Gültig ab Okt. 2021
Bist du mit der Zahlung im Verzug, ist der Gläubiger berechtigt, von dir (zusätzlich zur eigentlichen Hauptschuld) die Kosten der »Rechtsverfolgung« zu verlangen. Dazu zählen grundsätzlich auch die Kosten für den gegnerischen Rechtsanwalt und/oder ein Inkassobüro (juristisch: »Inkassodienstleister«). Siehe § 286 BGB Ein Inkassobüro darf aber nicht ausschließlich zum Zweck der Kostentreiberei eingeschaltet werden, sondern grundsätzlich nur, um nachlässige Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Bist du für den GLÄUBIGER erkennbar zahlungsunfähig, zahlungsunwillig oder
bestreitest du dessen Forderung, muss er aufgrund seiner »Schadensminderungspflicht«
(siehe § 254 BGB) sofort einen Rechtsanwalt (RA) mit dem
Beitreiben der Forderung beauftragen. Das gleiche gilt, wenn du trotz Zahlungsaufforderung des
Inkassobüros nicht zahlst und dann ein RA mit dem Beitreiben der Forderung beauftragt wird. Hierbei gibt es eine Ausnahme: Bestreitest du die Forderung erst gegenüber der Inkassofirma (und wird deshalb ein RA beauftragt), musst du neben den RA‑Kosten auch die des Inkassounternehmens bezahlen! Siehe § 13f RDG, Satz 3 Die unten stehende Tabelle⮧ gibt dir einen Überblick über die Kosten, die ein Inkasso-Unternehmen (oder RA) für seine Tätigkeit vom Schuldner ersetzt verlangen kann. Daneben (also zusätzlich) darf der Inkassodienstleister eine Pauschale für
»Post und Telekommunikation« verlangen, die 20 % der Inkassokosten betragen darf, maximal
aber 20 €. Diese Kosten dürfen nicht die Kosten übersteigen, die ein Rechtsanwalt
verlangen könnte, wenn er mit dem Einzug der Forderung beauftragt wäre.
Siehe § 13e RDG Die Inkassokosten können allerdings erheblich höher ausfallen als in der Tabelle angegeben, wenn die Sache »umfangreich oder schwierig« ist:
⚠️ Gegenüber der Inkasso-Firma keine
Telefonnummer angeben! ⚠️ Schon aus Kostengründen ist es deshalb ratsam, mit der Inkassofirma NUR SCHRIFTLICH zu kommunizieren! Das Inkassobüro darf für die außergerichtliche Inkassotätigkeit höchstens die Gebühr verlangen, die ein Rechtsanwalt für dieselbe Tätigkeit verlangen dürfte (das ist in der Regel der 1,3‑fache Gebührensatz, weil ihm eine höhere Gebühr nur zusteht, wenn seine Tätigkeit »umfangreich oder schwierig« ist). Führt später ein Rechtsanwalt ein Gerichtsverfahren gegen den Schuldner durch, darf für die außergerichtliche Tätigkeit des Inkassobüros nur ein Gebührensatz von 0,65 einer RA‑Gebühr zugrunde gelegt werden. In diesem Fall kommen die RA‑Gebühren hinzu!
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© 20.07.2011, Stand: Okt. 2021 HansiHerrmann.de
Letzte Änderung: 27.09.2025 14:26:04
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