Beschwerde wegen untätigem Sozialamt

Das Sozialamt Berlin-Neukölln ist nicht nur das größte Deutschlands, sondern es genießt auch den wahrscheinlich schlechtesten Ruf aller deutschen Ämter.

Das liegt nicht nur daran, dass man sich bei persönlicher Vorsprache bei diesem Amt vor demselben die Beine in den Bauch steht und/oder sich im Wartesaal den Hintern breit sitzt, bevor man einen Ansprechpartner zu Gesicht bekommt.
Auch der ruppige Umgangston mancher Steuergeld­empfänger, die bei diesem Amt ihr finanzielles Auskommen haben, ist teilweise bedenklich und führt deshalb gelegentlich zu Aggressionen bei frustrierten Bürgern, die das Pech haben, sich mit diesem Amt auseinander­setzen zu müssen. Deshalb haben dort auch zahlreiche Security-Mitarbeiter ihr finanzielles Auskommen gefunden und halten sich inzwischen selbst für allmächtige Staatsbedienstete.
Telefonisch ist praktisch kein Sachbearbeiter dieses Amtes zu erreichen, selbst wenn man dessen Namen und die Durchwahlnummer kennt.
Und nicht zuletzt wird grundsätzlich auch alles ignoriert, was man schriftlich an dieses Amt heranträgt.

Auf der anderen Seite, also aufseiten des Bürgers, muss man springen, funktionieren und kooperieren, wenn man sich nicht dem Unmut und den Sanktionen dieses Amtes aussetzen will.

Weil ich nicht gewillt bin, mich länger mit der Ignoranz dieses Amtes abzufinden, habe ich mich heute mit folgender Beschwerde an die BVV Berlin-Neukölln gewandt.

ℹ️ Ich hätte auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde an den Dienstherren dieses Amtes schreiben können.
Eine Dienstaufsichtsbeschwerde richtet sich allerdings gegen das persönliche Fehlverhalten eines Behördenmitarbeiters. Weil ich hier keinem bestimmten Mitarbeiter ein Fehlverhalten anlasten kann, richtet sich meine Beschwerde gegen die Arbeitsweise Untätigkeit dieses Amtes insgesamt!
Außerdem gilt bei einer Dienstaufsichtsbeschwerde der Grundsatz: formlos - fristlos - fruchtlos! Mit anderen Worten: Man kann die Zeit, die man mit einer Dienstaufsichts­beschwerde vergeudet, auch sinnvoller verbringen!
Darum halte ich eine Beschwerde an die Bezirksverordnetenversammlung für zielführender. Die Bearbeitung könnte zwar länger dauern als die einer Dienstaufsichts­beschwerde, hat aber eine grundsätzliche Verbesserung der Zustände zum Ziel und ist deshalb hinnehmbar.

10.06.2025, 11:44 Uhr, E-Mail an bvv@bezirksamt-neukoelln.de

Nichtbearbeitung eines Anliegens durch das Sozialamt Neukölln

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich und hatte mich am 06.05.2025 um 09:02  Uhr per E-Mail an das Amt gewandt mit der Bitte um einen Grundsicherungs­bescheid, weil den die von mir verlangte.
___In der Anlage beigefügt: 2025-05-06_09-02_mail-an-sozi.pdf

Weil darauf keinerlei Reaktion vonseiten des Sozialamtes erfolgte – üblicherweise bekommt man bei entspr. Anliegen grundsätzlich nicht mal eine Eingangs­bestätigung! –, wiederholte ich mein Anliegen mit E-Mail vom 16.05.2025 um 21:23 Uhr.
Darin schrieb ich u.a.:
»WAS KANN ODER MUSS ICH TUN, DAMIT ICH NICHT JEDE MEINER MAILS AN SIE WIEDERHOLEN MUSS, UM WENIGSTENS EINE EMPFANGS­BESTÄTIGUNG ZU ERHALTEN, DAMIT ICH ZUMINDEST WEISS, OB MEINE MAIL BEI IHNEN EINGEGANGEN IST???
Würden sich Ihre “Kunden” derart passiv/‌unkooperativ verhalten, hätten sie wahrscheinlich mit Sanktionen zu rechnen.
Andererseits dürfen SIE mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde rechnen, weil ich nicht gewillt bin, dieses ignorante Verhalten einer Behörde länger widerspruchslos hinzunehmen.«

___In der Anlage beigefügt: 2025-05-16_21-23_mail-an-sozi.pdf

Darauf antwortete mir das Bezirksamt am selben Tag (19.05.2025) um 11:39 Uhr per E-Mail, dass man meine E-Mail an die zuständige Sach­bearbeiterin, Frau Ö, weitergeleitet habe. Der zuständige Gruppen­leiter sei Herr T.
Hier finde ich es befremdlich, dass diese E-Mail mit »Im Auftrag, Bezirksamt Neukölln von Berlin« unterzeichnet ist, aber OHNE DEN NAMEN des Absenders/‌der Absenderin anzugeben. Wenn vom Bürger erwartet bzw. verlangt wird, dass er seinen vollen Namen nebst Anschrift und Geburtsdatum angibt, dann darf ich wohl von einer Behörde verlangen, dass wenigstens der NAME des Absenders bekanntgegeben wird! Immerhin können bei der Korrespondenz mit einer Behörde nicht dieselben laschen Regeln wie in einem Internet-Forum gelten, wo praktisch jedermann anonym seine Meinung kundtun kann!
___In der Anlage beigefügt: 2025-05-19_11-39_mail-von-bezirksamt.pdf

