Nicht
gebräuchliche/unklare Begriffe werden beim Überfahren mit dem Mauszeiger erklärt.
Vorausgegangen war dem Rechtstreit dieses »Knöllchen« der
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), weil mein damals minderjähriger Sohn ohne
gültigen Fahrschein mit dem Bus gefahren war:

Du wirst nachfolgend sehen, dass man mit guten Argumenten und einigen juristischen Kenntnissen
Inkasso-Firmen und Rechtsanwälten nicht nur das Wasser REICHEN, sondern sogar ABGRABEN kann. 😉
Das unverschämte Anspruchsschreiben der Inkasso-Firma:
25.11.1993 von D&B Schimmelpfeng GmbH an
Tino Herrmann (mein Sohn) ZAHLUNGSAUFFORDERUNG LT. RG. VOM 25.10.93
HAUPTBETRAG DEM | 60,00 |
ZINSEN BIS 25.11.93 | 0,10 |
MAHNSPESEN DES KUNDEN | 0,00 |
UNS.KOSTEN(INCL.MWST) | 82,80 |
BEZAHLT | 0,00 |
SALDO | 142,90 |
SEHR GEEHRTER HERR HERRMANN,
OBENGENANNTER KUNDE HAT UNS MIT DEM EINZUG DER VORBEZEICHNETEN FORDERUNG BEAUFTRAGT, DA SIE DEN
FäLLIGEN ANSPRUCH NOCH NICHT BEGLICHEN HABEN.
WIR BITTEN SIE, DEN ERRECHNETEN GESAMTSCHULDBETRAG INNERHALB VON 10 TAGEN AN UNS ALS
INKASSOBEVOLLMäCHTIGTEN ZU üBERWEISEN.
DIE DURCH UNSERE INANSPRUCHNAHME ENTSTANDENEN KOSTEN GEHEN UNTER DEM GESICHTSPUNKT DES
ZAHLUNGSVERZUGES ZU IHREN LASTEN.
SOLLTE ZAHLUNG NICHT FRISTGERECHT ERFOLGEN, SIND WIR BEAUFTRAGT WEITERE MAßNAHMEN IN DIE WEGE ZU
LEITEN, DIE WIEDERUM MIT ZUSäTZLICHEN KOSTEN VERBUNDEN SIND.
GEM. BDSG BENACHRICHTIGEN WIR SIE üBER
DIE SPEICHERUNG VON DATEN ZU IHRER PERSON BZW. FIRMA IN DER OBIGEN FORDERUNGSSACHE.
MIT FREUNDLICHEN GRüßEN D&B SCHIMMELPFENG GMBH -INKASSODIENSTE-
Original
Meine Antwort ist ebenso unverschämt. 😉
29.11.1993 an D&B Schimmelpfeng GmbH
SEHR GEEHRTE DAMEN UND HERREN,
ICH PASSE MICH HIER IHREM (UNMöGLICHEN) SCHREIBSTIL AN, INDEM ICH DEN GESAMTEN TEXT GROß SCHREIBE
UND DABEI GELEGENTLICH DIE KLEINBUCHSTABEN "ä", "ö", "ü" UND
"ß" EINFLECHTE. EIN KLEINER TIP: WENN SIE ES SCHON VORZIEHEN, IN SCHWERLESBAREN
GROßBUCHSTABEN ZU SCHREIBEN, SOLLTEN SIE DIES ABER AUCH KONSEQUENT TUN UND AUCH "ä",
"ö", "ü" GROß SCHREIBEN (SIE FINDEN DIESE BUCHSTABEN, INDEM SIE DIE
ENTSPRECHENDE BUCHSTABEN-TASTE ZUSAMMEN MIT DER SHIFT-TASTE DRÜCKEN). DA ES JA BEKANNTLICH KEIN
GROßES "ß" GIBT, VERWENDEN SIE DAFüR BESSER "SS".
MEIN SOHN TINO HERRMANN HAT MICH BEAUFTRAGT, IHN IN DIESER ANGELEGENHEIT ZU VERTRETEN
(VERTRETUNGSVOLLMACHT AM ENDE DIESES SCHREIBENS).
MIT O.G. SCHREIBEN TEILEN SIE MEINEM SOHN MIT, DAß SIE DIE BVG MIT DEM EINZUG IHRER
FORDERUNG IN HöHE VON 60 DM BEAUFTRAGT HABE, BERECHNEN ZINSEN BIS 25.11.93 IN HöHE VON
0,10 DM, EIGENE MAHNKOSTEN IN HöHE VON UNVERSCHäMTEN 82,80 DM UND BITTEN MEINEN SOHN, DEN
GESAMTSCHULDBETRAG INNERHALB VON 10 TAGEN AN SIE ALS INKASSOBEVOLLMäCHTIGTE ZU
üBERWEISEN.
DAVON ABGESEHEN, DAß SIE BISHER IHRE INKASSOVOLLMACHT NICHT NACHGEWIESEN HABEN, BEFAND
SICH MEIN SOHN BISHER NICHT IM VERZUG, SO DAß ER WEDER ZINSEN ZU ZAHLEN HAT (ZINSSATZ UND ZEITPUNKT,
AB DEM DIE ZINSEN BERECHNET WURDEN, HABEN SIE AUCH NICHT ANGEGEBEN!), NOCH FüR DIE KOSTEN IHRER
INANSPRUCHNAHME AUFKOMMEN MUß.
ER LEHNT DESHALB IHRE FORDERUNG AB, üBERWEIST HEUTE - ZUR
SCHADENSMINIMIERUNG UND OHNE ANERKENNUNG EINER RECHTSPFLICHT - 60 DM AN SIE UND
WIDERSPRICHT HIERMIT AUSDRüCKLICH DER SPEICHERUNG SEINER PERSöNLICHEN DATEN.
INSOFERN BIN ICH VON IHM BEAUFTRAGT, MICH AN DIE SENATSINNENVERWALTUNG SOWIE DEN BERLINER
DATENSCHUTZBEAUFTRAGTEN ZU WENDEN, FALLS SIE AN IHRER FORDERUNG FESTHALTEN.
MIT FREUNDLICHEM GRUß
Herrmann
Hiermit beauftrage ich meinen Vater, Hans-J. Herrmann, mich in der Forderungssache der BVG vom
25.10.1993 uneingeschränkt zu vertreten.
Berlin, den 29.11.1993
Tino Herrmann
Original
Die BVG hat ihre 60 DM – aber die
Inkasso-Firma gibt keine Ruhe!
Dabei hätten wir diese 60 DM nicht mal bezahlen müssen. Die Gründe stehen
unten im Urteil.
15.12.1993 von D&B Schimmelpfeng GmbH an
Tino Herrmann
ZAHLUNGSAUFFORDERUNG LT. RG. VOM 25.10.93
HAUPTBETRAG DEM | 60,00 |
ZINSEN BIS 15.12.93 | 0,24 |
MAHNSPESEN DES KUNDEN | 0,00 |
UNS.KOSTEN(INCL.MWST) | 82,80 |
BEZAHLT | 60,00 |
SALDO | 83,04 |
SEHR GEEHRTER HERR HERRMANN,
IN DER FORDERUNGSSACHE UNSERES OBIGEN KUNDEN GEGEN SIE HABEN SIE LEDIGLICH DIE HAUPTFORDERUNG AN
UNS GEZAHLT.
DIE MAHNSPESEN UND DIE ZINSEN UNSERES KUNDEN, SOWIE DIE DURCH UNSERE INANSPRUCHNAHME
ENTSTANDENEN KOSTEN HABEN SIE ALS VERZUGSSCHADEN GEMäß § 286 BGB ZU TRAGEN.
WIR FORDERN SIE AUF, DEN OBEN ANGEGEBENEN RESTBETRAG INNERHALB VON 5 TAGEN AN UNS ZU
ÜBERWEISEN.
SOLLTEN SIE KEINE ZAHLUNG LEISTEN, SIND WIR BEAUFTRAGT, DURCH UNSERE VERTRAGSANWäLTE DIE
GERICHTLICHE EINZIEHUNG DER FORDERUNG VORNEHMEN ZU LASSEN.
MIT FREUNDLICHEN GRÜßEN D&B SCHIMMELPFENG GMBH -INKASSODIENSTE-
Original
25.01.1994 von D&B Schimmelpfeng GmbH an
Tino Herrmann
ZAHLUNGSAUFFORDERUNG LT. RG. VOM 25.10.93
HAUPTBETRAG DEM | 60,00 |
ZINSEN BIS 25.01.94 | 0,51 |
MAHNSPESEN DES KUNDEN | 0,00 |
UNS.KOSTEN(INCL.MWST) | 163,15 |
BEZAHLT | 60,00 |
SALDO | 163,66 |
SEHR GEEHRTER HERR HERRMANN,
HIERMIT TEILEN WIR IHNEN MIT, DASS UNSER O.G. KUNDE SEINE FORDERUNG INCL. BISHER
ENTSTANDENER ZINSEN UND KOSTEN AN UNS FIDUZIARISCH ABGETRETEN HAT.
DA SIE BISHER NICHT BEREIT WAREN, DIE FORDERUNG ZU BEGLEICHEN, HAT UNSER VERTRAGSANWALT DEN ERLASS
EINES MAHNBESCHEIDS BEI GERICHT BEANTRAGT.
BITTE BEACHTEN SIE, DASS AUCH DIE HIERDURCH ENTSTANDEN KOSTEN ZU IHREN LASTEN GEHEN (SIND IN OBIGEM
SALDO ENTHALTEN).
WIR RATEN IHNEN DAHER DRINGEND, SICH WEGEN DER BEZAHLUNG DER FORDERUNG UMGEHEND MIT UNS IN
VERBINDUNG ZU SETZEN.
SOLLTEN SIE NICHT IN DER LAGE SEIN, DIE GESAMTFORDERUNG AUF EINMAL AUSZUGLEICHEN, SO SOLLTEN SIE
SICH ÜBER EINE TEILZAHLUNGSVEREINBARUNG MIT UNS VERSTäNDIGEN.
BITTE DENKEN SIE DARAN, DASS AUCH EVTL. NOTWENDIG WERDENDE ZWANGSVOLLSTRECKUNGS MASSNAHMEN
WEITERE KOSTEN VERURSACHEN UND MIT ZUSäTZLICHEM AUFWAND VERBUNDEN SIND.
MIT FREUNDLICHEN GRÜßEN D&B SCHIMMELPFENG GMBH -INKASSODIENSTE-
Original
Aha, die BVG hat ihre Forderung an die
Inkasso-Firma abgetreten.
ℹ️ Nun arbeitet die Inkasso-Firma für sich selbst und darf keine
Inkasso-Kosten verlangen! Hoffentlich weiß sie das auch. 😉
Am 03.02.1994 erging ein
Mahnbescheid gegen meinen Sohn, auf den ich mit folgendem
Widerspruch erwiderte.
