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Tipps 9/29

 Erfolgreich gegen Inkasso-Forderungen wehren! Der Rechtstreit

Nicht gebräuchliche/unklare Begriffe werden beim Überfahren mit dem Mauszeiger erklärt.

Vorausgegangen war dem Rechtstreit dieses »Knöllchen« der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), weil mein damals minderjähriger Sohn ohne gültigen Fahrschein mit dem Bus gefahren war:

»Knöllchen« der Berliner Verkehrsbetriebe
Du wirst nachfolgend sehen, dass man mit guten Argumenten und einigen juristischen Kenntnissen Inkasso-Firmen & Rechtsanwälten nicht nur das Wasser REICHEN, sondern sogar ABGRABEN kann. 😉

Das unverschämte Anspruchsschreiben der Inkasso-Firma:

25.11.1993 von D&B Schimmelpfeng GmbH an Tino Herrmann (mein Sohn)

ZAHLUNGSAUFFORDERUNG LT. RG. VOM 25.10.93

HAUPTBETRAG DEM60,00
ZINSEN BIS 25.11.930,10
MAHNSPESEN DES KUNDEN0,00
UNS.KOSTEN(INCL.MWST)82,80
BEZAHLT0,00
SALDO142,90

SEHR GEEHRTER HERR HERRMANN,

OBENGENANNTER KUNDE HAT UNS MIT DEM EINZUG DER VORBEZEICHNETEN FORDERUNG BEAUFTRAGT, DA SIE DEN FäLLIGEN ANSPRUCH NOCH NICHT BEGLICHEN HABEN.
WIR BITTEN SIE, DEN ERRECHNETEN GESAMTSCHULDBETRAG INNERHALB VON 10 TAGEN AN UNS ALS INKASSOBEVOLLMäCHTIGTEN ZU üBERWEISEN.
DIE DURCH UNSERE INANSPRUCHNAHME ENTSTANDENEN KOSTEN GEHEN UNTER DEM GESICHTSPUNKT DES ZAHLUNGSVERZUGES ZU IHREN LASTEN.
SOLLTE ZAHLUNG NICHT FRISTGERECHT ERFOLGEN, SIND WIR BEAUFTRAGT WEITERE MAßNAHMEN IN DIE WEGE ZU LEITEN, DIE WIEDERUM MIT ZU­SäTZLICHEN KOSTEN VERBUNDEN SIND.
GEM. BDSG BENACHRICHTIGEN WIR SIE üBER DIE SPEICHERUNG VON DATEN ZU IHRER PERSON BZW. FIRMA IN DER OBIGEN FORDERUNGSSACHE.


MIT FREUNDLICHEN GRüßEN
D&B SCHIMMELPFENG GMBH
-INKASSODIENSTE-

Original


Meine Antwort ist ebenso unverschämt. 😉

29.11.1993 an D&B Schimmelpfeng GmbH

SEHR GEEHRTE DAMEN UND HERREN,

ICH PASSE MICH HIER IHREM (UNMöGLICHEN) SCHREIBSTIL AN, INDEM ICH DEN GESAMTEN TEXT GROß SCHREIBE UND DABEI GELEGENTLICH DIE KLEINBUCHSTABEN "ä", "ö", "ü" UND "ß" EINFLECHTE. EIN KLEINER TIP: WENN SIE ES SCHON VORZIEHEN, IN SCHWERLESBAREN GROßBUCHSTABEN ZU SCHREIBEN, SOLLTEN SIE DIES ABER AUCH KONSEQUENT TUN UND AUCH "ä", "ö", "ü" GROß SCHREIBEN (SIE FINDEN DIESE BUCHSTABEN, INDEM SIE DIE ENTSPRECHENDE BUCHSTABEN-TASTE ZUSAMMEN MIT DER SHIFT-TASTE DRÜCKEN). DA ES JA BEKANNTLICH KEIN GROßES "ß" GIBT, VERWENDEN SIE DAFüR BESSER "SS".

MEIN SOHN TINO HERRMANN HAT MICH BEAUFTRAGT, IHN IN DIESER ANGELEGENHEIT ZU VERTRETEN (VERTRETUNGSVOLLMACHT AM ENDE DIESES SCHREIBENS).

MIT O.G. SCHREIBEN TEILEN SIE MEINEM SOHN MIT, DAß SIE DIE BVG MIT DEM EINZUG IHRER FORDERUNG IN HöHE VON 60 DM BEAUFTRAGT HABE, BERECHNEN ZINSEN BIS 25.11.93 IN HöHE VON 0,10 DM, EIGENE MAHNKOSTEN IN HöHE VON UNVERSCHäMTEN 82,80 DM UND BITTEN MEINEN SOHN, DEN GESAMTSCHULDBETRAG INNERHALB VON 10 TAGEN AN SIE ALS INKASSOBEVOLLMäCHTIGTE ZU üBERWEISEN.

DAVON ABGESEHEN, DAß SIE BISHER IHRE INKASSOVOLLMACHT NICHT NACHGEWIESEN HABEN, BEFAND SICH MEIN SOHN BISHER NICHT IM VERZUG, SO DAß ER WEDER ZINSEN ZU ZAHLEN HAT (ZINSSATZ UND ZEITPUNKT, AB DEM DIE ZINSEN BERECHNET WURDEN, HABEN SIE AUCH NICHT ANGEGEBEN!), NOCH FüR DIE KOSTEN IHRER INANSPRUCHNAHME AUFKOMMEN MUß.
ER LEHNT DESHALB IHRE FORDERUNG AB, üBERWEIST HEUTE - ZUR SCHADENSMINIMIERUNG UND OHNE ANERKENNUNG EINER RECHTSPFLICHT - 60 DM AN SIE UND WIDERSPRICHT HIERMIT AUSDRüCKLICH DER SPEICHERUNG SEINER PERSöNLICHEN DATEN.

INSOFERN BIN ICH VON IHM BEAUFTRAGT, MICH AN DIE SENATSINNENVERWALTUNG SOWIE DEN BERLINER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTEN ZU WENDEN, FALLS SIE AN IHRER FORDERUNG FESTHALTEN.

MIT FREUNDLICHEM GRUß

Herrmann


Hiermit beauftrage ich meinen Vater, Hans-J. Herrmann, mich in der Forderungssache der BVG vom 25.10.1993 uneingeschränkt zu vertreten.

Berlin, den 29.11.1993

Tino Herrmann

Original


Die BVG hat ihre 60 DM – aber die Inkasso-Firma gibt keine Ruhe!

Dabei hätten wir diese 60 DM nicht mal bezahlen müssen. Die Gründe stehen unten im Urteil.

15.12.1993 von D&B Schimmelpfeng GmbH an Tino Herrmann

ZAHLUNGSAUFFORDERUNG LT. RG. VOM 25.10.93

HAUPTBETRAG DEM60,00
ZINSEN BIS 15.12.930,24
MAHNSPESEN DES KUNDEN0,00
UNS.KOSTEN(INCL.MWST)82,80
BEZAHLT60,00
SALDO83,04

SEHR GEEHRTER HERR HERRMANN,

IN DER FORDERUNGSSACHE UNSERES OBIGEN KUNDEN GEGEN SIE HABEN SIE LEDIGLICH DIE HAUPTFORDERUNG AN UNS GEZAHLT.
DIE MAHNSPESEN UND DIE ZINSEN UNSERES KUNDEN, SOWIE DIE DURCH UNSERE INANSPRUCHNAHME ENTSTANDENEN KOSTEN HABEN SIE ALS VERZUGSSCHADEN GEMäß § 286 BGB ZU TRAGEN.
WIR FORDERN SIE AUF, DEN OBEN ANGEGEBENEN RESTBETRAG INNERHALB VON 5 TAGEN AN UNS ZU ÜBERWEISEN.
SOLLTEN SIE KEINE ZAHLUNG LEISTEN, SIND WIR BEAUFTRAGT, DURCH UNSERE VERTRAGSANWäLTE DIE GERICHTLICHE EINZIEHUNG DER FORDERUNG VORNEHMEN ZU LASSEN.


MIT FREUNDLICHEN GRÜßEN
D&B SCHIMMELPFENG GMBH
-INKASSODIENSTE-

Original


25.01.1994 von D&B Schimmelpfeng GmbH an Tino Herrmann

ZAHLUNGSAUFFORDERUNG LT. RG. VOM 25.10.93

HAUPTBETRAG DEM60,00
ZINSEN BIS 25.01.940,51
MAHNSPESEN DES KUNDEN0,00
UNS.KOSTEN(INCL.MWST)163,15
BEZAHLT60,00
SALDO163,66

SEHR GEEHRTER HERR HERRMANN,

HIERMIT TEILEN WIR IHNEN MIT, DASS UNSER O.G. KUNDE SEINE FORDERUNG INCL. BISHER ENTSTANDENER ZINSEN UND KOSTEN AN UNS FIDUZIARISCH ABGETRETEN HAT.
DA SIE BISHER NICHT BEREIT WAREN, DIE FORDERUNG ZU BEGLEICHEN, HAT UNSER VERTRAGSANWALT DEN ERLASS EINES MAHNBESCHEIDS BEI GERICHT BEANTRAGT.
BITTE BEACHTEN SIE, DASS AUCH DIE HIERDURCH ENTSTANDEN KOSTEN ZU IHREN LASTEN GEHEN (SIND IN OBIGEM SALDO ENTHALTEN).
WIR RATEN IHNEN DAHER DRINGEND, SICH WEGEN DER BEZAHLUNG DER FORDERUNG UMGEHEND MIT UNS IN VERBINDUNG ZU SETZEN.
SOLLTEN SIE NICHT IN DER LAGE SEIN, DIE GESAMTFORDERUNG AUF EINMAL AUSZUGLEICHEN, SO SOLLTEN SIE SICH ÜBER EINE TEILZAHLUNGSVEREINBARUNG MIT UNS VERSTäNDIGEN.
BITTE DENKEN SIE DARAN, DASS AUCH EVTL. NOTWENDIG WERDENDE ZWANGSVOLLSTRECKUNGS MASSNAHMEN WEITERE KOSTEN VERURSACHEN UND MIT ZUSäTZLICHEM AUFWAND VERBUNDEN SIND.


