Foto-Recht – Das Unkenntlichmachen von Fahrzeugkennzeichen

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Professionelle Medienvertreter von Zeitungen, TV und Webportalen übertreiben es, wenn sie grundsätzlich Fahrzeug­kennzeichen pixeln.
Dazu sind sie juristisch nicht verpflichtet, sie tun es aber »im vorauseilenden Gehorsam«, um allen eventuellen Widrigkeiten aus dem Weg zu gehen.

Das Landgericht Kassel hat mit Beschluss vom 10.05.2007 (Az.: 1 T 75/07) entschieden, dass die Ver­öffent­lichung eines Kfz-Kennzeichens auf einer Webseite den betreffenden Fahrzeuginhaber nicht in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Dies wäre nur bei Vorliegen weiterer Umstände der Fall, z.B. wenn die Informationen mit einem Aufruf veröffentlicht würden, den PKW zu beschädigen. Es liegt auch keine Datenschutzverletzung vor, da keine automatisierte Verarbeitung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG gegeben ist. Das komplette Urteil.

Das ist zwar eine »Einzelfall­entscheidung« (also auf den diesem Gericht vorliegenden speziellen Fall bezogen), trotzdem kann diese Entscheidung in anderen Fällen herangezogen werden, solange und soweit keine gegen­teiligen Entscheidungen anderer Gerichte bekannt werden und die Rechts­auffassung des LG Kassel nachvollziehbar ist.
Ein anderes Gericht wird keine andere Entscheidung fällen können, weil die gesetzlichen Regelungen nunmal ein Fakt sind, der nicht anderes ausgelegt werden kann.

Ein Beispiel ist die Ver­öffent­lichung diverser Polizei-Alarmfahrten auf der Autobahn auf dem YouTube-Kanal von CINEO™.
Dort fährt ein Polizeifahrzeug durch eine Rettungs­gasse, und sobald das Kennzeichen eines der dort stehenden Fahrzeuge erkennbar sein könnte, wurde es unkenntlich gemacht.
Ich habe dem Kanalinhaber geschrieben, dass er das nicht tun muss. Daraus hat sich dann ein Dialog entwickelt, den du hier nachlesen kannst.
Er veranschaulicht die große Unsicherheit vieler Leute bei dieser Thematik.

Betrifft Video: Polizei sperrt Autobahn…
Das Video
cyculek619
[…]
aber mal ne frage wegen den aufnahmen.
Wie siehts aus für eine Private Person sich eine Kamera im auto zu Installieren ich meine einfach so zursicherheit, und bei Ihren videos sind alle kennzeichen und personen verdeckt, ist es dann rechtlich erlaubt videos hochzuladen wenn keiner und kein kennzeichen zu entdecken ist ?
HansiHerrmann 14.06.2016, 08.45
Ich erlaube mir, dir zu antworten.
Es gibt kein Gesetz und keine Vorschrift, die verlangen, dass Fahrzeug­kennzeichen unkenntlich gemacht werden müssen. Fahrzeuge sind keine »Persönlichkeiten«, darum können auch keine Persönlichkeits­rechte verletzt werden.
Solange die Ver­öffent­lichung nicht mit einem Aufruf gegen Fahrzeug oder Halter verbunden ist, dürfen die Kennzeichen gezeigt werden. Weil auch keine Daten erhoben, gesammelt oder verarbeitet werden, verbietet auch das Datenschutzgesetz nicht das Zeigen der Kennzeichen.

