Post vom Inkassobüro? Keine Panik!

📄 Anmerkung

Ich gebe hier keine juristischen Ratschläge, und du bekommst von mir auch keine »Schuldner-Beratung«. Aber ein paar Tipps aus meinen jahrzehntelangen Erfahrungen im Umgang mit Gläubigern, Schuldnern und »Geld-Eintreibern«.
Aktuell (2025) blicke ich auf 47 Jahre Erfahrung zurück.

Dass ich weiß, wovon ich schreibe, kannst du der Tatsache entnehmen, dass ich trotz rund 100.000 € Schulden eine blütenreine SCHUFA habe, in keinem Schuldnerverzeichnis eingetragen bin und sich inzwischen nicht mal mehr Inkassofirmen und Rechtsanwälte mit mir befassen wollen! 😜

Warum ich Tipps »gegen« Inkasso-Firmen gebe, habe ich mal einem Inkasso-Mitarbeiter in einer eMail erklärt. Hier nachzulesen.

Da diese Seite auch von Rechtsanwälten und Inkassounternehmen gelesen wird und in den 17 Jahren ihres Bestehens noch keinerlei negative Reaktionen aus dieser Richtung kamen, kannst du davon ausgehen, dass die folgenden Tipps Hand + Fuß haben. 🧐



Nicht jeder kann mit Geld umgehen – und meist auch nicht mit den Folgen dieser »Erbschwäche-Erkrankung«.

Das liegt nicht unbedingt daran, dass er nicht genug Umgang und Übung mit Gläubigern und »Geld-Eintreibern« hat, sondern evtl. daran, dass er juristisch nicht so ausgefuchst ist wie seine »Gegner«. Und wenn der Kopf voller Schulden und Probleme, der Geldbeutel aber leer ist, dann tut er sich evtl. schwer damit, sich auch noch mit Gläubigern, Anwälten und Inkasso-Büros herumzuschlagen.
Dabei sind das die leichtesten Übungen, wenn man ein paar Kleinigkeiten beachtet, selbstbewusst auftritt und ein paar juristische Kenntnisse hat.

Ich halte und hielt es schon immer so, dass ich umso »kämpferischer« und penibler werde, je mehr man mir auf den Pelz rückt. Immerhin geht es um MEINEN ARSCH, und was habe ich mehr als alle Zeit der Welt, mich meinen eigenen Problemen zu widmen …?! Bisher bin ich damit bestens gefahren.

Nachfolgend versuche ich mal, dir »am lebenden Beispiel« zu zeigen, worauf du achten solltest, wenn du halbwegs ungeschoren aus so einer Sache rauskommen willst.

Wenn du jemandem Geld schuldest (z.B. dem Betreiber deines öffentlichen Nahverkehrsunternehmens, weil du schwarz gefahren bist oder deinem Telefon­anbieter, weil deine Handyrechnung zu hoch ist und du sie deshalb nicht bezahlt hast), dann flattert dir irgendwann der Brief eines »Inkassodienstleisters« ins Haus.

Aber halte deine Panik im Zaum. Es gibt Schlimmeres (z.B. ein Bein oder gar den Kopf zu verlieren 😉).

Prüfe, ob die Einschaltung eines Inkasso-Unternehmens überhaupt erforderlich war.

Bist du zahlungsUNWILLIG (z.B. weil du die Forderung nicht anerkennst oder die zu bezahlende Ware nicht erhalten hast u.ä.), oder bist du zahlungsUNFÄHIG (z.B. weil du dich finanziell übernommen hast und dein Einkommen hinten und vorne nicht reicht, um die Forderung zu bezahlen) UND WEISS DAS DEIN GLÄUBIGER, dann ist er aus Gründen seiner Schadensminderungspflicht gehalten, sofort einen RECHTSANWALT mit dieser Forderungssache zu beauftragen. Die »Vorschaltung« eines Inkasso-Büros würde nur die Kosten in die Höhe treiben, ohne die Forderung realisieren zu können.

