Wer wissen will, wie eine Mieterhöhungs-Klage aussieht, kann das hier sehen.
Nachdem ich dem Mieterhöhungsverlangen meiner
Wohnungsbaugesellschaft STADT UND LAND
widersprochen hatte, hat diese
erwartungsgemäß Klage beim zuständigen Amtsgericht eingereicht:
18.08.2014 von Rechtsanwälte Dr. Putzier & Koll. an
AG Berlin-Neukölln Klage
der STADT UND LAND Wohnbauten-Gesellschaft mbH, vertreten durch ihre
Geschäftsführerin Anne Kielholz und ihren Geschäftsführer Ingo Malter,
Werbellinstraße 12, 12053 Berlin, Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Dr. Eckart Putzier, Dr. Anja Schulze Ueding, Tim Coprian,
Martin Henke und Dr. Harald Noack, Reinhardtstraße 7, 10117 Berlin,
gegen
Herrn Hans-Jürgen Herrmann,
Neuköllnische Allee 75, 12057 Berlin, Beklagten,
wegen Zustimmung zur Mieterhöhung, vorläufiger Streitwert: € 269,52.
Namens und in Vollmacht der Klägerin erheben wir Klage. Wir werden beantragen,
- den Beklagten zu verurteilen, der Erhöhung der Grundmiete für die
von ihm gemietete Wohnung in 12057 Berlin, Neuköllnische Allee 75, von € 222,46 pro
Monat um € 22,46 pro Monat auf € 244,92 pro Monat zzgl. Vorauszahlungen für Betriebskosten
und Heizung wie bisher ab dem01.06.2014zuzustimmen;
- dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen;
- ein Versäumnisurteil zu erlassen, wenn das schriftliche
Vorverfahren gemäß § 276 ZPO angeordnet wird und die Voraussetzungen des § 331
Abs. 3 ZPO gegeben sind;
- ein Anerkenntnisurteil zu erlassen, wenn die Voraussetzungen des
§ 307 ZPO gegeben sind;
- der Klägerin gemäß § 317 Abs. 2 ZPO eine Kurzausfertigung
des Urteils mit Vollstreckungsklausel zu erteilen;
- den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils gemäß § 169 ZPO zu
bescheinigen.
Begründung:
- Mit Vertrag vom 29.03.2007 vermietete die Klägerin die im
Klageantrag zu 1. benannte Wohnung an den Beklagten. Das Mietverhältnis ist ein unbefristetes
Wohnraummietverhältnis. Es begann am 01.04.2007.
Beweis: Mietvertrag vom 29.03.2007,
Anlage K 1.
Die Wohnfläche beträgt 39,00 m².
Beweis:
Sachverständigengutachten.
Das Haus, in dem sich die Wohnung des Beklagten befindet, wurde
zwischen 1919 und 1949 erbaut. Die Wohnung ist nicht preisgebunden. Eine Staffelmiete ist zwischen
den Parteien nicht vereinbart.
Beweis: 1. Mietvertrag vom 29.03.2007, Anlage K 1.
2. Sachverständigengutachten.
Die letzte Mieterhöhung
erfolgte zum 01.01.2013. Seit diesem Datum beträgt die monatliche Grundmiete € 222,46. Mithin
wird die Grundmiete zu dem Zeitpunkt, an dem die mit dieser Klage geltend gemachte Erhöhung
eintreten soll, dem 01.06.2014, seit mehr als 15 Monaten unverändert sein.
Beweis: Mieterhöhungsverlangen vom 22.10.2012 nebst Zustimmungserklärung,
Anlage K 2.
- Mit Schreiben vom 17.03.2014 verlangte die Klägerin die Zustimmung
des Beklagten zur Erhöhung der Grundmiete um € 22,46 monatlich auf € 244,92 monatlich mit
Wirkung ab dem dritten Monat ab Zugang des Erhöhungsverlangens, mithin ab dem 01.06.2014. Die
Klägerin hat in ihrem Mieterhöhungsverlangen den zu diesem Zeitpunkt geltenden Berliner
Mietspiegel 2013 zugrunde gelegt.
