Inkasso-Recht

§§ 13a, 13e, 13f RDG + 254, 280, 286 BGB

Damit Schuldner nicht völlig schutzlos der Willkür von »Geldeintreibern« ausgeliefert sind, die zum Teil mit recht fragwürdigen Methoden ihre vermeintlichen Ansprüche durchzusetzen versuchen, Schuldner mit Raubrittermethoden einschüchtern und regelrecht erpressen, hat sich der Gesetzgeber einiges zum Schutz von Schuldnern einfallen lassen.
Ich sage immer: WISSEN IST MACHT! Wer seine Rechte kennt, ist nicht so leicht übers Ohr zu hauen oder einzuschüchtern. Darum versuche ich, meine Mitmenschen schlau zu machen, damit sie sich wehren können. 😎

Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
(Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG)

§ 13a RDG
Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen gegenüber Privatpersonen
  • ¹Registrierte Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (Inkassodienstleister), müssen mit der ersten Geltendmachung einer Forderung gegenüber einer Privatperson folgende Informationen klar und verständlich in Textform übermitteln:
    1. den Namen oder die Firma ihres Auftraggebers sowie dessen Anschrift […],
    2. den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses, bei unerlaubten Handlungen unter Darlegung der Art und des Datums der Handlung,
    3. wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden,
    4. wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird,
    5. wenn Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund,
    6. wenn mit den Inkassokosten Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann,
    7. wenn die Anschrift der Privatperson nicht vom Gläubiger mitgeteilt, sondern anderweitig ermittelt wurde, einen Hinweis hierauf sowie darauf, wie eventuell aufgetretene Fehler geltend gemacht werden können,
    8. Bezeichnung, Anschrift und elektronische Erreichbarkeit der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde.
  • ¹Auf die entsprechende Anfrage einer Privatperson hat ein Inkassodienstleister die folgenden ergänzenden Informationen unverzüglich in Textform mitzuteilen:
    1. den Namen oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist,
    2. bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses.
  • ¹Beabsichtigt ein Inkassodienstleister, mit einer Privatperson eine Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, so hat er sie zuvor in Textform auf die dadurch entstehenden Kosten hinzuweisen.
  • ¹Fordert ein Inkassodienstleister eine Privatperson zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses auf, so hat er sie mit der Aufforderung nach Maßgabe des Satzes 2 in Textform darauf hinzuweisen, dass sie durch das Schuldanerkenntnis in der Regel die Möglichkeit verliert, solche Einwendungen und Einreden gegen die anerkannte Forderung geltend zu machen, die zum Zeitpunkt der Abgabe des Schuldanerkenntnisses begründet waren.
    ²Der Hinweis muss
    1. deutlich machen, welche Teile der Forderung vom Schuldanerkenntnis erfasst werden, und
    2. typische Beispiele von Einwendungen und Einreden benennen, die nicht mehr geltend gemacht werden können, wie das Nichtbestehen, die Erfüllung oder die Verjährung der anerkannten Forderung.
  • ¹Privatperson im Sinne dieser Vorschrift ist jede natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit steht.

  • § 13e RDG
    Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern
  • ¹Ein Gläubiger kann die Kosten, die ihm ein Inkassodienstleister für seine Tätigkeit berechnet hat, von seinem Schuldner nur bis zur Höhe der Vergütung als Schaden ersetzt verlangen, die einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehen würde.
  • ¹Die Erstattung der Vergütung von Inkassodienstleistern für die Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich nach § 788 ZPO.

  • § 13f RDG
    Beauftragung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern
  • ¹Beauftragt der Gläubiger einer Forderung mit deren Einziehung sowohl einen Inkassodienstleister als auch einen Rechtsanwalt, so kann er die ihm dadurch entstehenden Kosten nur bis zu der Höhe als Schaden ersetzt verlangen, wie sie entstanden wären, wenn er nur einen Rechtsanwalt beauftragt hätte.
    ²Dies gilt für alle außergerichtlichen und gerichtlichen Aufträge.
    ³Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Schuldner die Forderung erst nach der Beauftragung eines Inkassodienstleisters bestritten hat und das Bestreiten Anlass für die Beauftragung eines Rechtsanwalts gegeben hat.

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

    § 254 BGB
    Mitverschulden
  • ¹Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
  • ¹Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern.
    ²Die Vorschrift des § 278 BGB findet entsprechende Anwendung.

