01. BegriffsbestimmungenBauliche Anlagen im Sinne der UVV »Kindertageseinrichtungen« (GUV-V S2) sind Gebäude und Bauteile der Kitas einschließlich der baulichen Anlagen auf dem Außengelände. Dazu zählen z.B. Fußböden, Wände, Verglasungen, Treppen, Umwehrungen, Türen, Fenster, Einfriedungen. Ausstattungen im Sinne der UVV sind z.B. Sanitärobjekte, Heizkörper, Mobiliar, Spielzeug. Aufenthaltsbereiche im Sinne dieser UVV sind Bereiche, die Kindern in Kitas bestimmungsgemäß zugänglich sind. Dazu gehören z.B. Verkehrswege im Gebäude und im Freien, Gruppenräume, Eingangshallen, Küchen, Waschräume, Räume für die Bewegungserziehung, Spielflächen auf dem Außengelände. Im Sinne der UVV |
02. Anwendungsbereich (Geltungsbereich)§ 1 GeltungsbereichFür Kinder in der Kindertagespflege ist diese UVV sinngemäß anzuwenden. |
03. Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit beim Aufenthalt in Kitas§ 2 Allgemeine AnforderungenAussagen zu Anforderungen und Organisation der Ersten Hilfe in Kitas sind z.B. in der Regel zur UVV »Grundsätze der Prävention im Bildungsbereich« (GUV-SR A1) und dem Merkblatt »Erste Hilfe in Kitas« (GUV‑SI 8066) enthalten. Darüber hinaus sind landesspezifische Regelungen der einzelnen Unfallversicherungsträger zu beachten.
§ 3 AuftragsvergabeDamit soll erreicht werden, dass nach Erledigung des Auftrags die erstellten Anlagen, Aufenthaltsbereiche und Ausstattungen den Vorschriften entsprechen, die für den auftraggebenden Unternehmer gelten. Unberührt davon sind Vorschriften, die der Auftragnehmer zur Sicherheit seiner Beschäftigten zu beachten hat. |
04. Allgemeine Bestimmungen für Bau und Ausstattungen§ 4 RaumgrößeFestlegungen zu Raumgrößen können in Landesregelungen enthalten sein. Bestehen keine Landesregelungen, ist der unterschiedliche Flächenbedarf je nach pädagogischem Konzept und nach Altersstufen der Kinder zu berücksichtigen § 5 Tageslicht, künstliche BeleuchtungFür die Gewährleistung eines ausreichenden Tageslichteinfalls für die Innenräume kann die Normenreihe DIN 5034 herangezogen werden. Der Stand der Technik für die Planung und Ausführung ist DIN EN 12 464 zu entnehmen. Kriterien für die Festlegung von Anforderungen an die Beleuchtung sind DIN EN 12 665 zu entnehmen. Auf die Broschüre »Beleuchtung« (AMEV) wird hingewiesen. Hinsichtlich der Beleuchtung von Sanitärräumen wird auf VDI 6000 Blatt 6 verwiesen. In Sanitärräumen mit Badewanne oder Dusche müssen lichttechnische Anlagen aus sicherheitstechnischen Gründen nach DIN VDE 0100701 geplant und ausgeführt werden. § 6 Bau- und RaumakustikWirksame Maßnahmen zur Senkung des Gesamtstörschallpegels setzen die Einhaltung
der Anforderungen des baulichen Schallschutzes voraus. Räume, die durch Kinder mit eingeschränktem Hörvermögen oder durch Kinder, für die die benutzte Sprache eine Fremdsprache ist, genutzt werden, müssen erhöhte bau- und raumakustische Anforderungen erfüllen. Siehe DIN 4109, DIN 18041, VDI 2058 Blatt 3 und »Lärm in Bildungsstätten« (INQA) § 7 Natürliche Lüftung, RaumklimaDie ausreichende und gleichmäßige Lüftung lässt sich in der Regel durch entsprechend dimensionierte Fenster erreichen, die in Abhängigkeit von der Raumtiefe, der Raumhöhe und Anzahl der sich gleichzeitig dort aufhaltenden Kinder bei Bedarf geöffnet werden können. Querlüftung sollte möglich sein Insbesondere in Räumen für Bewegungserziehung ist im Hinblick auf die erhöhte körperliche Aktivität für ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft zu sorgen. Als Richtwert für die allgemeinen Raumtemperaturen sind 20 °C anzunehmen. In Bereichen, in denen die Kinder sich entkleiden bzw. entkleidet werden, um gewaschen oder gewickelt zu werden, sollte eine Mindesttemperatur von 24 °C nicht unterschritten werden. Hierunter fällt insbesondere ein wirksamer äußerer Sonnenschutz, z.B. Markisen, Jalousien, Sonnensegel. § 8 BödenZur