Der Beweis, dass »soziale Wohnungspolitik und bezahlbare Mieten« für
die Wohnungsbaugesellschaft STADT UND LAND nur leere Sprüche
sind!
ℹ️ Nach § 558 Abs. (3) BGB darf die Miete um
20 % innerhalb 3 Jahren erhöht werden. In BERLIN sind Mieterhöhungen
auf 15 % innerhalb 3 Jahren beschränkt.
Die STADT UND LAND hat sich dem
»Bündnis für soziale
Wohnungspolitik und bezahlbare Mieten« angeschlossen, wonach Mieterhöhungen auf
15 % innerhalb 4 Jahren begrenzt sind. Die Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und Umwelt schreibt dazu auf ihrer Webseite: »… die städtischen
Wohnungsbaugesellschaften schaffen erheblichen Mehrwert für die Stadt, indem sie durch
ihre Mietpreisgestaltung konsequent preisdämpfend wirken«
»Konsequent preisdämpfend« kann man es sicherlich nicht nennen, wenn die
STADT UND LAND konsequent und regelmäßig die Mieten
im Rahmen des Machbaren erhöht. Ohne jede Gegenleistung!
Ihre Mieterhöhungen begründet die STADT UND LAND damit, dass
die derzeitige Miete nach dem Berliner Mietspiegel unter der ortsüblichen
Miete vergleichbarer Wohnungen liegt.
Nach solchen Mieterhöhungen steigen naturgemäß auch die ortsüblichen Vergleichsmieten
im Berliner Mietspiegel, sodass die STADT UND LAND
auch ihre nächste Mieterhöhung mit den gestiegenen ortsüblichen Vergleichsmieten
begründen kann … Dadurch entsteht ein Teufelskreis an weiteren Mieterhöhungen, die
durch vorangegangene Mieterhöhungen verursacht wurden! Und das soll »Mietenpolitik mit
Augenmaß«, »soziale Wohnungspolitik« sein?
Der Spandauer Mieterverein schreibt in einer
Pressemitteilung am 19.06.2014:
Unsinnige Mieterhöhungen für marode Wohnungen in vergammelten Baukörpern, nur weil sie nach
§ 558 möglich sind, gehören dringend abgeschafft, denn sie führen zu Ungerechtigkeit und
Maßlosigkeit von bestimmten Vermietern und Verwaltungen.
(Ich zitiere gerne »Profis ihres Fachs«, um zu belegen, dass ich mit
meinem »gesunden Menschenverstand« sowie meiner Rechtsauffassung goldrichtig liege und
keineswegs überzogene Ansprüche habe. 😎)
Mir ist klar, dass es keine rechtliche Grundlage gibt, den Mieterhöhungsverlangen der
STADT UND LAND zu widersprechen, wenn die Mieterhöhungen auf dem
Berliner Mietspiegel basieren, der nach § 558 BGB als »gerichtsfest« gilt,
weil er die ortsübliche Vergleichsmiete angibt, in dessen Rahmen sich die Mieterhöhung
bewegt.
Ich widerspreche aber der Mieterhöhung, um damit hier vorzuführen, wie
gierig und rücksichtslos die städtische Wohnungsbaugesellschaft
STADT UND LAND dabei vorgeht.
- Seit 6 Jahren kritisiere ich vergeblich bei der
STADT UND LAND, dass die Sträucher am Haus verwildert, ungepflegt und
unansehnlich sind.
Briefe: Rasen-Raser
- Inzwischen ist die
Neuköllnische Allee, in der ich
dahinvegetiere, auch noch zum Autobahnzubringer verkommen.
- Dass mir nun die STADT UND LAND ein Mieterhöhungsverlangen
schickt, das sie anschließend noch mehrmals anmahnt (zuletzt telefonisch), brachte heute mein Fass
zum Überlaufen! 😡
Hier das Mieterhöhungsverlangen der STADT UND LAND,
die aus ihren Mietern herauspresst, was Gesetze und Rechtsprechung hergeben:
17.03.2014 von STADT UND LAND
Mieterhöhungsverlangen für die vorbezeichnete Wohnung gemäß § 558 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) zum 01.06.2014
Sehr geehrter Herr Herrmann,
nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 558 sind wir
berechtigt, die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen,
wenn seit der letzten Mieterhöhung (Erhöhungen wegen Wertverbesserungen oder
Mehrbelastungen an Betriebskosten bleiben außer Betracht) mindestens 15 Monate vergangen sind
und die bisherige Miete unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Diese Voraussetzungen
liegen hinsichtlich Ihrer Wohnung vor.
Die Miete für Ihre Wohnung (ohne Vorauszahlungen für kalte und warme
Betriebskosten) beträgt 222,46 EUR pro Monat, d.h. bei der Größe Ihrer Wohnung von
39,00 m² zahlen Sie 5,70 EUR/m².