Beweis: 1. Mieterhöhungsverlangen vom
17.03.2014, Anlage K 3; 2. Berliner
Mietspiegel 2013.
- Die Kappungsgrenze von 15 % wurde eingehalten. Vor drei
Jahren, zurückgerechnet vom Wirkungszeitpunkt der neuen Miete, betrug die monatliche Grundmiete
€ 213,48. Die nunmehr verlangte Miete von € 244,92 entspricht einer Erhöhung dieser
Miete um 14,73 %.
- Die von der Klägerin nunmehr verlangte Miete übersteigt die
ortsübliche Vergleichsmiete nicht.
- Die Wohnung des Beklagten ist dem Berliner Mietspiegel wie folgt
zuzuordnen:
Gebäudealter: 1919 bis 1949 Wohnlage: einfache
Wohnlage Größe: bis unter 40 m² Ausstattungsmerkmale: SH, Bad,
IWC Mietspiegelfach: A2 Spanne des Mietspiegels: € 6,01/m² bis
€ 6,72/m² Mittelwert laut Mietspiegel: € 6,35/m²
Beweis: Berliner Mietspiegel 2013.
- Sondermerkmale gibt es nicht.
- Die von der Klägerin numehr verlangte Grundmiete von € 244,92
ergibt auf den Quadratmeter bezogen einen Betrag von € 6,28. Die verlangte Miete liegt
innerhalb der Spanne des Mietspiegels. Sie liegt unterhalb des Spannenmittelwerts von
€ 6,35/m².
- Der Beklagte hat dem Mieterhöhungsverlangen nicht zugestimmt,
sodass nunmehr Klage geboten ist.
- Der Streitwert errechnet sich wie folgt:
Klageantrag zu 1. – 12 x € 22,46 (§ 41 GKG) = € 269,52.
Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.
Tim Coprian Rechtsanwalt
Original
02.09.2014 von AG
Berlin-Neukölln
Sehr geehrter Herr Herrmann,
in dem Rechtsstreit
STADT UND LAND
Wohnbauten-Gesellschaft mbH ./. Herrmann
wird zunächst
ein schriftliches Vorverfahren nach § 276 ZPO durchgeführt.
Eine beglaubigte Abschrift der Klageschrift (Anspruchsbegründung) sowie fristgebundener
richterlicher Auflagen werden Ihnen anliegend zugestellt.
Bitte beachten Sie die beiliegenden wichtigen Hinweise.
Mit freundlichen Grüßen
Auf Anordnung
Justizobersekretärin
Hinweise des Gerichts
Wichtige Hinweise
Versäumung von Fristen
Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, sind gleichzeitig und vor der Verhandlung zur
Hauptsache vorzubringen. Ist eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, müssen die Rügen
spätestens am letzten Tag der Frist bei Gericht eingehen.
Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die verzichtet werden kann,
sind nur zuzulassen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt wird.
Folgen bei Nichterscheinen im Termin
Sollten Sie sich in einem etwaigen späteren Termin nicht vertreten lassen und nicht selbst
erscheinen, kann trotz etwaiger schriftlicher Eingaben auf Antrag des Klägers gegen Sie ein
Versäumnisurteil oder eine Entscheidung nach Lage der Akten getroffen werden (§§ 330 bis
331 a ZPO). In diesem Fall haben Sie auch die Gerichtskosten und die notwendigen Kosten des
Klägers zu tragen (§ 91 ZPO). Aus dem Versäumnisurteil oder dem Urteil nach Lage der
Akten kann der Kläger gegen Sie die Zwangsvollstreckung ohne vorherige
Sicherheitsleistung (§ 708 Nr. 2 ZPO) betreiben.
Abgabe von Erklärungen zu Protokoll der Rechtsantragsstelle
Ihre Anträge und Stellungnahmen können Sie schriftlich oder zu Protokoll der
Rechtsantragsstelle bei den Gerichten erklären.
Bei Einhaltung von Fristen ist bei einer Erklärung zu Protokoll der Rechtsantragsstelle
eines anderen Gerichtes als des Prozessgerichtes erst der Zeitpunkt des
Erklärungseingangs beim Prozessgericht maßgeblich.