Mit E-Mail vom 03.06.2025 um 12:17 Uhr wiederholte ich abermals meine Bitte um einen Grundsicherungsbescheid, wobei ich diesmal als Adressaten die Mail-Adresse angab, die mir das Bezirksamt genannt hatte, also »soz215@bezirksamt-neukoelln.de«.
___In der Anlage beigefügt: 2025-06-03_12-17_mail-an-sozi.pdf

Von dort bekam ich am selben Tag (03.06.2025) um 12:29 Uhr folgende Eingangsbestätigung:
»Guten Tag, soeben ist Ihre E-Mail im zentralen Postfach der Arbeitsgruppe Soz 215 - Sachgebiet Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt - eingegangen.
Ihre E-Mail wird demnächst an die für Ihr Anliegen zuständige Dienstkraft bzw. Vertretung weitergeleitet.
Mit freundlichen Grüßen
Amt für Soziales
Bezirksamt Neukölln
Bezirksamt Neukoelln von Berlin«

___In der Anlage beigefügt: 2025-06-03_12-29_mail-von-sozi.pdf

Sehr geehrte Damen und Herren, seit dieser E-Mail ist schon wieder eine Woche ins Land gegangen, ohne dass mein Anliegen abschließend oder gar zufriedenstellend bearbeitet wurde.
Leider konnte nicht mal mein Hinweis bezüglich einer Dienstaufsichts­beschwerde das betreffende Amt zum Handeln veranlassen.
Und leider ist dieser Umgang mit Bürgeranliegen keine Ausnahme, sondern die REGEL beim Sozialamt Neukölln!

Es wäre im Interesse ALLER BÜRGER NEUKÖLLNS, wenn dieses passive/‌ignorante Verhalten der Mitarbeiter/‌innen des Sozialamtes Neukölln endlich beendet würde.

Mit freundlichem Gruß

Hans-Jürgen Herrmann
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Ich widerspreche der Nutzung und/oder Übermittlung meiner Daten für Werbezwecke oder für die Markt- und Meinungsforschung gemäß der geltenden Datenschutzgesetze.
 Gleichzeitig entbinde ich Sie von der Schweigepflicht gegenüber allen Stellen, die Sie im Rahmen der Bearbeitung meines Anliegens hinzuziehen/‌informieren müssen. Diesbezüglich dürfen Sie meine Daten uneingeschränkt verwenden/‌weitergeben.

Original


Kaum hatte ich am 10.6. diese Seite fertiggestellt, bekam ich am selben Tag einen Brief des Sozialamtes vom 04.06., also 1 Tag nach meiner bösen Mail vom Vortag, mit der ich dieser Dame Untätigkeit vorgeworfen und mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde gedroht hatte, falls ich nicht innerhalb dieser Woche (also der nächsten 3 Werktage) eine Antwort erhalte.
Die zuständige Sachbearbeiterin Frau Ö… schrieb mir folgendes:

04.06.2025, von Sozialamt Berlin-Neukölln

Weitergewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Sehr geehrter Herr Herrmann,

Ihre Bewilligung laufender Leistungen der Grundsicherung ist abgelaufen.

Um Ihnen diese Leistungen weitergewähren zu können, muss sich das Sozialamt vergewissern, dass sich Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geändert haben und die Voraussetzungen für eine Fortführung der Leistungen weitergegeben sind.

📝 Anmerkung: Ich hätte statt weitergegeben geschrieben weiterhin gegeben, weil die Zusammenschreibung beider Worte den Sinn des Satzes entstellt.
Meinetwegen kann und darf sie meine gesamte Akte weitergeben, möglichst an eine Person, die mich weniger lange auf eine Antwort warten lässt.

Ich bitte Sie daher, den als Anlage beigefügten Erklärungsvordruck auszufüllen und unterschrieben sowie ggf. mit Nachweisen über eingetretene Änderungen an das Sozialamt zurückzusenden. Das Sozialamt wird dann unverzüglich über die Weitergewährung von Grundsicherungsleistungen entscheiden.

Zusätzlich werden folgende Nachweise in Kopie benötigt:
– Belege über Hausrat- und Haftpflichtversicherung, sofern eine solche abgeschlossen worden ist.
– Kontoauszüge der vergangenen drei Monate.

