Seit vielen Jahren veröffentliche ich unzählige Briefe und eMails zu verschiedenen
Themen und Sachverhalten auf meiner Homepage (sowohl meine als auch die meiner Korrespondenzpartner)
und hatte deswegen noch nie Schwierigkeiten. Warum das so ist und auch so bleiben wird:
Ich halte mich an die juristischen Spielregeln!
An einem Beispiel will ich das veranschaulichen:
In einem Fall von Kindesvernachlässigung in meiner Nachbarschaft blieb das
zuständige Jugendamt viel zu lange untätig und nahm die betroffenen Kinder erst in Obhut, als ich
es massiv unter Druck setzte, die Sache hier auf meiner Webseite anprangerte und somit
»Öffentlichkeit« erzeugte.
Philipp – In der Obhut des Jugendamtes
Anschließend wandte ich mich auch mit einer
Dienstaufsichtsbeschwerde an die
zuständige Bezirksstadträtin und wies in diesem Schreiben darauf hin, dass ich den gesamten
Schriftverkehr auf meiner Homepage veröffentliche. Erwartungsgemäß widersprach die
Bezirksstadträtin der Veröffentlichung ihres Antwortbriefes – was ich dann aber aus mehreren
Gründen ignorierte:
- Ich verletzte damit nicht das Briefgeheimnis, denn das schützt nur verschlossene
Briefe, die nicht an mich selbst gerichtet sind.
- Das Urheberrecht verletzte ich damit auch nicht, denn der Brief enthielt keinen
schützenswerten Text.
- Die Persönlichkeitsrechte der Bezirksstadträtin verletzte ich ebenfalls nicht, denn
sie hatte mir in ihrer Eigenschaft als Politikerin und Amtsträgerin geschrieben und ihr
Schreiben enthielt keine »persönlichen Äußerungen«, die schützenswert wären.
- Artikel 5 des Grundgesetzes schützt die Meinungsfreiheit:
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu
verbreiten […].
Meine Philipp-Seiten, die ursächlich für die Korrespondenz mit der Bezirksstadträtin waren,
sind als »Online-Berichterstattung« zu verstehen, an der ein »öffentliches Interesse« besteht,
sodass andere (weniger gewichtige) Rechte der Bezirksstadträtin dahinter zurückstehen
mussten.
Und damit sind auch schon die wichtigsten Gründe genannt, warum die Veröffentlichung
eines Briefes oder einer eMail rechtens sein kann.
Ich betone deshalb »kann«, weil die Veröffentlichung privater Briefe und Mails ganz
unstreitig verboten ist und neben strafrechtlichen auch zivilrechtliche Folgen haben könnte.
- Wenn ich trotzdem private Briefe/Mails veröffentliche, muss ich sicherstellen, dass dadurch kein
Dritter (z.B. der Absender oder Empfänger) in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt wird.
- Das wäre z.B. der Fall, wenn er durch den Inhalt oder Kontext
des veröffentlichten Textes »identifizierbar wird«. Strafrechtlich relevant wäre es auf jeden
Fall, wenn die Veröffentlichung offensichtlich nur dazu dient, einen Dritten verächtlich zu machen,
ihn herabzuwürdigen, zu beleidigen und dergleichen.
- Es kommt bei einer Veröffentlichung also nicht nur auf den Inhalt des veröffentlichten
Textes an, sondern auch auf den Kontext, in dem das geschieht, und nicht zuletzt auf den
beabsichtigten Zweck.
- Wenn ich die (verlogenen) Liebesbriefe meiner Ex-Gattin
veröffentliche, in denen sie mir »ewige Treue schwor«, mich dann aber jahrelang mit meinem besten
Freund betrog, dann muss ich mich nicht wundern, wenn ich Post vom Staatsanwalt bekomme.
Ich halte es für ausgeschlossen, dass ein juristischer Laie einem Berufs-Ankläger
das Wasser reichen und ungeschoren aus dieser Nummer rauskommen kann!