MIT FREUNDLICHEN GRÜßEN
D&B SCHIMMELPFENG GMBH
-INKASSODIENSTE-

Original


Aha, die BVG hat ihre Forderung an die Inkasso-Firma abgetreten.

ℹ️ Nun arbeitet die Inkasso-Firma für sich selbst und darf keine Inkasso-Kosten verlangen! Hoffentlich weiß sie das auch. 😉


Am 03.02.1994 erging ein Mahnbescheid gegen meinen Sohn, auf den ich mit folgendem Widerspruch erwiderte.

12.02.1994 an Amtsgericht Hünfeld

In der Mahnsache 14B 22157/94

D&B Schimmelpfeng GmbH ./. Tino Herrmann

hat mich der Antragsgegner mit seiner Vertretung beauftragt. Vollmacht anbei.

Namens und im Auftrag des Antragsgegners erhebe ich hiermit gegen den

Mahnbescheid vom 03.02.1994 Widerspruch.

Der Widerspruch richtet sich gegen den Anspruch insgesamt.

Gründe:

Die Hauptforderung ist bezahlt. Das bestätigte der Antragsteller mit seinen Forderungsaufstellungen vom 15.12.93, 27.12.93 und 25.01.94 dem Antragsgegner schriftlich.

Insofern werden auch die Zinsen in Höhe von 4 % p.a. unrechtmäßig verlangt.
Die Inanspruchnahme eines Bankkredites durch den Antragsteller wird bestritten.

Vorgerichtliche Kosten aus Inanspruchnahme eines Inkassobüros (gem. § 286 BGB) werden ebenfalls zu Unrecht verlangt.
Der von dem Antragsteller bemühte Paragraph 286 BGB (Verzugsschaden) sagt dazu, daß der Schuldner dem Gläubiger den durch den Verzug  entstandenen Schaden zu ersetzen hat.
Das von der BVG (Berliner Verkehrs-Betriebe) beauftragte Inkassobüro hat aber den Antragsgegner niemals in Verzug gesetzt. Vielmehr hat es ihm mit seiner Zahlungsaufforderung vom 25.11.93 mitgeteilt, daß es von der BVG mit dem Einzug der Forderung beauftragt sei, zugleich eigene Kosten in Höhe von 82,80 DM sowie Zinsen bis 25.11.93 in Höhe von 0,10 DM berechnet (ohne Zinssatz und Zeitraum der Zinsberechnung zu nennen).
Mit Schreiben vom 29.11.93 habe ich deshalb die gegnerische Forderung abgelehnt.
Der Antragsgegner hat die Forderung in Höhe von 60 DM - zur Schadensminimierung und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - bezahlt. Der Überweisungsbetrag wurde seinem Konto am 30.11.93 belastet.

Für die Kosten des gegnerischen Prozeßbevollmächtigten hat der Antragsgegner nicht aufzukommen.
Aufgrund des vorgerichtlichen Verhaltens des Antragsgegners mußte der Antragsteller davon ausgehen, daß der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid Widerspruch erheben würde.
Der Antragsteller war aufgrund seiner Schadensminimierungspflicht gehalten, mit dem Mahnverfahren von vornherein einen beim späteren Streitgericht zugelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen
(vergl. KG JurBüro 1979, 209; KG JurBüro 1970, 1092; LG Berlin 82 AR 175/89 Iduna ./. Herrmann).

📝 Mit derselben Argumentation hatte ich bereits 11 Jahre zuvor gegen die Juristen der Iduna-Versicherung Erfolg – und berufe mich natürlich auch in späteren Prozessen darauf!

Herrmann


Vertretungs- und Prozeßvollmacht

Ich Unterzeichneter bevollmächtige hiermit

HANS-JÜRGEN HERRMANN,
NEUKÖLLNISCHE ALLEE 75,
TEL. (030) 685 12 12,
12057 Berlin,

mich uneingeschränkt in der Forderungssache der

D & B SCHIMMELPFENG GMBH,
VERTRETEN DURCH DEN GESCHÄFTFÜHRER
REINHARD W. BOCKSTETTE,
HAHNSTRASSE 31-35, 60528 FRANKFURT,

zu vertreten.

Er besitzt Prozeßvollmacht und ist insbesondere ermächtigt,
Klagen und Widerklagen zu erheben und zurückzunehmen,
Vergleiche abzuschließen,
Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten,
einen weiteren Bevollmächtigten zu bestellen.

Berlin, den 12. Februar 1994


Tino Herrmann

Original


Am 23.02.1994 bestätigte das AG Hünfeld in einer Abgabenachricht, dass Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben wurde und der Rechtstreit von Amts wegen an das zuständige Gericht abgegeben wird.

ℹ️ Das Amtsgericht Hünfeld ist ein »Zentrales Mahngericht«, das zunächst alle dort eingehenden Mahnverfahren durchführt. Kommt es im Verlauf eines Mahnverfahrens zum Widerspruch durch den angeblichen Schuldner, gibt es das Verfahren »von Amts wegen« an das zuständige Gericht ab. Zuständig bei Privatschuldnern ist das Gericht, wo der Schuldner seinen Wohnort oder »gewöhnlichen Aufenthalt« hat, soweit mit dem Gläubiger kein anderer Gerichtsstand vereinbart wurde.


7 Wochen später meldete sich eine Rechtsanwaltskanzlei bei meinem Sohn.

Dass sie sich an meinen Sohn wandte, obwohl ich sein Prozessbevollmächtigter war, lässt die Vermutung zu, dass die mich nicht ernst nehmen oder denken, bei meinem Sohn leichteres Spiel zu haben. Oder beides. Nun ja, die werden merken, dass ich durchaus in der Lage bin, Volljuristen »das Kreuz zu brechen« … 😎

13.04.1994 von Rechtsanwälte Glöckner & Glöckner-Weckert an Tino Herrmann

Mahnverfahren unserer Mandantschaft:
D & B Schimmelpfeng GmbH, Frankfurt/Main
gegen Sie


Sehr geehrter Herr Herrmann,

in obiger Sache haben Sie Widerspruch bzw. Einspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt.

Hieraus ersehen wir, daß Sie offenbar begründete Einwendungen gegen den von unserer Mandantschaft geltend gemachten Anspruch zu haben glauben.

Zur Vermeidung unnötiger Kosten würden wir vorschlagen, daß Sie uns binnen

1 Woche

kurz schriftlich mitteilen, aus welchem Grund Sie die Forderung unserer Mandantschaft nicht anerkennen. Ihr Vorbringen werden wir dann mit der Mandantschaft besprechen und versuchen, eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen.

Sollten wir in der vorgenannten Frist nichts von Ihnen hören, gehen wir davon aus, daß Sie die kostenträchtige Entscheidung durch das Gericht herbeiführen wollen.

Mit freundlichen Grüßen

-Rechtsanwalt/Rechtsanwältin-

Original


Diese Anwälte sind genauso überheblich wie die Inkasso-Firma!

Noch! …  Meine Antwort schickte ich denen einen Tag später.

14.04.1994 an Rechtsanwälte Glöckner & Glöckner-Weckert

Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorliegender Sache vertrete ich meinen Sohn Tino Herrmann.
Meine Vertretungsvollmacht hatte ich Ihrer Mandantin mit Schreiben vom 29.11.93 und dem Gericht mit Widerspruch vom 12.02.94 gegen den Mahnbescheid zugesandt.

Ich finde es schon befremdlich, daß Sie Ihre Mandantschaft mit dieser Sache beauftragt, Ihnen aber nicht zugleich mein Schreiben vom 29.11.93 vorgelegt hat.
Außerdem wurde der Widerspruch vom 12.02.94 gegen den Mahnbescheid in 2facher Ausfertigung an das Gericht gesandt, wobei eine Ausfertigung für Ihre Mandantin bestimmt war.

Einerseits sprechen Sie von der Vermeidung unnötiger Kosten und dem Versuch einer außergerichtlichen Einigung, andererseits ignoriert Ihre Mandantin meine Schreiben, was nicht gerade für deren Bereitschaft zu einer außergerichtlichen Einigung und Kostenminimierungswillen spricht.

Beiliegend übersende ich Ihnen Abschriften meiner betreffenden Schreiben.
Diesen mögen Sie entnehmen, aus welchen Gründen mein Sohn der Forderung Ihrer Mandantin widerspricht.
Wir beharren auf unserem Rechtsstandpunkt und nehmen deshalb das Prozeßrisiko auf uns.

Mit freundlichen Grüßen

Herrmann

Original


Zeitgleich haben diese Anwälte das Ruhen des Verfahrens beantragt.
Angeblich wegen des Versuchs einer außergerichtlichen Einigung. In Wahrheit unternahmen sie keinen Versuch einer Einigung und wollten nur Zeit schinden …

12.04.1994 von Rechtsanwälte Glöckner & Glöckner-Weckert an Amtsgericht Neukölln

In der Mahnsache D&B Schimmelpfeng GmbH gegen Herrmann bitten wir, das Ruhen des Verfahrens wegen des Versuchs einer außergerichtlichen Einigung anzuordnen.

gez. Zielinski
- Rechtsanwältin -

Original


Das Gericht gab mir Gelegenheit, innerhalb 2 Wochen zum Antrag der Gegenseite Stellung zu nehmen.

19.04.1994 von Amtsgericht Neukölln

Sehr geehrte Dame! Sehr geehrter Herr!
In der Sache D & B Schimmelpfeng GmbH ./. Herrmann erhalten Sie anliegende(s) Schriftstück(e) mit der Bitte um Stellungnahme binnen 2 Wochen seit Zugang dieses Schreibens.

Falls keine Stellungnahme erfolgt, geht das Gericht davon aus, daß Sie sich dem Antrag anschließen.

Original


Darauf verzichtete ich, weil mir klar war, dass die gegnerischen Anwälte damit nur Zeit gewinnen wollten, um sich eine Taktik zurechtzulegen.
Von meiner Seite aus konnten sie alle Zeit der Welt haben … 😉

Am 30.05.1994 erging der Beschluss zum Ruhen des Verfahrens.