In diesem Fall kannst du der Inkasso-Firma kurz mitteilen, dass du die Forderung nicht anerkennst, nicht bereit bist, sie zu begleichen und auch die Übernahme der Inkasso-Kosten ablehnst (wozu du auch berechtigt bist!).
Ignoriere weitere Schreiben des Inkasso-Büros. Irgendwann wird sich dann eine Rechtsanwaltskanzlei bei dir melden (das tut sie früher oder später sicherlich sowieso).

Prüfe, ob die Forderung deines Gläubigers an die Inkasso-Firma ABGETRETEN wurde.

Wenn das so ist, muss das im Schreiben der Inkasso-Firma stehen!

Anderenfalls erfährst du das, wenn du die AGB deines Gläubigers liest. Dort findet sich unter dem Stichwort Zahlungsverzug u.ä. dann der Hinweis darauf, dass dein Gläubiger mit einem Inkasso-Unternehmen zusammen arbeitet, und wie er im Falle des Zahlungsverzuges seine Forderung gegenüber dem Inkasso-Unternehmen handhabt.

Hat dein Gläubiger seine Forderung an das Inkasso-Unternehmen abgetreten, dann heißt das, dass er sich in dieser Sache nicht weiter mit dir auseinandersetzt. Der gesamte Schriftverkehr geht nur noch über das Inkasso-Büro, und auch alle Zahlungen werden nur noch an dieses Inkasso-Büro geleistet.

Das hat nicht nur für deinen Gläubiger einen Vorteil (er ist den Ärger los), sondern auch für dich!
Denn in diesem Fall treibt das Inkasso-Unternehmen jetzt SEINE EIGENE FORDERUNG ein. Und wenn es für sich selbst arbeitet, darf es dafür keine Inkasso-Kosten fordern!
Findest du auf deren Anschreiben solche Posten, solltest du ihnen widersprechen!

Ich habe vor vielen Jahren in einer Forderungssache der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) gegen meinen Sohn den Prozess gewonnen. Hier nachzulesen. Daraufhin hat die BVG diese Abtretungspraxis eingestellt. Und seitdem beauftragt sie Inkasso-Büros nur noch mit dem EINTREIBEN ihrer Forderungen. Die BVG selbst bleibt also die Gläubigerin.
Diese Rechtsprechung ist mittlerweile gängige Praxis. Jeder kann sich darauf berufen und verlassen.

Gehört das Inkasso-Unternehmen zur Firma des Gläubigers, ist also eine Tochtergesellschaft oder sonstwie mit ihr wirtschaftlich verflochten, dann musst du die Inkasso-Kosten nicht bezahlen!

Besteht die Forderung deines Gläubigers zu Recht und bist du mit der Zahlung im Verzug, dann ist die Einschaltung eines Inkasso-Büros gerechtfertigt – und du musst damit leben. Allerdings nicht mit allem, was die dir schreiben oder von dir fordern!

Hast du die Forderung in der Zwischenzeit bezahlt, und hatte dein Gläubiger genug Zeit, die schon beauftragte Inkasso-Firma »zurückzupfeifen« (wenige Tage sollten genügen), dann schreibe kurz der Inkasso-Firma, dass du die Forderung schon beglichen hast, die Übernahme weiterer Kosten – insbesondere die ihrer Inanspruch­nahme – ablehnst, und bitte sie, sich diesbezüglich mit ihrem Auftraggeber in Verbindung zu setzen.
Bringe unbedingt einen Daten­schutz­hinweis auf diesem Schreiben an!
Der könnte so aussehen wie dieses Musterschreiben: Widerspruch gegen Datenübermittlung.


Das Anspruchsschreiben der Inkasso-Firma muss gewissen gesetz­lichen Anforderungen entsprechen.
Welche das sind, steht in § 13a Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).