Anerkennung des Klageanspruchs
Wenn Sie schriftlich mitteilen, dass sie den Klageanspruch ganz oder teilweise anerkennen, kann
auf Antrag des Klägers ohne mündliche Verhandlung ein Anerkenntnisurteil gegen Sie ergehen.
02.09.2014 von AG
Berlin-Neukölln
In dem Rechtsstreit
STADT UND LAND Wohnbauten-Gesellschaft mbH ./. Herrmann
Die beklagte Partei wird – falls eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt
ist – aufgefordert, innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der
Klageschrift (Anspruchsbegründung) schriftlich anzuzeigen, dass sie sich gegen die Klage
verteidigen will.
Die beklagte Partei kann den Prozess selbst führen oder sich durch einen Bevollmächtigten
im Sinne des § 79 ZPO vertreten lassen, wenn sie sich nicht durch einen Anwalt vertreten
lassen will. Ein solcher Bevollmächtigter muss eine schriftliche Vollmacht für das Verfahren
(Prozessvollmacht) oder für die jeweils wahrgenommene Prozesshandlung (z.B.
Terminsvollmacht) zu den Gerichtsakten einreichen.
Der beklagten Partei wird für den Fall einer rechtzeitig angezeigten
Verteidigungsabsicht weiterhin aufgegeben, innerhalb von weiteren 2 Wochen unter
Beweisntritt schriftsätzlich auf die Klage zu erwidern.
Hinweise des Gerichts
Wichtige Hinweise für d. Beklagte/n:
Wenn Sie nicht innerhalb der Ihnen gesetzten Frist von zwei Wochen anzeigen, dass Sie sich gegen
die Klage verteidigen wollen, kann das Gericht auf Antrag des Klägers ohne mündliche Verhandlung
Versäumnisurteil gegen Sie erlassen; in diesem Fall haben Sie auch die Gerichtskosten und
die notwendigen Kosten der Gegenseite zu tragen (§ 91 ZPO). Aus dem Versäumnisurteil kann
der Kläger gegen Sie die Zwangsvollstreckung ohne vorherige Sicherheitsleistung
(§ 708 Nr. 2 ZPO) betreiben. Wenn Sie schriftlich anzeigen, die Klageforderung
anzuerkennen, hat das Gericht ohne mündliche Verhandlung Anerkenntnisurteil gegen Sie zu
erlassen; in diesem Fall würden nicht drei Gerichtsgebühren, sondern nur eine
Gerichtsgebühr anfallen. Dies gilt auch für den Fall, dass gegen einen Mahnbescheid
bereits Widerspruch erhoben wurde. Auch aus dem Anerkenntnisurteil kann ohne vorherige
Sicherheitsleistung (§ 708 Nr. 2 ZPO) die Zwangsvollstreckung
betrieben werden.
Das Gericht hat Sie aufgefordert, schriftlich auf die Klage zu erwidern. Sie können diese
Klageerwiderung auch zu Protokoll der Rechtsantragsstelle dieses Gerichts oder eines
anderen Amtsgerichts erklären. Diese Klageerwiderung muss spätestens am letzten Tag der dafür
gesetzten Frist beim Gericht eingehen. Sie muss alles enthalten, was Sie zu Ihrer Verteidigung
vorbringen können. Wenn Sie die Frist zur Klageerwiderung versäumen und keinen wichtigen Grund
zur Entschuldigung vorbringen können, ist Ihnen im Allgemeinen jede weitere Verteidigung gegen die
Klage abgeschnitten. Sie laufen damit Gefahr, wegen dieser Fristversäumung den Prozess zu
verlieren.
Dem für das Gericht bestimmten Original Ihres Schriftsatzes müssen mindestens zwei Abschriften
oder Kopien für die Klägerseite beigefügt werden. Wenn Sie Ihrem Schriftsatz Anlagen beifügen,
müssen auch davon mindestens je eine Kopie für die Klägerseite an das Gericht gesandt werden
(Ausnahmen siehe § 131 Abs. 1 ZPO). Wenn Sie dies nicht beachten, können auf Ihre Kosten
Kopien für die Klägerseite gefertigt werden (§ 28 Abs. 1 S. 2 GKG).
