Das Bundessozialgericht hat bereits im Jahr 2009 entschieden: Dieses Urteil ist ein sogenanntes »Grundsatzurteil«, an das alle anderen Sozialgerichte und ‑ämter gebunden sind. Neben diesem Urteil gibt es auch die Ausführungsvorschriften über die Durchführung des Vierten Kapitels SGB XII70 KB (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) vom 29.11.2021, die
für alle Sozialämter bindend sind.
14. Weiterbewilligung und Mitwirkung der Leistungsberechtigten Aber selbst wenn du deiner »Mitwirkungspflicht« nicht hinreichend nachkommst, soll dir das Amt nicht gleich die Leistungen versagen, sondern dich erst an deine Mitwirkungspflicht erinnern und andere Mittel ausschöpfen. Das steht in Absatz 2 derselben Vorschrift: (2) Kommen die Leistungsberechtigten ihren Mitwirkungspflichten (Rückübersendung des Fragebogens, Übersendung von Unterlagen) nach § 60 SGB I nicht hinreichend nach, sollte den leistungsberechtigten Personen in der Regel eine entsprechende Erinnerung übersandt werden. Eine Versagung der Grundsicherungsleistungen nach § 66 Abs. 1 SGB I sollte erst dann erfolgen, wenn unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der leistungsberechtigten Person trotz Erinnerung und Ausschöpfen anderer adäquater Mittel (z.B. Einschaltung des Sozialdienstes) die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weiterhin ungeklärt sind. Und falls die Leistungen wegen deiner fehlenden Mitwirkung rechtmäßig versagt werden, ist dir das schriftlich – mit Begründung – bekanntzumachen. In dem Bescheid musst du auch darauf hingewiesen werden, dass du die Möglichkeit hast, das aus der Welt zu schaffen und die Leistungen doch noch (sogar rückwirkend) zu bekommen, indem du das Versäumte nachholst. Das steht in Absatz 3 dieser Bestimmung: (3) Die Versagung der Leistung ist den leistungsberechtigten Personen durch Verwaltungsakt, der auf dem eigenständigen Versagungsgrund des § 66 Abs. 1 SGB I (fehlende Mitwirkung) beruht, bekanntzumachen. Dieser Bescheid ist mit der auflösenden Bedingung zu versehen, dass im Falle der Nachholung der Mitwirkung (Übersendung des Fragebogens bzw. anderer Unterlagen) die Wirksamkeit der Versagung entfällt. Bei Nachholung der Mitwirkung sind die Grundsicherungsleistungen gemäß § 67 SGB I nachträglich in der den leistungsberechtigten Personen zustehenden Höhe zu gewähren. Fazit: 📌Tipp: Bist du der Meinung, dass das für dich zuständige Grundsicherungsamt gegen das
BSG-Urteil und/oder die oben zitierten Ausführungsvorschriften verstößt, solltest du dich an einen
Fachanwalt für Sozialrecht wenden und gegen dieses Amt klagen. Weise ihn gegebenenfalls auf das
BSG-Urteil hin. |
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© 16.06.2025 HansiHerrmann.de
Letzte Änderung: 26.09.2025 20:04:45
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