30.05.1994 von Amtsgericht Neukölln

In Sachen D & B Schimmelpfeng GmbH ./. Herrmann

wird gemäß § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

T h i e l
Richter

Original


Über sechs Monate später hatten sich die gegnerischen Anwälte immer noch nicht mit mir in Verbindung gesetzt, obwohl sie doch angeblich eine gütliche Einigung anstrebten …
Ganz offensichtlich war denen immer noch nicht eingefallen, was Sie gegen meine Argumente vorbringen könnten.

Am 09.12.1994 schrieb das Gericht diesen Anwälten deshalb Folgendes:

09.12.1994 von Amtsgericht Neukölln an Rechtsanwälte Glöckner & Glöckner-Weckert

Sehr geehrte Herren Rechtsanwälte!

In Sachen D & B. Schimmelpfeng GmbH ./. Herrmann

sind seit der Anordnung des Ruhens des Verfahrens mit Beschluß vom 30. Mai 1994 mehr als 6 Monate vergangen.

Es wird um Mitteilung gebeten, wie prozessual zu verfahren ist.

Hochachtungsvoll

Rische
Richter

Original


Es ist ein ziemliches Armutszeugnis für eine namhafte Anwaltskanzlei, die auf das Beitreiben von Forderungen spezialisiert ist, in Totenstarre zu fallen, wenn man ihnen die Stirn bietet! 😈

Erst weitere zwei Monate später reagierten die gegnerischen Anwälte.

  • Das hatte doch hoffentlich nichts mit der Umfirmierung der Kanzlei zu tun?
    Offensichtlich haben sich Herr & Frau Glöckner getrennt.
    Ob das gut fürs Arbeitsklima ist, wird sich zeigen … 😉
    Umfirmierung der Anwaltskanzlei Glöckner
    Na ja, ich hatte sowieso nur mit Frau Zielinski zu tun. Ob die für Herrn Glöckner die bessere Wahl als Frau Glöckner ist, kann ich nicht beurteilen, weil ich beide Damen nicht persönlich kenne. Rein fachlich hätte ich mich aber lieber von Frau Zielinski getrennt, denn zumindest das, was die zu Papier bringt, ist kaum »befriedigend«. 🥱

Nachfolgend ein Musterexemplar von juristischen Spitzfindigkeiten.
📝 Ich kommentiere das mal direkt im Brief dieser Anwältin ZieLINKski.

17.02.1995 von Rechtsanwälte Glöckner & Partner an das Amtsgericht Neukölln

In dem Rechtsstreit

D & B Schimmelpfeng GmbH

gegen

Herrmann

rufen wir das Verfahren wieder auf und bitten darum, gem. § 276 ZPO das schriftliche Vorverfahren anzuordnen und der beklagten Partei die erforderlichen fristgebundenen Auflagen zu machen.

📝 … in der Hoffnung, dass ich die Fristen nicht einhalte? ;-)

Das schriftliche Vorverfahren bietet sich im vorliegenden Fall deswegen als besonders sachdienlich an, weil die beklagte Partei die Klageforderung nicht bestritten hat, bzw. die von ihr vorgebrachten Einwendungen nicht zutreffen.

📝 Dass wir die Klageforderung nicht bestritten haben, ist eine dreiste Lüge, was meine bisherigen Briefe eindeutig belegen! Ob meine Einwendungen zutreffen, sollten diese Amateure dem Gericht überlassen.

Es dient daher der Prozeßbeschleunigung und auch der der beklagten Partei zugute kommenden Kosteneinsparung, wenn zunächst von einer mündlichen Vorverhandlung abgesehen wird.

📝 Das Verfahren ruhte auf Antrag dieser Anwälte über acht Monate! Und die bringen das Wort »Prozeßbeschleunigung« ins Spiel …? Das ist schon ziemlich dreist!!!
Und die meinem Sohn zugute kommende Kosteneinsparung ist wohl ein Witz angesichts der Tatsache, dass die Gerichtskosten nur einen Bruchteil dessen ausmachen, was die BVG ihm für eine einzige Busfahrt abgeknöpft hat (60 DM) und die noch gierigere Inkasso-Firma ihm abzuknöpfen versucht (163 DM fürs Eintreiben ihrer eigenen, fiktiven Kosten).

Hilfsweise wird dieser Antrag auf § 128 Abs. III ZPO gestützt, sofern die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.

Unter den gegebenen Umständen wird daher beantragt, gem. § 307 Abs. II, 331 Abs. III ZPO die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu treffen, sobald die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.

📝 Das ist eine kaum zu überbietende Dreistigkeit und juristische Dummheit! Denn die gegnerischen Anwälte beantragen damit, dass gegen meinen Sohn schon im schriftlichen Vorverfahren ein »Anerkenntnisurteil« ergeht, obwohl er die gegnerische Forderung bestreitet – besonders die geltend gemachten Inkasso-Kosten, um die es hier nur noch geht.
Der Antrag, gemäß § 331 Abs. III ZPO zu entscheiden, ist die Krönung! Denn der besagt: Wenn der Beklagte nicht rechtzeitig anzeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen will, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, erlässt also ein »Versäumnisurteil« gegen ihn!
Ich habe aber von Anfang an mit den hier vorliegenden Schriftsätzen ganz klar zum Ausdruck gebracht, dass die gegnerische Forderung bestritten wird und sich mein Sohn dagegen verteidigt!
Dass die gegnerischen Anwälte dem Gericht hier das Gegenteil verkaufen wollen, wird wohl ein kläglicher Versuch bleiben, diesen Rechtstreit für sich zu entscheiden.

Zur Sache wird beantragt, der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4 % Zinsen aus DM 60,00 seit dem 09.11.1993 bis zum 02.12.1993 und vorgerichtliche Auslagen in Höhe von DM 79,35 zu zahlen.

📝 Hier ca. 20 Pfennige Zinsen einzuklagen, zeugt schon von einiger Realitätsferne, denn allein der Schreib- und Portoaufwand haben diese 20 Pfennige schon längst aufgefressen! Und die angeblichen Auslagen sind ganz sicher nie entstanden und werden denen niemals erstattet!

Begründung:

Die Klägerin macht gegen die beklagte Partei Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend. Mit Abtretungsvereinbarung vom 22.07.1993 erfolgte die Abtretung der Forderung der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) an die Klägerin mit der Maßgabe, daß die außergerichtlichen Bemühungen der Klägerin zur Beitreibung der Forderung erfolglos bleiben und deshalb die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens gegen den Schuldner erforderlich werden sollte.

Beweis: Vorlage der Abtretungsvereinbarung vom 22.07.1993

📝 Aha. Weil die Forderung der BVG an die Inkasso-Firma schon abgetreten wurde, lange bevor ich als Erziehungsberechtigter überhaupt davon erfuhr (erst die Inkasso-Firma setzte mich davon in Kenntnis!), konnte ich weder rechtzeitig darauf reagieren, noch die Einschaltung der Inkasso-Firma verhindern. Darum muss mein Sohn auch nicht die Inkasso-Kosten erstatten! Die BVG hätte meinen Sohn zumindest vorher wirksam in Verzug setzen müssen!
Weil die Inkasso-Firma durch die Abtretung für sich selbst arbeitet, kann sie sowieso keine Inkasso-Kosten-Erstattung verlangen! Das scheinen weder diese Inkasso-Firma noch deren Rechtsanwälte zu wissen …
Die scheinen auch nicht zu wissen, dass der »Schuldner« ohnehin nicht die Inkasso-Kosten erstatten muss, wenn er die Forderung bestreitet und von vornherein ersichtlich ist, dass die Einschaltung eines Rechts­anwaltes notwendig wird (in diesem Fall müsste er nur die Anwalts-Kosten erstatten).
Allein aus diesen Gründen müsste die Klage scheitern, egal, welche Sachargumente die Gegenseite vorbringt – sofern sie denn überhaupt welche hat.

Der Zedentin steht gegenüber der beklagten Partei ein sogenanntes erhöhtes Beförderungsgeld in Höhe der Klageforderung zu, nachdem diese am 25.10.1993 um 6.40 Uhr das öffentliche Verkehrsmittel Linie 241 benutzte, ohne einen gültigen Fahrausweis bei sich zu führen. Nach den Beförderungsbedingungen der Zedentin § 9 ist der Fahrgast zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er sich keinen gültigen Fahrausweis verschafft hat, einen gültigen Fahrausweis bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann oder er den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt.

Beweis: Vorlage Auszug der Beförderungsbedingungen - in Kopie -

📝 Das mag ja alles ganz gut und richtig sein, spielt hier aber überhaupt keine Rolle, weil
1. das nicht auf Minderjährige zutrifft (die ohne Einwilligung des Erziehungs­berechtigten keine wirksamen Verträge, also auch keine Beförderungsverträge abschließen dürfen) und
2. die »Hauptforderung« (also das erhöhte Beförderungsentgelt von 60 DM) ja sofort bezahlt wurde, nachdem mich die Inkasso-Firma davon in Kenntnis setzte!
Die gegnerischen Anwälte argumentieren also völlig umsonst und nutzlos an der eigentlichen Sache vorbei!

Die Beförderungsbedingungen erlangen Gültigkeit zwischen den Parteien mit Inanspruchnahme des Beförderungsmittels durch den Fahrgast.

📝 Genau das tun sie eben nicht, wenn der Fahrgast minderjährig ist!

Anläßlich einer Überprüfung durch das Kontrollpersonal der Zedentin wurden die Personalien wie folgt mitgeteilt: Tino Herrmann, geboren: XX.XX.1975, wohnhaft Neuköllnische Allee 75, 12057 Berlin.

Beweis: Erhebungsbogen des Mitarbeiters der Zedentin

Die Angaben wurden anhand des von dem Beklagten vorgelegten Auszubildenden-Ausweis Nr. 8263002 mit Lichtbild überprüft und bestätigt gefunden.