Gemäß § 558 BGB bitten wir Sie, einer Erhöhung der Miete um 22,46 EUR auf
244,92 EUR pro Monat, wirksam ab 01.06.2014, zuzustimmen.
Ihre Wohnung haben wir wie folgt eingestuft:
Mietspiegel: Berlin
Stand: 23.05.2013
Baualtersklasse: 1919 - 1949
Größenklasse: bis unter 40 m²
Lageklasse: einfache Wohnlage
Ausstattungsklasse: mit Sammelheizung, Bad, WC in der Wohnung
Mietspiegelfach: A2
Die Neuberechnung Ihrer Miete sieht wie folgt aus:
Ortsübliche Vergleichsmiete lt. Mietspiegel (alle Beträge in EUR/m²):
Berechnung zeigen
|
Unterwert |
Mittelwert |
Oberwert |
Basiswert lt. Mietspiegelfach |
6,01 |
6,35 |
6,72
|
Berechnung der Erhöhung:
Nach § 558 Abs. (3) BGB darf die Miete innerhalb von 3 Jahren um 20 % erhöht
werden. Das Land Berlin hat von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht, so dass
Mieterhöhungen auf 15 % innerhalb von 3 Jahren beschränkt sind.
Unser Unternehmen hat sich dem “Bündnis für soziale Wohnungspolitik und bezahlbare
Mieten” angeschlossen und wird mit diesem Mieterhöhungsverlangen die Miete
zurückgerechnet auf die vergangenen 4 Jahre um 15 % erhöhen. Sollte diese
Mieterhöhung aufgrund Ihrer persönlichen Situation für Sie zu einer sozialen Härte führen,
wenden Sie sich bitte unverzüglich an Ihren zuständigen Kundenbetreuer. Wir werden gemeinsam
eine Lösung finden.
|
Am 01.06.2010 betrug die für diese Berechnung maßgebliche Miete |
213,48 € |
Erhöhung um 15 % |
32,02 € |
Die seit dem 01.06.2010 bereits vereinbarten Erhöhungen sind davon
abzuziehen | -8,98 €
 |
demnach noch zulässige Erhöhung der Kaltmiete |
23,04 € |
Gemessen an der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt die zulässige
Erhöhung jedoch nur
|
22,46 € |
Berechnung der Grundmiete Wohnung |
Die bisherige Grundmiete Wohnung beträgt |
5,70 €/m² | 222,46 € |
Ab 01.06.2014 erhöht sich die Grundmiete Wohnung um |
|
22,46 € |
Neue Grundmiete Wohnung |
6,28 €/m² |
244,92 €
|
Die monatliche Miete setzt sich danach wie folgt zusammen: |
|
bisher |
neu |
Änderung |
Grundmiete Wohnung |
222,46 € |
244,92 € |
22,46 € |
VZ Betriebskosten |
82,83 € |
82,83 € |
|
VZ Heizkosten |
58,79 €
 |
58,79 €
 |
 |
Gesamt per 01.06.2014 |
364,08 € |
386,54 € |
22,46 € |
Die ab dem 01.06.2014 fällige Miete beträgt somit monatlich
386,54 €.
Kürzungsbeträge sind nicht zu berücksichtigen.
|
Wir bitten Sie, die Zustimmung zur begehrten Mieterhöhung bis spätestens zum 31.05.2014 zu
erklären. Soweit zwei oder mehr Personen Mieter sind, ist die Zustimmung aller
Mieter erforderlich. Die kommentarlose Zahlung der erhöhten Miete genügt grundsätzlich nicht.
Sollte uns Ihre Zustimmung bis zum Ablauf der Überlegungsfrist nicht vorliegen, würden Sie uns
als Vermieter zwingen, zur Durchsetzung des Erhöhungsverlangens Klage vor dem zuständigen
Amtsgericht zu erheben. Wir hoffen jedoch, dass es dazu nicht kommen wird.
[…]
Mit
freundlichen Grüßen
Original
Ich habe der unersättlichen STADT UND LAND geschrieben,
was ich davon halte:
30.06.2014 eMail an STADT UND LAND
Mietobjekt Neuköllnische Allee 75, 12057 Berlin Vertrags-Nr. …
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit beigefügtem Word-Dokument, von dem ich Ihnen in Kürze
auch eine handschriftlich unterzeichnete Ausfertigung zukommen lasse, widerspreche ich Ihrem
Mieterhöhungsverlangen.
Dessen ungeachtet frage ich mich (und natürlich auch SIE), mit welchem Recht Sie eine
Mieterhöhung verlangen?
Es mag sein, dass es Ihnen nach den Buchstaben des Gesetzes zusteht, “einfach so”, ohne jede
Gegenleistung und ohne dass mein Einkommen im selben Maß und in denselben Intervallen
ansteigt, Mieterhöhungen zu verlangen.