    📝 Dieser Paragraf regelt die sogenannte »Schadensminderungspflicht«.
    Demnach ist der Gläubiger (und auch die von ihm beauftragte Inkasso-Firma) gesetzlich verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten.
    Wenn der Schuldner erkennbar zahlungsunfähig, zahlungsunwillig ist oder die Forderung bestreitet, dann gibt es keinen Sinn, erst eine Inkasso-Firma einzuschalten, die außer vermeidbaren Kosten nichts bringt. In solchen Fällen ist für den Gläubiger der Gang zum Gericht unvermeidlich, wenn er zu seinem Geld kommen oder zumindest seine Forderung »tituliert« haben will. Deshalb kann er dem Schuldner in diesem Fall nicht die Kosten eines Inkasso-Büros aufbürden, sondern muss sogleich einen Rechtsanwalt beauftragen bzw. selbst den Gerichtsweg beschreiten.
    Diese Schadensminderungspflicht besteht übrigens für jeden und betrifft das gesamte bürgerliche Leben!
    Wenn ich z.B. merke, dass die Badewanne des Mieters über mir überläuft, dann muss ich alles Zumutbare tun, um den dadurch entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten (indem ich diesen Mieter kontaktiere, den Hauptwasserhahn im Keller absperre, einen Notdienst oder den Hausmeister informiere, meinen Hausrat möglichst in Sicherheit bringe und dergleichen).
    Ich kann mich also nicht auf den Standpunkt stellen: »Die Versicherung wird das schon bezahlen.« Genau das wird sie nämlich nicht tun, wenn mir ein Mitverschulden nachzuweisen ist!


  • § 280 BGB
    Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
  • ¹Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.
    ²Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

    📝 Im Klartext: Wenn du eine erbrachte Leistung (z.B. Warenlieferung, Beförderung mit einem öffentlichen Verkehrsmittel und dergleichen) nicht bezahlst, dann hast du deine Zahlungs-Pflicht verletzt, weshalb der Gläubiger von dir – zusätzlich zur Bezahlung der eigentlichen Leistung – Schadensersatz verlangen kann. Und das sind die Kosten und Auslagen, die er hat, um seinen Anspruch gegen dich durchzusetzen. Dazu gehören u.a. die Inkassokosten.

  • Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

    📝 Das bedeutet: Wenn du verspätet zahlst, bist du nur schadensersatzpflichtig, wenn du mit der Zahlung im Verzug bist. Siehe § 286.

  • Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

  • § 286 BGB
    Verzug des Schuldners
  • ¹Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug.
    ²Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

    📝 Im Klartext: Du solltest eine berechtigte Forderung spätestens bei ihrer Fälligkeit bezahlen. Tust du das nicht, kommst du in Verzug, sobald der Gläubiger die Zahlung anmahnt (oder vor Gericht eine Zahlungsklage erhebt bzw. dir ein Mahnbescheid zugeht). Ab diesem Zeitpunkt haftest du finanziell auch für die Folgen, die dem Gläubiger durch deinen Zahlungsverzug entstehen, also auch für die Inkassokosten!

  • ¹Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
    1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

      📝 Wenn z.B. vereinbart oder bestimmt wurde, dass die Rechnung »innerhalb 7 Tagen« zu bezahlen ist, dann bist du ab dem 8. Tag automatisch im Verzug. Der Gläubiger muss dich also nicht mahnen, sondern kann sofort selbst den Gerichtsweg beschreiten oder einen Rechtsanwalt bzw. eine Inkasso-Firma beauftragen, gegen dich vorzugehen.
      Es ist ein Irrglaube, dass man grundsätzlich erst durch eine MAHNUNG in Verzug kommt!

    2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,

      📝 Hast du z.B. Möbel (oder andere Waren) bestellt und ist vereinbart, dass du »innerhalb 30 Tagen ab Lieferung« bezahlst, so bist du ab dem 31. Tag im Verzug – ohne dass dich der Lieferant extra mahnen muss.

    3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,

      📝 Sagst du z.B. dem Verkäufer, dass du die Ware nicht bezahlst (weil sie deiner Ansicht nach Mängel hat, zu spät geliefert wurde oder nicht deinen Vorstellungen entspricht), dann bist du »erkennbar zahlungsunwillig«. Und in diesem Fall kann der Gläubiger sofort den Rechtsweg beschreiten, ohne dich zuvor zur Zahlung mahnen zu müssen (allerdings müsstest du nicht für die Kosten eines Inkasso-Büros aufkommen, weil das unnötig wäre, da ein Inkasso-Unternehmen nichts gegen einen zahlungsunwilligen Schuldner tun kann und letztlich nur ein GERICHT feststellen kann, ob du zurecht die Zahlung verweigerst).

    4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

      📝 Hier könnte ich mir vorstellen, dass du in einem Restaurant fein speist und dann feststellst, dass du gar kein Geld dabei hast. Ich denke, in diesem Fall muss dich der Wirt nicht erst mit einer Zahlungsfrist oder schriftlichen Mahnung in Verzug setzen (obwohl ihm das anzuraten wäre). Oder du übernachtest in einem Hotel und begleichst beim Auschecken nicht die Rechnung. Auch in diesem Fall wärst du bereits zu diesem Zeitpunkt in Verzug, müsstest also nicht erst gemahnt werden.

  • ¹Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.
    ²Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
  • ¹Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
  • ¹Für eine von den Abs. 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Abs. 1 bis 5 entsprechend.
  • § Rechtlicher Hinweis
    Ich übernehme keine Haftung für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit des obigen Textes. Um seine Übersichtlichkeit und Verständlichkeit zu erhöhen, habe ich ihn entsprechend formatiert und gegebenenfalls weiterführende Links entfernt bzw. hinzugefügt.
    Persönliche Anmerkungen sind als solche gekennzeichnet, z.B. durch  📝… 




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