Rechtlich umstritten ist derzeit, »zu Beweiszwecken« mit einer sogenannten Dashcam permanent Video­aufnahmen aus einem fahrenden Fahrzeug heraus zu machen, um im Falle eines Unfalles beweisen zu können, wie der Unfall ablief.
Nach herrschender Recht­sprechung verlässt man mit diesem Zweck der Aufnahmen den persönlichen oder familiären Bereich und verstößt neben dem Bundes­daten­schutz­gesetz auch gegen die Persönlichkeits­rechte und die informationelle Selbstbestimmung der gefilmten Personen, zumal auch Unbeteiligte gefilmt werden und somit identifiziert werden können.
CINEO™ (Kanalinhaber)
Es gibt hier in der Tat keine eindeutigen Vorschriften, sondern - wie so oft in der Juristerei - werden bestehende Gesetze (unterschiedlich) ausgelegt. Nach Auffassung einiger Medienjustiziare dürfen Personen, die zum Beispiel durch einen Verkehrsverstoss in den Mittelpunkt rücken und damit nicht mehr als »Beiwerk« gelten, grundsätzlich nicht erkennbar sein. Da Kennzeichen oder auch besondere Merk­male an Fahrzeugen wie beispielsweise Firmenschilder oder einzigartige Aufkleber eine Person - wenn auch nur für einen eingeschränkten Personenkreis - potentiell erkennbar machen, werden diese häufig verfremdet. Auch wir pixeln lieber zu viel als zu wenig, denn wir wollen hier niemanden vorführen. Das Thema »Dashcams« ist ein anderes. Bislang gibt es hierzu nur Einzelurteile kleinerer Gerichte und keine klare Rechtslage.
HansiHerrmann 14.06.2016, 09.55
CINEO™
Danke für die schnelle und ausführliche Antwort! :-)
Ich habe nicht von PERSONEN geredet, die in den Mittelpunkt rücken, sondern von Fahrzeug­kennzeichen. Die dürfen gezeigt werden, auch Firmenschilder. Weil die eben kein Persönlichkeitsrecht besitzen.
Rückschlüsse auf den HALTER ließen sie nur bei genauerer Nach­forschung zu, und dann sagt das noch immer nichts darüber aus, wer der FAHRER war.

Wenn ihr also durch eine Rettungs­gasse fahrt, MÜSST ihr die Fahrzeug­kennzeichen NICHT unkenntlich machen, selbst dann nicht, wenn ein Fahrzeug die Durchfahrt erschwert und das Kennzeichen gut erkennbar ist (solange der Fahrer nicht erkennbar ist)!
Dass ihr niemanden »vorführen« wollt, ehrt euch. Aber ihr macht ja JEDES Kennzeichen unkenntlich, das erkennbar sein könnte. Das ist unnötig.

Ansonsten sind eure Videos TOPP! :-)
CINEO™ (Kanalinhaber)
+Hansi Herrmann Danke für Deine Einschätzung. Wir nehmen das mal zum Anlass, eine juristische Zweitmeinung einzuholen. ;)
HansiHerrmann 14.06.2016, 10.55
CINEO™
Ja, tut das. :-) Damit endlich mal mit dieser Unsitte aufgehört wird, alles und jeden zu pixeln! ;-)
cyculek619
Danke euch beiden war echt hilfreich,
Also letztendlich kann ich mir eine dashcam zulegen solange ich kein unsinn mit den aufnahmen anstelle.
Hab das mal irgendwo nebenher gehört, das Man dashcam besitzen kann, aber keine videos ins Internet reinstellen kann. (was aber glaube ich beim zensieren ja entfallen würde, weil wenn niemand zu erkennen ist nur die Straße wär das ja eig. erlaubt?)
Aber paar Monate zuvor hörte ich das man keine dashcam haben darf weil man beim fahren Leute filmt, die nicht gefilmt werden wollen, aber ich mein die Cam hab ich ja nicht um die Leute zu filmen sonder den verkehr und im Notfall könnte das ja ein beweis mittel sein. Hab ja auch mal gelesen man darf sie nur aktivieren wenn man in die Situation kommt wie soll ich aber 10 sek vorher wissen »ou gleich passiert was ich mach die mal an«, ich meine es kann in jeder Sekunde passieren deswegen am besten die auto fahrt immer aufnehmen, und am ende löschen würde ich mal sagen wär die beste Lösung. Soviel zur meiner Meinung ;-)

