Recht‑Rat (15/26)

Ist der Vertrag gültig?

Mein Rat in den Juraforen von Recht.de

🇫 Fragesteller

ich habe im internet eine art werbung wie etwa die gelbe seiten gesehen. ich dachte das wäre kostenlos und faxte den auftrag der firma zu. 5 minuten später sah ich das das angebot nicht kostenlos sondern 300 DM kostet. ich habe sofort ein fax geschickt mit der stornierung des auftrags ! alles innerhalb von 10 minuten ! nun will die firma von mir die rechnung die sie mir geschickt haben bezahlt ! ist das rechtlich in ordnung? muß ich die rechnung bezahlen oder ist in dieser kurzen zeit der vertrag nichtig ?

Diese Frage wurde im Forum von recht-in.de bisher 73 mal gelesen und nicht beantwortet!


☯️ Ich

hallo fragesteller,

ich denke, dass ein vertrag an eine bestimmte schriftform gebunden ist.

ein fax kann dieses erfordernis nicht erfüllen, weil auf diesem ihre eigenhändige unterschrift fehlt, sie also nicht eindeutig identifiziert werden können.

zwar könnten sie auf dem “fax-weg” zunächst einen vertrag schließen (gewissermaßen “schwebend”), müssten aber unverzüglich das original-schreiben (das als fax-vorlage diente) nachreichen.

da dies in ihrem fall nicht geschehen ist, würde ich meinen, dass der vertrag nicht zustande gekommen ist und sie sich nicht weiter darum kümmern brauchen.


🇬 Gast

Diese Auskunft kann so leider nicht stehen bleiben. Nur die wenigsten Verträge sind an ein Schriftformerfordernis gebunden. Genauso wie ein Kauf eines Brotes nicht schriftlich erfolgen muss, können Sie auch über eine Luxusyacht von mehreren Millionen Mark mündlich einen Kaufvertrag abschließen. Die Schriftform wird nur sinnvollerweise zu Beweiszwecken verwendet.
Fraglich erscheint mir hier, ob der Fragesteller als Privatmann oder als Geschäftstätiger gehandelt hat. Evtl, je nach Umständen des Einzelfalls kann dann nämlich beim Privatmann das Haustürwiderrufsgesetz Anwendung finden.

Weitere Angaben wären also sinnvoll!


☯️ Ich

hallo gast,

also da widerspreche ich ihnen.

gehen wir einmal davon aus, dass der vertrag tatsächlich zustande gekommen ist...

der fragesteller war über einen wichtigen vertragsbestandteil im IRRTUM. er wusste nämlich nicht, dass die leistung kostenpflichtig ist und hätte den vertrag bei kenntnis dieses sachverhalts nicht abgeschlossen. darum kann er den vertrag ANFECHTEN.

die anfechtung hat UNMITTELBAR zu geschehen.
der fragesteller hat innerhalb von 10 minuten seinen auftrag storniert, so dass man davon ausgehen kann, er habe ihn angefochten.

ob der fragesteller also als privatmann oder gewerbetreibender aufgetreten ist, bleibt nebensächlich.

nachsatz:
meines erachtens könnte die gegenseite höchstens ersatz des ihr tatsächlich entstandenen schadens verlangen.
dass sie auf bezahlung der vollen leistung besteht, die sie ja nicht mal zum teil erbringen musste, weil der fragesteller sofort storniert hat, entbehrt jeder rechtsgrundlage!

der fragesteller hat also bei einem evtl. folgenden rechtsstreit die “besten karten”.


🇬 Gast:

Sie widersprechen mir überhaupt nicht. Ob eine Anfechtung möglich ist ist doch erst eine Frage, wenn der Vertrag wirksam zustande gekommen ist. Einen unwirksamen Vertrag brauche ich nicht anzufechten.
Welche Fallgestaltung des Irrtums wollen Sie hier denn zu Grunde legen? Bitte dringend daran denken, dass Willenserklärungen aus dem Empfängerhorizont heraus auszulegen sind (vgl. den “Trierer Weinversteigerungsfall”)


☯️ Ich

hallo,

erst mal: ich bin privatmensch und kein jurist. von daher juckt mich auch ein “trierer weinversteigerungsfall” nicht sonderlich.

sie schreiben: “Ob eine Anfechtung möglich ist ist doch erst eine Frage, wenn der Vertrag wirksam zustande gekommen ist.”
ich hatte ja geschrieben: “gehen wir einmal davon aus, dass der vertrag tatsächlich zustande gekommen ist...”

welche fallgestaltung des irrtums ich hier zu grunde lege, hatte ich auch schon ausgeführt: ein wesentlicher vertragsbestandteil war, dass die leistung kostenpflichtig ist. und hierüber war der fragesteller im irrtum, weil er dies nicht nur nicht wusste, sondern auch bei kenntnis dieses umstandes den vertrag nicht abgeschlossen hätte!

und nochmal: auf welcher rechtsgrundlage verlangt die gegenseite bezahlung der vollen summe, wenn sie praktisch gar keine gegenleistung erbracht hat (in der kürze der zeit erbringen konnte) und lediglich erst die daten des fragestellers und seinen wunsch, den vertrag abzuschließen, zur kenntnis genommen haben kann?

ps: wollen sie die gegenseite juristisch vertreten oder dem fragesteller helfen?





© 12.11.2001 HansiHerrmann.de