12.02.1994 an Amtsgericht Hünfeld
In der Mahnsache 14B 22157/94
D&B Schimmelpfeng GmbH ./. Tino Herrmann
hat mich der Antragsgegner mit seiner Vertretung
beauftragt. Vollmacht anbei.
Namens und im Auftrag des Antragsgegners erhebe ich hiermit gegen den
Mahnbescheid vom 03.02.1994 Widerspruch.
Der Widerspruch richtet sich gegen den Anspruch insgesamt.
Gründe:
Die Hauptforderung ist bezahlt. Das bestätigte der Antragsteller mit seinen Forderungsaufstellungen vom
15.12.93, 27.12.93 und 25.01.94 dem Antragsgegner schriftlich.
Insofern werden auch die Zinsen in Höhe von 4 % p.a. unrechtmäßig
verlangt.
Die Inanspruchnahme eines Bankkredites durch den
Antragsteller wird bestritten.
Vorgerichtliche Kosten aus Inanspruchnahme eines Inkassobüros (gem. § 286 BGB)
werden ebenfalls zu Unrecht verlangt.
Der von dem Antragsteller bemühte Paragraph 286 BGB (Verzugsschaden) sagt dazu, daß der
Schuldner dem Gläubiger den durch den Verzug entstandenen Schaden
zu ersetzen hat.
Das von der BVG (Berliner Verkehrs-Betriebe) beauftragte Inkassobüro hat aber den Antragsgegner
niemals in Verzug gesetzt. Vielmehr hat es ihm mit seiner Zahlungsaufforderung vom 25.11.93
mitgeteilt, daß es von der BVG mit dem Einzug der Forderung beauftragt sei, zugleich eigene Kosten
in Höhe von 82,80 DM sowie Zinsen bis 25.11.93 in Höhe von 0,10 DM berechnet (ohne
Zinssatz und Zeitraum der Zinsberechnung zu nennen). Mit Schreiben vom 29.11.93 habe ich deshalb
die gegnerische Forderung abgelehnt.
Der Antragsgegner hat die Forderung in Höhe von 60 DM - zur Schadensminimierung und ohne
Anerkennung einer Rechtspflicht - bezahlt. Der Überweisungsbetrag wurde seinem Konto am 30.11.93
belastet.
Für die Kosten des gegnerischen Prozeßbevollmächtigten hat der
Antragsgegner nicht aufzukommen.
Aufgrund des vorgerichtlichen Verhaltens des Antragsgegners mußte der Antragsteller davon ausgehen,
daß der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid Widerspruch erheben würde.
Der Antragsteller war aufgrund seiner Schadensminimierungspflicht gehalten, mit dem Mahnverfahren
von vornherein einen beim späteren Streitgericht zugelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen
(vergl. KG JurBüro 1979, 209;
KG JurBüro 1970, 1092; LG Berlin 82 AR 175/89
Iduna ./. Herrmann).
📝 Mit derselben Argumentation hatte ich bereits 11 Jahre zuvor gegen
die Juristen der Iduna-Versicherung Erfolg – und berufe mich natürlich auch in späteren Prozessen
darauf!
Herrmann
Vertretungs- und Prozeßvollmacht
Ich Unterzeichneter bevollmächtige hiermit
HANS-JÜRGEN HERRMANN,
NEUKÖLLNISCHE ALLEE 75, TEL. (030) 685 12 12, 12057 Berlin,
mich uneingeschränkt in der Forderungssache der
D & B SCHIMMELPFENG GMBH,
VERTRETEN DURCH DEN GESCHÄFTFÜHRER REINHARD W. BOCKSTETTE, HAHNSTRASSE 31-35, 60528
FRANKFURT,
zu vertreten.
Er besitzt Prozeßvollmacht und ist insbesondere ermächtigt,
Klagen und Widerklagen zu erheben und zurückzunehmen,
Vergleiche abzuschließen,
Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten,
einen weiteren Bevollmächtigten zu bestellen.
Berlin, den 12. Februar 1994
Tino Herrmann
Original
Am 23.02.1994 bestätigte das AG
Hünfeld in einer Abgabenachricht, dass Widerspruch gegen den Mahnbescheid
erhoben wurde und der Rechtstreit von Amts wegen an das zuständige Gericht abgegeben wird.
ℹ️ Das Amtsgericht Hünfeld ist ein »Zentrales Mahngericht«, das zunächst
alle dort eingehenden Mahnverfahren durchführt. Kommt es im Verlauf eines Mahnverfahrens zum
Widerspruch durch den angeblichen Schuldner, gibt es das Verfahren »von Amts wegen« an das
zuständige Gericht ab. Zuständig bei Privatschuldnern ist das Gericht, wo der
Schuldner seinen Wohnort oder »gewöhnlichen Aufenthalt« hat, soweit mit dem Gläubiger kein anderer
Gerichtsstand vereinbart wurde.
7 Wochen später meldete sich eine Rechtsanwaltskanzlei bei
meinem Sohn.
Dass sie sich an meinen Sohn wandte, obwohl ich
sein Prozessbevollmächtigter war, lässt die Vermutung zu, dass die mich nicht ernst nehmen
oder denken, bei meinem Sohn leichteres Spiel zu haben. Oder beides. Nun ja,
die werden merken, dass ich durchaus in der Lage bin, Volljuristen »das Kreuz zu brechen« …
😎
13.04.1994 von
Rechtsanwälte Glöckner & Glöckner-Weckert an
Tino Herrmann
Mahnverfahren unserer Mandantschaft: D & B Schimmelpfeng GmbH, Frankfurt/Main gegen
Sie
Sehr geehrter Herr Herrmann,
in obiger Sache haben Sie Widerspruch bzw. Einspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt.
Hieraus ersehen wir, daß Sie offenbar begründete Einwendungen gegen den von unserer Mandantschaft
geltend gemachten Anspruch zu haben glauben.
Zur Vermeidung unnötiger Kosten würden wir vorschlagen, daß Sie uns binnen
1 Woche
kurz schriftlich mitteilen, aus welchem Grund Sie die Forderung unserer Mandantschaft nicht
anerkennen. Ihr Vorbringen werden wir dann mit der Mandantschaft besprechen und versuchen, eine
außergerichtliche Einigung herbeizuführen.
Sollten wir in der vorgenannten Frist nichts von Ihnen hören, gehen wir davon aus, daß Sie die
kostenträchtige Entscheidung durch das Gericht herbeiführen wollen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt/Rechtsanwältin-
Original
Diese Anwälte sind genauso überheblich wie die Inkasso-Firma! –
Noch! …
Meine Antwort schickte ich denen einen Tag später.
14.04.1994 an Rechtsanwälte
Glöckner & Glöckner-Weckert
Sehr geehrte Damen und Herren,
in vorliegender Sache vertrete ich meinen Sohn Tino Herrmann.
Meine Vertretungsvollmacht hatte ich Ihrer Mandantin mit Schreiben vom 29.11.93 und dem Gericht mit
Widerspruch vom 12.02.94 gegen den Mahnbescheid zugesandt.
Ich finde es schon befremdlich, daß Sie Ihre Mandantschaft mit dieser Sache beauftragt, Ihnen
aber nicht zugleich mein Schreiben vom 29.11.93 vorgelegt hat.
Außerdem wurde der Widerspruch vom 12.02.94 gegen den Mahnbescheid in 2facher Ausfertigung an das
Gericht gesandt, wobei eine Ausfertigung für Ihre Mandantin bestimmt war.
Einerseits sprechen Sie von der Vermeidung unnötiger Kosten und dem Versuch einer
außergerichtlichen Einigung, andererseits ignoriert Ihre Mandantin meine Schreiben, was nicht
gerade für deren Bereitschaft zu einer außergerichtlichen Einigung und Kostenminimierungswillen
spricht.
Beiliegend übersende ich Ihnen Abschriften meiner betreffenden Schreiben.
Diesen mögen Sie entnehmen, aus welchen Gründen mein Sohn der Forderung Ihrer Mandantin
widerspricht.
Wir beharren auf unserem Rechtsstandpunkt und nehmen deshalb das Prozeßrisiko auf uns.
Mit freundlichen Grüßen
Herrmann
Original
Zeitgleich haben diese Anwälte das Ruhen des Verfahrens
beantragt.
Angeblich wegen des Versuchs einer außergerichtlichen Einigung. In Wahrheit unternahmen sie keinen
Versuch einer Einigung und wollten nur Zeit schinden …
12.04.1994 von Rechtsanwälte
Glöckner & Glöckner-Weckert an Amtsgericht Neukölln
In der Mahnsache D&B Schimmelpfeng GmbH gegen Herrmann bitten wir, das Ruhen des Verfahrens
wegen des Versuchs einer außergerichtlichen Einigung anzuordnen.
gez. Zielinski -
Rechtsanwältin -
Original
Das Gericht gab mir Gelegenheit, innerhalb 2 Wochen zum Antrag
der Gegenseite Stellung zu nehmen.
19.04.1994 von Amtsgericht Neukölln
Sehr geehrte Dame! Sehr geehrter Herr!
In der Sache D & B Schimmelpfeng GmbH ./. Herrmann erhalten Sie anliegende(s)
Schriftstück(e) mit der Bitte um Stellungnahme binnen 2 Wochen seit Zugang dieses
Schreibens.
Falls keine Stellungnahme erfolgt, geht das Gericht davon aus, daß Sie sich dem Antrag
anschließen.
Original
Darauf verzichtete ich, weil mir klar war, dass die gegnerischen Anwälte damit nur Zeit gewinnen
wollten, um sich eine Taktik zurechtzulegen.
Von meiner Seite aus konnten sie alle Zeit der Welt haben … 😉
Am 30.05.1994 erging der Beschluss zum Ruhen des Verfahrens.
30.05.1994 von Amtsgericht Neukölln
In Sachen D & B Schimmelpfeng GmbH ./. Herrmann
wird gemäß§ 251 ZPO das Ruhen des
Verfahrens angeordnet.
T h i e l Richter
Original
Über sechs Monate später hatten sich die gegnerischen Anwälte immer noch nicht mit mir in
Verbindung gesetzt, obwohl sie doch angeblich eine gütliche Einigung anstrebten …
Ganz offensichtlich war denen immer noch nicht eingefallen, was Sie gegen meine Argumente vorbringen
könnten.
Am 09.12.1994 schrieb das Gericht diesen Anwälten deshalb
Folgendes:
09.12.1994 von Amtsgericht Neukölln an Rechtsanwälte
Glöckner & Glöckner-Weckert
Sehr geehrte Herren Rechtsanwälte!