rutschhemmenden Ausführung von Fußböden in Kitas sind Regelungen und Hinweise in der Regel »Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr« (BGR/GUVR 181) und in der Information »Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche« (GUVI 8527) enthalten. Stolperstellen sind z.B. Deutliche Unterscheidungsmerkmale sind z.B. Als geeignete Maßnahmen sind z.B. rutschsichere, großflächige und langgestreckte Schuhabstreifmatten anzusehen, die über die übliche Durchgangsbreite der Gebäudeeingänge reichen und mindestens 1,50 m tief sind. § 9 Wände, StützenUm Verletzungsgefahren zu vermeiden werden bis zu 2,00 m Höhe z.B. folgende
Ausführungen empfohlen: § 10 Verglasungen, lichtdurchlässige FlächenUm Verletzungsgefahren zu vermeiden, sind für Verglasungen und sonstige lichtdurchlässige Flächen bis zu einer Höhe von 2,00 m bruchsichere Werkstoffe zu verwenden oder die Verglasungen sind ausreichend abzuschirmen. Werkstoffe werden als bruchsicher angesehen, wenn bei Stoß- und Biegebeanspruchung keine scharfkantigen oder spitzen Teile herausfallen. Diese Bedingungen werden in der Regel von Sicherheitsgläsern wie z.B. Einscheibensicherheitsglas (ESG) oder Verbundsicherheitsglas (VSG) erfüllt (siehe auch Information Mehr Sicherheit bei Glasbruch (GUV‑SI 8027). Gestaltungsmerkmale für ausreichende Abschirmungen sind z.B. Deutliche Erkennbarkeit wird z.B. durch farbige Aufkleber oder Querriegel, die in Augenhöhe der Kinder angebracht sind, erreicht. Auch strukturierte Glasflächen oder Brüstungselemente bei Fenstern erzielen die gewünschte Aufmerksamkeitswirkung. § 11 Absturzsicherungen, UmwehrungenVorkehrungen für die Sicherung bei Absturzgefahren bis 1,00 m Höhe können
z.B. sein Für Aufenthaltsbereiche, die mehr als 1,00 m über einer anderen Fläche
liegen, sind zur Höhe von Umwehrungen allgemeine Bestimmungen im Baurecht der Länder sowie im
Arbeitsstättenrecht zu berücksichtigen. Unabhängig davon müssen Umwehrungen mindestens 1 m
hoch sein. Gestaltungsmerkmale sind z.B. Umwehrungen verleiten beispielsweise § 12 Treppen, RampenVoraussetzung für sicheres Gehen auf Treppen sind ausreichend große und
rutschhemmende Trittflächen mit gleichmäßigen Treppensteigungen, die mit dem üblichen Schrittmaß
übereinstimmen. Eine sichere Benutzung ist z.B. gegeben, wenn Treppen mit
Setzstufen ausgeführt sind (siehe auch Bauordnungen der Länder). Zur rutschhemmenden Ausführung von Treppenstufen sind Regelungen in der Regel »Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr« (BGR/GUV-R 181) enthalten. Rampen, z.B. in Fluren, sind in diesem Zusammenhang mit einer Neigung von höchstens 6 % auszuführen (siehe DIN 18 0242). Als gut erkennbar sind Treppenstufen anzusehen, deren Vorderkanten z.B. markiert oder beleuchtet sind, sowie bei einer ausreichend hellen Beleuchtung des Treppenraumes. Um Verletzungsgefahren zu vermeiden, werden z.B. folgende Ausführungen
empfohlen: Hierzu sind folgende Gestaltungsmerkmale heranzuziehen: Das Unterlaufen solcher offenen Bereiche bis zu einer Höhe von 2,00 m
lässt sich verhindern z.B. durch § 13 Türen, FensterDiese Gefährdung ist insbesondere in Fluren, Eingangshallen und Räumen für Bewegungserziehung für sich dort aufhaltende Kinder gegeben. Das Schutzziel wird erreicht, wenn z.B. Hiervon unberührt sind Vorschriften, nach denen Türen im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen (z.B. in Fluren oder als Gebäudeausgänge) in Fluchtrichtung aufschlagen müssen. Schwergewichtige Türen, z.B. Rauch- und Brandschutztüren in Verkehrswegen und Treppenräumen, können diese Vorgaben erfüllen, wenn sie z.B. mit Magnethalterungen offen gehalten und mit einer Selbstschließfunktion ausgestattet sind. Hierfür eignen sich z.B. Geeignete Sicherungen der zu öffnenden Fensterflügel können z.B. sein Unabhängig hiervon muss ausreichende Lüftung jederzeit sichergestellt werden können.