Original


Dass die Bewilligung der Grundsicherung abgelaufen ist, gibt keinen Sinn:

  • Wenn es tatsächlich so wäre, dass meine Grundsicherung ablaufen kann, dann wäre sie bereits seit 1. JANUAR abgelaufen, denn die bisher letzte Bewilligung lief bis zum 31.12.2024.
    Wie ist es dann aber zu erklären, dass das Sozialamt (trotz angeblich abgelaufener Bewilligung) seit Januar bisher für 6 Monate gezahlt hat?
    Zahlungen können nur erfolgen, wenn eine aktuelle Bewilligung vorliegt!
  • Die Bewilligung der Grundsicherungsleistungen eines Rentners oder Erwerbsgeminderten gilt so lange, wie sich an dessen persönlichen und finanziellen Verhältnissen nichts ändert!
    Und weil jeder Empfänger von Sozialleistungen gesetzlich verpflichtet ist, jede Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Amt gegenüber sofort und unaufgefordert mitzuteilen, muss das Amt davon ausgehen, dass sich die bisher bekannten Verhältnisse nicht geändert haben, solange es vom Leistungsempfänger nichts Gegenteiliges mitgeteilt bekommt. Und in diesem Fall läuft die Grundsicherung automatisch weiter. Sogar ohne dass man einen Folgeantrag stellen muss!
    Siehe: BSG-Urteil vom 29.09.2009 sowie
    Tipp: Weiterbewilligung der Grundsicherungsleistungen nach Ablauf…
  • Auf das oben erwähnte Urteil des BSG hatte ich mich übrigens schon früher berufen, z.B. im folgenden Schreiben, als ich formlos um Weiterbewilligung der Grundsicherung bat, also ohne den angeblich notwendigen förmlichen Weiterbewilligungs- oder Folge-Antrag zu stellen.

    Brief zeigen

    Hans-Jürgen Herrmann
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    Amt für Grundsicherung Neukölln
    Donaustraße 89-90
    12043 Berlin


    Berlin, den 15.12.2023
    Geschäftszeichen SO823230542372
    Bitte um Weiterbewilligung der Grundsicherung


    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich beziehe gemäß Bescheid vom 21.09.2023 Leistungen der Grund­sicherung nach SGB XII.

    Meine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse haben sich nicht geändert und ein Hinweis auf erhebliche Veränderungen meiner Lebens­umstände besteht nicht, weshalb ich davon ausgehe, dass Sie die dauerhafte Leistungsgewährung nicht verweigern dürfen und die Leistungen auch ohne Folgeantrag in unveränderter Höhe nahtlos weiter auszahlen werden.
    Deshalb bitte ich um Erteilung eines neuen Bescheids.

    Hierbei berufe ich mich auf das Urteil des BSG vom 29.09.2009, AZ: B 8 SO 13/08 R (“Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbs­minderung nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums setzen keinen Folgeantrag voraus.”).
    Quelle: https://openjur.de/u/169512.html

    Wenn Sie von mir Unterlagen benötigen, bitte ich um eine entsprechende Mitteilung, damit ich Ihnen diese zeitnah zukommen lassen kann.

    Ein Hinweis auf (erhebliche) Veränderungen meiner Lebensumstände besteht nicht, weshalb Sie die dauerhafte Leistungsgewährung nicht verweigern dürfen.

    Im Voraus herzlichen Dank!

    Mit freundlichem Gruß


    Anlage
    Kontoauszug: 01.09.2023 bis 15.12.2023 (5 Seiten PDF)

    Daraufhin bekam ich mit Schreiben vom 10.01.2024 einen neuen Bescheid für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2024.


    Weil die Zahlungen darüber hinaus auch im Jahr 2025 weiterhin erfolgten, ohne dass ich einen Weiterbewilligungs- oder Folge-Antrag stellen musste, ging ich bisher davon aus, dass das Amt das zitierte (und mitgeschickte) Urteil des BSG zur Kenntnis genommen hat und befolgt.
    Erst jetzt, nachdem ich vergeblich um einen neuen Bescheid für das Jahr 2025 bat und mich wegen Nichtbearbeitung dieser Bitte beschwerte, fällt der Sachbearbeiterin ein, dass die Bewilligung abgelaufen sei …

    Natürlich bekommt sie die geforderte Erklärung zur Weiterbewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (immerhin muss ich nur 8 × bei ☐ keine Änderung ein Kreuz machen). Und die verlangten Kontoauszüge bekommt sie auch (ich bekomme sie ja sowieso monatlich im PDF-Format von der Bank):

    Hans-Jürgen Herrmann
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    Amt für Grundsicherung Neukölln
    Zu Gesch.zeichen S0
    Donaustraße 89-90
    12043 Berlin


    Berlin, den 14.06.2025
    Geschäftszeichen S0
    Ihr Schreiben vom 04.06.2025
    Weitergewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter


    Sehr geehrte Frau Ö,

    auf meine Bitten um einen Grundsicherungs-Bescheid zur Vorlage bei per E-Mails vom 6. Mai, 16. Mai und 3. Juni haben Sie mir am 4. Juni geantwortet, dass die Bewilligung laufender Leistungen der Grundsicherung abgelaufen sei und mich aufgefordert, den beiliegenden Vordruck »Erklärung zur Weitergewährung von Leistungen der Grund­sicherung …« ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden sowie die Kontoauszüge der vergangenen drei Monate vorzulegen.

    Dieser Bitte entspreche ich durch Beilegen folgender Belege:
    »Erklärung zur Weitergewährung von Leistungen der Grundsicherung …«, 3 Seiten im Original
    Kontoauszug 03/2025: kontoauszug_2025-03.pdf, 5 Seiten
    Kontoauszug 04/2025: kontoauszug_2025-04.pdf, 4 Seiten
    Kontoauszug 05/2025: kontoauszug_2025-05.pdf, 4 Seiten
    Kontoauszug 06/2024: kontoauszug_2025-06.pdf, 2 Seiten (bis einschl. 12.06.2025)

    Bei den Kontoauszügen handelt es sich um die unveränderten Originale der Bank, wobei ich darauf verzichtet habe, zulässige Schwärzungen vorzunehmen.