In Sachen D & B. Schimmelpfeng GmbH ./. Herrmann
sind seit der Anordnung des Ruhens des Verfahrens mit Beschluß vom 30. Mai 1994 mehr
als 6 Monate vergangen.
Es wird um Mitteilung gebeten, wie prozessual zu verfahren ist.
Hochachtungsvoll
Rische Richter
Original
Es ist ein ziemliches Armutszeugnis für eine namhafte Anwaltskanzlei, die auf das Beitreiben
von Forderungen spezialisiert ist, in Totenstarre zu fallen, wenn man ihnen die Stirn bietet!
😈
Erst weitere zwei Monate später reagierten die gegnerischen Anwälte.
Das hatte doch hoffentlich nichts mit der
Umfirmierung der Kanzlei zu tun?
Offensichtlich haben sich Herr & Frau Glöckner getrennt.
Ob das gut fürs Arbeitsklima ist, wird sich zeigen … 😉
Na ja, ich hatte sowieso nur mit Frau Zielinski zu tun. Ob die für Herrn Glöckner
die bessere Wahl als Frau Glöckner ist, kann ich nicht beurteilen, weil ich beide Damen nicht
persönlich kenne. Rein fachlich hätte ich mich aber lieber von Frau Zielinski
getrennt, denn zumindest das, was die zu Papier bringt, ist kaum »befriedigend«.
🥱
Nachfolgend ein Musterexemplar von juristischen
Spitzfindigkeiten.
📝 Ich kommentiere das mal direkt im Brief dieser Anwältin.
17.02.1995 von Rechtsanwälte
Glöckner & Partner an das Amtsgericht Neukölln
In dem Rechtsstreit
D & B Schimmelpfeng GmbH
gegen
Herrmann
rufen wir das Verfahren wieder auf und bitten darum, gem. § 276 ZPO das schriftliche Vorverfahren anzuordnen und
der beklagten Partei die erforderlichen
fristgebundenen Auflagen zu machen.
📝 … in der Hoffnung, dass ich die Fristen nicht einhalte? 😉
Das schriftliche Vorverfahren bietet sich im vorliegenden Fall deswegen als
besonders sachdienlich an, weil die beklagte Partei
die Klageforderung nicht bestritten hat, bzw. die von ihr vorgebrachten Einwendungen nicht
zutreffen.
📝 Dass wir die Klageforderung nicht bestritten haben, ist eine dreiste
Lüge, was meine bisherigen Briefe eindeutig belegen! Ob meine Einwendungen zutreffen, sollten
diese Amateure dem Gericht überlassen.
Es dient daher der Prozeßbeschleunigung und auch der der beklagten Partei zugute
kommenden Kosteneinsparung, wenn zunächst von einer mündlichen Vorverhandlung abgesehen wird.
📝 Das Verfahren ruhte auf Antrag dieser Anwälte
über acht Monate! Und die bringen das Wort »Prozeßbeschleunigung« ins
Spiel …? Das ist schon ziemlich dreist!!!
Und die meinem Sohn zugute kommende Kosteneinsparung ist wohl ein Witz angesichts der Tatsache, dass
die Gerichtskosten nur einen Bruchteil dessen ausmachen, was die BVG ihm für eine einzige Busfahrt
abgeknöpft hat (60 DM) und die noch gierigere Inkasso-Firma ihm abzuknöpfen versucht
(163 DM fürs Eintreiben ihrer eigenen, fiktiven Kosten).
Hilfsweise wird dieser Antrag auf § 128 Abs. III ZPO gestützt, sofern die dort
genannten Voraussetzungen vorliegen.
- 2 -
Unter den gegebenen Umständen wird daher des weiteren beantragt,
gem. § 307 Abs. II, 331 Abs. III ZPO die Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung zu treffen, sobald die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.
📝 Das ist eine kaum zu überbietende Dreistigkeit und juristische
Dummheit! Denn die gegnerischen Anwälte beantragen damit, dass gegen meinen Sohn schon im
schriftlichen Vorverfahren ein »Anerkenntnisurteil« ergeht, obwohl er die gegnerische Forderung
bestreitet – besonders die geltend gemachten Inkasso-Kosten, um die es hier
nur noch geht.
Der Antrag, gemäß § 331 Abs. III ZPO zu entscheiden, ist
die Krönung! Denn der besagt: Wenn der Beklagte nicht rechtzeitig anzeigt, dass er sich gegen die
Klage verteidigen will, trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung, erlässt also ein »Versäumnisurteil« gegen ihn!
Ich habe aber von Anfang an mit den hier vorliegenden Schriftsätzen ganz klar zum Ausdruck gebracht,
dass die gegnerische Forderung bestritten wird und sich mein Sohn dagegen verteidigt!
Dass die gegnerischen Anwälte dem Gericht hier das Gegenteil verkaufen wollen,
wird wohl ein kläglicher Versuch bleiben, diesen Rechtstreit für sich zu entscheiden.
Zur Sache wird beantragt,
der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4 % Zinsen aus DM 60,00
seit dem 09.11.1993 bis zum 02.12.1993 und vorgerichtliche Auslagen in Höhe von DM 79,35 zu
zahlen.
📝 Hier ca. 20 Pfennige Zinsen einzuklagen, zeugt
schon von einiger Realitätsferne, denn allein der Schreib- und Portoaufwand haben diese
20 Pfennige schon längst aufgefressen! Und die angeblichen Auslagen sind
ganz sicher nie entstanden und werden denen niemals erstattet!
Begründung:
Die Klägerin macht gegen die beklagte Partei Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend. Mit
Abtretungsvereinbarung vom 22.07.1993 erfolgte die Abtretung der Forderung der Berliner
Verkehrsbetriebe (BVG) an die Klägerin mit der Maßgabe, daß die außergerichtlichen Bemühungen der
Klägerin zur Beitreibung der Forderung erfolglos bleiben und deshalb die Durchführung eines
gerichtlichen Verfahrens gegen den Schuldner erforderlich werden sollte.
Beweis: Vorlage der Abtretungsvereinbarung vom 22.07.1993
📝 Aha. Weil die Forderung der BVG an die Inkasso-Firma schon abgetreten
wurde, lange bevor ich als Erziehungsberechtigter überhaupt davon erfuhr (erst die Inkasso-Firma
setzte mich davon in Kenntnis!), konnte ich weder rechtzeitig darauf reagieren, noch die
Einschaltung der Inkasso-Firma verhindern. Darum muss mein Sohn auch nicht die Inkasso-Kosten
erstatten! Die BVG hätte meinen Sohn zumindest vorher wirksam in Verzug setzen müssen!
Weil die Inkasso-Firma durch die Abtretung für sich
selbst arbeitet, kann sie sowieso keine Inkasso-Kosten-Erstattung verlangen! Das scheinen weder
diese Inkasso-Firma noch deren Rechtsanwälte zu wissen …
Die scheinen auch nicht zu wissen, dass der »Schuldner« ohnehin nicht
die Inkasso-Kosten erstatten muss, wenn er die Forderung bestreitet und von vornherein ersichtlich
ist, dass die Einschaltung eines Rechtsanwaltes notwendig wird (in diesem Fall müsste er nur
die Anwalts-Kosten erstatten).
Allein aus diesen Gründen müsste die Klage scheitern, egal, welche Sachargumente die Gegenseite
vorbringt– sofern sie denn überhaupt welche hat.
Der Zedentin
steht gegenüber der beklagten Partei ein sogenanntes erhöhtes Beförderungsgeld in Höhe der
Klageforderung zu, nachdem diese am 25.10.1993 um 6.40 Uhr das öffentliche Verkehrsmittel
Linie 241 benutzte, ohne einen gültigen Fahrausweis bei sich zu führen. Nach den
Beförderungsbedingungen der Zedentin § 9 ist der Fahrgast zur Zahlung eines erhöhten
Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat, einen
gültigen Fahrausweis bei einer Überprüfung nicht vorzeigen
- 3 -
kann oder er den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt oder
aushändigt.
Beweis: Vorlage Auszug der Beförderungsbedingungen - in Kopie -
📝 Das mag ja alles ganz gut und richtig sein, spielt hier aber überhaupt
keine Rolle, weil
1. das nicht auf Minderjährige zutrifft (die ohne Einwilligung des
Erziehungsberechtigten keine wirksamen Verträge, also auch keine Beförderungsverträge
abschließen dürfen) und
2. die »Hauptforderung« (also das erhöhte Beförderungsentgelt von 60 DM) ja sofort bezahlt
wurde, nachdem mich die Inkasso-Firma davon in Kenntnis setzte!
Die gegnerischen Anwälte argumentieren also völlig umsonst und nutzlos an der eigentlichen Sache
vorbei!
Die Beförderungsbedingungen erlangen Gültigkeit zwischen den Parteien mit
Inanspruchnahme des Beförderungsmittels durch den Fahrgast.
📝 Genau das tun sie eben nicht, wenn der
Fahrgast minderjährig ist!
Anläßlich einer Überprüfung durch das Kontrollpersonal der Zedentin wurden die Personalien wie
folgt mitgeteilt: Tino Herrmann, geboren: XX.XX.1975, wohnhaft Neuköllnische Allee 75,
12057 Berlin.
Beweis: Erhebungsbogen des Mitarbeiters der Zedentin
Die Angaben wurden anhand des von dem Beklagten vorgelegten Auszubildenden-Ausweis Nr. 8263002 mit
Lichtbild überprüft und bestätigt gefunden.
📝 Auch diese Ausführungen waren entbehrlich, also unnötig, weil mein
Sohn die ursprüngliche Forderung (die 60 DM erhöhtes Beförderungsentgelt) ja nie bestritten
und sogar bezahlt hat (wenn auch unter dem Vorbehalt »ohne Anerkennung einer Rechtspflicht«).
ℹ️ Wenn man Forderungen BESTREITET,
sie aber trotzdem BEGLEICHT, sollte man das stets unter dem Vorbehalt »ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht« tun!
Anderenfalls hat man mit der Zahlung die gegnerische Forderung »anerkannt«, kann ihre Rechtmäßigkeit
also später nicht mehr von einem Gericht prüfen lassen (man würde die gegnerische Klage im
sogenannten »Urkundenprozess« allein aufgrund seiner Zahlung verlieren)!
Ein häufiger Anwendungsfall ist z.B. auch, dass die Mietwohnung Mängel hat, man
dies dem Vermieter anzeigt und deshalb die Miete kürzt. Um eine Kündigung des Mietvertrages und dem
Verlust der Wohnung vorzubeugen, zahlt man aber zunächst unter dem Vorbehalt »ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht« die Mieten weiter – bis der Vermieter die Mietminderung anerkennt oder die
Rechtmäßigkeit von einem Gericht überprüft wird. Sollte man den Prozess verlieren, hat man dann
nicht die hohen Nachzahlungen und riskiert auch nicht die Wohnungskündigung wegen der
Mietschulden.