Wichtiger Hinweis für beide Parteien:
Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die für die Zustellung erforderliche Anzahl von
Abschriften und deren Anlagen beifügen, es sei denn, die Anlagen liegen dem Gegner in Urschrift
oder Abschrift vor.
Richterin am Amtsgericht Originale
Mit nachfolgendem Schreiben habe ich der STADT UND LAND
ihre heißbegehrte Zustimmung zur Mieterhöhung gegeben.
16.09.2014 an STADT UND LAND
Sehr geehrte Damen und Herren,
betreffs Ihres Mieterhöhungsverlangens vom 17.03.2014
gebe ich Ihnen hiermit meine
Zustimmungserklärung zur Mieterhöhung für das Objekt …, ab 01.06.2014 (rückwirkend)
von bisher 222,46 Euro um 22,46 Euro auf 244,92 Euro mtl.
unter der Bedingung, dass Ihr Mieterhöhungsverlangen sowie der diesem
zugrundeliegende Berliner Mietspiegel 2013 rechtens ist.
Den “offenen” Betrag für die Monate Juni bis September 2014 in Höhe von
4 × 22,46 Euro = 89,84 Euro habe ich gestern auf folgendes Konto
überwiesen: …
Mit freundlichem Gruß Original
ℹ️ Ich habe meine Zustimmung davon abhängig gemacht, dass der Berliner
Mietspiegel 2013 rechtens ist, weil das derzeit zweifelhaft ist und ich mir im Falle, dass er
nicht rechtens ist, die zuviel gezahlte Miete vom Vermieter zurückholen könnte. Ansonsten
erkennt man durch die Zahlung eine Forderung an und kann das nicht anfechten, falls sich im
Nachhinein herausstellt, dass sie nicht rechtens war!
Die Gegenseite hat dem Gericht gegenüber den Rechtstreit für erledigt erklärt und
fordert mich auf, mich dem anzuschließen und die Kosten des Verfahrens zu übernehmen.
ℹ️ Täte ich das nicht, dann würde die Gegenseite eine gerichtliche
Entscheidung beantragen, was die Sache für mich unnötig verteuern würde (die Gerichtskosten
wären dann dreimal höher!). Denn das Mieterhöhungsverlangen war ja rechtens (ich hatte
ihm nur widersprochen, um hier vorzuführen, wie rigoros dieser Vermieter seine Forderung
durchsetzt). Da ich der Mieterhöhung letztlich zugestimmt habe (um eine teure
Gerichtsentscheidung zu vermeiden), muss ich die Kosten tragen, die durch die (eigentlich
unnötige) Klage entstanden sind.
19.09.2014 von Rechtsanwälte Dr. Putzier & Koll. an
AG Berlin-Neukölln
In Sachen STADT UND LAND Wohnbauten-Gesellschaft mbH gegen Herrmann - 8 C 229/14
-
erklären wir
Hauptsacheerledigung verbunden mit der Aufforderung an den
Beklagten, sich dieser Erledigungserklärung unter Anerkennung der Kostenlast anzuschließen.
Begründung:
Der Beklagte hat mit Schreiben vom 16.09.2014, also nach Klageerhebung,
den Klageanspruch erfüllt. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Klage zulässig und begründet.
Beglaubigte und einfache Abschrift anbei
Tim Coprian Rechtsanwalt
Original
23.09.2014 von AG
Berlin-Neukölln
Sehr geehrter Herr Herrmann,
in der Sache
STADT UND LAND Wohnbauten-Gesellschaft
mbH ./. Herrmann
erhalten Sie beiliegende Abschrift zur Stellungnahme binnen zwei Wochen mit der Bitte um
Mitteilung, ob Sie sich der Erledigungserklärung anschließen, ferner um Mitteilung ob Sie die
Kostentragungspflicht anerkennen. Hinweis: Die Gerichtsgebühren ermäßigen sich
auf eine statt drei volle Gebühren, wenn von einer Seite die Kostentragungspflicht
anerkannt wird oder beide Seiten sich außergerichtlich auf die Kostenverteilung oder
Kostenübernahme geeinigt haben (Nr. 1211 Ziff. 4 Kostenverzeichnis).