📝 Auch diese Ausführungen waren entbehrlich, also unnötig, weil mein Sohn die ursprüngliche Forderung (die 60 DM erhöhtes Beförderungsentgelt) ja nie bestritten und sogar bezahlt hat (wenn auch unter dem Vorbehalt »ohne Anerkennung einer Rechtspflicht«).

ℹ️ Wenn man Forderungen BESTREITET, sie aber trotzdem BEGLEICHT, sollte man das stets unter dem Vorbehalt »ohne Anerkennung einer Rechtspflicht« tun!
Anderenfalls hat man mit der Zahlung die gegnerische Forderung »anerkannt«, kann ihre Rechtmäßigkeit also später nicht mehr von einem Gericht prüfen lassen (man würde die gegnerische Klage im sogenannten »Urkundenprozess« allein aufgrund seiner Zahlung verlieren)!
Ein häufiger Anwendungsfall ist z.B. auch, dass die Mietwohnung Mängel hat, man dies dem Vermieter anzeigt und deshalb die Miete kürzt. Um eine Kündigung des Mietvertrages und dem Verlust der Wohnung vorzubeugen, zahlt man aber zunächst unter dem Vorbehalt »ohne Anerkennung einer Rechtspflicht« die Mieten weiter – bis der Vermieter die Mietminderung anerkennt oder die Rechtmäßigkeit von einem Gericht überprüft wird. Sollte man den Prozess verlieren, hat man dann nicht die hohen Nachzahlungen und riskiert auch nicht die Wohnungskündigung wegen der Mietschulden.

Warum Anwälte so gern seitenweise Papier vollschreiben, wenn sie wissen müssten, dass dies weder sachdienlich noch zweckmäßig ist, bleibt wohl ihr ewiges Geheimnis.
ICH schreibe zwar auch sehr viel, beschränke mich aber auf Sachargumente und kaue nicht die Lebensläufe der Honig-Ameisen meiner Großmutter väterlicherseits durch.

Der Mitarbeiter der Zedentin kann die Angaben des Erhebungsbogens und die Identität der beklagten Partei im Falle einer Gegenüberstellung bestätigen.

Beweis: Zeugnis des N.N., Mitarbeiter der Zedentin mit der Dienstnummer 34737, zu laden über die Zedentin

📝 Auch das war unnötiger Text, weil es unbestritten ist!

Die beklagte Partei war nicht in der Lage, das erhöhte Beförderungsentgelt in Höhe von DM 60 vor Ort zu zahlen,

📝 wie auch, wenn mein Sohn nicht mal den Preis für einen Einzelfahrschein zahlen konnte (oder wollte)?!

so daß sie aufgefordert wurde, den fälligen Betrag bis spätestens 08.11.1993 an die Zedentin zu entrichten. Dieser Aufforderung wurde nicht Folge geleistet, so daß in der Folgezeit die Forderung angemahnt wurde.

📝 Warum sollte mein Sohn der Aufforderung eines Nahverkehrsbetriebes Folge leisten, wenn er nicht mal den Aufforderungen seines Vaters und Ernährers Folge leistet (z.B. den Müll rauszubringen oder sein Zimmer aufzuräumen) und sogar die Aufforderungen staatlicher Ordnungs- und Vollzugsorgane ignoriert …? 😉

Die Mahnungen blieben erfolglos, Zahlungseingänge konnte die Zedentin nicht feststellen.

📝 Dann sollte sie mal zum Augen- oder Nervenarzt gehen!
Mein Sohn ist am 25.10.1993 »schwarz gefahren«. Genau vier Wochen später, am 25.11.1993 kam eine erste »Mahnung«. Aber nicht von der BVG, sondern einer Inkasso-Firma. Vier Tage später bezahlte mein Sohn die »Hauptforderung« (obwohl er das nicht gemusst hätte)! Die »erfolglosen Mahnungen« betrafen ausnahmslos die eigene unberechtigte Forderung der Inkasso-Firma!

Der Umstand, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Feststellung noch nicht volljährig war, steht dem Abschluß eines Beförderungsvertrages nicht entgegen.

📝 Und genau hier irrt die Gegenseite oder weiß es nicht besser! Das spätere Urteil wird diese Anwälte diesbezüglich hoffentlich schlauer machen! 😉

Schüler und Auszubildende benutzen die öffentlichen Verkehrsmittel in der Regel mit der ausdrücklichen Einwilligung ihrer Erziehungs­berechtigten, mit der Folge, daß der Abschluß eines Beförderungs­vertrages mit Genehmigung der Eltern angenommen werden muß.

📝 Was Schüler und Azubis »in der Regel« mit der Einwilligung ihrer Eltern tun oder lassen, ist hier bedeutungslos, weil ich als allein sorgeberechtigter Vater meinem Sohn genau diese Einwilligung nicht gegeben hatte! Die gegnerischen Anwälte müssten das Gegenteil beweisen (indem sie z.B. nachweisen, dass mein Sohn regelmäßig mit öffentlichen Verkehrsmittel zu seiner Lehrstelle fährt), was ihnen unmöglich gelingen dürfte. Außerdem dürfen sie davon ausgehen, dass ich meinem Sohn garantiert nicht (im Nachhinein) das Schwarzfahren erlauben würde. 😉

Diese Genehmigung gilt zwangsläufig auch für solche Fahrten, die der Minderjährige ohne gültigen Fahrausweis antritt, mit der Folge, daß das hier geltend gemachte erhöhte Beförderungsentgelt zu begleichen ist.

📝 Wenn mein Sohn keine Einwilligung vom mir hatte, überhaupt öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, dann hatte er meine Einwilligung zum Schwarzfahren erstrecht nicht!

Zur weiteren Begründung beziehen wir uns vollinhaltlich auf die Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 09.07.1986, 119 C 68/86, veröffentlicht in der NJW 1987, Seite 447.

📝 Sich hier auf die Entscheidung eines anderen Amtsgerichts zu berufen, ist sinn- und zwecklos, weil
1. die Entscheidungen anderer Amtsgerichte für das Amtsgericht Neukölln nicht bindend sind und
2. der zitierten Gerichtsentscheidung ein ganz anderer Sachverhalt zugrunde lag:
Dort hatte eine Minderjährige vergessen, einen Fahrschein zu lösen und es lag die Einwilligung der allein sorgeberechtigten Mutter vor, dass ihre Tochter grundsätzlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Schule fährt.
Auch diesbezüglich haben die gegnerischen Anwälte also wieder mal eigenes Papier und die Zeit ihrer Mitmenschen verschwendet!
… und sie werden nicht müde, das weiter zu tun:

Wie vorgetragen blieben die Zahlungsaufforderungen der Zedentin unberücksichtigt.

📝 Und, wie von mir ebenfalls schon vorgetragen, ist das gelogen!
Da das bestritten wird, müsste es die gegnerische Seite beweisen!

Daraufhin schaltete die Zedentin den gemäß § 1 Rechtsberatungsgesetz zugelassenen Inkassodienst der Schimmelpfeng GmbH ein. Dieser richtete am 24.11.1993 eine spezifizierte Zahlungsaufforderung an die Gegenseite, erteilte der Zedentin eine Kurzauskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagtenseite, soweit bekannt,

📝 was konnten die schon über die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Minderjährigen wissen?!

ermittelte Vollstreckungsmöglichkeiten

📝 auch hier dürften die im Dunkeln getappt haben

und gab die angefallene Inkassovergütung mit insgesamt DM 79,35 bekannt.

📝 Na ja, es waren 82,80 DM, aber mit den Tatsachen nehmen es diese Herrschaften ohnehin nicht allzu genau.

Beweis: Von der Beklagtenseite vorzulegendes Schreiben des Inkassodienstes.

📝 Wie kann man denn als Anwalt ein Beweismittel anführen, das im Besitz der Gegenseite, also meines Sohnes ist? Zumal die doch dieses Schreiben im eigenen Besitz haben (müssten)!
Aber, der Unsinn geht weiter …

Nachdem die Gegenseite vor der Einschaltung des Inkassoinstitutes nicht substantiiert zu erkennen gegeben hat, weshalb sie in Zahlungsverzug geraten war bzw. sie trotz Ausräumung aller Beanstandungen weiterhin die Zahlung verweigerte, mußte die Zedentin von einer reinen Nachlässigkeit ihres Schuldners ausgehen und war so berechtigt, den Einzug der Forderung auch ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zu versuchen (vergl. OLG Koblenz, Jur Büro 1985/295).

📝 Auch das ist komplett unrichtig, wenn nicht sogar gelogen!
Vor der Einschaltung des Inkassodienstes hat die BVG meinem Sohn gegenüber ihre Forderung weder angemahnt, noch hat sie irgendwelche »Beanstandungen ausgeräumt«. Welche auch? Mein Sohn bekam lediglich sein »Knöllchen« und ignorierte das – bis ein Schreiben der Inkasso-Firma kam, das er mir dann nicht mehr verheimlichen konnte.
Wenn die Gegenseite (dummerweise!) selbst schreibt, dass sie schon im Besitz der Forderungs-Abtretung und Inkasso-Vollmacht war, bevor mein Sohn überhaupt »schwarz gefahren« ist, dann geht allein daraus ganz deutlich hervor, dass die BVG überhaupt nicht die Absicht hatte, ihre angebliche Forderung selbst zu realisieren, sondern dass es ihr nur darum ging, mithilfe der Inkasso-Firma ihre angeblichen Forderungen einzutreiben! Und sowas nennt man im Volksmund ABZOCKE!

Die im vorliegenden Fall geltend gemachte Gebühr für das Inkassoinstitut ist handelsüblich.

📝 Und trotzdem ABZOCKE – in Mittäterschaft der BVG!

Die Beklagtenseite hat die Kosten der Einschaltung des Inkassobüros als Verzugsschaden zu tragen, § 286 BGB.

📝 Das hätten die wohl gerne …

Nach Einschaltung der Klägerin zahlte der Beklagte beziehungsweise sein Erziehungsberechtigter DM 60,00 zum Ausgleich der geltend gemachten Hauptforderung. Dieser Betrag wurde zunächst nach § 367 I BGB auf die bis dahin entstandenen vorgerichtlichen Kosten und Verzugszinsen verrechnet.