Warum Anwälte so gern seitenweise Papier vollschreiben, wenn sie wissen
müssten, dass dies weder sachdienlich noch zweckmäßig ist, bleibt wohl ihr ewiges Geheimnis.
ICH schreibe zwar auch sehr viel, beschränke mich aber auf Sachargumente und kaue nicht die
Lebensläufe der Honig-Ameisen meiner Großmutter väterlicherseits durch.
Der Mitarbeiter der Zedentin kann die Angaben des Erhebungsbogens und die Identität
der beklagten Partei im Falle einer Gegenüberstellung bestätigen.
Beweis: Zeugnis des N.N., Mitarbeiter der Zedentin mit der Dienstnummer 34737, zu laden über die
Zedentin
📝 Auch das war unnötiger Text, weil es unbestritten
ist!
Die beklagte Partei war nicht in der Lage, das erhöhte Beförderungsentgelt in Höhe
von DM 60 vor Ort zu zahlen,
📝 Wie auch, wenn mein Sohn nicht mal den Preis für einen
Einzelfahrschein zahlen konnte (oder wollte)?!
so daß sie aufgefordert wurde, den fälligen Betrag bis spätestens 08.11.1993 an die
Zedentin zu entrichten. Dieser Aufforderung wurde
- 4 -
nicht Folge geleistet, so daß in der Folgezeit die Forderung angemahnt wurde.
📝 Warum sollte mein Sohn der Aufforderung eines Nahverkehrsbetriebes
Folge leisten, wenn er nicht mal den Aufforderungen seines Vaters und Ernährers Folge leistet (z.B.
den Müll rauszubringen oder sein Zimmer aufzuräumen) und sogar die Aufforderungen staatlicher
Ordnungs- und Vollzugsorgane ignoriert …? 😉
Die Mahnungen blieben erfolglos, Zahlungseingänge konnte die Zedentin nicht
feststellen.
📝 Dann sollte sie mal zum Augen- oder Nervenarzt gehen!
Mein Sohn ist am 25.10.1993 »schwarz gefahren«. Genau vier Wochen später, am 25.11.1993 kam eine
erste »Mahnung«. Aber nicht von der BVG, sondern einer Inkasso-Firma. Vier Tage später bezahlte
mein Sohn die »Hauptforderung« (obwohl er das nicht gemusst hätte)! Die »erfolglosen Mahnungen«
betrafen ausnahmslos die eigene unberechtigte Forderung der Inkasso-Firma!
Der Umstand, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Feststellung noch nicht volljährig
war, steht dem Abschluß eines Beförderungsvertrages nicht entgegen.
📝 Und genau hier irrt die Gegenseite oder weiß es nicht besser! Das
spätere Urteil wird diese Anwälte diesbezüglich hoffentlich schlauer machen! 😉
Schüler und Auszubildende benutzen die öffentlichen Verkehrsmittel in der Regel mit
der ausdrücklichen Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten, mit der Folge, daß der Abschluß
eines Beförderungsvertrages mit Genehmigung der Eltern angenommen werden muß.
📝 Was Schüler und Azubis »in der Regel« mit der Einwilligung ihrer Eltern
tun oder lassen, ist hier bedeutungslos, weil ich als allein
sorgeberechtigter Vater meinem Sohn genau diese Einwilligung nicht gegeben
hatte! Die gegnerischen Anwälte müssten das Gegenteil beweisen (indem sie z.B. nachweisen, dass
mein Sohn regelmäßig mit öffentlichen Verkehrsmittel zu seiner Lehrstelle fährt), was ihnen
unmöglich gelingen dürfte. Außerdem dürfen sie davon ausgehen, dass ich meinem Sohn garantiert
nicht (im Nachhinein) das Schwarzfahren erlauben würde. 😉
Diese Genehmigung gilt zwangsläufig auch für solche Fahrten, die der Minderjährige
ohne gültigen Fahrausweis antritt, mit der Folge, daß das hier geltend gemachte erhöhte
Beförderungsentgelt zu begleichen ist.
📝 Wenn mein Sohn keine Einwilligung vom mir hatte, überhaupt öffentliche
Verkehrsmittel zu benutzen, dann hatte er meine Einwilligung zum Schwarzfahren
erstrecht nicht!
Zur weiteren Begründung beziehen wir uns vollinhaltlich auf die Entscheidung des
Amtsgerichts Köln vom 09.07.1986, 119 C 68/86, veröffentlicht in der NJW 1987,
Seite 447.
📝 Sich hier auf die Entscheidung eines anderen Amtsgerichts zu berufen,
ist sinn- und zwecklos, weil
1. die Entscheidungen anderer Amtsgerichte für das Amtsgericht Neukölln nicht bindend sind und
2. der zitierten Gerichtsentscheidung ein ganz anderer Sachverhalt zugrunde lag:
Dort hatte eine Minderjährige vergessen, einen Fahrschein zu lösen
und es lag die Einwilligung der allein sorgeberechtigten Mutter vor, dass
ihre Tochter grundsätzlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Schule fährt.
Auch diesbezüglich haben die gegnerischen Anwälte also wieder mal eigenes Papier und die Zeit ihrer
Mitmenschen verschwendet! … und sie werden nicht müde, das weiter zu tun:
Wie vorgetragen blieben die Zahlungsaufforderungen der Zedentin unberücksichtigt.
📝 Und, wie von mir ebenfalls schon vorgetragen, ist das gelogen!
Da das bestritten wird, müsste es die gegnerische Seite beweisen!
Daraufhin schaltete die Zedentin den gemäß § 1 Rechtsberatungsgesetz
zugelassenen Inkassodienst der Schimmelpfeng GmbH ein. Dieser richtete am 24.11.1993 eine
spezifizierte Zahlungsaufforderung an die Gegenseite, erteilte der Zedentin eine Kurzauskunft über
die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagtenseite, soweit bekannt,
📝 was konnten die schon über die wirtschaftlichen Verhältnisse eines
Minderjährigen wissen?!
ermittelte Vollstreckungsmöglichkeiten
📝 auch hier dürften die im Dunkeln getappt haben
und gab die angefallene Inkassovergütung mit insgesamt DM 79,35 bekannt.
📝 Na ja, es waren 82,80 DM, aber mit den Tatsachen nehmen es diese
Herrschaften ohnehin nicht allzu genau.
Beweis: Von der Beklagtenseite vorzulegendes Schreiben des Inkassodienstes.
📝 Wie kann man denn als Anwalt ein Beweismittel anführen, das im Besitz
der Gegenseite, also meines Sohnes ist? Zumal die doch dieses Schreiben im
eigenen Besitz haben (müssten)!
Aber, der Unsinn geht weiter …
Nachdem die Gegenseite vor Einschaltung des Inkassoinstitutes nicht
- 5 -
substantiiert zu erkennen gegeben hat, weshalb sie in Zahlungsverzug geraten war
bzw. sie trotz Ausräumung aller Beanstandungen weiterhin die Zahlung verweigerte, mußte die
Zedentin von einer reinen Nachlässigkeit ihres Schuldners ausgehen und war so berechtigt, den
Einzug der Forderung auch ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zu versuchen (vergl.
OLG Koblenz, Jur Büro 1985/295).
📝 Auch das ist komplett unrichtig, wenn nicht sogar gelogen!
Vor der Einschaltung des Inkassodienstes hat die BVG meinem Sohn gegenüber ihre Forderung weder
angemahnt, noch hat sie irgendwelche »Beanstandungen ausgeräumt«. Welche auch? Mein Sohn bekam
lediglich sein »Knöllchen« und ignorierte das – bis ein Schreiben der Inkasso-Firma kam, das er mir
dann nicht mehr verheimlichen konnte.
Wenn die Gegenseite (dummerweise!) selbst schreibt, dass sie schon im
Besitz der Forderungs-Abtretung und Inkasso-Vollmacht war, bevor mein Sohn überhaupt »schwarz
gefahren« ist, dann geht allein daraus ganz deutlich hervor, dass die BVG überhaupt nicht die
Absicht hatte, ihre angebliche Forderung selbst zu realisieren, sondern dass es ihr nur darum ging,
mithilfe der Inkasso-Firma ihre angeblichen Forderungen einzutreiben! Und sowas nennt man im
Volksmund ABZOCKE!
Die im vorliegenden Fall geltend gemachte Gebühr für das Inkassoinstitut ist
handelsüblich.
📝 Und trotzdem ABZOCKE – in Mittäterschaft der BVG!
Die Beklagtenseite hat die Kosten der Einschaltung des Inkassobüros als
Verzugsschaden zu tragen, § 286 BGB.
📝 Das hätten die wohl gerne …
Nach Einschaltung der Klägerin zahlte der Beklagte beziehungsweise
sein Erziehungsberechtigter DM 60,00 zum Ausgleich der geltend gemachten Hauptforderung.
Dieser Betrag wurde zunächst nach § 367 I BGB auf die bis dahin
entstandenen vorgerichtlichen Kosten und Verzugszinsen verrechnet.
§ 367 BGB
(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird
eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf
die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme
der Leistung ablehnen. Nimmt er die Zahlung an, erklärt er sich automatisch mit der abweichenden
Anrechnung einverstanden!
📝 Absatz 2 hat die Dame verschwiegen, weil der
ihr nicht in den Kram gepasst hätte.
Vorgerichtliche Kosten gab
es aber für die BVG nicht (nur ihre ungerechtfertigte Forderung des erhöhten Beförderungsentgeltes
von 60 DM).
Verzugszinsen durften
nicht berechnet werden, weil mein Sohn von der BVG nie wirksam in Verzug gesetzt wurde!
Auch die »Mahnschreiben« der Inkasso-Firma
setzten meinen minderjährigen Sohn nicht in Verzug, weil sie
nicht an mich als seinen Erziehungsberechtigten gerichtet waren! (Forderungen
an Minderjährige gehen naturgemäß ins Leere, wenn man sich nicht an die Erziehungsberechtigten
wendet!)
Die Zahlung der 60 DM erfolgte ausdrücklich
unter dem »Verwendungszweck: Bezahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes, ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht«!
Damit hatte der Schuldner gemäß Abs. 2 des oben zitierten Paragrafen
»eine andere Anrechnung als die gesetzliche bestimmt«. Deshalb hätte der Gläubiger diese Zahlung
ablehnen müssen. Da er die Zahlung jedoch angenommen hat, erklärte er sich automatisch mit dieser
Anrechnung einverstanden (analog der oben zitierten Zahlung vermeintlicher Schulden »unter
Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht«).