LG
HansiHerrmann 14.06.2016, 21.20
+cyculek619
Da hast du was falsch verstanden oder bringst was durcheinander.
Du darfst mit einer Dashcam nicht den fließenden Verkehr aufnehmen!
AUSSER FÜR PRIVATE ZWECKE! Solange darauf keine Personen zu erkennen sind, dürftest du die Videos zwar veröffentlichen, allerdings wäre das ein Verstoß gegen des Bundes­daten­schutz­gesetz und du riskierst bis zu 300.000 Euro Bußgeld.
Willst du also gar kein Risiko eingehen, dann darfst du die Aufnahmen nicht mal im Fall eines Unfalls an Polizei, Versicherung oder ein Gericht weitergeben (wobei sowieso fraglich wäre, ob sie als Beweis­mittel zugelassen würden).
Die Autofahrt aufnehmen und wenn nichts passiert ist, sie wieder löschen, machen sicher viele. Aber sie riskieren 300.000 Euro Bußgeld, wenn was passiert und sie die Aufnahme verwenden.

Das ist ähnlich wie mit Schreckschusswaffen, die darf man zwar kaufen, aber um sie in der Öffentlichkeit zu führen, muss man einen kleinen Waffenschein haben. ;-)

PS: Wenn ich mit dem Fahrrad in Berlin unterwegs bin, läuft auch immer eine Dashcam mit. Allerdings schaue ich mir die Videos nur selber an (Familie und Freunden darf man sie auch zeigen), aber du wirst sie niemals auf meinem YT-Kanal finden.
cyculek619
Ahso ok, aber solange ich ne dashcam in meinem Auto habe ob eingeschaltet oder nicht ist letzendlich nicht wichtig, richtig?.
Ich kann diese besitzen auch auf meinem Computer halten aber nichts weiteres damit anstellen, dann bin ich auf dem sicheren weg oder ?
HansiHerrmann 14.06.2016, 21.35
+cyculek619
DU HAST ES ERFASST! ;-)
Dashcamaufnahmen sind keine Kinderpornos. Selbstverständlich darfst du sie auf deinem PC haben. ;-)
cyculek619
ja aber ich meine wegen dem Rechtlichem weil ich ja sozusagen ohne Erlaubnis der andren Person sie filme.
HansiHerrmann 14.06.2016, 22.00
+cyculek619
Wenn du die Aufnahmen nicht veröffentlichst, darfst du filmen und fotografieren, wen und was du willst!
Du hältst ja sicher die Kamera niemandem ins Gesicht. Dir geht es um die Fahraufnahmen, wenn ich das richtig verstanden habe. Da darfst du filmen, was dein Herz begehrt (außer die pinkelnde Oma im Gebüsch). ;-)
cyculek619
hahaha ok da dreh ich schnell um ;D.
Genau darum geht es ok, super hast mir sehr weitergeholfen.
Dann noch einen schönen Abend ;-)
DR Au
Moin Hansi, hast Du das Urteil des OLG (ich meine) Stuttgart von Anfang Mai schon mitbekommen? Dort wurde genau diese Problematik verhandelt. Die Richter urteilten, dass es sehr wohl legitim sei, dass Privatpersonen eine Dashcam durchweg laufen ließen. Eine wesentliche Begründung war, dass Personen, die sich im öffentlichen Raum bewegen, sich durchaus auch der Öffentlichkeit bewusst sein müssen. Und dazu gehört heutzutage auch die Erfassung mit Kameras, Handys usw. Wie Du schon richtig sagst, stehen die §§22/23 KUG ja einer AUFNAHME nicht im Wege, nur eben das verbreiten. Und gem. §24 KUG ist auch die Rechtspflege mit solchen Aufnahmen möglich. Da ist die Justiz ja noch etwas zäh, sich der schönen neuen Digitalwelt anzupassen. Interessant wäre die Frage, ob der Öffentlichkeitsaspekt zu verneinen wäre, wenn die Öffentlichkeit in der Hauptverhandluung ausgeschlossen würde. Steht nicht in Relation, weiß ich, aber eine interessante Konstellation wär schon denkbar.
HansiHerrmann 23.06.2016, 21.00
+DR Au
Beim von dir erwähnten Urteil ging es eigentlich NICHT um die Frage, ob eine Dashcam überhaupt dauerhaft und »anlassunabhängig« aufzeichnen darf, sondern darum, ob die Aufnahmen dem Beweis­verwertungs­verbot unterliegen.
Dies war im vorliegenden Fall nicht so. Die Aufnahmen durften also als Beweis verwertet werden, unabhängig davon, ob sie gegen das BDSG verstoßen.
Und genau diesen Rechts­standpunkt vertrete ich seit vielen Jahren: Beim Vorliegen schwerwiegender Straftaten oder Ordnungs­widrig­keiten können die (auch unbefugt) gemachten Video­auf­zeich­nungen verwertet werden - unabhängig davon, ob sie gegen das BDSG verstoßen.
Dauerhafte Dashcam-Aufzeichnungen können somit ein Verstoß gegen das BDSG sein und trotzdem in einem Straf- oder Ordnungs­widrig­keiten-Prozess als Beweis­mittel zugelassen werden.
Die Frage, ob der Öffentlichkeitsaspekt zu verneinen wäre, wenn die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ausgeschlossen würde, ergibt sich erst gar nicht, weil das BDSG allein schon solche AUFNAHMEN sanktioniert (mit bis zu 300.000 Euro Bußgeld) und nicht erst die VERÖFFENTLICHUNG.
DR Au
Sorry, sehe ich anders. das BDSG ist primär ein Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat. Einschlägig ist hier der §1 II Nr.3 BDGS. Er stellt klar, dass eine Erhebung für den Privaten nur a) bei automitisierter Verarbeitung und b) bei persönlicher Tätigkeit keine Unterwerfung vorliegt. Mir ist keine Entscheidung bekannt, in dem die Erhebung (und nur die) durch einen Privaten als Verstoß gegen das BDSG subsummiert wurde. Hast Du da eine andere Quelle? Beck jedenfalls sagt auch nicht wirklich anderes
Die betreffende Seite als Bildschirmfoto 327 KB