§ 367 BGB
(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen. Nimmt er die Zahlung an, erklärt er sich automatisch mit der abweichenden Anrechnung einverstanden!

📝 Absatz 2 hat die Dame verschwiegen, weil der ihr nicht in den Kram gepasst hätte.
Vorgerichtliche Kosten gab es aber für die BVG nicht (nur ihre ungerechtfertigte Forderung des erhöhten Beförderungsentgeltes von 60 DM).
Verzugszinsen durften nicht berechnet werden, weil mein Sohn von der BVG nie wirksam in Verzug gesetzt wurde!
Auch die »Mahnschreiben« der Inkasso-Firma setzten meinen minderjährigen Sohn nicht in Verzug, weil sie nicht an mich als seinen Erziehungsberechtigten gerichtet waren! (Forderungen an Minderjährige gehen naturgemäß ins Leere, wenn man sich nicht an die Erziehungsberechtigten wendet!)
Die Zahlung der 60 DM erfolgte ausdrücklich unter dem »Verwendungszweck: Bezahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht«!
Damit hatte der Schuldner gemäß Abs. 2 des oben zitierten Paragrafen »eine andere Anrechnung als die gesetzliche bestimmt« – und demgemäß hätte der Gläubiger diese Zahlung ablehnen müssen. Da er die Zahlung jedoch angenommen hat, erklärte er sich automatisch mit dieser Anrechnung einverstanden (analog der oben zitierten Zahlung vermeintlicher Schulden »unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht«).

Wie man an diesem Beispiel sieht, schadet es nicht, ein paar juristische Spitzfindigkeiten zu kennen, um solchen Jura-Profis die Stirn zu bieten. 😎
Das hat wohl auch die Klägerin erkannt und ihre Klage entsprechend abgeändert:

Unter Berücksichtigung einer stillschweigenden Tilgungsbestimmung beziehungsweise der Ablehnung, den Verzugsschaden zu erstatten, wird die Zahlung nunmehr ausschließlich auf die geltend gemachte Hauptforderung verrechnet, mit der Folge, daß im Wege der zulässigen Klageänderung im streitigen Verfahren ausschließlich der der Zedentin entstandene Verzugsschaden weiterverfolgt wird.

📝 Mit einfacheren und kürzeren Worten: Die Hauptforderung der BVG ist bezahlt. Darum ändert man seine Klage, die ursprünglich auf der (weggefallenen) Hauptforderung basierte, nun auf die unberechtigt verlangten Inkasso-Kosten.
Das ist »letztes Aufbäumen auf dem Sterbebett«, weil ihr sicher klar war, dass sie diesen Prozess haushoch verlieren wird. Dass sie trotzdem noch Zeit und Energie verschwendet, ist sehr »unprofessionell« und »unwürdig« für Juristen, deren tägliches Geschäft diese Dinge sind!

Die Zahlungsaufforderung der Klägerin blieb ebenfalls unberücksichtigt, so daß die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens gegen den Beklagten erforderlich wurde. Hiermit war die Bedingung für das Wirksamwerden der Abtretung eingetreten, so daß die Klägerin die Forderung einschließlich der Schadeneratzansprüche aus Verzug nunmehr im eigenen Namen geltend zu machen berechtigt ist.

Beweis: Im Bestreitensfalle: Vorlage der Abtretungserklärung

Gleichzeitig mit der Beantragung des Mahnbescheides wurde die beklagte Partei von der erfolgten Abtretung unterrichtet.

Beweis: Zeugnis der N.N., zu laden über die Klägerin.

Die Klägerseite ist berechtigt, aus dem Gesichtspunkt des Verzuges und des Verzugsschadens Zinsen in der im Antrag genannten Höhe aus dem geschuldeten Rechnungsbetrag zu beanspruchen, da durch die Zedentin ständig Bankkredite, mindestens in Höhe des geschuldeten Betrages in Anspruch genommen werden.

📝 Interessant! Die Inkasso-Firma (nicht die BVG, wie fälschlich behauptet!) nimmt also ständig Bankkredite in Anspruch (weil sie nicht imstande ist, ehrliches Geld mit ehrlicher Arbeit zu verdienen?) und sucht wahrscheinlich auch ständig einen Dummen, der ihr Geld schenkt …
Das mit dem »Bankkredit« ist zwar eine gern missbrauchte Klausel, muss aber nichts heißen, weil die Klägerin beweisen müsste, dass das tatsächlich stimmt. Außerdem wäre es ein Armutszeugnis für eine Inkasso-Firma, wenn sie wegen des Ausbleibens einer relativ geringfügigen Geldforderung einen Bankkredit in Anspruch nehmen muss!

Beweis: Im Bestreitensfalle: Vorlage einer Bankbestätigung

📝 … die belegen würde, dass die Inkasso-Firma einen Kredit über 80 DM aufnehmen musste, um finanziell über die Runden zu kommen, obwohl ihre Forderung aus einem fiktiven Geldbetrag besteht, dem keinerlei geldwerte Gegenleistung gegenübersteht???
Großer Gott, da fragt man sich, wer dreister ist: Inkasso-Firmen oder Rechtsanwälte …

Die beklagte Partei hat die vorprozessualen Mahnauslagen der Zedentin zu tragen.

📝 Ein schöner Traum, den ihr die meisten Schuldner aus Unwissenheit oder Faulheit erfüllen.

Durch die Anmahnung des offenen Forderungsbetrages fielen Portokosten, Kosten für die Kontoüberwachung, Schreibarbeiten u.a. Verwaltungs­tätigkeiten sowie Papierkosten an. Hierfür ist die von der Zedentin beanspruchte Unkostenpauschale angemessen.

📝 Und auch hier irren oder lügen die gegnerischen Anwälte: Zedentin ist die BVG. Und die hat gar keine Unkostenpauschale geltend gemacht, sondern die Inkasso-Firma. Und deren Kosten gehören zu ihrem normalen Geschäfts­betrieb, wenn sie für sich selber arbeitet, was sie ja tut, weil ihr die BVG ihre Forderung (dummerweise) abgetreten hat!

Beweis: Im Bestreitensfalle: Vorlage der gesamten Mahnunterlagen

Die Klage ist nach alledem in vollem Umfang begründet.

gez. Zielinski
- Rechtsanwältin -

📝 Na ja, juristisch und argumentativ fundierte Klagen sehen anders aus!
Sagen wir es mal so: Die Klage ist umfangreich geschrieben und beschönigt worden, eine BEGRÜNDUNG oder ARGUMENTATION, der sich ein Gericht anschließen könnte, ist hier nicht ersichtlich!

Original


Das waren sechs Seiten Text, der auf eine einzige Seite gepasst hätte, wenn man all den Unsinn weggelassen hätte, der weder zweck- noch sachdienlich war.
 Manche Anwälte wollen wohl mangelnde Argumente oder Rechtskenntnisse durch möglichst viel Text wettmachen – in der Hoffnung, einen blöden Richter zu finden, der darauf hereinfällt, oder einen noch blöderen Prozessgegner. Diesmal werden sie damit wohl Pech haben. 😆

Fünf Tage später erging durch das Gericht folgender Beschluss:

23.02.1995 von Amtsgericht Neukölln

Beschluß

In Sachen D & B Schimmelpfeng GmbH ./. Herrmann

wird von Amts wegen gemäß § 128 Abs. 3 ZPO das schriftliche Verfahren angeordnet.

Zugleich werden folgende Anordnungen getroffen:

1. Der Klägerin wird aufgegeben, bis zum 15. März 1995 klarzustellen, wie prozessual mit der mit dem Mahnbescheid des Amtsgerichts Hünfeld geltendgemachten Hauptforderung in Höhe von 60,00 DM verfahren werden soll.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß nach dem eigenen Sachvortrag der Zahlungsanspruch bereits am 3. Dezember 1993, mithin vor Einleitung des Mahnverfahrens ausgeglichen worden ist.

📝 Somit war die Beantragung des Mahnbescheides weder notwendig noch gerechtfertigt.

Binnen gleicher Frist ist die gemäß § 1 Nr. 5 Rechtsberatungsgesetz erteilte behördliche Erlaubnisurkunde einzureichen.

📝 Mit dieser weist die Inkasso-Firma nach, dass sie die behördliche Erlaubnis zum Einzug von Geldforderungen hat.
Sinnvollerweise wird diese dem Gericht unaufgefordert vorgelegt!

Es wird vorsorglich auf die Entscheidungen des Landgerichts Berlin, NJW-RR 1988, Seite 1313, und des BGH WM 1991, Seite 1401, hingewiesen.
Die Klägerin wird zudem darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des Gerichts Inkassokosten als Verzugsschaden nur dann erstattungsfähig sind, wenn der Gläubiger aus besonderen Gründen darauf vertrauen durfte, der Schuldner werde ohne gerichtliche Inanspruchnahme leisten (vgl. OLG Düsseldorf, JurBüro 1988, Seite 1513).
Diese Gründe sind dann nicht gegeben, wenn der Schuldner lediglich nicht zahlt. Es wird anheim gestellt, die Klage bezüglich der Inkassokosten zurückzunehmen.

📝 Hiermit bestätigt das Gericht meine diesbezügliche Rechtsauffassung! 😎
Wenn es der Gegenseite anheimstellt, die Klage bezüglich der Inkassokosten zurückzunehmen, dann fällt damit der einzige Klagegrund weg, denn die ursprüngliche Ursache der Klage (die Hauptforderung der BVG von 60 DM) war ja schon weggefallen, nachdem mein Sohn diesen Betrag noch vor Beantragung des Mahnbescheids und Einreichung der Klage bezahlt hatte.
Auch im Weiteren folgt das Gericht meiner eigenen Rechtsauffassung:

Vorgerichtliche weitere Mahnauslagen der Zedentin werden weder substantiiert dargelegt noch mit dem Klageantrag geltend gemacht. Die dort ausgewiesenen vorgerichtlichen Auslagen in Höhe von 79,35 DM entsprechend dem Betrag, den die Klägerin der Zedentin in Rechnung gestellt hat (vergl. Seite 4 unten der Anspruchsbegründung).