Wie man an diesem Beispiel sieht, schadet es nicht, ein paar juristische
Spitzfindigkeiten zu kennen, um solchen Jura-Profis die Stirn zu bieten. 😎
Das hat wohl auch die Klägerin erkannt und ihre Klage entsprechend abgeändert:
Unter Berücksichtigung einer stillschweigenden Tilgungsbestimmung beziehungsweise
der Ablehnung, den Verzugsschaden zu erstatten, wird die Zahlung nunmehr ausschließlich auf die
geltend gemachte Hauptforderung verrechnet, mit der Folge, daß im Wege der zulässigen Klageänderung
im streitigen Verfahren ausschließlich der der Zedentin
entstandene Verzugsschaden weiterverfolgt wird.
📝 Einfacher ausgedrückt: Die Hauptforderung der BVG ist bezahlt. Darum
ändert man seine Klage, die ursprünglich auf der (weggefallenen) Hauptforderung basierte, nun
auf die unberechtigt verlangten Inkasso-Kosten.
Das ist »letztes Aufbäumen auf dem Sterbebett«, weil ihr sicher klar war,
dass sie diesen Prozess haushoch verlieren wird. Dass sie trotzdem noch Zeit und Energie
verschwendet, ist sehr »unprofessionell« und »unwürdig« für Juristen, deren tägliches Geschäft
diese Dinge sind!
Die Zahlungsaufforderung der Klägerin blieb ebenfalls unberücksichtigt, so daß die Durchführung
eines gerichtlichen Verfahrens gegen den Beklagten erforderlich wurde. Hiermit war die Bedingung
für das Wirksamwerden der Abtretung eingetreten, so daß die Klägerin die Forderung einschließlich
der Schadeneratzansprüche aus Verzug nunmehr im eigenen Namen geltend zu machen berechtigt ist.
Beweis: Im Bestreitensfalle: Vorlage der Abtretungserklärung
- 6 -
Gleichzeitig mit der Beantragung des Mahnbescheides wurde die beklagte Partei von
der erfolgten Abtretung unterrichtet.
Beweis: Zeugnis der N.N., zu laden über die Klägerin.
Die Klägerseite ist berechtigt, aus dem Gesichtspunkt des Verzuges und des
Verzugsschadens Zinsen in der im Antrag genannten Höhe aus dem geschuldeten Rechnungsbetrag zu
beanspruchen, da durch die Zedentin ständig Bankkredite, mindestens in Höhe des geschuldeten
Betrages in Anspruch genommen werden.
📝 Interessant! Die Inkasso-Firma (nicht die BVG, wie fälschlich
behauptet!) nimmt also ständig Bankkredite in Anspruch (weil sie nicht imstande ist, ehrliches Geld
mit ehrlicher Arbeit zu verdienen?) und sucht wahrscheinlich auch ständig einen Dummen, der ihr
Geld schenkt …
Das mit dem »Bankkredit« ist zwar eine gern missbrauchte Klausel, muss
aber nichts heißen, weil die Klägerin beweisen müsste, dass das tatsächlich
stimmt. Außerdem wäre es ein Armutszeugnis für eine Inkasso-Firma, wenn sie wegen des Ausbleibens
einer relativ geringfügigen Geldforderung einen Bankkreditin Anspruch nehmen muss!
Beweis: Im Bestreitensfalle: Vorlage einer Bankbestätigung
📝 … die belegen würde, dass die Inkasso-Firma einen Kredit über
80 DM aufnehmen musste, um finanziell über die Runden zu kommen, obwohl ihre Forderung aus
einem fiktiven Geldbetrag besteht, dem keinerlei geldwerte Gegenleistung
gegenübersteht???
Großer Gott, da fragt man sich, wer dreister ist: Inkasso-Firmen oder
Rechtsanwälte …
Die beklagte Partei hat die vorprozessualen Mahnauslagen der Zedentin zu tragen.
📝 Ein schöner Traum, den ihr die meisten Schuldner aus Unwissenheit oder
Faulheit erfüllen.
Durch die Anmahnung des offenen Forderungsbetrages fielen Portokosten, Kosten für
die Kontoüberwachung, Schreibarbeiten u.a. Verwaltungstätigkeiten sowie Papierkosten an.
Hierfür ist die von der Zedentin beanspruchte Unkostenpauschale angemessen.
📝 Und auch hier irren oder lügen die gegnerischen Anwälte: Zedentin ist
die BVG. Und die hat gar keine Unkostenpauschale geltend gemacht, sondern die
Inkasso-Firma. Und deren Kosten gehören zu ihrem normalen Geschäftsbetrieb, wenn sie für sich
selber arbeitet, was sie ja tut, weil ihr die BVG ihre Forderung (dummerweise)
abgetreten hat!
Beweis: Im Bestreitensfalle: Vorlage der gesamten Mahnunterlagen
Die Klage ist nach alledem in vollem Umfang begründet.
gez. Zielinski - Rechtsanwältin -
📝 Na ja, juristisch und argumentativ fundierte Klagen sehen anders
aus! Sagen wir es mal so: Die Klage ist umfangreich geschrieben und beschönigt worden,
eine BEGRÜNDUNG oderARGUMENTATION, der sich ein Gericht anschließen könnte, ist hier nicht
ersichtlich!
Original
Das waren sechs Seiten Text, der auf eine einzige Seite gepasst hätte, wenn man all den Unsinn
weggelassen hätte, der weder zweck- noch sachdienlich war.
Manche Anwälte wollen wohl mangelnde Argumente oder Rechtskenntnisse durch
möglichst viel Text wettmachen – in der Hoffnung, einen blöden Richter zu finden, der darauf
hereinfällt, oder einen noch blöderen Prozessgegner. Diesmal werden sie damit wohl Pech haben. 😆
Fünf Tage später erging durch das Gericht folgender Beschluss:
23.02.1995 von Amtsgericht Neukölln
Beschluß
In Sachen D & B Schimmelpfeng GmbH ./. Herrmann
wird von Amts wegen gemäß § 128 Abs. 3 ZPO das schriftliche Verfahren angeordnet.
Zugleich werden folgende Anordnungen getroffen:
1. Der Klägerin wird aufgegeben, bis zum 15. März 1995 klarzustellen, wie
prozessual mit der mit dem Mahnbescheid des Amtsgerichts Hünfeld geltendgemachten Hauptforderung in
Höhe von 60,00 DM verfahren werden soll.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß nach dem eigenen Sachvortrag der Zahlungsanspruch
bereits am 3. Dezember 1993, mithin vor Einleitung des Mahnverfahrens ausgeglichen worden
ist.
📝 Somit war die Beantragung des Mahnbescheides weder notwendig noch
gerechtfertigt.
Binnen gleicher Frist ist die gemäß § 1 Nr. 5 Rechtsberatungsgesetz
erteilte behördliche Erlaubnisurkunde einzureichen.
📝 Mit dieser weist die Inkasso-Firma nach, dass sie die behördliche
Erlaubnis zum Einzug von Geldforderungen hat.
Sinnvollerweise wird diese dem Gericht unaufgefordert vorgelegt!
Es wird vorsorglich auf die Entscheidungen des Landgerichts Berlin, NJW-RR 1988,
Seite 1313, und des BGH WM 1991, Seite 1401, hingewiesen.
Die Klägerin wird zudem darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des Gerichts Inkassokosten
als Verzugsschaden nur dann erstattungsfähig sind, wenn der Gläubiger aus besonderen Gründen darauf
vertrauen durfte, der Schuldner werde ohne gerichtliche Inanspruchnahme leisten (vgl. OLG
Düsseldorf, JurBüro 1988, Seite 1513).
Diese Gründe sind dann nicht gegeben, wenn der Schuldner lediglich nicht zahlt.
Es wird anheim gestellt, die Klage bezüglich der Inkassokosten zurückzunehmen.
📝 Hiermit bestätigt das Gericht meine diesbezügliche Rechtsauffassung!
😎
Wenn es der Gegenseite anheimstellt, die Klage bezüglich der Inkassokosten zurückzunehmen, dann
fällt damit der einzige Klagegrund weg, denn die ursprüngliche Ursache der Klage (die
Hauptforderung der BVG von 60 DM) war ja schon weggefallen, nachdem mein Sohn diesen Betrag
noch vor Beantragung des Mahnbescheids und Einreichung der Klage bezahlt hatte.
Auch im Weiteren folgt das Gericht meiner eigenen Rechtsauffassung:
Vorgerichtliche weitere Mahnauslagen der Zedentin werden weder substantiiert
dargelegt noch mit dem Klageantrag geltend gemacht. Die dort ausgewiesenen vorgerichtlichen
Auslagen in Höhe von 79,35 DM entsprechend dem Betrag, den die Klägerin der Zedentin in
Rechnung gestellt hat (vergl. Seite 4 unten der Anspruchsbegründung).
📝 Damit hat das Gericht der Inkasso-Bude klargemacht, dass es den
dummdreisten Versuch der Inkasso-Firma durchschaut hat, ihre angeblichen Auslagen gleich zweimal zu
kassieren: Einmal von der BVG und nun auch noch von meinem Sohn.
2. Dem Beklagten wird unter Hinweis auf § 296 Abs. 1 ZPO aufgegeben, bis zum
15. März 1995 auf den Schriftsatz der Klägerin vom 17. Februar 1995 zu erwidern.
- 2 -
Der Beklagte wird darauf hingewiesen, daß Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf
der Frist vorgetragen werden, nur noch zugelassen werden, wenn nach der freien Überzeugung des
Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei
die Verspätung genügend entschuldigt, wobei die Entschuldigungsgründe auf Verlangen des Gerichts
glaubhaft zu machen sind (§§ 296 Abs. 1, Abs. 4 ZPO).
Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, sind ebenfalls innerhalb der obigen Frist
vorzutragen; sie werden im Falle der Verspätung nur zugelassen, wenn es sich um unverzichtbare
Rügen handelt oder der Beklagte die Verspätung ausreichend entschuldigt (§§ 282 Abs. 3,
296 Abs. 3 ZPO).
3. Schriftsätze, die bis zum 29. März 1995 bei Gericht eingehen, werden berücksichtigt.
4. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf den
7. April 1995, 9.00 Uhr, Saal 208.
Rische Richter
Original
Nachfolgend siehst du, wie eine Klageerwiderung aussehen
sollte: Kurz, sachlich und von Fakten getragen.
13.03.1995 an Amtsgericht Neukölln
In Sachen 16 C 111/94
D & B Schimmelpfeng GmbH ./. Herrmann
beantrage ich, die gegnerische Klage gem. § 597 ZPO abzuweisen.
Der in der Klage geltend gemachte Anspruch ist unbegründet.
Wie ich bereits in meinem Widerspruchsschreiben vom 12.02.94 an das AG Hünfeld
darlegte, ist die Hauptforderung bezahlt (seit 03.12.93!).