Betrifft Video: Autobahn-Polizei
kontrolliert Rettungs­gasse…
Das Video
HansiHerrmann 14.06.2016, 08:25
Schönes Video. :-)
Allerdings sollte endlich mal mit der Unsitte aufgehört werden, Fahrzeug­kennzeichen unkenntlich zu machen!
Es gibt kein Gesetz und keine Vorschrift, die das verlangen. Fahrzeuge sind keine »Persönlichkeiten«, darum können auch keine Persönlichkeits­rechte verletzt werden. Solange die Ver­öffent­lichung nicht mit einem Aufruf gegen Fahrzeug oder Halter verbunden ist, dürfen die gezeigt werden. Weil auch keine Daten erhoben, gesammelt oder verarbeitet werden, verbietet auch das Datenschutzgesetz nicht das Zeigen der Kennzeichen.
CINEO™ (Kanalinhaber)
Danke. Und ja: Das ist richtig. Allerdings lassen Kennzeichen - wenn auch nur für einen eingeschränkten Personenkreis - Rückschlüsse auf die Identität einer Person zu. Und das ist nach Auffassung einiger Medienjustiziare nicht in Ordnung. Da wir hier niemanden vorführen möchten, handeln wir einfach im Sinne der Personen, die unfreiwillig in den Mittelpunkt rücken - und machen nach Möglichkeit alles unkenntlich, was diese Menschen erkennbar machen könnte. Schließlich will keiner von uns bei YouTube an den Pranger gestellt werden. ;)
HansiHerrmann 14.06.2016, 10:05
Wie ich soeben in einem anderen Kommentar schrieb, lässt ein Kennzeichen lediglich Rückschlüsse auf den HALTER, nicht aber den tatsächlichen FAHRER zu. Solange dieser also nicht gezeigt wird, gibt es keinen Grund, das Kennzeichen (oder spezielle Fahrzeugmerkmale) unkenntlich zu machen.
Wenn jemand Rückschlüsse aus Kennzeichen und besonderen Merk­malen auf den Fahrzeughalter oder gar den Fahrer ziehen will, dann kann er das nur, indem er die ihm bekannten Daten »verarbeitet«. Und damit verstieße er gegen das BDSG. Also nur der, der diese Daten unberechtigt verarbeitet, würde sich strafbar machen. Nicht der, der diese zur Verfügung stellt (indem er die Fahrzeuge erkennbar zeigt).
Sag das bitte deinen Medienjustiziaren! ;-)
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Nachtrag: Ich erlaube mir, unseren Dialog als schönes Beispiel »vorauseilenden Gehorsams« auf meiner Webseite beim Thema Fotorecht zu verwenden, wenn es recht ist. ;-)
CINEO™ (Kanalinhaber)
Aber gern. Verrätst Du uns den Link, damit wir dort auch ein bisschen stöbern können? ;)
HansiHerrmann 14.06.2016, 10:57
Ich aktualisiere derzeit die Seite, indem ich diesen Kanal (und unseren Dialog) dort als Beispiele einflechte. Sobald ich das erledigt habe, schicke ich dir den Link per PN. :-)
CINEO™ (Kanalinhaber)
Danke. Und hier noch die Zweitmeinung, falls von Interesse:

Die Kernaussage der höchstrichterlichen Recht­sprechung hierzu lautet wie folgt:

Der Begriff des »Bildnisses« i. S. v. § KUNSTURHG § 22 KunstUrhG setzt nach gefestigter Recht­sprechung die Erkennbarkeit der abgebildeten Person voraus. Dazu gehört nicht notwendig die Abbildung der Gesichtszüge; es genügt, wenn der Abgebildete, mag sein Gesicht kaum oder gar nicht erkennbar sein, durch Merk­male, die sich aus dem Bild ergeben und die gerade ihm eigen sind, erkennbar ist oder seine Person durch den beigegebenen Text oder durch den Zusammenhang mit früheren Ver­öffent­lichungen erkannt werden kann. Das Recht am eigenen Bild wird schon dann verletzt, wenn der Abgebildete begründeten Anlass hat anzunehmen, er könne als Abgebildeter identifiziert werden.
HansiHerrmann 14.06.2016, 11.55
Recht KENNEN und Recht VERSTEHEN, ist zweierlei. Das sieht man auch hier wieder sehr schön. ;-)

Ich kenne dieses und jedes andere »bedeutende« Urteil zum Thema und wiederhole mich, wenn ich bei MEINER »Kernaussage« bleibe. ;-)

Es geht hier nicht um die Erkennbarkeit von PERSONEN, sondern die von FAHRZEUGEN. Und die lassen eben nur Rückschlüsse auf der HALTER, nicht aber die Person des FAHRERS zu!
Und selbst wenn man den Fahrer aufgrund des Kennzeichens identifizieren könnte (was nur durch einen Verstoß gegen das BDSG möglich wäre, der mit bis zu 300.000 Euro Bußgeld bedroht ist!), wäre er dadurch ja nicht ABGEBILDET, sein Recht am eigenen Bild also immer noch nicht verletzt! ;-)

Solange die Abbildung eines Fahrzeug­kennzeichens nicht mit einem Aufruf gegen den Halter oder das Fahrzeug selbst verbunden ist, spricht also nichts dagegen, Kennzeichen zu veröffentlichen!