    Erlauben Sie mir, meiner Verwunderung darüber Ausdruck zu geben, dass es Ihnen erst auf- bzw. eingefallen ist, die Bewilligung der Leistungen sei abgelaufen, nachdem ich zweimal um einen Grund­sicherungs-Bescheid gebeten und mit der dritten Bitte eine Dienst­aufsichtsbeschwerde in Aussicht gestellt hatte.

    Ich darf diesbezüglich meinen Hinweis vom 15.12.2023 wiederholen, wonach das Bundessozialgericht mit Urteil vom 29.09.2009 unter dem Aktenzeichen AZ: B 8 SO 13/08 R entschieden hat:
    »Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums setzen keinen Folgeantrag voraus.«
    Dieses Urteil hatte ich als PDF-Datei mitgesandt und auch die Quelle verlinkt:
    https://openjur.de/u/169512.html


    Blatt 2 zum Schreiben vom 14.06.2025 an das Amt für Grundsicherung Neukölln

    Demnach muss ich von mir aus keine Unterlagen vorlegen, solange und soweit keine Änderungen meiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sind, sodass ich davon ausgehen darf, dass Sie die dauerhafte Leistungsgewährung nicht verweigern dürfen und die Leistungen auch ohne Folgeantrag in unveränderter Höhe nahtlos weiter auszahlen werden.
    Weil die Zahlungen tatsächlich ab Januar – bis einschließlich Juni 2025 – nahtlos weiterliefen, bin ich davon ausgegangen, dass Sie gemäß dem Tenor des zitierten Urteils handeln.

    Weil ich im Umkehrschluss gesetzlich verpflichtet bin, jede Änderung meiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Leistungs­erbringer gegenüber anzuzeigen – und weil ich bisher keine entsprechende Anzeige vorgenommen hatte –, dürfen Sie davon ausgehen, dass sich meine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geändert haben und folglich der nahtlosen Weitergewährung der bewilligten Leistungen nichts im Wege steht.

    Im letzten Blatt dieses Schreibens zitiere ich aus dem oben genannten Grundsatzurteil des BSG.


    In der Hoffnung, dass hiermit alle Unstimmigkeiten beseitigt sind, verbleibe ich

    mit freundlichem Gruß



    Anlagen


    Blatt 3 zeigen

    Blatt 3 zum Schreiben vom 14.06.2025 an das Amt für Grundsicherung Neukölln

    Zitate aus dem Urteil des BSG vom 29.09.2009, AZ: B 8 SO 13/08 R

    Randnote 14:

    Der Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften (§§ 1, 6 GSiG), deren Systematik und Entstehungsgeschichte sowie insbesondere der Sinn und Zweck der Regelungen zur Antragstellung im GSiG zeigen, dass unter diesen Prämissen der einmal nach § 1 GSiG gestellte Antrag über den Bewilligungszeitraum hinaus fortwirkt und nicht verbraucht ist. Nach § 1 GSiG sind die Leistungen der Grundsicherung zwar von einem Antrag abhängig; dieses Antragserfordernis bringt jedoch lediglich zum Ausdruck, dass der “Wechsel” von der Sozialhilfe zur Grundsicherung als einer besonders ausgestalteten Sozialhilfe mit einem weitgehenden Ausschluss des Unterhaltsrückgriffs, nicht von Amts wegen erfolgen sollte. Auch § 6 Satz 1 GSiG, nach dem die Leistung in der Regel für den Zeitraum vom 1.7. bis zum 30.6. des Folgejahres bewilligt wird, begründet nach seinem Wortlaut lediglich die Ermächtigung und zugleich Verpflichtung der Behörde zu einer Befristung der Bewilligung iS von § 32 Abs 1 SGB X, nicht jedoch eine Begrenzung des Leistungsanspruchs mit einem hieraus abzuleitenden besonderen “Mitwirkungserfordernis” in Form einer weiteren Antragstellung für Folgezeiträume.

    Randnote 15:

    Die weiteren Vorschriften zur Antragstellung in § 6 Satz 2 und 3 GSiG regeln ihrem Wortlaut nach nur den Beginn des Bewilligungs-zeitraums bei einer erstmaligen Bewilligung oder bei einer Änderung der Verhältnisse zu Gunsten oder zu Lasten des Grundsicherungsberechtigten im Laufe des Bewilligungszeitraums; besondere Anforderungen an die Weiterbewilligung der Leistung der Grundsicherung für weitere Bewilligungszeiträume können dieser Norm jedoch nicht entnommen werden.

    Randnote 16:

    Die Notwendigkeit von (Folge-) Anträgen für weitere Bewilligungs­zeiträume von Sozialleistungen ist vor dem Hintergrund der den jeweiligen Gesetzen zugrundeliegenden gesetzgeberischen Konzeption zu beantworten und erfordert eine funktionsdifferente Betrachtung.