Insofern werden auch die Zinsen in Höhe von 4 % unrechtmäßig verlangt,
zumal bei der vorgerichtlichen Zinsforderung weder Zinssatz noch Zinszeitraum angegeben waren.
Es wird bestritten, dass die Klägerin überhaupt Verzinsung ihrer umstrittenen Forderung verlangen
kann.
Die vorgerichtlichen Kosten aus Inanspruchnahme eines Inkassobüros werden zu
Unrecht verlangt.
Der Beklagte wurde durch die Klägerin niemals in Verzug gesetzt.
Nach der Rechtsprechung erscheint die Einschaltung eines Inkassobüros dann
nicht gerechtfertigt, wenn die Forderung vom Schuldner von vornherein bestritten wird (OLG
Nürnberg, in MDR 1973, 671) oder der Schuldner erkennbar zahlungsunfähig oder
zahlungsunwillig ist, da dann die Beauftragung eines Rechtsanwaltes voraussehbar ist.
Außerdem dürfen die Kosten des Inkassobüros im Hinblick auf § 254 BGB die
Kosten eines Rechtsanwaltes nicht übersteigen.
Das Inkassobüro verlangt aber (mit Schreiben vom 17.02.1995, Seite 2, an das
Gericht) 79,35 DM, während die Kosten des von ihr eingeschalteten Rechtsanwalts im
Mahnbescheid mit 40,00 DM angegeben werden.
Warum die Klägerin in ihren Zahlungsaufforderungen vom 25.11.93, 15.12.93 und 27.12.93 jeweils
eigene Kosten in Höhe von 82,80 DM verlangte, mit Zahlungsaufforderung vom 25.01.94 dann schon
163,15 DM (was dem Gesamtschuldbetrag incl. der beglichenen Hauptforderung von 60,00 DM
aus dem Mahnbescheid vom 03.02.94 entspricht) ist rätselhaft.
Wie kommt die Klägerin nun auf vorgerichtliche Auslagen von 79,35 DM?
Im übrigen resultiert der geforderte Betrag von 79,35 DM offenbar aus den
eigenen Kosten des Inkassobüros (wie die Klägerin selbst einräumt), die der Beklagte schon deshalb
nicht zu zahlen hat, weil sie die Klägerin - nach eigenem Vortrag - bereits der Zedentin berechnet
hat.
Blatt 2 zum Schreiben vom 13. März 1995 an das Amtsgericht Neukölln
Zum Beweis hierfür berufe ich mich auf die gegnerischen Zahlungsaufforderungen vom 25.11.93,
15.12.93, 27.12.93 und 25.01.94, mein Schreiben an die Klägerin vom 29.11.93, den Mahnbescheid vom
03.02.94, mein Widerspruchsschreiben gegen den Mahnbescheid vom 12.02.94, mein Schreiben an die
Klägerin vom 14.04.94 und den Schriftsatz der Klägerin vom 17.02.95 (die dem Gericht noch nicht
vorliegenden Unterlagen werden nach Aufforderung kurzfristig vorgelegt).
Herrmann
Original
Die gegnerischen Anwälte brauchen wieder mal Zeit zum Nachdenken …!
08.03.1995 von Rechtsanwälte
Glöckner & Partner an Amtsgericht Neukölln
16 C 111/94
In Sachen D & B Schimmelpfeng Gmbh gegen Herrmann beantragen
wir,
die auf den 15. März 1995 gesetzte Schriftsatzfrist aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit
der alleinigen Sachbearbeiterin bis zum 29. März 1995 zu verlängern und den
Entscheidungstermin entsprechend zu verlegen.
gez. Glöckner - Rechtsanwalt -
Original
Hm, wer’s nicht glaubt, kommt trotzdem in den Himmel? 😉
📝 Bekanntlich sind Anwaltskanzleien, die sich auf INKASSO spezialisiert haben
(weil sich damit am schnellsten und leichtesten Geld machen lässt), keine Einmann-Betriebe, die zum
Stillstand kommen, wenn mal eine Kraft ausfällt. Aber, vielleicht erholt sich Frau Zielinski
tatsächlich (während der schönsten Urlaubszeit des Jahres, im März!) am Ostseestrand von den
Strapazen der Trennung von Herrn & Frau GLÖCKNER? Man weiß ja
nicht, welche »zusätzlichen Pflichten« dieser armen Frau dadurch entstanden sind … 😉
Aber das erlebe ich immer wieder: Sobald den »Göttern in Schwarz« (Juristen)
oder den »Göttern in Weiß« (Ärzten) der eisige Wind des Widerspruchs ins Gesicht bläst, verfallen
sie in Schockstarre und brauchen »Bedenkzeit« – weil sie fachlich und/oder charakterlich einfach
nicht in der Lage sind, zuzugeben, dass sie einen Fehler gemacht, sich geirrt oder verloren haben
(auch Politikern scheint das in die Wiege gelegt worden zu sein!).
Wenn ein Otto Normalbürger diese fiese Charaktereigenschaft zeigt, wird er von seinen Mitmenschen
gemieden! Die oben genannten Herrschaften ziehen sich einfach eine schwarze Robe, einen weißen
Kittel an (und wenn sie das nicht haben, gehen sie in die Politik) – und schon fühlen sie sich wie
unantastbare Götter. Und GÖTTER lügen nicht, sie irren sich nicht, machen niemals Fehler –
jedenfalls würden sie das nie zugeben.
Hat man jemals einen Juristen, Arzt oder Politiker sagen gehört, Ich habe mich
geirrt. Ich habe einen Fehler gemacht. Ich habe verloren.? Die würden sich
eher die Zunge abbeißen, als solch einen Satz auszusprechen!
Was macht ein Gott in Schwarz, »wenn ihm die Felle
Fälle wegschwimmen«?
Er stellt Anträge! Die können noch so scheinheilig sein, Hauptsache die eigene Niederlage
wird so lange wie möglich hinausgezögert … Das ist, wie wenn ein Sterbender »einen letzten
Wunsch« äußert: Das verhindert nicht sein Ableben (wie auch »das letzte Wort« eines Angeklagten
nicht dessen Verurteilung verhindert)! Aber Sterbenden und Angeklagten gewährt man das …
😉
Die beantragte Fristverlängerung wurde vom Amtsgericht Neukölln mit Beschluss
vom 10.03.1995 gewährt.
10.03.1995 von Amtsgericht Neukölln
Beschluß
In Sachen D & B Schimmelpfeng GmbH ./. Herrmann
I. Die der Klägerin mit Beschluß vom 23. Februar 1995 gesetzte Frist zur Stellungnahme
wird gemäß §§ 225 Abs. 1, 224 Abs. 2 ZPO aus den aus dem SChriftsatz
der Klägerin vom 8. März 1995 ersichtlichen Gründen antragsgemäß bis zum
29. März 1995 verlängert.
II. Die mit Beschluß vom 23. Februar 1995 zu Ziffer 3) bestimmte Frist gemäß
§ 128 Abs. 3 Satz 2 ZPO wird zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nach Maßgabe
der Ziffer 1) dieses Beschlusses nunmehr auf den 12. April 1995 bestimmt.
Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung vom 7. April 1995 wird unter Beachtung der
der Klägerin gewährten Fristverlängerung verlegt auf den
19. April 1995, 9.00 Uhr, Saal 208.
Rische Richter
Original
Nun meldet sich Frau Zielinkski wieder zu Wort.
Kurz & verständlich scheinen Rechtsanwälte nicht zu können. Na ja,
ich brauche keinen Dolmetscher für ihr Kauderwelsch. 😉
27.03.1995 von Rechtsanwälte
Glöckner & Partner an Amtsgericht Neukölln
In dem Rechtsstreit D & B Schimmelpfeng GmbH gegen Herrmann Az: 16 C 111/94
bedanken wir uns zunächst für die gewährte Fristverlängerung und tragen für die Klägerin folgendes
vor:
Die Klägerin hat bereits mit dem Anspruchsbegründungsschriftsatz Blatt 5
darauf hingewiesen, daß der Klageantrag infolge einer zulässigen Klageänderung geändert und nicht
die ursprünglich begehrte Hauptforderung in Höhe von DM 60,00, sondern ausschließlich der der
Zedentin entstandene Verzugsschaden geltend gemacht wird.
Nachdem der Beklagte im Dezember 1993 einen Betrag von DM 60,00 zur Anweisung gebracht hatte
wurde durch die Klägerin eine Verrechnung derart vorgenommen,
daß die Zahlung zunächst auf die entstandenen Verzugszinsen und sodann auf die Inkassokosten
verrechnet wurde. Die Inkassokosten reduzierten sich hierdurch auf einen Restbetrag von
DM 26,25. Zahlungen auf die Hauptforderung wurden demnach
nicht geleistet.
📝 Es ist zwar rechtens und auch üblich, dass Zahlungen des Gläubigers
zunächst auf die entstandenen Zinsen und Kosten verrechnet werden, dies setzt jedoch voraus, dass
eine Forderung ZU RECHT besteht! Die Forderung der Inkasso-Firma wurde aber BESTRITTEN! Im Übrigen
war die Zahlung der 60 DM »zweckgebunden« (siehe oben⮥), denn sie
erfolgte ausdrücklich zum Ausgleich der Forderung der BVG, also der Bezahlung des erhöhten
Beförderungsentgeltes.
Unter Berücksichtigung einer stillschweigenden Tilgungsbestimmung ändert die Klägerin ihre Klage
nunmehr insoweit ab, daß die Hauptforderung als beglichen beurteilt wird, während jedoch die
Verzugszinsen und die angefallenen Inkassokosten wieder vollumpfänglich geltend gemacht werden.
Die Klageänderung erfolgt zulässigerweise. Einer Klagerücknahme oder Erledigungserklärung bezüglich
der ursprünglich geltend gemachten Hauptforderung in Höhe von DM 60,00 ist damit nicht
erforderlich.
Die Klägerin bleibt darüber hinaus dabei, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Inkassokosten zu
erstatten, nachdem er nicht zu erkennen gegeben hat, weshalb er Zahlungen nicht leistet. Der
Beklagte hat durch sein Verhalten die Auffassung der Kägerin bestätigt, daß allein durch die
Einschaltung eines Inkassounternehmens der Ausgleich der Hauptforderung herbeigeführt werden kann.
Der Umstand, dass der Beklagte sich bisher geweigert hat auch den entstandenen Verzugsschaden zu
erstatten, ändert hieran nichts. Ein Verstoß der Zedentin gegen ihre Schadensminderungspflicht kann
unter Einschaltung des Inkassounternehmens nicht gesehen werden, wenn augenscheinlich gerade die
Einschaltung des Inkassounternehmens zum Ausgleich der begehrten Forderung führt.