§ 14 Ausstattungen, SpielzeugHierunter sind z.B. folgende Vorkehrungen zu verstehen: Kindern sollen auf ihre Körpergröße abgestimmte Stühle und Tische bereitgestellt werden. ▶Meine Kinder-Größentabelle zeigt alle Sitz- und Tischhöhen.◀ Das Schutzziel lässt sich erreichen, wenn z.B. bis zu einer Höhe von
2,00 m folgende Gestaltungskriterien berücksichtigt werden: Hinweise zu Abschirmungen und Sicherheitsabstände siehe z.B. DIN EN 349, DIN EN ISO 13 857 und DIN 31 001-1. Hinweise hierzu finden sich in DIN EN 71, ausgenommen Teil 8. § 15 Heiße Oberflächen und FlüssigkeitenEs kann davon ausgegangen werden, dass bei einem kurzzeitigen Kontakt mit heißen Oberflächen mit Temperaturen von max. 60 °C keine Verbrennungsgefahren (Definition nach DIN EN ISO 13 732-1) und bei Flüssigkeiten mit Temperaturen von max. 43 °C keine Verbrühungsgefahren bestehen (siehe DIN EN 806-2). Die Wassertemperatur darf an Entnahmearmaturen, die Kindern zugänglich sind, nicht mehr als 43 °C betragen. Diese Temperaturangaben sind als Anhaltswerte anzusehen, z.B. bei Ausführungen für die Begrenzung von Oberflächentemperaturen von Heizkörpern oder Wasserentnahmestellen. § 16 Elektrische Anlagen und BetriebsmittelHierunter fallen z.B. folgende Ausstattungs- und Gestaltungsmerkmale: |
05. Zusätzliche Bestimmungen für besondere Räume und Ausstattungen§ 17 Haustechnik, LagerungFolgende Ausführungen können z.B. als entsprechende Sicherung angesehen
werden: § 18 KüchenEntsprechende Schutzvorkehrungen gegen Verbrennungs- und Verbrühungsgefahren
sind z.B. an Küchenherden zu treffen und können wie folgt aussehen: Sofern Kücheneinrichtungen in erwachsenengerechter Höhe installiert sind, müssen für Kinder bei diesen Tätigkeiten höhengerechte Standplätze vorgesehen werden. Dabei dürfen keine neuen Gefahren entstehen. Dies kann z.B. durch Schlüsselschalter erreicht werden. § 19 Waschräume, Toiletten, HygieneDazu zählen z.B. Waschbecken, WC-Becken, Spiegel, Ablagen. Dies wird erreicht z.B. durch Dies lässt sich z.B. erreichen, wenn Geräte Windelabfälle sind für Kinder nicht zugänglich aufzubewahren, z.B. in separaten dicht schließenden Behältnissen. § 20 WerkräumeGegenseitige Gefährdung lässt sich vermeiden, wenn zwischen Werkbänken ein Mindestabstand von 0,85 m eingehalten ist. Wenn Kinder Rücken an Rücken arbeiten, sollen Abstände zwischen Werkbänken mindestens 1,50 m betragen. Die Sicherung wird z.B. erreicht durch Schlüsselschalter an jeder Maschine oder durch Aufstellung bzw. Aufbewahrung in gesonderten, verschließbaren Räumen oder Schränken. Der Brennofen muss in einem Raum stehen, der zu belüften ist (Fensterlüftung). Bei Aufstellung in Gruppenräumen muss die Abluft ins Freie geleitet werden. Beim Werken sind ungefährliche Substanzen zu verwenden (z.B. Farben oder Kleber ohne gesundheitsschädliche Lösemittel). § 21 Spiel- und Lernplätze am PCGefährdungen werden vermieden, wenn z.B. § 23 Aufenthaltsbereiche und Ausstattungen für KrippenkinderDies wird z.B. erreicht durch geeignete Abstellflächen innerhalb des Gebäudes. Diese zusätzliche Sicherheit bezieht sich auf das Spielrisiko für Krippenkinder