    Randnote 17:

    Im Recht der Grundsicherung spricht die in Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in den §§ 1, 6 GSiG zur Notwendigkeit eines Antragserfordernisses für Fortzahlungs­bewilligungen zu berücksichtigende Systematik und Entstehungs­geschichte der Vorschrift gerade gegen die Notwendigkeit eines Folgeantrags. Während der Erstantrag auf Grundsicherungsleistungen als materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung eine umfassende Prüfung der Leistungsvoraussetzungen des § 1 GSiG, insbesondere des Vorliegens einer dauerhaften Erwerbsminderung iS des § 43 Abs 2 SGB VI unter Einschaltung des zuständigen Rentenversicherungs­trägers erfordert, diesem Erstantrag also gewissermaßen eine “Türöffnerfunktion” für den Systemwechsel von der Sozialhilfe zur Grundsicherung oder die Wahl des Systems zukommt, ging der Gesetzgeber nach erstmaliger Bewilligung der Grundsicherungs­leistungen von weitgehend gleichbleibenden Verhältnissen aus. Da die Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei dem Grund­sicherungsberechtigten in der Regel für längere Zeit unverändert bleiben, wollte der Gesetzgeber mit der Festlegung des einjährigen Bewilligungszeitraums des § 6 Satz 1 GSiG nur den jährlichen Rentenanpassungen Rechnung tragen und sah eine Mitwirkungs­pflicht des Hilfeempfängers nur bei der Meldung von Verände­rungen seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor.

    Original

    25.06.2025

    Gestern bekam ich den erbetenen Bewilligungs-Bescheid.
    Damit wäre diese Angelegenheit eigentlich erledigt, denn ich wollte ja nichts anderes als diesen Bescheid.

    Allerdings hat es sich das Sozialamt Neukölln nicht nehmen lassen, nach meinen »bösen Briefen« ebenso zurückzuschießen. Das wäre auch okay, wenn es dabei wenigstens auf meine Kritik eingegangen wäre (dass denen erst auf- bzw. eingefallen ist, die Bewilligung der Leistungen sei abgelaufen, nachdem ich zweimal um einen Grund­sicherungs-Bescheid gebeten und mit der dritten Bitte eine Dienst­aufsichtsbeschwerde in Aussicht gestellt hatte).
    Hier der entsprechende Brief:

    19.06.2025, von Sozialamt Berlin-Neukölln

    Weitergewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

    Sehr geehrter Herr Herrmann,

    anbei Ihr aktueller Bescheid. Gleichzeitig möchte ich auf Ihr Schreiben vom 14.06.2025 eingehen.

    Sie gaben in Ihrem o.g. Schreiben an, dass nach dem BSG die Leistungen keinen Folgeantrag voraussetzen würden. Das Formular Erklärung zur Weitergewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stellte keinen Folgeantrag, sondern eine Bestätigung Ihrerseits über etwaige Änderungen Ihrer Verhältnisse dar.

    📝 Anmerkung: Das war und ist mir bekannt und wurde von mir auch nie bestritten!

    Mangels Folgeantragserfordernis haben Sie auch trotz Ablauf des Bewilligungszeitraums Ihres Bescheids weiterhin Leistungen erhalten.

    📝 Auch dies ist eine bekannte Tatsache, die nur bestätigt, was ich bisher behauptet hatte.

    Bezüglich Ihrer Angabe zu zulässigen Schwärzungen, habe ich bei Sichtung Ihrer Kontoauszüge keinerlei Zahlungen erkannt, welche Sie hätten schwärzen dürfen. Zu den zulässigen Schwärzungen wird auf das Urteil des BSG vom 19.09.2008 ‑ B 14 AS 45/07 R ‑ verwiesen.

    📝 Da ich keinerlei Schwärzungen vorgenommen hatte, war es überflüssig, mich auf ein entsprechendes BSG-Urteil hinzuweisen. Außerdem dürfte erkennbar sein, dass ich mit dieser Materie soweit vertraut bin, dass ich alle Grundsatzurteile kenne, die mich betreffen oder betreffen könnten.

    Nach o.g. Urteil des BSG wurde auch klar gestellt, dass die Vorlage der Kontoauszüge keinen zusätzlichen oder weitergehenden belastenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht bzw das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar[stellt]. […] In diesem leistungsrechtlichen Kontext stellt es keine unzulässigen Eingriffe in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, die hier streitigen Mitwirkungshandlungen von ihm zu fordern.

    📝 Auch hierzu kann ich nur anmerken, dass ich niemals der Vorlage von Kontoauszügen oder anderen Unterlagen widersprochen hatte und mir die diesbezüglichen Grundsatzurteile durchaus bekannt sind. Aber die Dame wurde mit Grundsatzurteilen beschossen und meint nun, mit den gleichen Waffen zurück­schießen zu müssen – obwohl ICH niemals Anlass dazu gegeben hatte.

    Ferner wurde durch das LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 20.06.2024 ‑ L 7 SO 831/24 ‑ festgehalten, dass den Sozialhilfeträger eine Pflicht zur Prüfung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse trifft. Wörtlich wurde dies wie folgt ausgeführt:

    Denn auch in diesem Fall ist die Beklagte gehalten, dass Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen jedenfalls entsprechend des Rechtsgedankens des § 44 Abs. 3 Satz 1 SGB XII nach Ablauf von zwölf Monaten zu überprüfen. Vor der (Weiter-)Bewilligung bzw. Neuregelung (im Weiteren einheitlich: Weiterbewilligung) hatte die Beklagte daher zu prüfen, ob die Leistungsvoraussetzungen immer noch vorliegen.