📝 Damit hat das Gericht der Inkasso-Bude klargemacht, dass es den dummdreisten Versuch der Inkasso-Firma durchschaut hat, ihre angeblichen Auslagen gleich zweimal zu kassieren: Einmal von der BVG und nun auch noch von meinem Sohn.

2. Dem Beklagten wird unter Hinweis auf § 296 Abs. 1 ZPO aufgegeben, bis zum 15. März 1995 auf den Schriftsatz der Klägerin vom 17. Februar 1995 zu erwidern.

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, daß Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf der Frist vorgetragen werden, nur noch zugelassen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt, wobei die Entschuldigungsgründe auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen sind (§§ 296 Abs. 1, Abs. 4 ZPO).
Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, sind ebenfalls innerhalb der obigen Frist vorzutragen; sie werden im Falle der Verspätung nur zugelassen, wenn es sich um unverzichtbare Rügen handelt oder der Beklagte die Verspätung ausreichend entschuldigt (§§ 282 Abs. 3, 296 Abs. 3 ZPO).

3. Schriftsätze, die bis zum 29. März 1995 bei Gericht eingehen, werden berücksichtigt.

4. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf den

7. April 1995, 9.00 Uhr, Saal 208.

Rische
Richter

Original


Nachfolgend siehst du, wie eine Klageerwiderung aussehen sollte:
Kurz, sachlich und von Fakten getragen.

13.03.1995 an Amtsgericht Neukölln

In Sachen   16 C 111/94

D & B Schimmelpfeng GmbH ./. Herrmann

beantrage ich, die gegnerische Klage gem. § 597 ZPO abzuweisen.
Der in der Klage geltend gemachte Anspruch ist unbegründet.

  • Wie ich bereits in meinem Widerspruchsschreiben vom 12.02.94 an das AG Hünfeld darlegte, ist die Hauptforderung bezahlt (seit 03.12.93!).

    Insofern werden auch die Zinsen in Höhe von 4 % unrechtmäßig verlangt, zumal bei der vorgerichtlichen Zinsforderung weder Zinssatz noch Zinszeitraum angegeben waren.
    Es wird bestritten, dass die Klägerin überhaupt Verzinsung ihrer umstrittenen Forderung verlangen kann.

    Die vorgerichtlichen Kosten aus Inanspruchnahme eines Inkassobüros werden zu Unrecht verlangt.

    • Der Beklagte wurde durch die Klägerin niemals in Verzug gesetzt.

      Nach der Rechtsprechung erscheint die Einschaltung eines Inkassobüros dann nicht gerechtfertigt, wenn die Forderung vom Schuldner von vornherein bestritten wird (OLG Nürnberg, in MDR 1973, 671) oder der Schuldner erkennbar zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, da dann die Beauftragung eines Rechtsanwaltes voraussehbar ist.

      Außerdem dürfen die Kosten des Inkassobüros im Hinblick auf § 254 BGB die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht übersteigen.
      • Das Inkassobüro verlangt aber (mit Schreiben vom 17.02.1995, Seite 2, an das Gericht) 79,35 DM, während die Kosten des von ihr eingeschalteten Rechtsanwalts im Mahnbescheid mit 40,00 DM angegeben werden.
        Warum die Klägerin in ihren Zahlungsaufforderungen vom 25.11.93, 15.12.93 und 27.12.93 jeweils eigene Kosten in Höhe von 82,80 DM verlangte, mit Zahlungsaufforderung vom 25.01.94 dann schon 163,15 DM (was dem Gesamtschuldbetrag incl. der beglichenen Hauptforderung von 60,00 DM aus dem Mahnbescheid vom 03.02.94 entspricht) ist rätselhaft.
        Wie kommt die Klägerin nun auf vorgerichtliche Auslagen von 79,35 DM?

      Im übrigen resultiert der geforderte Betrag von 79,35 DM offenbar aus den eigenen Kosten des Inkassobüros (wie die Klägerin selbst einräumt), die der Beklagte schon deshalb nicht zu zahlen hat, weil sie die Klägerin - nach eigenem Vortrag - bereits der Zedentin berechnet hat.

Zum Beweis hierfür berufe ich mich auf die gegnerischen Zahlungs­aufforderungen vom 25.11.93, 15.12.93, 27.12.93 und 25.01.94, mein Schreiben an die Klägerin vom 29.11.93, den Mahnbescheid vom 03.02.94, mein Widerspruchsschreiben gegen den Mahnbescheid vom 12.02.94, mein Schreiben an die Klägerin vom 14.04.94 und den Schriftsatz der Klägerin vom 17.02.95 (die dem Gericht noch nicht vorliegenden Unterlagen werden nach Aufforderung kurzfristig vorgelegt).

Herrmann

Original


Die gegnerischen Anwälte brauchen wieder mal Zeit zum Nachdenken …!

08.03.1995 von Rechtsanwälte Glöckner & Partner an Amtsgericht Neukölln

16 C 111/94

In Sachen D & B Schimmelpfeng Gmbh gegen Herrmann beantragen wir,

die auf den 15. März 1995 gesetzte Schriftsatzfrist aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit der alleinigen Sachbearbeiterin bis zum 29. März 1995 zu verlängern und den Entscheidungstermin entsprechend zu verlegen.

gez. Glöckner
- Rechtsanwalt -

Original


Hm, wer’s nicht glaubt, kommt trotzdem in den Himmel? 😉

📝 Bekanntlich sind Anwaltskanzleien, die sich auf INKASSO spezialisiert haben (weil sich damit am schnellsten und leichtesten Geld machen lässt), keine Einmann-Betriebe, die zum Stillstand kommen, wenn mal eine Kraft ausfällt. Aber, vielleicht erholt sich Frau Zielinski tatsächlich (während der schönsten Urlaubszeit des Jahres, im März!) am Ostseestrand von den Strapazen der Trennung von Herrn & Frau GLÖCKNER? Man weiß ja nicht, welche »zusätzlichen Pflichten« dieser armen Frau dadurch entstanden sind … 😉

Aber das erlebe ich immer wieder: Sobald den »Göttern in Schwarz« (Juristen) oder den »Göttern in Weiß« (Ärzten) der eisige Wind des Widerspruchs ins Gesicht bläst, verfallen sie in Schockstarre und brauchen »Bedenkzeit« – weil sie fachlich und/oder charakterlich einfach nicht in der Lage sind, zuzugeben, dass sie einen Fehler gemacht, sich geirrt oder verloren haben (auch Politikern scheint das in die Wiege gelegt worden zu sein!).
Wenn ein Otto Normalbürger diese fiese Charaktereigenschaft zeigt, wird er von seinen Mitmenschen gemieden! Die oben genannten Herrschaften ziehen sich einfach eine schwarze Robe, einen weißen Kittel an (und wenn sie das nicht haben, gehen sie in die Politik) – und schon fühlen sie sich wie unantastbare Götter. Und GÖTTER lügen nicht, sie irren sich nicht, machen niemals Fehler – jedenfalls würden sie das nie zugeben.
Hat man jemals einen Juristen, Arzt oder Politiker sagen gehört, Ich habe mich geirrt. Ich habe einen Fehler gemacht. Ich habe verloren.? Die würden sich eher die Zunge abbeißen, als solch einen Satz auszusprechen!

Was macht ein Gott in Schwarz, »wenn ihm die Felle Fälle wegschwimmen«?
Er stellt Anträge! Die können noch so scheinheilig sein, Hauptsache die eigene Niederlage wird so lange wie möglich hinausgezögert … Das ist, wie wenn ein Sterbender »einen letzten Wunsch« äußert: Das verhindert nicht sein Ableben (wie auch »das letzte Wort« eines Angeklagten nicht dessen Verurteilung verhindert)! Aber Sterbenden und Angeklagten gewährt man das … 😉


Die beantragte Fristverlängerung wurde vom Amtsgericht Neukölln mit Beschluss vom 10.03.1995 gewährt.

10.03.1995 von Amtsgericht Neukölln

Beschluß

In Sachen
D & B Schimmelpfeng GmbH ./. Herrmann

I. Die der Klägerin mit Beschluß vom 23. Februar 1995 gesetzte Frist zur Stellungnahme wird gemäß §§ 225 Abs. 1, 224  Abs. 2 ZPO aus den aus dem SChriftsatz der Klägerin vom 8. März 1995 ersichtlichen Gründen antragsgemäß bis zum 29. März 1995 verlängert.

II. Die mit Beschluß vom 23. Februar 1995 zu Ziffer 3) bestimmte Frist gemäß § 128 Abs. 3 Satz 2 ZPO wird zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nach Maßgabe der Ziffer 1) dieses Beschlusses nunmehr auf den 12. April 1995 bestimmt.

Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung vom 7. April 1995 wird unter Beachtung der der Klägerin gewährten Fristverlängerung verlegt auf den
19. April 1995, 9.00 Uhr, Saal 208.

Rische
Richter

Original


Nun meldet sich Frau Zielinkski wieder zu Wort.
Kurz & verständlich scheinen Rechtsanwälte nicht zu können.
Na ja, ich brauche keinen Dolmetscher für ihr Kauderwelsch. 😉

27.03.1995 von Rechtsanwälte Glöckner & Partner an Amtsgericht Neukölln

In dem Rechtsstreit D & B Schimmelpfeng GmbH gegen Herrmann
Az: 16 C 111/94

bedanken wir uns zunächst für die gewährte Fristverlängerung und tragen für die Klägerin folgendes vor:

Die Klägerin hat bereits mit dem Anspruchsbegründungsschriftsatz Blatt 5 darauf hingewiesen, daß der Klageantrag infolge einer zulässigen Klageänderung geändert und nicht die ursprünglich begehrte Hauptforderung in Höhe von DM 60,00, sondern ausschließlich der der Zedentin entstandene Verzugsschaden geltend gemacht wird.
Nachdem der Beklagte im Dezember 1993 einen Betrag von DM 60,00 zur Anweisung gebracht hatte wurde durch die Klägerin eine Verrechnung derart vorgenommen, daß die Zahlung zunächst auf die entstandenen Verzugszinsen und sodann auf die Inkassokosten verrechnet wurde. Die Inkassokosten reduzierten sich hierdurch auf einen Restbetrag von DM 26,25. Zahlungen auf die Hauptforderungwurden demnach nicht geleistet.