und umfasst z.B. folgende Bereiche: Bei Auswahl und Anordnung von Spielplatzgeräten ist auf die besonderen Gefährdungen für Krippenkinder zu achten. Dies wird z.B. erreicht durch Beschaffung von Spielplatzgeräten entsprechend DIN EN 1176-1 ohne deutsche A-Abweichung. Für Krippenkinder sind an Treppen zusätzlich gut erreichbare Handläufe in mindestens 60 cm Höhe anzubringen. Diese dürfen bei Umwehrungen mit Absturzgefahr nicht zum Klettern verleiten (z.B. wandseitige Handläufe). Die Gefährdung durch aufschlagende Türen kann vermindert werden, wenn Türen eine Durchsicht auch auf kleinere Kinder ermöglichen. Hierzu gehört z.B., dass Hochstühle stand- und kippsicher sind. Hochstühle sollen den Vorgaben der DIN EN 14 988-1, Kinderbetten der DIN EN 716-1 entsprechen. Als geeignete Ausführungen werden z.B. seitliche und rückwärtige Aufkantungen von mindestens 20 cm Höhe angesehen. Benötigte Materialien sind im Greifbereich des Personals zu lagern. Dies kann z.B. erfolgen durch Türchen oder Kinderschutzgitter (Mindesthöhe 65 cm, siehe DIN EN 1930), die von Kindern nicht leicht geöffnet werden können. Dies wird z.B. erreicht durch eine mindestens 1,00 m hohe Umwehrung, die nicht zum Klettern verleitet.
Die Unfallkasse Baden-Wüttemberg schreibt in ihrer Broschüre »Kinder unter drei Jahren sicher
betreuen«: § 24 Räume und Ausstattungen zur BewegungserziehungFolgende Materialien haben sich für Fußböden bewährt: Räume zur Bewegungserziehung gelten z.B. als sicher gestaltet, wenn Eine ausreichende Stoßdämpfung kann angenommen werden, wenn Matten
DIN 7914 in Verbindung mit DIN EN 12 503-1 oder DIN EN 12 503-2
entsprechen. Geeignete Aufbewahrungsmöglichkeiten sind z.B. Wandschränke oder gesonderte Räume. § 25 Erhöhte Spielebenen im InnenbereichFür das Erreichen der erhöhten Spielebenen sind sichere Aufstiege vorzusehen. Für baurechtlich nicht notwendige treppenförmige Aufstiege sollte das Maß für die Treppensteigung 19 cm nicht überschreiten und der Treppenauftritt wenigstens 26 cm betragen. Die lichte Weite zwischen den Stufen darf nicht mehr als 11 cm sein (für Krippenkinder siehe § 23⮥). Bei beengten Platzverhältnissen sind bis max. 2,00 m Höhe auch Aufstiege denkbar, deren Stufenauftritte wechselseitig über der Laufbreite angeordnet sind (Raumspartreppen). Sind z.B. Leitern als Aufstiege nicht vermeidbar (z.B. Anlegeleitern, Steigleitern), müssen mögliche Fallbereiche mit stoßdämpfenden Bodenbelägen ausgelegt werden (z.B. Matten nach § 24⮥). In diesen Fällen ist über die gesamte Breite der Einstiegsöffnung ein Querriegel als Absturzsicherung in Höhe der Umwehrung der erhöhten Spielebene anzubringen. Für diese Art der Aufstiege darf die Höhe der Spielebene maximal 2,00 m betragen. Wenn damit zu rechnen ist, dass auf erhöhten Spielebenen Aufstiegs- und Klettermöglichkeiten an die Umwehrung herangestellt werden können (z.B. Matratzenstapel, kleine Tische, Stühle, Regale), ist die Absturzsicherung idealer Weise bis zur Raumdecke zu führen (z.B. Geländerstäbe, Verglasungen, straff gespannte Netze oder Textilien). Die lichte Höhe auf der erhöhten Spielebene sollte mindestens 1,35 m
betragen, um Anstoßstellen für den Kopf zu vermeiden, unkompliziert Maßnahmen zur Ersten Hilfe
einleiten und Evakuierungsmaßnahmen durchführen zu können. Dies kann z.B. erreicht werden durch vertikale Geländerstäbe oder durchsichtige Elemente. Dies kann z.B. durch mindestens 2 cm hohe Fußleisten oder entsprechende Aufkantungen an den Umwehrungen erreicht werden. |