    Auch das von Ihnen angeführte Urteil des BSG vom 29.09.2009 ‑ B 8 SO 13/08 R ‑ sieht eine solche Verpflichtung der Behörde vor, wenn es in Randnummer 18 schreibt:

    Im Hinblick auf § BSHG ([…]) wäre sie als zuständiger Träger für Grund­sicherungsleistungen und für Sozialhilfe ([…]) ‑ wie dies regelmäßig der Fall sein durfte ‑ deshalb auch ohne Antrag auf Grundsicherungs-leistungen von Amts wegen zur Prüfung verpflichtet gewesen, ob dem Kläger nicht Sozialhilfeleistungen nach dem BSHG zu zahlen waren ([…]).

    📝 Ich weiß wirklich nicht, warum die schreibfreudige Dame mir das alles mitteilt, nachdem SIE ALS AMT doch 6 Monate lang untätig war und es versäumt hatte, ihrer Prüfungspflicht nachzukommen. Erst durch meine oben zitierten Schreiben wurde sie tätig … und dann hauen sie mir Gesetze und Grundsatzurteile um die Ohren, gegen die SIE verstoßen haben und auf die ich mich berufen hatte?! 🤔
    Dummdreister geht es ja kaum noch!
    Und die Krönung ist, dass mir das nicht meine zuständige Sachbearbeiterin schrieb (die war mit dieser Materie wohl überfordert), sondern eine ihrer Kolleginnen, die sich wohl juristisch für fitter hält und meint, mir Kontra geben zu können.
    Wenn sie ein paar Seiten meiner Webseite gelesen hätte (statt des Steuerzahlers Papier zu vergeuden), dann wüsste sie, dass das schon andere Amtsschimmel und sogar gestandene Volljuristen vergeblich versucht hatten. Wenn ich mein Maul aufmache, dann weiß ich, wovon ich rede. Ansonsten halte ich lieber meine Klappe. Wenn ALLE das täten, gäbe ich weniger Kriege auf Erden. 😇
    Wer ein klitzekleines Bisschen juristischen Sachverstand hat, der erkennt, dass die Verfasserin des oben zitierten Briefes mit ihren juristischen Zitaten sich selbst ins Knie schießt, denn die Urteile, die sie zitiert (und auf die ich mich im Übrigen selbst zurecht berufe), bestätigen genau die Verpflichtung des Amtes zur Prüfung der Weiterbewilligungs-Voraussetzungen mindestens einmal jährlich. Im Übrigen ist das von ihr zitierte LSG-Urteil kein Grundsatzurteil und es wurde auch in einem völlig anderen Sachzusammenhang gesprochen, trifft also auf mich überhaupt nicht zu. Trotzdem zitiert sie daraus einen Satz, der völlig aus dem Zusammenhang gerissen wurde und außerdem meine Rechtsauffassung bestätigt sowie IHREN Rechtsverstoß (Unterlassen der Prüfung bei Ablauf der Bewilligung) belegt! Jeder Anwalt, der SO argumentiert, würde seinen Prozess haushoch verlieren!
    Aber der Unsinn geht weiter:

    Sie haben Recht damit, dass Sie grundsätzlich keine Unterlagen vorlegen müssen, solange keine Änderungen eingetreten sind, allerdings verbleibt nach sämtlichen hier aufgeführten Urteilen die Pflicht der Behörde, Ihre Verhältnisse zu prüfen und Ihre Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Vorlage von Kontoauszügen.

    📝 Ich bin leider gezwungen, mich zu wiederholen, weil diese Dame nicht müde wird, ihren UNSINN zu wiederholen: Ich habe niemals der Prüfung meiner persönlichen und wirtschatlichen Verhältnisse widersprochen oder mich sonstwie widersetzt, sondern dieses Amt war es, das nach der hier von ihm selbst zitierten Rechtsprechung untätig blieb und keine Vorlage von Unterlagen verlangte, obwohl es dazu spätestens schon im Januar verpflichtet war. Dass sich das Sozi auf dieselbe Rechtsprechung beruft wie ich, zeigt, dass diese Dame einfach nur »mit Paragrafen um sich schmeißen« wollte, ohne zu erkennen, dass sie damit Eigentore schießt.

    Letztlich geben Sie an, dass man aus Ihrer gesetzlichen Pflicht zur Anzeige von Veränderungen davon ausgehen könne, dass keine Änderungen in Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten seien. Ich verweise daher auf Ihre Kontoauszüge und die von Ihnen nicht mitgeteilte Änderung Ihrer Rente zum 01.03.2025.