Vielleicht hilft dir (und euren Justiziaren) folgendes Beispiel:
Die Polizei blitzt ein Fahrzeug von vorn. Das KENNZEICHEN ist zu erkennen, nicht aber der Fahrer. Sie wendet sich an den HALTER, der aber angibt, nicht selbst gefahren zu sein. Ein enger Verwandter sei gefahren. Dessen Identität muss er aber nicht angeben, weil er diesbezüglich von seinem Recht Gebrauch macht, die Aussage zu verweigern. Ein Bußgeld kann deshalb gegen den Halter nicht verhängt werden (außer, er fällt wiederholt wegen ähnlicher Vorkommnisse auf, dann würde evtl. der Anscheins­beweis genügen).
Also selbst die Polizei, die Fahrzeugdaten erheben und auswerten darf, kann allein aus dem KENNZEICHEN eines Fahrzeuges nicht zuverlässig den FAHRER identifizieren. Wie soll das dann ein YouTube- oder Fernseh­zuschauer …?

Nachtrag:
Ein schönes (und zutreffendes) Beispiel für die oben zitierte Recht­sprechung wäre Angela Merkel: Die erkennt man sogar von hinten - an ihrer »typischen« Körperhaltung und Frisur. Allein an ihren Händen ist sie ziemlich sicher zu identifizieren, weil eine bestimmte Haltung ihrer Hände sehr »typisch« für sie ist.
Auch eine »Otto-Normalverbraucher« kann sehr »typische« Merk­male haben, die ihn gewissermaßen identifizieren (Tätowierungen, Bewegungen, Körperhaltungen usw.). Aber es geht ja hier eben nicht um PERSONEN, sondern FAHRZEUGKENNZEICHEN. ;-)
Delf Lepidosiren (paradøxa)
Ich will die nette Diskussion ja nicht stören, dennoch eine kurze rechtsunabhängige Zwischenfrage an Hansi: Was habe ich als Betrachter des Videos denn davon, wenn ich die Autokennzeichen lesen kann? Oder, fass es dabei gar nicht mich betreffen soll: In wie fern verbessert sich dadurch das im Video dokumentierte
mamuefa1
Himmel, bist du blöd
HansiHerrmann 15.06.2016, 21.10
+Delf Lepidosiren (paradøxa)
Sicher hast du gar nichts davon, wenn die Kennzeichen lesbar sind. Aber du hast auch nichts davon, wenn sie gepixelt sind! Der Kanalinhaber spart aber viel Zeit, wenn er weiß, dass er sich in vielen Fällen diese Arbeit sparen könnte. Und ein ungepixeltes Video ist auch optisch netter. ;-)
Delf Lepidosiren (paradøxa)
Deinem letzten Satz stimme ich absolut zu. Und deiner Aussage, daß ICH von der Pixelung nichts habe, auch. Aber weshalb gibt es denn überhaupt Kfz.-Kennzeichen? Haben die nicht so ganz irgendwo vielleicht-vielleicht ein klitzekleines Bißchen mit der eindeutigen Identifizierung des Fahrzeugs und damit auch des Halters bzw. des Fahrers zu tun? Ich denke, ja. Und darum geht es ja bei dieser Art von Web- oder Fernsehbeiträgen nicht. Auch, wenn Nichtpixelung in den Filmen »optisch netter« und der Film sprichwörtlich ansehnlicher ist, finde ich - ganz ehrlich - den grundsätzlichen Schutz der gezeigten Verkehrsteilnehmer vor öffentlicher Prangerung und Angriffen durch Video-Anschauer wichtiger als die Qualität des Filmgenusses.
Gleiches gilt doch bei Büchern und Filmen, die »auf wahren Begebenheiten« beruhen: Hier bekommt man meist Zusatz-Information im Sinne von »Namen der beteiligten Personen geändert«. Das ist auch eine Art von Pixelung, sozusagen »literarische Pixel«. Sinvoll oder störend??
HansiHerrmann 16.06.2016, 10.45
+Delf Lepidosiren (paradøxa)
Danke für deine Antwort.
Mit deiner Argumentation könntest du nie einen Prozess gewinnen (ich habe schon unzählige gewonnen, weil »Recht haben« und »Recht verstehen« zweierlei ist). ;-)