In diesem Fall gibt es
kaum einen vernünftigen Grund, der die Veröffentlichung rechtfertigen könnte. Selbst wenn ich
nicht den Namen meiner Ex nenne, wäre sie allein dadurch identifizierbar, dass unser persönlicher
Bekanntenkreis wüsste, um wen es geht. In einem entsprechenden Kontext dürfte ich ihre
Liebesbriefe veröffentlichen: Wenn ich z.B. sicherstelle, dass sie tatsächlich als Person nicht
identifizierbar und der beabsichtigte Zweck durchaus positiv ist (wenn ich z.B. eine Sammlung
wunderschöner Liebesbriefe auf meine Homepage stelle und nicht erkennbar ist, wer sie geschrieben
hat).
Ich wurde gefragt, ob man seine eigenen Briefe veröffentlichen darf, also die
Briefe, die man selbst geschrieben hat. Auch diese Frage ist nicht pauschal mit JA oder NEIN zu
beantworten, sondern mit dem Standard-Spruch: Das kommt auf die Umstände des Einzelfalles an.
- Prinzipiell habe ich als »Urheber« meiner Briefe das Urheberrecht an ihnen, kann
mit ihnen also nach Belieben verfahren …
Wenn ich mit der Veröffentlichung
nicht die Rechte Dritter verletze oder gegen andere Gesetze verstoße. Das wäre z.B. der Fall,
wenn ich meine eigenen erotischen/pornografischen Briefe veröffentliche und damit gegen den
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag oder Strafgesetze verstoße. Oder wenn aus dem Inhalt meiner
Briefe der Empfänger identifizierbar und womöglich auch noch beleidigt oder herabgewürdigt wird.
Auch sogenannte »Schmähbriefe«, die nur dazu dienen, einen anderen zu beleidigen, herabzuwürdigen,
niederzumachen, überschreiten die Grenze des Erlaubten.
Bei geschäftlichen Briefen und eMails ist die Rechtslage komplizierter.
Auf zahlreichen Jura- und Anwalt-Seiten wird pauschal davon abgeraten, überhaupt irgendwelche
Briefe oder eMails zu veröffentlichen. Zur Begründung werden diverse Gerichtsentscheidungen genannt,
wobei Textpassagen aus dem Urteilskontext gerissen und zitiert werden, die die jeweilige Aussage
belegen sollen. Das mag gut gemeint und ganz vernünftig sein, weil man damit juristische Laien
vor Schaden bewahren kann.
Wenn man die betreffenden Urteile aber vollständig durchliest (und versteht!), dann ergeben sie
oft ein ganz anderes Bild, das man durchaus für die eigenen Zwecke nutzen kann, indem man sich
darauf beruft und dann gewissermaßen »mit höchstrichterlicher Rückendeckung« zu Felde zieht …
Das tue ich seit 40 Jahren erfolgreich! 😉 Die zahllosen »Ratgeber« im Internet tun das
ebenfalls. Allerdings in umgekehrter Richtung, indem sie nur die Urteils-Passagen herauspicken, die
ihre eigene Aussage belegen (dass die eMail-Veröffentlichung angeblich verboten ist).
Auf meiner Homepage beweise ich seit vielen Jahren das Gegenteil!