    📝 Ich glaubte zwar, dümmer kann man nicht mehr argumentieren, aber diese Dame schafft es, immer noch eine Steigerung zu finden!
    Die nicht mitgeteilte Änderung betraf eine SENKUNG meiner Rente um lumpige 1,76 Euro! Ich habe es demnach versäumt, dem Amt mitzuteilen, dass ich wegen der RentenSENKUNG Anspruch auf einen neuen Grundsicherungsbescheid sowie 1,76 € mehr Grundsicherung hatte. Weil ich weiß, dass der Verwaltungsaufwand, wegen 1,76 € einen neuen Grundsicherungs-Bescheid auszustellen, erheblich größer und teurer ist als diese 1,76 Euro, habe ich zugunsten des Steuerzahlers darauf verzichtet, die geltend zu machen. Diese Dame wirft mir also allen Ernstes vor, dem Steuerzahler unnötige Kosten und dem Sozialamt Arbeit erspart zu haben, indem ich auf 1,76 € verzichte! Im Neuköllner Sozialamt sitzen offenbar SCHILDBÜRGER, die nicht wirklich wissen, was sie von sich geben!

    Ich habe es mir natürlich nicht nehmen lassen, dieser Dame meine Antwort zukommen zu lassen:

    Hans-Jürgen Herrmann
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    Per E-Mail an soz215@bezirksamt-neukoelln.de

    Amt für Grundsicherung Neukölln
    Zu Gesch.zeichen S0
    Donaustraße 89-90
    12043 Berlin


    Berlin, den 24.06.2025
    Geschäftszeichen S0
    Ihr Schreiben vom 19.06.2025
    Weitergewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter


    Sehr geehrte Damen und Herren,

    auf mein Schreiben vom 14.06.2025 haben Sie mir mit o.a. Schreiben einen neuen Bescheid zugesandt, wofür ich mich bedanke.

    Mit Begleitschreiben vom selben Tag gehen Sie auf meine Ausführungen ein und schreiben u.a. bezüglich »zulässiger Schwärzungen meiner Kontoauszüge«, dass Sie bei deren Sichtung keinerlei Zahlungen erkannt hätten, welche ich hätte schwärzen dürfen. Dabei verweisen Sie auf das Urteil des BSG vom 19.09.2008, AZ: B 14 AS 45/07 R.

    Mit ist nicht ersichtlich, warum Sie sich diesbezüglich auslassen, nachdem ich Ihnen widerspruchslos die erbetenen Kontoauszüge gesandt hatte.

    Mein Hinweis »Bei den Kontoauszügen handelt es sich um die unveränderten Originale der Bank, wobei ich darauf verzichtet habe, zulässige Schwärzungen vorzunehmen« sollte nur klarstellen, dass es sich um die Original-Urkunden der kontoführenden Bank handelt. Ob ich darin hätte Schwärzungen vornehmen dürfen (auf der AUSGABEN-Seite wäre ich ggf. durchaus dazu berechtigt), hatte ich weder behauptet noch bestritten, sondern allein die Tatsache festgestellt, dass ich diese Urkunden unverändert gelassen habe.

    Diesbezüglich war auch Ihr Hinweis auf das BSG-Urteil vom 19.09.2008 entbehrlich, zumal es sich in diesem Fall beim Kläger um einen ALG-II-Empfänger handelte, der der Vorlage von Kontoauszügen generell widersprach und sich dabei auf den Schutz seiner Sozialdaten berief.
    Ich hingegen hatte niemals der Vorlage der von Ihnen geforderten Unterlagen widersprochen, weil ich deren Rechtmäßigkeit erkenne und anerkenne.


    Blatt 2 zum Schreiben vom 24.06.2025 an das Amt für Grundsicherung Neukölln

    Auch Ihre weiteren Ausführungen betreffs der Zulässigkeit von Prüfungen durch den Leistungsträger waren entbehrlich, weil ich diese niemals bestritten hatte!

    Sie berufen sich zur Stützung Ihrer Ausführungen auf Randnummer 18 des von mir zitierten Urteils des BSG vom 29.09.2009 und zitieren daraus einen Satz, den Sie auch noch aus dem Zusammenhang gerissen haben. Ich habe ihn im folgenden Text rot dargestellt:

    [Zitat-Anfang]
    Für die Notwendigkeit eines Fortzahlungsantrags nach Ablauf des Bewilligungszeitraums lassen sich auch – als einzig denkbare Rechtfertigung – keine Vereinfachungs- oder Praktikabilitätsgründe anführen. Die Beklagte, der die gesundheitlichen und finanziellen Verhältnisse des Klägers bereits aufgrund der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen […] bekannt waren, konnte wegen fehlender Hinweise auf geänderte Einkommens- oder Vermögensverhältnisse nicht davon ausgehen, dass seine Hilfebedürftigkeit dem Grunde nach weggefallen sein konnte. Im Hinblick auf § 5 BSHG (Einsetzen der Sozialhilfe mit Kenntnis des zuständigen Leistungsträgers) wäre sie als zuständiger Träger für Grundsicherungsleistungen und für Sozialhilfe (§ 4 Abs 1 GSiG, § 96 BSHG) – wie dies regelmäßig der Fall sein dürfte – deshalb auch ohne Antrag auf Grundsicherungsleistungen von Amts wegen zur Prüfung verpflichtet gewesen, ob dem Kläger nicht Sozialhilfeleistungen nach dem BSHG zu zahlen waren [(…)]. Eine fehlende Antragstellung auf Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grund­sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung lässt den gegenüber der Grundsicherung nachrangigen Sozialhilfeanspruch nach dem hier noch anwendbaren BSHG nicht entfallen […]
    [Zitat-Ende]

    In diesem Fall ging es also darum, dass der klagende Grundsicherungs­berechtigte auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums Anspruch auf Weiterzahlung der Grundsicherungsleistungen hatte, obwohl er keinen entsprechenden Fortzahlungsantrag gestellt hatte.
    Demnach war der Leistungsträger »auch ohne Antrag auf Grund­sicherungsleistungen von Amts wegen zur Prüfung verpflichtet.«
    Sie zitieren also aus einem Grundsatzurteil, ohne dass ein Sachzusammenhang zu diesem besteht und ohne dass ich Ihrer Rechtsauffassung widersprochen hätte.