Du bist gut beraten, dir jeden einzelnen Posten genau anzuschauen.

Zum Beispiel dürfen dir nur Kosten in Rechnung gestellt werden, die deinem Gläubiger tatsächlich entstanden sind!

Da werden gern pauschal 5 Euro oder mehr pro Mahnung berechnet – und das ist auch noch in den AGB verankert –, obwohl das rechtlich unzulässig ist und solche Klauseln unwirksam sind.

Oder es werden einfach »Gebühren und Auslagen« gefordert (oft in beträchtlicher Höhe), ohne dass angegeben wird, wie sich diese im einzelnen zusammensetzen oder einen Nachweis, dass sie tatsächlich in der angegebenen Höhe entstanden sind.

Du als derjenige, dessen Geld man will, kannst verlangen, dass man dir jeden einzelnen Posten nachweist.
Oder würdest du eine Rechnung nur deshalb bezahlen, weil da Rechnung draufsteht?

Erscheint dir ein Posten fragwürdig oder zu hoch, scheue dich nicht, beim Inkasso-Unternehmen nachzufragen, was es damit auf sich hat – und ggf. Nachweise zu verlangen.

Gebühren + Auslagen, Inkassovergütung oder Bearbeitungsgebühr nennen sich die Kosten, die das Inkasso-Unternehmen für seine Tätigkeit verlangt. Grundsätzlich dürfen diese Kosten nicht höher sein als die eines eingeschalteten Rechtsanwaltes.
Hier ist eine Inkassokosten-Tabelle, die dir einen groben Überblick darüber gibt, wie hoch die Inkassokosten sein dürfen.

Kontoführungsgebühren werden sehr gern in Rechnung gestellt. Damit sind nicht etwa die Kosten für die Führung ihres Girokontos bei einer Bank gemeint, sondern das von der Inkasso-Firma eingerichtete Forderungskonto innerhalb des Unternehmens. Dies gehört zur allgemeinen Geschäftstätigkeit des Inkasso-Unternehmens und darf nicht extra berechnet werden!

Adressermittlungs-Kosten musst du nur erstatten, wenn du umgezogen bist, ohne dem Gläubiger deine neue Adresse mitzuteilen oder wenn du mehrere Schreiben des Gläubigers bzw. Inkasso-Unternehmens unbeantwortet gelassen hast.
Diese Kosten muss dir das Inkasso-Unternehmen nachweisen. Sie dürfen nicht höher sein als die Kosten einer Anfrage beim Einwohnermeldeamt.

Meist ist dem Anspruchsschreiben der Inkasso-Firma ein Schreiben beigefügt, das so oder ähnlich wie das folgende aussieht.
Auch wenn da nicht in fetten Buchstaben Todesurteil drüber steht, kann es nicht schaden, den Text genau zu lesen (auch wenn man der Meinung ist, die Forderung des Gläubigers besteht zu Recht). Nicht alles, was einem zur Unterschrift vorgelegt wird, muss man auch unterschreiben.
Wenn dir etwas an dem Text nicht gefällt oder unzutreffend ist, streiche es! Dir entstehen daraus keine rechtlichen Nachteile. Im schlimmsten Fall erkennt es die Inkasso-Firma nicht an, sie schreibt dir das dann.


Gestern kam ein Forderungsschreiben vom BID Bayerischer Inkasso Dienst.
Wegen einer angeblich offenen Forderung von WEB.DE.
Meine Spende an WEB.DE – Der Nepp geht weiter!

Diesem Schreiben war das folgende Schreiben beigefügt.
Ich habe es in seine Einzelteile zerlegt, um es verständlicher kommentieren zu können.

Coburg, 24.06.2008

Inkasso-Nr.: 50150867A (Bitte bei allen Zahlungen und Schriftwechsel angeben!!!)
Gläubiger: WEB.DE GmbH, D-56410 Montabaur, Elgendorfer Str. 57
Schuldner: Hans-Jürgen Herrmann, D-12057 Berlin, Neuköllnische Allee 75

Dies hier ist ein Schuld­anerkenntnis.