Du fragst, warum es denn überhaupt Kfz-Kennzeichen gibt und denkst, dass die zur eindeutigen Identifizierung von Fahrzeug, Halter und Fahrer dienen könnten.
Ich beantworte eine Frage gern mit einer GEGENFRAGE: Gibt es Straßennamen und Hausnummern zur eindeutigen Identifizierung der dortigen Bewohner? Selbst wenn bekannt ist, in welcher Wohnung ich wohne, identifiziert mich das nicht als PERSON!
Dazu gibt es Personalausweise, Reisepässe, Fingerabdrücke, DNA-Merk­male!

Lies dir bitte meinen Kommentar an den Kanal-Inhaber vom  14.6. um 11.55 Uhr⮥ durch. Dort habe ich an Beispielen nachvollziehbar meinen juristischen Standpunkt beschrieben.

Ich wiederhole mich: Es geht nicht um den Schutz der gezeigten Verkehrsteilnehmer vor öffentlicher Prangerung und Angriffen durch Video-Anschauer, denn es werden gar keine PERSONEN, sondern nur AUTOS gezeigt! Deren Kennzeichen lassen keinerlei Rückschlüsse auf den FAHRER zu. Und nicht mal auf den HALTER, weil der nur durch einen Gesetzesverstoß (seitens des YouTube-Zuschauers) festgestellt werden könnte.

Wenn ein Fahrzeug den Weg des Polizeifahrzeugs durch die Rettungs­gasse blockiert, dann steht der HALTER dieses Fahrzeugs auch nicht »am Pranger«, wenn man das Fahrzeug­kennzeichen zeigt, weil ein Otto-Normalzuschauer gar nicht die Möglichkeit hat, vom Kennzeichen auf den Fahrzeughalter zu schließen. Sollte das Fahrzeug auffällige Firmen-Aufkleber haben, ließe das zwar Rückschlüsse auf die FIRMA als HALTER zu, aber eben wiederum nicht auf den FAHRER.

Stell dir vor, der LKW einer bekannten Spedition ist in einen Unfall verwickelt. Diese Aufnahmen werden in den Nachrichtensendungen gezeigt.
Welchen Sinn hätte es dann, den Firmen-Namen unkenntlich zu machen. Praktisch dürfte der LKW in seinem demolierten Gesamtzustand dann nämlich überhaupt nicht gezeigt werden!
Warum wird er nicht unkenntlich gemacht?
Weil damit keine PERSÖNLICHKEITSRECHTE irgendwelcher Leute verletzt werden. Kein Zuschauer käme auf die Idee, die Firma und deren Produkte künftig zu meiden, nur weil einer ihrer LKWs in einen Unfall verwickelt war!

Wenn du als Beispiel angibst, bei Büchern und Filmen, die auf wahren Begebenheiten beruhen, würden die Namen der beteiligten PERSONEN geändert, dann hast du damit ja bereits gesagt, worum es geht: Um den Schutz von PERSONEN, also deren Persönlichkeitsrecht. Und das ist eben nicht mit dem Zeigen von Kfz-Kennzeichen verletzt, weil ein AUTOKENNZEICHEN keine persönliches Merk­mal einer PERSON sein kann!

Die Identifizierung eines FAHRZEUGS kann zur Ermittlung des HALTERS führen, wenn der aber bestreitet, der FAHRER gewesen zu sein, löst das polizeiliche Ermittlungen zur Feststellung des FAHRERS aus. Diese können nicht rechtmäßig von Otto-Normalverbrauchern durchgeführt werden.