Trotzdem erwähne ich hier mal, dass das von mir bewohnte Haus im September 1991
nach der Sanierung neu bezogen wurde und Sie sich in den Folgejahren diese Investitionen von uns
Mietern zurückholten. Seit dem wurde in unser Wohnhaus nie wieder auch nur ein Cent gesteckt,
von notwendigen Reparaturen vielleicht abgesehen.
Unser Treppenhaus hat einschließlich sämtlicher Türen seit der Sanierung vor
22 Jahren keine frische Farbe mehr gesehen, entsprechend heruntergewohnt sieht es aus.
Durch die Schäden am Putz liegen seit Jahren die darunter liegenden Strohmatten frei, was neben dem
bei den Briefkästen angebrachten Papierkorb das Brandrisiko erhöht. Auf meiner Webseite werden
Sie in Kürze Fotos finden, die den aktuellen Zustand der Außenanlagen sowie des Treppenhauses dokumentieren.
Ich denke, wir Mieter haben mit unseren Mietzahlungen inzwischen unsere Wohnungen schon mehrmals
bezahlt. Trotzdem gehören sie nicht uns, sondern wir bezahlen sie wieder und wieder …
Als Vermieter haben Sie praktisch keinerlei Kosten, sondern nehmen sich nur das Recht, Geld von
uns zu kassieren.
Wir Mieter bezahlen IHR Wohngebäude, sämtliche Ein-, An- und
Umbauten.
Wir haben die Sanierung bezahlt, wohnen aber in runtergewohnten
Häusern, weil hier seit 22 Jahren nichts mehr gemacht wurde, um sie in einem vernünftigen
Zustand zu erhalten.
Die Außenanlagen (mit den dort einst aufgestellten und schon
lange abgerissenen Sitzbänken) bezahlen wir ebenso wie die Pflege der
Außenanlagen, die sich im Rasenmähen und Heckenschneiden begrenzt, die
Hausreinigung, die darin besteht, einmal wöchentlich das Treppenhaus feucht
durchzuwischen, sich aber um Fensterputzen, Spinnweben oder gar die Keller überhaupt nicht
kümmert. Wir zahlen IHRE Gebäude- und Haftpflichtversicherungen, Müllabfuhr,
Straßenreinigung und Winterdienst. Sogar für das
Niederschlagswasser zahlen wir, ob das nun in unseren Grünanlagen versickert
oder in die städtische Kanalisation fließt. Wir zahlen das Sprengwassser, das
unsere Grünanlagen noch nie zu sehen bekamen, zahlen für Spielplätze, auf
denen Kinder nicht gefahrlos spielen können, weil dort mehr Müll und Glasscherben liegen als in
einem Müllhaus. Wir zahlen den Strom für die Haus- und Außenbeleuchtung, auch
wenn die monatelang ausgefallen war. Wir zahlen für Brandmeldeanlagen, obwohl
in unserem Haus noch nie welche vorhanden waren (von den vier Rauchmeldern in meiner Wohnung
abgesehen, die ich schon vor Jahrzehnten angeschafft hatte und regelmäßig auf eigene Kosten warte
und erneuere).
Da ich auch die Kosten des von mir verbrauchten Stroms, Kalt- und Warmwassers sowie
der Heizung bezahle, bleibt am Ende kaum etwas übrig, das Sie “aus eigener Tasche” bezahlen.
Darum fällt es mir schwer, nachzuvollziehen, was Sie mit dem ganzen Geld machen, das Sie von uns
Mietern kassieren.
Ich möchte Sie auch an das Folgende erinnern, das Sie auf meiner Homepage jederzeit nachlesen
können, falls mein damaliges Schreiben an Sie inzwischen “abhanden gekommen” sein sollte:
../briefe/rasen-raser.php
Am 20.09.2011 schrieb ich Ihnen, dass ich Ihnen am 12.09.2010
geschrieben hatte, Ihnen am 27.04.2008 geschrieben zu haben, dass die Sträucher hinter dem
Haus (also im Bereich der Hauseingänge) verwildert, ungepflegt und unansehnlich sind und Sie mir
mit Schreiben vom 24.06.2008 mitgeteilt hatten, dass mein Hinweis aufgegriffen wurde.
Zitat: Die zuständige Mitarbeiterin für Außenanlagen wird diesen
Vorschlag in die Instandhaltungsarbeiten der Grünflächenfirma mit berücksichtigen. Die
Rückschnitte der Hecken kann nicht sofort realisiert werden, da auch wir uns an die Richtlinien für
den Vogelschutz (Nistzeiten) halten müssen. Da der starke Rückschnitt über das normale Maß der
Pflegeverträge hinausgeht, kann nicht die gesamte Anlage zeitgleich überarbeitet werden. Dies muss
in mehreren Teilabschnitten erfolgen.