Die fällige Schuld einschl. Inkassokosten und 5,00 Prozentpunkte über Basiszins von EUR 84,94, erkenne(n) ich/wir als Gesamtschuldner zzgl. weiterer Zinsen an.

Dadurch würde ein gerichtliches Mahn- und Vollstreckungsverfahren besonders schnell über die Bühne gehen, nämlich im sogenannten »Urkunden-Prozess«.
Hierbei wird vom Gericht überhaupt nicht mehr geprüft, ob die Forderung des Gläubigers zu Recht besteht, und der Gläubiger muss das auch nicht beweisen!

⚠️ ACHTUNG, das Schuld­anerkenntnis führt zum NEUBEGINN der Verjährung! Bei titulierten Forderungen beginnt dann z.B. die 30-jährige Verjährungsfrist wieder von vorn!

Nachstehender Text (und Ratenzahlungen!) sind ebenfalls ein Schuld­anerkenntnis.
Das solltest du nur abgeben, wenn die Forderung des Gläubigers (plus aller Neben­forderungen) zu Recht besteht und du wirklich nur die Gesamtforderung nicht sofort zahlen kannst.

Nachdem ich/wir die Gesamtforderung nicht sofort zahlen können, bitte(n) ich/wir um Genehmigung nachstehenden Abzahlungsvorschlages. Zum Beweis meiner Zahlungsbereitschaft werde(n) ich/wir
sofort/am __________ einen Teilbetrag von EUR ________ zahlen.
[ ] Den Rest zahle(n) ich/wir spätestens am __________
[ ] in 14-tägigen   [ ] in monatlichen Raten von EUR _____ ab __________

In folgenden Absatz packt die Inkasso-Firma absichtlich gleich mehrere Klauseln.
Das soll dich davon abhalten, den im Juristen-Deutsch abgefassten Text aufmerksam zu lesen!
Die erste Falle lauert in der Verfall-Klausel.

Komme ich mit einer Rate mehr als 5 Tage in Verzug (Verfallklausel), ist die gesamte Restschuld zur Zahlung fällig. Die zusätzlichen Vergleichskosten über EUR 45,00 erkenne ich an.

Angenommen, du hast nicht das nötige Geld, die fälligen Raten regelmäßig und pünktlich zu bezahlen – wie willst du dann die gesamte Restschuld auf einmal bezahlen?
Die wird aber ohne jede weitere vorherige Mahnung sofort fällig, wenn eine einzige Rate mehr als 5 Tage zu spät bei der Inkasso-Firma eingeht!
Besonders niederträchtig ist die im laufenden Text versteckte Klausel, wonach 45 Euro Vergleichskosten »anerkannt« werden!

Die Abtretungs-Klausel sollte man auch NICHT UNTERSCHREIBEN!

Zur Absicherung der Forderung tritt der Schuldner den pfändbaren Teil seines derzeitigen und künftigen Lohn-, Gehalts- bzw. Provisions­anspruch gegen den jeweiligen Arbeitgeber, Rente, Kranken-, Arbeitslosen­geld I bzw. Arbeitslosen­geld II, Übergangs- und Unterhalts­geld gegenüber dem jeweiligen Träger an den Gläubiger ab.