📝 Es ist zwar rechtens und auch üblich, dass Zahlungen des Gläubigers zunächst auf die entstandenen Zinsen und Kosten verrechnet werden, dies setzt jedoch voraus, dass eine Forderung ZU RECHT besteht! Die Forderung der Inkasso-Firma wurde aber BESTRITTEN! Im Übrigen war die Zahlung der 60 DM »zweckgebunden« (siehe oben), denn sie erfolgte ausdrücklich zum Ausgleich der Forderung der BVG, also der Bezahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes.

Unter Berücksichtigung einer stillschweigenden Tilgungsbestimmung ändert die Klägerin ihre Klage nunmehr insoweit ab, daß die Hauptforderung als beglichen beurteilt wird, während jedoch die Verzugszinsen und die angefallenen Inkassokosten wieder vollumpfänglich geltend gemacht werden.
Die Klageänderung erfolgt zulässigerweise. Einer Klagerücknahme oder Erledigungserklärung bezüglich der ursprünglich geltend gemachten Hauptforderung in Höhe von DM 60,00 ist damit nicht erforderlich.

Die Klägerin bleibt darüber hinaus dabei, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Inkassokosten zu erstatten, nachdem er nicht zu erkennen gegeben hat, weshalb er Zahlungen nicht leistet. Der Beklagte hat durch sein Verhalten die Auffassung der Kägerin bestätigt, daß allein durch die Einschaltung eines Inkassounternehmens der Ausgleich der Hauptforderung herbeigeführt werden kann. Der Umstand, dass der Beklagte sich bisher geweigert hat auch den entstandenen Verzugsschaden zu erstatten, ändert hieran nichts. Ein Verstoß der Zedentin gegen ihre Schadensminderungspflicht kann unter Einschaltung des Inkassounternehmens nicht gesehen werden, wenn augenscheinlich gerade die Einschaltung des Inkassounternehmens zum Ausgleich der begehrten Forderung führt.

Anliegend überreichen wir die Erlaubnisurkunde nach § 1 Nr. 5 Rechtsberatungsgesetz in Kopie.

gez. Zielinski
- Rechtsanwältin -

Original


Wenn sich diese Dame »privat« genauso umständlich ausdrückt wie sie es beruflich tut, wird sich Herr Glöckner früher oder später wohl auch von ihr trennen … 😉

Ich setze mich aber dennoch mit dem von ihr fabrizierten Unsinn auseinander:

03.04.1995 an Amtsgericht Neukölln

In Sachen 16 C 111/94

D & B Schimmelpfeng GmbH ./. Herrmann

erwidere ich auf den gegnerischen Schriftsatz vom 27.03.1995 wie folgt:

Nicht die Einschaltung eines Inkassounternehmens hat zur Begleichung der Hauptforderung geführt, sondern die Einschaltung des VATERS des damals minderjährigen Beklagten. Außerdem erfolgte die Zahlung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

Beweis: Schreiben der Klägerin vom 25.11.1993
Mein Erwiderungsschreiben vom 29.11.1993

Hätte sich die BVG sogleich an den Vater des Bekl. gewandt, wäre ihre Forderung mit großer Wahrscheinlichkeit sofort ausgeglichen worden.
Statt dessen beauftragte sie ein Inkassounternehmen, das - für einen lebensunerfahrenen Minderjährigen - ungewöhnlich hart gegen den Bekl. vorging und sogleich eigene Kosten in Höhe von 82,80 DM einforderte.

Beweis: Schreiben der Klägerin vom 25.11.1993

Es wird bestritten, dass die Klägerin überhaupt berechtigt ist, insbesondere eigene Ansprüche gegen einen Minderjährigen durchzusetzen.

Nach eigenem Vortrag der Klägerin im Schreiben vom 17.02.95, Blatt 4 oben, blieben ihre Mahnungen an den Beklagten erfolglos.
Dies wäre Grund genug für sie gewesen, sich an den Erziehungsberechtigten des Beklagten zu wenden, zumal, wenn - wie die Klägerin selbst weiter vorträgt - sich die Klägerin darauf beruft, daß der Beförderungsvertrag mit der Genehmigung der Eltern des Minderjährigen angenommen werden muß.
Wenn also gewissermaßen "die Eltern für ihre Kinder haften" sollen, dann setzt dies wohl voraus, daß sie auch über die "Schandtaten" ihrer Kinder so frühzeitig informiert werden, daß sie Gelegenheit haben, den Schaden abzuwenden oder doch so gering wie möglich zu halten.
Die Klägerin hat jedoch sogleich das Inkassounternehmen eingeschaltet und ihre Forderung an dieses abgetreten, ohne sich zuvor an den Erziehungsberechtigten des Beklagten zu wenden.

Dessen ungeachtet hatte die Klägerin mit Schreiben vom 12.04.94 beim Gericht das Ruhen des Verfahrens erbeten - wegen des Versuchs einer außergerichtlichen Einigung! Der Bekl. hat dem durch Stillschweigen zugestimmt, in der Hoffnung auf einen tatsächlichen Einigungsversuch seitens der Klägerin.
Leider diente dieser gegnerische Antrag offenbar nur dem Zeitgewinn, denn ein außergerichtlicher Einigungsversuch wurde von der Klägerin nicht unternommen.

Herrmann

Original

ℹ️ Meine Hinweise auf den »lebensunerfahrenen Minderjährigen« waren durchaus zweckmäßig und wurden vom Gericht ebenso bestätigt wie meine sonstigen Rechtsauffassungen. 😇
Minderjährigenschutz hat nun mal Vorrang gegenüber den rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen irgendwelcher Wirtschaftsbetriebe, die naturgemäß finanzielle Interessen verfolgen.
Wer damit vor Gericht argumentiert, hat ziemlich gute Karten.
😉

Bei Streitigkeiten vor Gericht müssen oft »widerstrebende Interessen« gegeneinander abgewogen werden.
Im hier vorliegenden Fall kollidieren die Interessen der BVG mit denen meines Sohnes. »Minderjährigenschutz« ist das höherwertige Rechtsgut, hinter dem die finanziellen Interessen der Berliner Verkehrsbetriebe zurückstehen müssen (wie auch das Rechtsgut »Eigentum« gegenüber dem Rechtsgut »Leben« zurückstehen muss, weshalb man einen Diebstahl nicht mit Waffengewalt verhindern darf).



Urteil des Amtsgerichts Neukölln

ℹ️ Unwichtiges ist in grauer Schrift dargestellt und wird im VORLESE-MODUS ausgelassen!
»Klägerin« ist die Inkasso-Firma.
»Beklagter« ist mein Sohn, der zur »Tatzeit« minderjährig war.
»Zedentin« ist die BVG, die ihre Forderung an die Inkasso-Firma abgetreten hat.

Amtsgericht Neukölln


verkündet am 19. April 1995

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO

In dem Rechtsstreit

der Firma D & B Schimmelpfeng GmbH,


gegen

Herrn Tino Herrmann,


hat das Amtsgericht Neukölln im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatznachlaß bis zum 12. April 1995 durch den Richter Rische für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Von der Abfassung des Tatbestandes wurde gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht gegen den Beklagten weder ein Anspruch auf Zahlung des auf den ursprünglich geltend gemachten Zahlungsanspruch der Zedentin von 60,- DM aus erhöhtem Beförderungsentgelt entfallenden Verzugszinses in Höhe von 4 % noch ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Einschaltung der Klägerin zu.

Der Beklagte befand sich zu keiner Zeit mit der Entrichtung des von der Zedentin, den Berliner Verkehrsbetrieben, ursprünglich begehrten erhöhten Beförderungsentgeltes von 60,- DM noch mit dem tatsächlich geschuldeten Wertersatzanspruch in Höhe des Verkehrswertes der Beförderungsleistung [der Kosten eines Einzelfahrscheines] in Verzug, so daß ein entsprechender (Hauptsache-) Anspruch bzw. ein hieraus resultierender Verzugsschadensersatzanspruch nicht auf die Klägerin übergehen konnte.

1.)
Ein Fahrgast ist zwar auf der Grundlage der Beförderungsbedingungen der Zedentin verpflichtet, ein erhöhtes Beförderungsentgelt zu entrichten, wenn er nicht im Besitz eines gültigen Fahrausweises ist. Die Anwendbarkeit der Beförderungsbedingungen setzt indes voraus, daß zwischen der Zedentin und dem Beklagten ein wirksamer Beförderungsvertrag zustandegekommen ist
Ein solcher ist zwischen der Zedentin und dem Beklagten durch die Benutzung der Buslinie 241 am 25. Oktober 1993 gegen 6.40 Uhr nicht bewirkt worden, da der Beklagte zu dieser Zeit minderjährig war. Der Beklagte hat zwar durch die Benutzung der Buslinie durch schlüssiges Verhalten eine auf den Abschluß des Beförderungsvertrages gerichtete Willenserklärung abgegeben; diese bedurfte jedoch, da sie nicht lediglich rechtlich vorteilhaft war, der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters des Beklagten bzw. einer solchen von dem Beklagten selbst nach Erlangung der Volljährigkeit. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin trägt die tatsächlichen Voraussetzungen einer ausdrücklichen Genehmigungserteilung nicht vor. Die Genehmigung liegt insbesondere nicht in der - unstreitig erfolgten - Zahlung des Vaters des Beklagten in Höhe von 60,- DM am 29. November 1993, da diese ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgte. Das klägerische Vorbringen enthält Anhaltspunkte für die Annahme einer zumindest konkludent erteilten Genehmigung.

