Hinweise für Betreiber privater Spielplätze

Für Spielplätze gilt sinngemäß dasselbe, was für Kraftfahrzeuge gilt:

Ein Kraftfahrzeug muss nicht nur nach den geltenden Normen hergestellt worden sein und eine entsprechende Betriebszulassung haben, es muss auch regelmäßig geprüft werden, ob es sich noch in einem verkehrssicheren Zustand befindet (TÜV).

Ein Fahrzeughalter haftet nicht nur für alle aus dem Betrieb, sondern sogar allein aus der Existenz seines Fahrzeuges resultierenden Schäden!
Die sogenannte »Betriebsgefahr« ist eine verschuldensunabhängige Gefährdungs­haftung, die sich allein aus der Existenz und dem Inverkehrbringen eines Kraft­fahrzeuges ergibt.
Somit ist er nicht nur für den ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb seines Fahrzeuges verantwortlich, sondern er haftet z.B. auch dafür, wenn sein Fahrzeug von Dritten unbefugt benutzt wird.

Nimmt der Fahrzeughalter Änderungen oder Umbauten an seinem Fahrzeug vor, müssen die verwendeten Teile nach der entsprechenden Norm hergestellt worden sein und eine Allgemeine Betriebserlaubnis besitzen, zudem müssen sie sach- und fachgerecht montiert werden (das ist ggf. durch den TÜV nachzuweisen).

Ganz ähnlich verhält es sich mit Spielplätzen und Spielgeräten, auch private, also ausschließlich eigengenutzte Spielplätze und Spielgeräte!

Bei selbstgebauten Spielgeräten, die ausschließlich privat genutzt werden, muss die nicht so strenge Norm DIN EN 71 eingehalten werden. Dieser Norm entsprechen auch Spielgeräte aus dem Baumarkt. Sie sind nicht für stärkere und häufigere Belastungen ausgelegt!

Werden Spielgeräte öffentlich genutzt, müssen die strengeren europäischen Normen DIN EN 1176 und 1177 eingehalten werden.

⚠️ Ich rate dringend davon ab, einen privaten Spielplatz »öffentlich« nutzen zu lassen oder dort gar selbstgebaute Spielgeräte aufzustellen, weil der Betreiber bei Sach- und Personenschäden nicht nur zivilrechtlich haftet, sondern auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.

Ein Vermieter, der auf seinem Grundstück Spielgeräte für die Kinder seiner Mieter aufstellt, ist also dafür verantwortlich, dass diese den geltenden Normen entsprechend hergestellt, aufgestellt, betrieben und gewartet werden. Er kann seine Haftung nicht auf die Eltern abwälzen, indem er z.B. Schilder aufstellt: Eltern haften für ihre Kinder!

WohnungsEigentümerGesellschaften deklarieren gern ihren Spielplatz als PRIVAT und vergessen dabei, dass ihre eigenen (befugten) Kinder auch Freunde mitbringen, oder Besucher anderer Eigentümer bringen ihre Kinder mit. Sollen die »unbefugten« Kinder dann dabeistehen und den »befugten« beim Spielen zusehen? Das ist doch überhaupt nicht praktikabel!
Deshalb müssen auch auf privaten Spielplätzen die Spielgeräte zumindest der Norm DIN EN 71 entsprechen! Selbstgebaute Spielgeräte können nicht dieser Norm entsprechen!

Wer also fremde Kinder auf seinem eigenen Grundstück spielen lassen will, der sollte zumindest dafür sorgen, dass die aufgestellten Spielgeräte der Norm DIN EN 71 entsprechen. Anderenfalls sollte er »fremde« Kinder wirksam am Betreten des eigenen, privaten Spielplatzes hindern, z.B. durch Umzäunung oder Bepflanzung.
Ein Schild Betreten für Unbefugte verboten! o.ä. reicht nicht aus!

Bei der Herstellung von Spielzeugen und Spielgeräten für die aus­schließlich private Nutzung sind die Regeln der Norm DIN EN 71 einzuhalten (die schreiben die mechanischen und physikalischen Eigen­schaften, die Entflammbarkeit, die Migration bestimmter Elemente, die Anforderungen an die organisch-chemischen Verbindungen u.v.m. fest).

Die Hersteller von Spielgeräten kennen die vorgeschriebenen Normen und verpflichten sich, diese einzuhalten (diese Spielgeräte haben damit gewisser­maßen eine Allgemeine Betriebserlaubnis). Auf den Spielgeräten muss der Name und die Anschrift des Herstellers dauerhaft angebracht sein.
Zusätzlich werden an das Aufstellen, den Betrieb und die Wartung von Spielgeräten gesetzliche Anforderungen gestellt, die durch den TÜV oder andere geeignete Sachkundige geprüft und regelmäßig überwacht werden.

⚠️ Einem Privatmenschen ist es in der Regel gar nicht möglich, alle einschlägigen Normen und Vorschriften zu kennen oder gar einzuhalten, sodass unbedingt davon abzuraten ist, einen privaten Spielplatz oder gar selbstgebaute Spielgeräte öffentlich zugänglich zu machen!

Beachtet werden sollte auch: Auf einem Spielplatz, der nicht auschließlich privat genutzt wird, muss ein Spielplatz-Schild (Piktogramm) mit folgenden Angaben vorhanden sein:

  • allgemeine Notrufnummer
  • Möglichkeiten oder Vorgehensweisen zur Kontaktaufnahme mit Wartungs­personal können z.B. die Telefonnummer, E-Mail- oder Internet-Adresse sein
  • Name des Spielplatzes
  • Anschrift des Spielplatzes oder GPS-Koordinaten
  • ggf. weitere relevante Informationen zum Standort

Das ist erforderlich, damit auch Fremde/Ortunkundige anhand dieser Angaben im Notfall schnell professionelle Hilfe herbeirufen können. Oder ein Fremder, der Sicherheitsmängel am Spielplatz erkennt, kann anhand dieser Angaben den Spielplatz-Betreiber kontaktieren.
Spätestens bei einem Unfall wird das Gericht den Spielplatz-Betreiber fragen, warum er denn kein Spielplatzschild aufgestellt hat. Fehlt solch ein Schild, erhöht sich die Schadenersatzpflicht!

Wer trotz des hohen Haftungsrisikos fremde Kinder an seine selbst­gebauten Spielgeräte lassen will, der sollte dann aber auf jeden Fall die Spielgeräte vom TÜV abnehmen lassen. Das ist nicht nur preiswerter als mancher denkt, sondern meines Wissens auch die einzig gangbare Möglichkeit, überhaupt fremde Kinder an die selbstgebauten Spielgeräte zu lassen.
Und man sollte auf jeden Fall eine private Haftpflichtversicherung haben, die dann im Schadensfall entweder den Schaden reguliert oder die Ansprüche des Geschädigten abwehrt. Auf jeden Fall muss man dann nicht persönlich für den Schaden aufkommen – evtl. lebenslänglich und mit allem, was man besitzt.

Für weitergehende Infos, was alles beim Aufstellen von Spielgeräten beachtet werden muss, kannst du dich mal in die Unfallverhütungsvorschrift für Kitas vertiefen, zum Beispiel diese Seite und auch diese.
Das gilt zwar für KITAS, ist aber auf jeden Fall lesens- und beachtenswert, wenn du nichts falsch machen willst.

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