Dadurch kommt die Inkasso-Firma besonders schnell an ihr Geld, weil sie sich (unter Umgehung des Gerichts, Beantragung eines Pfändungs­beschlusses) direkt an die Stellen wenden kann, von denen du in der Regel Geld bekommst.
Ist dein Geld erstmal weg, bist du gezwungen, bei deinem zuständigen Amtsgericht Pfändungs­schutz zu beantragen, wenn dir wenigstens in Zukunft der pfändungs­freie Teil bleiben soll. Du musst dem Gericht zahlreiche Unterlagen vorlegen – und das kann dauern …

⚠️ Achtung, seit 1. Juli 2010 gibt es das P-Konto (Pfändungs­schutz-Konto), auf dem dein Geld automatisch vor dem Zugriff durch Gläubiger geschützt ist.
Näheres hier: Das neue Pfändungs­schutz-Konto – FAQ

Die Gerichtsstand-Vereinbarung …

Der Unterzeichner versichert, nicht insolvent zu sein und sich auch nicht in einem Insolvenz­verfahren zu befinden. Gerichtsstand aus dieser Vereinbarung ist Coburg.

… wird heimtückisch an die Erklärung betreffs der Insolvenz angehängt, als sei sie völlig nebensächlich. Dabei ist sie das ganz und gar nicht!
Es ist zwar rechtlich zulässig, einen anderen als den »gesetzlichen« Gerichtstand zu vereinbaren. Daran kann aber nur der GLÄUBIGER ein Interesse haben!

Näheres dazu …

Normalerweise ist der WOHNSITZ DES SCHULDNERS der Gerichtsstand, jedenfalls bei »natürlichen« Personen (also Otto Normalverbrauchern). Das heißt, wenn der Gläubiger seine Forderung gerichtlich durchsetzen will, muss er sich an das für DEINEN Wohnort zuständige Amts- bzw. Landgericht wenden.

Daran hat der Gläubiger aber gar kein Interesse, weil er dort evtl. nicht mit seinen »Hausanwälten« agieren kann (die ihn und seine Arbeitsweise kennen und unterstützen). Außerdem hat er ein Interesse daran, vor sein »eigenes« Gericht zu ziehen: Ein »fremdes« Gericht (also das für DEINEN Wohnort zuständige) könnte die Arbeitsweise dieser Inkasso-Firma ein wenig kritischer sehen, ihre Forderung genauer prüfen und evtl. in seiner Rechtsauffassung anders liegen als das Gericht am Sitz der Inkasso-Firma.
Das Gericht am Sitz der Inkasso-Firma kennt diese Firma sicher aus zahlreichen früheren Fällen, hat evtl. schon viele Fälle (aus Routine) zugunsten der Inkasso-Firma entschieden, kann und will auch nicht von seiner bisherigen Rechtsprechung abweichen, sodass du dort auf jeden Fall schlechtere Karten haben wirst als an »deinem« Gericht. Im Übrigen musst du ja dann im Fall des Falles auch noch zum Ort dieses Gerichts reisen, oder dir einen teuren Anwalt an deinem Wohnort nehmen, der dann an diesem Gericht keine Zulassung hat und deshalb dort einen »Korrespondenzanwalt« einschaltet, den du ebenfalls (im Voraus) bezahlen musst.

Diese Klausel so ganz unauffällig an den übrigen Text anzuhängen, zeugt schon von einer gewissen Skrupellosigkeit.

Auch wenn du die Forderung der Inkasso-Firma anerkennst und zahlungswillig bist, solltest du trotzdem auf jeden Fall die Verfall-Klausel, die Abtretungs-Klausel und die Gerichtsstand-Vereinbarung streichen!
Die Inkasso-Firma wird damit zufrieden sein, solange du Schuld­anerkenntnis und Raten­zahlungs­vereinbarung unterschrieben hast und deine Raten zahlst.

Und du solltest unbedingt einen Daten­schutz­hinweis auf diesem Schuld­anerkenntnis anbringen!
So könnte er aussehen: Widerspruch gegen Datenübermittlung.

Bei den freiwilligen Angaben wäre ich an deiner Stelle sehr zurückhaltend!