Insbesondere ergibt sich entgegen der von der Klägerin in Bezug genommenen Auffassung des Amtsgerichts Köln weder aus einer Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel mit Einwilligung der Eltern des Beklagten und der hierin liegenden Genehmigung zum Abschluß des Beförderungsvertrages noch - insoweit unterstellt, daß das Fahrgeld dem Beklagten von seinen Erziehungsberechtigten zur Verfügung gestellt wurde - aus der Überlassung von Taschengeld zum Zwecke des Fahrscheinerwerbs entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung eine Generaleinwilligung des gesetzlichen Vertreters zur Nutzung der Verkehrsmittel ohne Lösung eines erforderlichen Fahrscheines (sog. Schwarzfahrt).
Die Einwilligung zur Nutzung der Verkehrsmittel steht vielmehr regelmäßig unter der Bedingung, daß der Minderjährige einen Fahrschein erwerben werde. Die Annahme einer - von der Klägerin ausdrücklich nicht behaupteten - unbeschränkten Einwilligung würde den Interessen des Minderjährigen zuwiderlaufen.
Dem steht auch nicht entgegen, daß durch die Verweigerung der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters von Schwarzfahrten des Minderjährigen, das wirtschaftliche Risiko auf die Verkehrsbetriebe abgewälzt werde.Vielmehr stellt die Postulierung der Vertragsstrafe in den Beförderungsbedingungen den Versuch derVerkehrsbetriebe dar, das von ihnen durch die Abschaffung der Zugangskontrolle zu ihren Bussen geschaffene Risiko auf die Benutzer, mithin auch auf die Minderjährigen abzuwälzen. Dem stehen indes die zwingenden Vorschriften des Minderjährigenschutzes entgegen.
Der Negierung der Annahme einer generellen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters ist auch nicht in beachtlicher Weise entgegenzuhalten, daß dem Unternehmer insoweit jegliche Einflußmöglichkeit auf ein positives, auf die Einhaltung der Beförderungsbedingungen gerichtetes Verhalten des Minderjährigen genommen wird. Den Verkehrsbetrieben steht zumindest die Möglichkeit offen, das Verhalten des Minderjährigen einer strafrechtlichen Kontrolle zu überstellen.

Das Zustandekommen eines Beförderungsvetrages zwischen der Zedentin und dem Beklagten am 25. Oktober 1993 kann auch nicht auf der Grundlage der Lehre von dem "sozialtypischen Verhalten"bzw. von dem "faktischen Vertrag" begründet werden. Unabhängig davon, daß die Lehre nach Auffassung des Gerichts infolge eines Verstoßes gegen die Dogmatik des BGB abzulehnen ist, gebührt auch insoweit dem in den §§ 107 ff BGB normierten Minderjährigenschutz der Vorrang gegenüber dem Interesse des Rechtsverkehrs an der Gültigkeit von Willenserklärungen und geschlossenen Verträgen.

2.)
Die Klägerin bzw. die Zedentin konnten das erhöhte Beförderungsentgelt auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung beanspruchen.
Das Gericht konnte es insoweit dahingestellt lassen, ob der Anspruch überhaupt den Schaden des entgangenen erhöhten Beförderungsentgeltes umfaßt. Denn Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB sind bereits deshalb zu negieren, da kein absolutes Recht verletzt ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass durch das "Schwarzfahren" unmittelbar und betriebsbezogen der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb beeinträchtigt wird.
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 265a StGB scheidet vorliegend bereits deshalb aus, weil das Tatsachenvorbringen der Klägerin keinerlei Sachvortrag zu den erforderlichen subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des strafbewehrten Verhaltens beinhaltet.

3.)
Mangels Abschlusses eines wirksamen Beförderungsvertrages stand der Zedentin gegen den Beklagten lediglich ein Anspruch auf Wertersatzes zu, der sich in Höhe des objektiven Verkehrswertes der ohne Rechtsgrund erlangten Beförderung, mithin in Höhe des regulären Fahrpreises [also der Kosten eines Einzelfahrscheines] beläuft.
Dieser Anspruch ist durch die Zahlung des Vaters des Beklagten (§ 267 BGB) vom 29. November 1993 erfüllt (§ 362 BGB)

4.)
Mangels Berechtigung des ursprünglich geltend gemachten erhöhten Beförderungsentgeltes steht der Klägerin aus abgetretenem Recht auch der nunmehr nach Klageänderung noch geltend gemachte Verzugszinsanspruch und der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Mahnauslagen in Höhe der Kosten für die Einschaltung des Inkasso-Unternehmens nicht zu.
Der Beklagte ist infolge des fruchtlosen Verstreichens der durch die Zedentin am 25. Oktober 1993 ausgesprochenen Zahlungsaufforderung zum Ausgleich des geltend gemachten erhöhten Beförderungsentgeltes unter Fristsetzung zum 8. November 1993 wirksam in Verzug gesetzt worden.
Bei einer Zuvielforderung ist eine Mahnung des Gläubigers nur dann wirksam, wenn der Schuldner die Erklärung nach den Umständen des Einzelfalles als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen mußte und der Gläubiger zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist. Der Gläubiger kann aus einer Mahnung jedenfalls dann keine Rechte herleiten, wenn er - wie vorliegend - einen erheblich übersetzten Betrag geltend macht. Angesichts des ursprünglich begehrten Betrages von 60,- DM gegenüber dem tatsächlich geschuldeten Wert der Beförderung [Kosten eines Einzelfahrscheines] kommt eine wirksame Inverzugsetzung vorliegend nicht in Betracht.

Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.




R i s c h e
(Richter)

Original

Man muss nicht in Ehrfurcht oder vor Angst erstarren, wenn man Post von einem Inkasso-Unternehmen oder einer Rechtsanwaltskanzlei bekommt. Die denken immer, dass sie die Klügeren und im Recht sind … bis einer kommt und ihnen das Gegenteil beweist. 😎

📌 Tipps

😎 Fazit:
Es gibt immer einen Weg.
Man muss ihn nur sehen und gehen!

Jeder, dessen minderjähriges Kind mal »schwarz fährt«, sollte sich auf dieses Urteil berufen:
AG Berlin-Neukölln, Urteil vom 19.04.1995, Aktenzeichen 16 C 111/94

    Zwar sind andere Gerichte – insbesondere ortsfremde – nicht verpflichtet, sich dem Tenor dieses Gerichtes anzuschließen, es macht sich aber auf jeden Fall gut, auf dieses Urteil hinzuweisen, weil dann das für dich zuständige Gericht darlegen muss, warum es von der Rechtsauffassung des Neuköllner Amtsgerichts abweicht.

Man sollte gegenüber der Gegenseite (Inkasso-Firma / Rechtsanwalt) wie folgt argumentieren:

  • Wenn das Kind Taschengeld bekommt und das zum Zweck des Fahrscheinerwerbs auch nutzen kann/sollte, dann heißt das noch lange nicht, dass man dem Kind damit auch erlaubt, schwarz zu fahren (oder überhaupt öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen).
  • Man sollte bestreiten, dass zwischen dem Kind und dem Verkehrsunternehmen ein wirksamer Beförderungsvertrag zustande gekommen ist.
    • Ein Beförderungsvertrag zwischen einem Minderjährigen und einem Verkehrsunternehmen kommt nur zustande, wenn der Minderjährige das Beförderungsentgelt entrichtet! Anderenfalls ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen erforderlich – und welche Eltern stimmen schon dem Schwarzfahren ihres Nachwuchses zu? 😉
  • Wenn das Verkehrsunternehmen nicht in der Lage ist, durch Zugangskontrollen wirksam das Schwarzfahren zu verhindern, dann ist es erstrecht dem gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen nicht möglich, diesen am Schwarzfahren zu hindern!
    • Das Verkehrsunternehmen darf das Risiko der fehlenden Zugangskontrollen nicht auf ihre Fahrgäste, insbesondere ihre minderjährigen Fahrgäste abwälzen.
  • Ein beliebtes Argument von Firmen ist, dass man durch seine Handlung (in diesem Fall: das Schwarzfahren) den eingerichteten und ausgeübten Gewerbe­betrieb beeinträchtigt hätte. Dem sollte man widersprechen, wodurch die Gegenseite gezwungen wird, das auch zu beweisen (was ihr in den seltensten Fällen gelingen dürfte). 😉
  • Ist kein wirksamer Beförderungsvertrag zustande gekommen (weil der Minder­jährige schwarz gefahren ist), dann sollte man schnellstmöglich dem Verkehrs­unternehmen den regulären Preis für einen Einzelfahrschein bezahlen. Und zwar unter dem Vorbehalt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht!
  • Der berühmte Spruch Eltern haften für ihre Kinder! trifft auf öffentlichen Spiel­plätzen und Baustellen ebenso wenig pauschal zu wie auf das Schwarzfahren des Nachwuchses.
    • Deshalb müsste das Verkehrsunternehmen theoretisch seine Forderung gegen den Minderjährigen titulieren und dann beizutreiben versuchen, wenn der volljährig ist. Weil der tatsächliche Schaden des Verkehrsunternehmens aber in solch einem Fall höchstens dem Preis eines Einzelfahrscheins entspricht, wird es kaum einen Titel erwirken oder gar bekommen.
  • Einer Inkasso-Firma gegenüber sollte man deren Forderung bestreiten. Macht sie eigene Kosten geltend, dann sollte man prüfen, ob die Forderung des Verkehrs­unternehmens an die Inkasso-Firma abgetreten wurde. Das Verkehrsunternehmen ist in diesem Fall »Zedentin« und die Inkasso-Firma vertritt sich dann praktisch selbst, und dafür kann sie keine Kostenerstattung verlangen!
    • Auch ein Rechtsanwalt, der sich vor Gericht selbst vertritt, kann nicht die Erstattung seiner eigenen Rechtsanwaltskosten verlangen.
  • Man sollte auch eine Kopie der Abtretungs- oder Vertretungsvollmacht verlangen. Die Inkasso-Firma hat zwar ganz sicher etwas in der Art – es macht ihr aber zusätzliche Mühen, das dir gegenüber beweisen zu müssen. 😉
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