06. Zusätzliche Bestimmungen für Außenanlagen§ 26 AußenspielflächenHinweise für Außenspielflächen finden sich z.B. in den Informationen Außenspielflächen und Spielplatzgeräte (GUV‑SI 8017), Naturnahe Spielräume (GUV‑SI 8014) sowie in DIN EN 1176, DIN EN 1177 und DIN 18 034. Regelungen für Krippenkinder siehe § 23⮥. Ein ausreichender Schutz vor Sonneneinstrahlung ist vorzusehen. Für befestigte Flächen in Gebäudenähe eignen sich z.B. folgende Bodenbeläge: Nicht geeignet sind z.B. Weitere Hinweise siehe Regel »Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr« (BGR/GUV-R 181). § 27 Aus- und Zugänge, EinfriedungenDie sichere Gestaltung der Aus- und Zugänge an verkehrsreichen Straßen kann
z.B. erreicht werden durch Unerlaubtes oder unbemerktes Verlassen kann dadurch verhindert werden, dass
z.B. Unerlaubtes Verlassen wird verhindert, wenn geeignete Vorkehrungen (z.B. für Kinder nicht erreichbare Türgriffe) vorhanden sind. Als ausreichende Höhe wird ein Maß von mindestens 1,00 m angesehen. Hochklettern wird erschwert, wenn leiterähnliche Gestaltungselemente vermieden werden. Gefährdungen lassen sich vermeiden, wenn keine spitzen, scharfkantigen oder hervorspringenden Teile angebracht sind. Die genannten Bereiche innerhalb des Grundstückes sind ausreichend beleuchtet,
wenn z.B. Wegführung, Hindernisse und Treppen deutlich erkannt werden können. § 28 Spielplatzgeräte, naturnahe SpielräumeDieses Schutzziel kann erreicht werden, wenn Spielplatzgeräte den Sicherheitsanforderungen nach DIN EN 1176-1 bis DIN EN 1176-11 entsprechen. Soweit barrierefreie Spielplatzgeräte aufgestellt werden, ist DIN 33 942 zu beachten. Nähere Hinweise finden sich auch in der Information Außenspielflächen und Spielplatzgeräte (GUV‑SI 8017) und in der Information Naturnahe Spielräume (GUV‑SI 8014). Regelungen für Krippenkinder siehe § 23⮥. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn im Fallbereich die Anforderungen der
DIN EN 1176 und DIN EN 1177 eingehalten sind. Sicherheitsanforderungen für Spielplatzgeräte und Spielplatzböden (DIN EN 1176-1 bis DIN EN 1176-11, DIN EN 1177) sind sinngemäß auf natürliche Materialien wie Steine, Bäume, Buschwerk, Erdgräben, Hügel, Schlammlöcher u.a. anzuwenden. Die Nutzung natürlich gewachsener Sträucher und Bäume oder das Gestalten und
Modellieren mit Busch- und Baumwerk, Erde, Steinen, Hölzern etc. muss sich an den
Gefährdungsfaktoren orientieren, die den o.g. Normen zu Grunde gelegt sind, wie z.B. Nähere Hinweise und Ausführungen hierzu enthält die Information Naturnahe Spielräume (GUV‑SI 8014). § 29 Wasserflächen, AnpflanzungenDies kann z.B. erreicht werden, wenn Sträucher mit langen und spitzen Dornen und sehr giftige und giftige Pflanzen sollen nicht angepflanzt werden. Hinweise hierzu finden sich z.B. in der Information Giftpflanzen – beschauen, nicht kauen (GUV‑SI 8018), in der Information Naturnahe Spielräume (GUV‑SI 8014) und in DIN 18 034. In Kopf- bzw. Augenhöhe vorstehende Ast- und Zweigenden, die im Spiel- und Laufbereich der Kinder liegen, sind in geeigneter Weise regelmäßig zurückzuschneiden. |
07. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen§ 30 Übergangsbestimmungen1. sie wesentlich erweitert oder umgebaut werden, 2. ihre Nutzung wesentlich geändert wird, 3. konkrete Gefährdungen für Leben oder Gesundheit der Kinder vorliegen. § 31 In-Kraft-Treten |
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