FREIWILLIGE ANGABEN:

Sind Name/Anschrift korrekt?  [ ] JA  [ ] NEIN (bitte korrigieren)
Geb.‑Datum: __________   Tel: ____________   Familienstand: __________
Arbeitgeber: _______________  Ort: ______________
Arbeitslos [ ] JA  [ ] NEIN (bitte Nachweis beifügen)
Sozialhilfeempfänger [ ] JA  [ ] NEIN (bitte Nachweis beifügen)
Rentner [ ] JA  [ ] NEIN (bitte Nachweis beifügen)
Bank: _______________   BLZ: __________   Kto.‑Nr.: __________

Zunächst mal: Warum solltest du so blöde sein und deinen »Gegner« mit Infos füttern, die es ihm umso leichter machen, gegen dich vorzugehen?! 🤔

Sind z.B. dein Name oder deine Anschrift nicht korrekt, dann erschwert ihm das vielleicht den späteren Gerichtsweg ein wenig. Außerdem würden in diesem Fall bei der Schufa und ähnlichen Organisationen deine falschen Personendaten evtl. nicht unbedingt die Person mit den korrekten Daten (also DICH) kreditunwürdig machen! 😉

Wer sagt dir, was dein Gegner mit deinen Daten tut? Wozu muss er dein Geburts­datum oder deinen Familienstand wissen, wenn er diese Daten nicht weitergeben oder gegen dich verwenden will? Es ist verdammt unwahrscheinlich, dass er dir zum Geburtstag ein Geschenk zukommen lassen will!

Gibst du deinen Arbeitgeber an (um z.B. zu beweisen, dass du zahlungsfähig bist), wundere dich nicht, wenn der dich in Kürze wegen deiner Schulden und der bevor­stehenden Pfändung anspricht. Manche Bosse sehen das gar nicht gern und trennen sich von solchen Mitarbeitern »einvernehmlich«! Und wovon willst du dann deine Raten bezahlen?

Bist du verheiratet und gibst das an, musst du dich nicht wundern, wenn die Inkasso-Firma versucht, auch gegen deinen Ehepartner vorzugehen, obwohl der mit deinen Schulden gar nichts zu tun hat und auch nicht dafür haften muss.

📌 Tipp

Bei Eheleuten und ähnlichen Lebensgemeinschaften kann man es sich übrigens ganz legal zunutze machen, dass die Partner nicht für die Schulden des anderen haften: Ist zum Beispiel nur der MANN verschuldet, dann gehört eben der pfänd­bare Hausrat der FRAU! 😁
Wenn die Partner keinen Ehevertrag geschlossen haben, leben sie automatisch im »gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft«.
Das bedeutet: Was ein Partner in die Gemeinschaft eingebracht hat, gehört ihm auch weiterhin allein. Kauft während der Partnerschaft einer etwas, dann ist er alleiniger Eigentümer dieser Sache. Und macht einer Schulden, dann sind das eben auch allein seine Schulden!
Klugerweise sollte der nicht-verschuldete Partner für alles, was er kauft, Belege haben, um im Falle einer Sachpfändung nachweisen zu können, dass der teure Fernseher, die edle Musikanlage tatsächlich ihm allein gehören. Es ist auch denkbar, dass der teure Hausrat ein Geschenk der Oma des un-verschuldeten Partners ist … 🤭

Wer so blöde ist anzukreuzen, dass er arbeitslos, Sozialhilfeempfänger oder Rentner ist (auch wenn das aus dem Grund geschieht, die Inkasso-Firma milder zu stimmen), der vergisst, dass Inkasso-Firmen nur an GELD interessiert sind! Für MITGEFÜHL sind Seelsorger zuständig. Damit lässt sich kein Geld verdienen!
Es soll Leute geben, die der eigenen Blödheit noch die Krone aufsetzen, indem sie gleich die entsprechenden Nachweise mitschicken ... Umso leichter fällt es dann dem Gläubiger, seinen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss schnell und korrekt zuzustellen.


29.06.2008
Ich habe heute diesem Inkasso-Dienst geantwortet:
Briefe: Eine Inkasso-Forderung schreit nach Antwort

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