Anliegend überreichen wir die Erlaubnisurkunde nach § 1 Nr. 5 Rechtsberatungsgesetz in
Kopie.
gez. Zielinski - Rechtsanwältin -
Original
Wenn sich diese Dame »privat« genauso umständlich ausdrückt wie sie es beruflich
tut, wird sich Herr Glöckner früher oder später wohl auch von ihr trennen … 😉
Ich setze mich aber dennoch mit dem von ihr fabrizierten Unsinn auseinander:
03.04.1995 an Amtsgericht Neukölln
In Sachen 16 C 111/94
D & B Schimmelpfeng GmbH ./. Herrmann
erwidere ich auf den gegnerischen Schriftsatz vom 27.03.1995 wie folgt:
Nicht die Einschaltung eines Inkassounternehmens hat zur Begleichung der Hauptforderung
geführt, sondern die Einschaltung des VATERS des damals minderjährigen Beklagten.
Außerdem erfolgte die Zahlung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
Beweis: Schreiben der Klägerin vom 25.11.1993 Mein Erwiderungsschreiben vom 29.11.1993
Hätte sich die BVG sogleich an den Vater des Bekl. gewandt, wäre ihre Forderung mit großer
Wahrscheinlichkeit sofort ausgeglichen worden.
Statt dessen beauftragte sie ein Inkassounternehmen, das - für einen lebensunerfahrenen
Minderjährigen - ungewöhnlich hart gegen den Bekl. vorging und sogleich eigene Kosten in
Höhe von 82,80 DM einforderte.
Beweis: Schreiben der Klägerin vom 25.11.1993
Es wird bestritten, dass die Klägerin überhaupt berechtigt ist, insbesondere eigene
Ansprüche gegen einen Minderjährigen durchzusetzen.
Nach eigenem Vortrag der Klägerin im Schreiben vom 17.02.95, Blatt 4 oben, blieben ihre
Mahnungen an den Beklagten erfolglos.
Dies wäre Grund genug für sie gewesen, sich an den Erziehungsberechtigten des Beklagten zu wenden,
zumal, wenn - wie die Klägerin selbst weiter vorträgt - sich die Klägerin darauf beruft, daß der
Beförderungsvertrag mit der Genehmigung der Eltern des Minderjährigen angenommen werden muß.
Wenn also gewissermaßen "die Eltern für ihre Kinder haften" sollen, dann setzt dies
wohl voraus, daß sie auch über die "Schandtaten" ihrer Kinder so frühzeitig informiert
werden, daß sie Gelegenheit haben, den Schaden abzuwenden oder doch so gering wie möglich zu
halten.
Die Klägerin hat jedoch sogleich das Inkassounternehmen eingeschaltet und ihre Forderung an dieses
abgetreten, ohne sich zuvor an den Erziehungsberechtigten des Beklagten zu wenden.
Dessen ungeachtet hatte die Klägerin mit Schreiben vom 12.04.94 beim Gericht das Ruhen des
Verfahrens erbeten - wegen des Versuchs einer außergerichtlichen Einigung! Der Bekl. hat dem durch
Stillschweigen zugestimmt, in der Hoffnung auf einen tatsächlichen Einigungsversuch seitens der
Klägerin.
Leider diente dieser gegnerische Antrag offenbar nur dem Zeitgewinn, denn ein außergerichtlicher
Einigungsversuch wurde von der Klägerin nicht unternommen.
Herrmann
Original
ℹ️ Meine Hinweise auf den »lebensunerfahrenen Minderjährigen« waren durchaus
zweckmäßig und wurden vom Gericht ebenso bestätigt wie meine sonstigen Rechtsauffassungen. 😇
Minderjährigenschutz hat nun mal Vorrang gegenüber den rechtlichen und
wirtschaftlichen Interessen irgendwelcher Wirtschaftsbetriebe, die naturgemäß
finanzielle Interessen verfolgen.
Wer damit vor Gericht argumentiert, hat ziemlich gute Karten. 😉
Bei Streitigkeiten vor Gericht müssen oft »widerstrebende Interessen« gegeneinander abgewogen
werden.
Im hier vorliegenden Fall kollidieren die Interessen der BVG mit denen meines
Sohnes. »Minderjährigenschutz« ist das höherwertige Rechtsgut, hinter dem die finanziellen
Interessen der Berliner Verkehrsbetriebe zurückstehen müssen (wie auch das Rechtsgut »Eigentum«
gegenüber dem Rechtsgut »Leben« zurückstehen muss, weshalb man einen Diebstahl nicht mit
Waffengewalt verhindern darf).
Urteil des Amtsgerichts Neukölln
ℹ️ Unwichtiges ist in grauer Schrift dargestellt und wird im
VORLESE-MODUS ausgelassen!
»Klägerin« ist die Inkasso-Firma.
»Beklagter« ist mein Sohn, der zur »Tatzeit« minderjährig war.
»Zedentin« ist die BVG, die ihre Forderung an die Inkasso-Firma abgetreten hat.
Amtsgericht Neukölln Geschäftsnummer
16 C 111/94
verkündet am 19. April 1995
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO
In dem Rechtsstreit
der Firma D & B Schimmelpfeng GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Reinhard W. Bockstette,
Hahnstraße 31-35, 60528 Frankfurt,
Klägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Joachim Glöckner, Kristine Glöckner-Weckert und Gerda Zielinski,
Zeil 43, 60313 Frankfurt - - RP 495/94 K/dh -
gegen
Herrn Tino Herrmann,
Neuköllnische Allee 75, 12057 Berlin, Beklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Hans-Jürgen Herrmann,
Neuköllnische Allee 75, 12057 Berlin -
hat das Amtsgericht Neukölln im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatznachlaß bis zum
12. April 1995 durch den Richter Rische für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Abfassung des Tatbestandes wurde gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO
abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere ist die Klageänderung (§ 263 ZPO) durch
Übergang der mit dem Mahnbescheid des Amtsgerichts Hünfeld geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung
eines erhöhten Beförderungsentgeltes zur nunmehrigen Geltendmachung des sich auf der Grundlage der
ursprünglichen Hauptforderung ergebenden Verzugsschadens nach Änderung des Verrechnungsmodus
(§ 367 BGB) bezogen auf die vor Rechthängigkeit geleistete Zahlung des Beklagten infolge
Sachdienlichkeit (§ 263 2. Alt.ZPO)zulässig.
Die Klägerin ist zudem gemäß der Erlaubnisurkunde des Präsidenten des Amtsgerichts Frankfurt am Main
vom 7. August 1994 in der Fassung des Nachtrages zu der Erlaubsnisurkunde vom 30. März
1994 zum geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung im
Sinne des Artikels 1 § 1 Abs. 2 Ziffer 5 des Rechtsberatungsgesetzes
berechtigt.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht gegen den Beklagten weder
gemäß §§ 284 Abs. 1, 286,
288 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 398BGB ein Anspruch auf Zahlung
des auf den ursprünglich geltend gemachten Zahlungsanspruch der Zedentin von 60,- DM aus
erhöhtem Beförderungsentgelt entfallenden Verzugszinses in Höhe von 4 % für den Zeitraum vom 9. November 1993 bis zum 2. Dezember 1993
noch gemäß §§ 284 Abs. 1, 286 BGB in Verbindung mit
§ 398 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Einschaltung der Klägerin zu.
Der Beklagte befand sich zu keiner Zeit mit der Entrichtung des von der Zedentin, den Berliner
Verkehrsbetrieben, ursprünglich auf der Grundlage des
§ 631 BGB in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und Abs. 2 ihrer
Beförderungsbedingungen begehrten erhöhten Beförderungsentgeltes von 60,- DM noch mit
dem - wie darzulegen sein wird - tatsächlich
geschuldeten Wertersatzanspruch in Höhe des Verkehrswertes der Beförderungsleistung
[der Kosten eines Einzelfahrscheines] in Verzug, so daß ein entsprechender
(Hauptsache-) Anspruch bzw. ein hieraus resultierender Verzugsschadensersatzanspruch nicht auf die
Klägerin übergehen konnte.
1.) Ein Fahrgast ist zwar auf der Grundlage der Beförderungsbedingungen der Zedentin
verpflichtet, ein erhöhtes Beförderungsentgelt zu entrichten, wenn er nicht im Besitz eines
gültigen Fahrausweises ist. Die Anwendbarkeit der Beförderungsbedingungen setzt indes voraus, daß
zwischen der Zedentin und dem Beklagten ein wirksamer Beförderungsvertrag zustandegekommen
ist (vergl. AG Hamburg, NJW 1987, Seite 448;
Harder, NJW 990, Seite 857 [861, 862] m.w.N.).
Ein solcher ist zwischen der Zedentin und dem Beklagten durch die Benutzung der Buslinie 241 am
25. Oktober 1993 gegen 6.40 Uhr nicht bewirkt worden, da der Beklagte zu dieser Zeit
minderjährig war. Der Beklagte hat zwar durch die Benutzung der Buslinie durch schlüssiges
Verhalten eine auf den Abschluß des Beförderungsvertrages gerichtete Willenserklärung abgegeben;
diese bedurfte jedoch, da sie nicht lediglich rechtlich vorteilhaft war, der Genehmigung des
gesetzlichen Vertreters des Beklagten bzw. einer solchen von dem Beklagten selbst nach Erlangung
der Volljährigkeit (§§ 107, 108 Abs. 1,Abs. 3,
110 BGB). Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete
Klägerin (vergl. Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im
Privatrecht, Bd. 1 zu §§ 107, 108, 110 BGB) trägt die tatsächlichen Voraussetzungen
einer ausdrücklichen Genehmigungserteilung (§ 108
Abs. 2 BGB) nicht vor. Die Genehmigung liegt insbesondere nicht in der - unstreitig
erfolgten - Zahlung des Vaters des Beklagten in Höhe von 60,- DM am 29. November 1993, da
diese ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgte. Das klägerische Vorbringen
enthält Anhaltspunkte für die Annahme einer zumindest konkludent erteilten Genehmigung.
Insbesondere ergibt sich entgegen der von der Klägerin in Bezug genommenen Auffassung des
Amtsgerichts Köln (NJW 1987, Seite 447) weder aus einer
Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel mit Einwilligung der Eltern des Beklagten und der hierin
liegenden Genehmigung zum Abschluß des Beförderungsvertrages noch - insoweit unterstellt, daß
das Fahrgeld dem Beklagten von seinen Erziehungsberechtigten zur Verfügung gestellt wurde -
aus der Überlassung von Taschengeld zum Zwecke des Fahrscheinerwerbs entsprechend der allgemeinen
Lebenserfahrung eine Generaleinwilligung des gesetzlichen Vertreters zur Nutzung der Verkehrsmittel
ohne Lösung eines erforderlichen Fahrscheines (sog. Schwarzfahrt).