Ich »studiere« seit Jahrzehnten die Grundsatzentscheidungen höchster
deutscher Gerichte in allen erreichbaren Rechtsprechungs-Datenbanken zu allen Fällen und
Sachverhalten, die mich interessieren oder persönlich betreffen (könnten). Oft beschäftige ich mich
mit einem bestimmten Thema tagelang und »rund um die Uhr«. Kein Jurist hat oder nimmt sich die Zeit
dazu. ICH nehme mir diese Zeit, weil ich keine anderen Hobbys habe. 😉 Auch studiere ich die
einige tausend Seiten umfassenden
Beck’schen
Kommentare. So bin ich betreffs aller Sachverhalte, die mich persönlich betreffen (oder
interessieren), auf dem aktuellsten Wissensstand, was dazu führte, dass unzählige
Rechtsstreitigkeiten zu meinen Gunsten entschieden wurden. Nicht zuletzt auch deshalb, weil ich
sehr viel mehr Zeit in einen Rechtsstreit investiere, als das ein Volljurist jemals könnte oder
wollte, und weil ich unendlich viel mehr schreiben und argumentieren kann, als ein Jurist die Zeit
und Nerven hätte, sich damit ernsthaft und andauernd auseinanderzusetzen. 😉
Weil naturgemäß nicht mal Gesetze eindeutig formuliert sind und viele Deutungen zulassen,
müssen sich Gerichte mit den einzelnen Streitfällen beschäftigen. Und die Urteile der
Gerichte betreffen fast immer nur einen ganz bestimmten Einzelfall, sodass letztlich nicht mal
»Grundsatzurteile« eine grundsätzliche Bedeutung haben und nach Belieben gedeutet
werden können …
Um dich nicht unnötig mit juristischen Spitzfindigkeiten zu belasten, sage ich dir, was du
beachten musst, wenn du geschäftliche Mails veröffentlichen willst:
- Mache auf jeden Fall Name und eMail-Adresse des Absenders unkenntlich.
Der Einzelne hat grundsätzlich das Recht auf Anonymität seines gesprochenen und
geschriebenen Wortes. Handelt es sich beim Absender um ein größeres Unternehmen (wie eine
Wohnungsgesellschaft, einen Internethändler oder einen Tabakkonzern), kannst du die Firma beim
Namen nennen, nicht aber den Sachbearbeiter, der dir im Auftrag dieser Firma schreibt.
- Texte, die die Privatsphäre des Absenders berühren (also den häuslichen oder familiären
Bereich), dürfen nicht veröffentlicht werden!
- Betreffen sie die Sozialsphäre des Absenders, dürfen sie nur veröffentlicht werden, wenn
ein gesteigertes öffentliches Informationsinteresse daran besteht.
Wenn die
Dinge, die in den eMails erörtert werden, die Öffentlichkeit »wesentlich angehen«, kann man davon
ausgehen. Werden allerdings nur private Dinge ausgetauscht, die allenfalls »die Neugierde
der Öffentlichkeit befriedigen« und insofern nicht »dem öffentlichen Meinungskampf dienen«,
ist davon auszugehen, dass die eMail-Veröffentlichung verboten ist.
- Ist der Absender in erhöhtem Maße auf das Kommunikationsmittel Internet angewiesen und trifft
ihn deshalb eine dort veröffentlichte Kritik schwer, sollte man extrem vorsichtig damit sein, ob
und was man veröffentlicht!
- Wer sich nicht inhaltlich mit der veröffentlichten eMail auseinandersetzt, sondern diese nur
dazu benutzt, den Absender persönlich abzuwerten oder der Lächerlichkeit preiszugeben, indem er
z.B. auch dessen Schreibfehler »1:1« oder »ohne Worte…« übernimmt, sollte ebenfalls von einer
Veröffentlichung absehen.
Ein Leser der im Internet veröffentlichten eMails
muss die Möglichkeit haben, »sich selbst eine eigene Meinung zu bilden«. Das ist aber nur möglich,
wenn man auch seine eigenen eMails veröffentlicht und ersichtlich wird, welcher Sachverhalt der
Meinungsverschiedenheit oder Kritik zugrunde liegt.
- Bei Kritik am Service eines Unternehmens sollte man es bei der Benennung der betreffenden Firma
belassen und es vermeiden, durch Überschriften, Links oder Hervorhebungen diese Firma insgesamt
abzuwerten.
PS: Die meisten »Ratgeber« im Internet nehmen sich einfach nicht die Zeit und machen sich
nicht die Mühe, die unzähligen juristischen Finessen und Fallstricke bis ins Kleinste zu erörtern.
Darum raten sie grundsätzlich von jeder Brief-/eMail-Veröffentlichung ab. Damit »machen sie nichts
falsch« und »stürzen niemanden ins Unglück«. Aber sie helfen damit auch niemandem! Ich
versuche, das besser zu handhaben. 😉
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