Widersprechen Sie der Erledigungserklärung nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des beigefügten
Schriftsatzes, so gilt der Rechtsstreit als erledigt und das Gericht entscheidet über die Kosten
des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem
Ermessen durch Beschluss (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Mit freundlichen Grüßen
Richterin am Amtsgericht
Beglaubigt
Justizobersekretärin Original
Mein Schreiben an das Amtsgericht Neukölln:
29.09.2014 an AG
Berlin-Neukölln
In dem Rechtstreit
STADT UND LAND Wohnbauten-Gesellschaft mbH ./. Herrmann
- 8 C 229/14 -
teile ich mit, dass ich mich der
Erledigungserklärung der Klägerin anschließe und meine Kostentragungspflicht
anerkenne.
Mit freundlichem Gruß Original
Am 7. Oktober haben die gegnerischen Anwälte die Kostenfestsetzung beim
Amtsgericht Neukölln beantragt:
07.10.2014 von Rechtsanwälte Dr. Putzier & Koll. an
AG Berlin-Neukölln
KOSTENFESTSETZUNGSANTRAG
In dem Verfahren STADT UND LAND Wohnbauten-Gesellschaft
mbH gegen Herrmann - 8 C 229/14 -
wird beantragt,
die Kosten gegen
den Verfahrensgegner gemäß §§ 103 ff., 105 ZPO festzusetzen.
Rechtsanwaltsvergütungsberechnung
Gegenstandwert: 269,52 € |
Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 1,3 |
58,50 € |
|
Pauschale für Post- und Tel.entgelte Nr. 7002 VV RVG |
11,70 € |
Zwischensumme netto |
70,20 € |
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG |
13,34 € |
Zwischensumme |
83,54 € |
Gerichtskosten |
105,00 € |
Gesamtbetrag |
188,54 € |
Es wird ferner beantragt,
alle weiter gezahlten Gerichtskosten hinzuzusetzen und den
festzusetzenden Betrag verzinslich ab Antragstellung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
festzusetzen (§ 104 I 2 ZPO) und eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses
mit dem Vermerk des Zustellungsdatums zu erteilen.
Die Antragstellerin ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Zwei einfache Abschriften
anbei.
Tim Coprian Rechtsanwalt Original
20.10.2014 von AG
Berlin-Neukölln Beschluss
In Sachen
der STADT UND LAND Wohnbauten-Gesellschaft mbH, vertreten d.d.
Geschäftsführerin Anne Kielholz und d. Geschäftsführer Ingo Malter,
Werbellinstraße 12, 12053 Berlin,
Klägerin,
- Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Putzier, Reinhardtstraße 7, 10117 Berlin, -
gegen
den Herrn Hans-Jürgen Herrmann,
Neuköllnische Allee 75, 12057 Berlin,
Beklagten,
werden die nach dem
Beschluss des Amtsgerichts Neukölln vom 30.09.2014 von dem Beklagten an die Klägerin zu
erstattenden, in dem Antrag vom 07.10.2014 berechneten Kosten auf
118,54 EUR
– in Worten: einhundertachtzehn 54/100 Euro – nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem § 247 BGB seit dem 08.10.2014 festgesetzt.
Der zu Grunde liegende Titel ist vollstreckbar. Antragsgemäß wurden die von der Klägerin
verauslagten Gerichtskosten in Höhe von 35,00 EUR hinzugesetzt. In Höhe von weiteren
70,00 EUR waren die Gerichtskosten nicht festzustellen, da insofern eine Rückzahlung durch die
Kosteneinziehungsstelle der Justiz erfolgt.
[Anmerkung: Die Rechtsmittelbelehrung habe ich weggelassen.]