    Wenn Sie schon der Meinung sind, mit Urteilen »zurückschießen« zu müssen, wenn ich mich auf solche beziehe, dann sollten Sie dies nur tun, wenn zwischen uns gegenteilige Rechtsauffassungen bestehen. Und dann sollten Sie die »richtigen« Urteile zitieren, also solche, die Ihre Argumente stützen und meine widerlegen – was aber, wie ich schon ausführte, entbehrlich ist, weil ich Ihren Rechtsstandpunkt teile.

    Zusammenfassend darf ich feststellen, dass Sie grundlos Zeit und Papier verschwendet haben, um mir etwas mitzuteilen, das zwischen uns unstreitig ist.
    Andererseits ließen Sie unbeantwortet, warum es Ihnen erst auf- bzw. eingefallen ist, die Bewilligung der Leistungen sei abgelaufen, nachdem ich zweimal um einen Grundsicherungs-Bescheid gebeten und mit der dritten Bitte eine Dienstaufsichtsbeschwerde in Aussicht gestellt hatte.
    Meiner Meinung nach hätten Sie mir schon 6 Monate früher mitteilen können oder müssen, dass der Bewilligungszeitraum Ende Dezember 2024 abläuft und entsprechend die Vorlage von Unterlagen fordern können oder sollen.
    Nur hierauf bezieht sich meine Kritik!


    Blatt 3 zum Schreiben vom 24.06.2025 an das Amt für Grundsicherung Neukölln

    Noch eine Anmerkung zum letzten Satz Ihres 2‑seitigen Schreibens, mit dem Sie augenscheinlich doch noch »ein Haar in der Suppe gefunden« zu haben glauben:
    »Ich verweise daher auf Ihre Kontoauszüge und die von Ihnen nicht mitgeteilte Änderung Ihrer Rente zum 01.03.2025.«

    Ich hatte die Änderung meiner Rente für entbehrlich gehalten, weil es sich um den geringen Betrag von 1,76 Euro handelte, um den meine Rente gekürzt wurde.
    Der Verwaltungsaufwand, deswegen einen neuen Bewilligungsbescheid auszustellen, stünde in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem geringen Betrag – nämlich den 1,76 Euro –, den ich monatlich mehr erhielt. Mein »Unterlassen« der Änderungsmitteilung erfolgte also zugunsten des Steuerzahlers und zu meinen Ungunsten, was mir wohl kein Gericht dieser Welt anlasten würde. ;-)

    In der Vergangenheit hatten Sie mir in einem ähnlichen Fall – dabei ging es um den Betrag von 1,67 Euro, um den sich meine Rente verringerte – einfach später bei der regulären Rentenerhöhung nachgezahlt (siehe Ihr Schreiben vom 26.08., mein Schreiben vom 16.09. sowie Ihr Schreiben vom 24.09.2024).

    Ich war deshalb davon ausgegangen, dass mein Vorgehen auch diesmal Ihre Zustimmung findet, zumal dem Steuerzahler und auch Ihnen daraus kein Nachteil entstanden ist.

    ___ Den entsprechenden Rentenbescheid sende ich Ihnen mit der Rentenanpassung im Juli zu.

    Mit freundlichem Gruß

    Original

    Bemerkenswert finde ich, dass dieses Amt dafür bekannt ist, auf NICHTS zu reagieren, was vonseiten seiner Klienten kommt, wegen seines ruppiges Auftreten bzw. Nichtstuns mit massivem Security-Aufgebot gegen gestresste Bittsteller vorgeht und »mit Kanonen auf Spatzen schießt«, wenn es sich angegriffen oder in seiner Beamten-Ruhe gestört fühlt.
    Na ja, ich habe jahrzehntelange Übung im Umgang mit solchen Spezies, die sich für allmächtig und den Nabel der Welt halten (weil sie in der Schule zu blöde und/oder zum Arbeiten zu faul waren). Ihre Klienten, auf die sie hochnäsig herabschauen, hatten vielleicht dieselben Beweggründe, dem Steuerzahler auf der Tasche zu liegen, waren aber leider nicht clever genug, eine Beamtenlaufbahn einzuschlagen, oder sie sind unverschuldet in ihre missliche Lage geraten …

    Ich könnte mir vorstellen, dass es für Beamte eine Anleitung gibt »Wie man notleidenden Bürgern das Leben noch schwerer macht«.
    Buch: Wie man Beamte ärgertZum Glück gibt es schon seit 36 Jahren ein Buch für notleidende Bürger: »Wie man Beamte ärgert« (Eichborn-Verlag)
    Es ist auch heute noch empfehlenswert und bei Ebay für kleines Geld (unter 5 €) zu kaufen. 😉




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