Diese, IHRE Antwort ist jetzt genau 6 (SECHS) Jahre her. Ohne, dass sich etwas an der Situation
verändert oder gar verbessert hätte.
Mit meinem Schreiben vom 20.09.2011 sandte ich Ihnen auch Fotos (die Sie ebenfalls auf der oben
verlinkten Seite betrachten und in Erinnerung rufen können), die den aktuellen Zustand der Außen-
bzw. Grünanlagen zeigten.
Seit nunmehr 1.012 Tagen harre ich vergeblich der Dinge, die da Ihrerseits eigentlich kommen
sollten. Zwar wurden in den vergangenen Jahren tatsächlich sämtliche Hecken und Sträucher
im gesamten Kiez zurückgeschnitten, sogar bis auf Kniehöhe, allerdings machte
das seltsamerweise immer genau vor meiner Haustür Halt! Es gibt im gesamten Umkreis keinen
einzigen Strauch, keine Hecke, die in den vergangenen Jahren nicht “niedergemacht” wurde. Allein
der Wildwuchs vor meiner Haustür wuchert weiter unberührt vor sich hin! Angesichts der
Tatsache, dass ich das seit 6 Jahren reklamiere und Sie auch zugesagt hatten, sich dieser
Sache anzunehmen, könnte man es für einen schlechten Scherz halten, dass nur vor meiner Haustür
nichts dergleichen getan wurde.
Ich halte es deshalb für ziemlich “unpassend”, eine Mieterhöhung zu verlangen und
widerspreche darum - sowie aus den in beiliegendem Schreiben angegebenen Gründen - Ihrem
Mieterhöhungsverlangen.
Mit freundlichem Gruß
Original
Einen Tag später hat mir die STADT UND LAND
geantwortet:
01.07.2014 von STADT UND LAND
Ihr Einspruch gegen unser Mieterhöhungsverlangen vom 17.03.2014 Vertrags-Nr. …
Sehr geehrter Herr Herrmann,
wir bestätigen den Erhalt Ihres Einspruches gegen unser
Mieterhöhungsverlangen vom 30.06.2014 (per E-Mail).
Ihre vorgetragenen Einwände werden wir prüfen und Sie kurzfristig über das Ergebnis informieren.
Mit freundlichen Grüßen Original
Und, was ist das Ergebnis ihrer Prüfungen?
Die STADT UND LAND beharrt kaltschnäuzig auf ihrer
Mieterhöhung.
07.07.2014 von STADT UND LAND
Sehr geehrter Herr Herrmann,
Ihre E-Mail vom 30.06.2014 beantworten wir wie folgt:
Der Vermieter ist zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete berechtigt, wenn
seit der letzten Erhöhung mindestens 15 Monate vergangen sind und die bisherige Miete
unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich Ihrer
Wohnung vor.
Sie wenden sich gegen unser Mieterhöhungsverlangen vom 17.03.2014. Diese Meinung teilen wir
nicht. Sie bemängeln die Pflege der Grünflächen. Die Hecken werden zweimal jährlich beschnitten,
dies geschieht jeweils 1-mal jährlich nach der Brutperiode der Vögel Juni / Juli und im Oktober.
Im Berliner Mietspiegel findet der Erhaltungszustand der Grünflächen bereits Berücksichtigung.
Gleiches gilt für die von Ihnen angeführte Verkehrslärmbelastung.
Sollten Sie dem Mieterhöhungsverlangen nicht zustimmen, so werden wir unsere Ansprüche
gerichtlich geltend machen müssen.
Sie beanspruchen ein Mietminderungsrecht wegen Verkehrslärm. Zu Recht verweisen
Sie darauf, dass innerstädtischer Verkehrslärm grundsätzlich hinzunehmen ist. Sie beanspruchen
jedoch eine Ausnahme unter Verweis auf das Urteil des Amtsgerichts Köpenick. Eine solche Ausnahme
ist hier jedoch nicht einschlägig. Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts Köpenick war ein Mangel
an Schallschutzfenstern. Schallschutzfenster sind Ihnen mietvertraglich nicht geschuldet.
Durch den Weiterbau der Autobahn werden die Wohngebiete vielmehr mittelfristig von
Verkehrsbeeinträchtigungen entlastet. Auch ist die Sperrung der Grenzallee nur ein
vorübergehender Zustand.
Wir fordern Sie deshalb auf, die Miete ungemindert zu zahlen, anderenfalls werden wir auch diese
Ansprüche gerichtlich verfolgen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Original
Die STADT UND LAND hat nun Klage beim Amtsgericht Neukölln
eingereicht. Das steht auf der nächsten Seite. ▶
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