Leu Rechtspfleger
Ausgefertigt Berlin, 23.10.2014
Wendt
Justizobersekretärin Original
ℹ️ Hier die Geldgier der STADT UND LAND vorzuführen,
hat mich lumpige 118,54 € gekostet. DAS WAR ES MIR WERT! Außerdem …
Bisher hat jeder, der mir einen Schaden zufügte,
den 10-fachen Preis dafür bezahlt! 😈 Du wirst erleben, dass das auch diesmal so
ist …😉
10.05.2015
- Weil Ungeziefer unser Haus befallen hat, habe ich mir allein deswegen meine 118 Euro
locker wiedergeholt, indem ich für 4 Monate die Miete um 10 % kürzte. Macht
155 €.
Die Kosten der Ungezieferbekämpfung hatte die
STADT UND LAND zusätzlich! Lies es hier nach:
Mietminderung wegen Mäusebefall
-
Ich hatte zwar keine Sekunde eine Maus in meiner Wohnung, aber wenn die
STADT UND LAND derart rigoros gegen ihre Mieter vorgeht, dann
schlage ich zehnmal rigoroser zurück! 😈
- Nachbarn drei Stockwerke über mir haben in meiner Wohnung einen Wasserschaden verursacht,
der umfangreiche Sanierungsarbeiten erforderlich machte.
-
In der Vergangenheit hatte ich das dreimal klaglos hingenommen – diesmal machte ich aber »eine
große Sache« daraus … 😈
Ich konnte deshalb eine 100-prozentige Mietminderung für 101 Tage geltend machen (vom Tag der
Überschwemmung bis zum Ende der Sanierungsarbeiten), insgesamt 1.283,71 €.
Das siehst du hier.
Außerdem ersetzte mir die STADT UND LAND meine Reinigungskosten in Höhe
von 30 €.
Siehe hier.
- Von meiner Hausratversicherung bekam ich übrigens wegen
der »Unbewohnbarkeit meiner Wohnung« 620 €.
Zudem konnte die Wohnung über mir nicht vermietet werden, weil ich während der
Sanierungsarbeiten in meiner Wohnung deren Bad benutzt habe. Macht einen Mietausfall von
1.160 €. Einzelheiten auf meiner Seite
Schaum-Ergüsse
- Und dann sucht mich derzeit auch noch eine Käferplage heim. Dieses Ungeziefer zu
bekämpfen, ist weitaus schwieriger als ein paar Mäuse auszurotten!
Die Einzelheiten erfährst du
hier:
Mietminderung wegen Käferbefall
- Dann gibts da noch das Problem der knarrenden Fußbodendielen in der Wohnung über mir, das
ich bereits vor 4 Jahren thematisierte und seit dem vorsorglich die Mieten »unter
Vorbehalt« zahle. 😈
-
Juli 2016: Ich habe die STADT UND LAND
tatsächlich gezwungen, die Fußböden der Wohnung über mir »tischlermäßig instandzusetzen«, was
sie weitere 1.341 € kostete. 😈
Das siehst du hier.
Alles in allem kann ich sagen, dass die STADT UND LAND das
knallharte Durchsetzen ihrer Mieterhöhung nicht nur 10-fach, sondern 33-fach
bezahlt hat! Aber … Ich vergesse nichts und
verzeihe niemandem! 😈
Nach meinem Auszug 2017 ist die STADT UND LAND außerdem auf
folgenden Kosten sitzengeblieben:
offene Mietzahlungen | 2.485,82 € |
Gerichtskosten (Titulieren der offenen Mieten) | 438,00 € |
Gerichtsvollzieher-Kosten (Wohnungsauflösung) | 2.838,09 € |
»Zurückbauen« meiner umfangreichen Umbauten | 11.123,52 € |
Gerichtskosten (Titulieren der Umbau-Kosten) | 288,50 € |
Summe | 17.173,93 € |
plus der oben errechneten Kosten | 3.969.71 € |
Insgesamt | 21.143,64 € |
Damit hat sie den 136-fachen Preis für die Dummheit bezahlt, mich zu ihrem
Feind zu machen! 😝
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