Die Einwilligung zur Nutzung der Verkehrsmittel steht vielmehr regelmäßig unter der Bedingung, daß
der Minderjährige einen Fahrschein erwerben werde (vgl. AG
Hamburg, a.a.O.; AG Wolfsburg, NJW-RR 1990, Seite 1142 [1143]. Die Annahme einer
- von der Klägerin ausdrücklich nicht behaupteten - unbeschränkten Einwilligung würde den
Interessen des Minderjährigen zuwiderlaufen.
Dem steht auch nicht entgegen, daß durch die Verweigerung der Genehmigung des gesetzlichen
Vertreters von Schwarzfahrten des Minderjährigen, das wirtschaftliche Risiko auf die
Verkehrsbetriebe abgewälzt werde.Vielmehr stellt die Postulierung der Vertragsstrafe in den
Beförderungsbedingungen den Versuch derVerkehrsbetriebe dar, das von ihnen durch die Abschaffung
der Zugangskontrolle zu ihren Bussen geschaffene Risiko auf die Benutzer, mithin auch auf die
Minderjährigen abzuwälzen. Dem stehen indes die zwingenden Vorschriften des Minderjährigenschutzes
entgegen (vgl. auch Winkler v. Mohrenfels, JuS 1985,
Seite 695).
Der Negierung der Annahme einer generellen Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters ist auch nicht in beachtlicher Weise entgegenzuhalten, daß dem Unternehmer insoweit
jegliche Einflußmöglichkeit auf ein positives, auf die Einhaltung der Beförderungsbedingungen
gerichtetes Verhalten des Minderjährigen genommen wird. Den Verkehrsbetrieben steht zumindest die
Möglichkeit offen, das Verhalten des Minderjährigen einer strafrechtlichen Kontrolle zu
überstellen.
Das Zustandekommen eines Beförderungsvetrages zwischen der Zedentin und dem Beklagten am 25.
Oktober 1993 kann auch nicht auf der Grundlage der Lehre von dem "sozialtypischen
Verhalten"bzw. von dem "faktischen Vertrag" begründet werden. Unabhängig davon, daß
die Lehre nach Auffassung des Gerichts infolge eines Verstoßes gegen die Dogmatik des BGB abzulehnen
ist, gebührt auch insoweit dem in den §§ 107 ff BGB normierten Minderjährigenschutz der
Vorrang gegenüber dem Interesse des Rechtsverkehrs an der Gültigkeit von Willenserklärungen und
geschlossenen Verträgen.
2.) Die Klägerin bzw. die Zedentin konnten das erhöhte Beförderungsentgelt auch nicht unter
dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung beanspruchen.
Das Gericht konnte es insoweit dahingestellt lassen, ob der sich
aus den §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB ergebende Anspruch überhaupt den Schaden des
entgangenen erhöhten Beförderungsentgeltes umfaßt. Denn Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB
sind bereits deshalb zu negieren, da kein absolutes Recht verletzt ist. Insbesondere ist nicht
ersichtlich, dass durch das "Schwarzfahren" unmittelbar und betriebsbezogen der
eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb beeinträchtigt wird.
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 265a StGB scheidet vorliegend
bereits deshalb aus, weil das Tatsachenvorbringen der Klägerin keinerlei Sachvortrag zu den
erforderlichen subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des strafbewehrten Verhaltens beinhaltet.
3.) Mangels Abschlusses eines wirksamen Beförderungsvertrages stand der Zedentin gegen den
Beklagten gemäß §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB
lediglich ein Anspruch auf Wertersatzes zu, der sich in Höhe des objektiven Verkehrswertes der ohne
Rechtsgrund erlangten Beförderung, mithin in Höhe des regulären Fahrpreises [also
der Kosten eines Einzelfahrscheines] beläuft.
Dieser Anspruch ist durch die Zahlung des Vaters des Beklagten (§ 267 BGB) vom
29. November 1993 erfüllt (§ 362 BGB)
4.) Mangels Berechtigung des ursprünglich geltend gemachten erhöhten Beförderungsentgeltes
steht der Klägerin aus abgetretenem Recht auch der nunmehr nach Klageänderung noch geltend gemachte
Verzugszinsanspruch und der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Mahnauslagen in Höhe der
Kosten für die Einschaltung des Inkasso-Unternehmens (§§ 284
Abs. 1, 286 BGB) nicht zu.
Der Beklagte ist infolge des fruchtlosen Verstreichens der durch die Zedentin am 25. Oktober 1993 - unstreitig (§ 138 Abs. 3 ZPO) -
ausgesprochenen Zahlungsaufforderung zum Ausgleich des geltend gemachten erhöhten
Beförderungsentgeltes unter Fristsetzung zum 8. November 1993 nicht - auch nicht hinsichtlich des Wertersatzes gemäß §§ 812, 818
Abs. 2 BGB - wirksam in Verzug gesetzt worden.
Bei einer Zuvielforderung ist eine Mahnung des Gläubigers nur dann wirksam, wenn der Schuldner die
Erklärung nach den Umständen des Einzelfalles als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich
geschuldeten Leistung verstehen mußte und der Gläubiger zur Annahme der gegenüber seinen
Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist (vgl.
Palandt/Heinrichs, 54. Auflage, Rz 19 zu § 284). Der Gläubiger kann aus einer Mahnung
jedenfalls dann keine Rechte herleiten, wenn er - wie vorliegend - einen erheblich
übersetzten Betrag geltend macht (vgl. BGH NJW 1991,
Seite 1228). Angesichts des ursprünglich begehrten Betrages von 60,- DM gegenüber dem
tatsächlich geschuldeten Wert der Beförderung [Kosten eines Einzelfahrscheines]
kommt eine wirksame Inverzugsetzung vorliegend nicht in Betracht.
Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713
ZPO.
R i s c h e (Richter)
Original
Man muss nicht in Ehrfurcht oder vor Angst erstarren, wenn man Post von einem
Inkasso-Unternehmen oder einer Rechtsanwaltskanzlei erhält. Die denken immer, dass sie die Klügeren
und im Recht sind … bis einer kommt und ihnen das Gegenteil beweist. 😎
📌 Tipps
😎 Fazit: Es gibt immer einen Weg. Man muss ihn nur sehen
und gehen!
Jeder, dessen minderjähriges Kind mal »schwarz fährt«, kann und sollte sich auf
dieses Urteil berufen: AG Berlin-Neukölln, Urteil vom 19.04.1995, Aktenzeichen
16 C 111/94
Zwar sind andere Gerichte – insbesondere ortsfremde – nicht verpflichtet,
sich dem Tenor dieses Gerichtes anzuschließen, es macht sich aber auf jeden Fall gut, auf dieses
Urteil hinzuweisen, weil dann das für dich zuständige Gericht darlegen muss, warum es von der
Rechtsauffassung des Neuköllner Gerichts abweicht.
Man sollte gegenüber der Gegenseite (Inkasso-Firma/ Rechtsanwalt) wie folgt
argumentieren:
Wenn das Kind Taschengeld bekommt und das zum Zweck des Fahrschein-Erwerbs auch
nutzen kann/sollte, dann heißt das noch lange nicht, dass man dem Kind damit auch erlaubt, schwarz
zu fahren (oder überhaupt öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen).
Man sollte bestreiten, dass zwischen dem Kind und dem Verkehrsunternehmen ein
wirksamer Beförderungsvertrag zustande gekommen ist.
Ein Beförderungsvertrag zwischen einem Minderjährigen und einem
Verkehrsunternehmen kommt nur zustande, wenn der Minderjährige das Beförderungsentgelt entrichtet!
Anderenfalls ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen erforderlich – und
welche Eltern stimmen schon dem Schwarzfahren ihres Nachwuchses zu? 😉
Wenn das Verkehrsunternehmen nicht in der Lage ist, durch Zugangskontrollen
wirksam das Schwarzfahren zu verhindern, dann ist es erstrecht dem gesetzlichen Vertreter eines
Minderjährigen nicht möglich, diesen am Schwarzfahren zu hindern!
Das Verkehrsunternehmen darf das Risiko der fehlenden Zugangskontrollen nicht
auf ihre Fahrgäste abwälzen, schon gar nicht auf ihre minderjährigen Fahrgäste.
Ein beliebtes Argument von Firmen ist, dass man durch seine Handlung (in diesem
Fall: das Schwarzfahren) »den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beeinträchtigt«
hätte. Dem sollte man widersprechen, wodurch die Gegenseite gezwungen wird, das auch zu beweisen
(was ihr in den seltensten Fällen gelingen dürfte). 😉
Ist kein wirksamer Beförderungsvertrag zustande gekommen (weil der Minderjährige
schwarz gefahren ist), dann sollte man schnellstmöglich dem Verkehrsunternehmen den regulären Preis
für einen Einzelfahrschein bezahlen. Und zwar unter dem Vorbehalt »ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht!«
⚠️ Mit einer Zahlung (ohne diesen Vorbehalt) erkennt man in der Regel die
gegnerische Forderung an, selbst wenn diese nicht rechtens war! Es wird dann im Nachhinein
schwierig, diese Forderung juristisch anzufechten (außer, sie beruht auf einem
»sittenwidrigen Geschäft«, das ohnehin rechtswidrig und deshalb anfechtbar wäre).
Der berühmte Spruch Eltern haften für ihre Kinder! trifft
auf öffentlichen Spielplätzen und Baustellen ebenso wenig pauschal zu wie auf das Schwarzfahren des
Nachwuchses.
Deshalb müsste das Verkehrsunternehmen theoretisch seine Forderung gegen den
Minderjährigen titulieren und dann beizutreiben versuchen, wenn der volljährig ist. Weil der
tatsächliche Schaden des Verkehrsunternehmens aber in solch einem Fall höchstens dem Preis eines
Einzelfahrscheins entspricht, wird es kaum einen Titel erwirken oder gar bekommen.
Einer Inkasso-Firma gegenüber sollte man deren Forderung bestreiten. Macht sie
eigene Kosten geltend, dann sollte man prüfen, ob die Forderung des Verkehrsunternehmens an die
Inkasso-Firma »abgetreten« wurde. Das Verkehrsunternehmen ist in diesem Fall »Zedentin« und
die Inkasso-Firma vertritt sich dann praktisch selbst, und dafür kann sie keine Kostenerstattung
verlangen!
Auch ein Rechtsanwalt, der sich vor Gericht selbst vertritt, kann nicht
die Erstattung seiner eigenen Rechtsanwaltskosten verlangen.
Man sollte auch eine Kopie der Abtretungs- oder Vertretungsvollmacht verlangen.
Die Inkasso-Firma hat zwar ganz sicher etwas in der Art – es macht ihr aber zusätzliche Mühen, das
dir gegenüber beweisen zumüssen. 😉
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