Ein JURIST wird meiner Argumentation sicher folgen können, ob DU das kannst, weiß der Himmel. ;-)
Fruchtzwerg6020
+Hansi Herrmann sehr gut erklärt und logisch nachvollziehbar.
HansiHerrmann 17.06.2016, 05:50
+Fruchtzwerg6020
Danke. :-)
Cyberhopser 42
+Hansi Herrmann Ich finde deine Argumentation höchst fragwürdig. Hier mal ein Beispiel: Angenommen, ich stelle zufällig fest, dass eine der gezeigten Kennzeichen das Kennzeichen meines Nachbarn ist. In diesem Fall dürfte keine Verarbeitung der Daten und somit auch kein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz vorliegen. Wenn ich jetzt noch weiß, dass ausschließlich mein Nachbar dieses Auto fahren darf (sei es weil es ein Firmenwagen ist oder weil die Versicherung dann günstiger ist), dann kann ich eindeutige Rückschlüsse von Kennzeichen auf den Fahrer schließen. Und selbst wenn ich nur weiß, dass mein Nachbar der Halter ist, besteht die Gefahr, dass er u. U. zu Unrecht an den Pranger gestellt wird. (Übrigens bin ich kein großer Datenschutzfreund, ich glaube im Gegenteil dass die deutschen einen regelrechten Datenschutzwahn haben, aber auch ich sehe die Notwendigkeit von Datenschutz bis zu einem gewissen Grad)
HansiHerrmann 19.06.2016, 21:00
+Cyberhopser 42
Dein Fall ist ziemlich fiktiv. Mal angenommen, du würdest tatsächlich das Fahrzeug deines Nachbarn erkennen, dann stünde dein Nachbar immer noch nicht am "Pranger", weil du allein kein Pranger sein kannst.
Im Übrigen wäre es genauso (un-)wahrscheinlich, dass du direkt hinter deinem Nachbarn fährst. Dann stünde er, wenn man deiner Argumentation folgt, genauso am Pranger!
Rede mit mir nicht über höchst fragwürdige Argumente, wenn du gar keine hast! ;-)
Cyberhopser 42
+Hansi Herrmann Mir ist durchaus bewusst, dass mein Beispiel nicht allzu wahrscheinlich ist. Es macht aber dennoch deutlich, dass es Situationen gibt, in denen das Kennzeichen auch ohne Verstoß gegen das von dir so häufig genannte Datenschutzgesetz durch den Betrachter des Videos Rückschlüsse auf den Fahrer zulässt. Der Unterschied zu deinem Beispiel ist, dass es unvermeidbar ist, dass Kennzeichen beim hinterherfahren zu sehen, während man es in Videos z. B. durch verpixeln vermeiden kann.
Mir ist natürlich klar, dass das identifizieren durch einzelne noch kein anprangern ist, es kann aber sehr wohl im weiteren Verlauf dazu führen. Und auch wenn nur einzelne den Fahrer identifizieren können, sind dessen Persönlichkeits­rechte bereits verletzt
HansiHerrmann 20.06.2016, 07:35
+Cyberhopser 42
Wenn du Rückschlüsse auf den Fahrer ziehen kannst, dann hast du ihn damit noch nicht identifiziert!
Erst, wenn du ihn ERKANNT hast, kannst du dir dessen sicher sein. Und wäre er erkennbar, müsste er unkenntlich gemacht werden! ER, nicht sein FAHRZEUGKENNZEICHEN.
PS: Meine Großmutter ist heute Nacht im Hühnerstall Motorrad gefahren. Dessen bin ich mir ganz sicher!
Nur SIE hat den Schlüssel. Nur SIE kennt sich mit diesem Teil aus. Nur SIE kann sich im Hühnerstall orientieren … Nur, SIE ist seit 35 Jahren tot. War es wohl doch jemand anderes - oder ein Traum. ;-)
infineon1985
Man darf eines nicht vergessen…..
Der virale Effekt eines Videos bei Youtube, in Verbindung mit unserer heutigen Gesellschaft, ist Grund genug, nicht jedes Detail in einem öffentlichen Video zu zeigen.
Was dabei Recht oder nicht Recht ist, ist mir dabei völlig egal.

Ich achte die Privatsphäre anderer und wünsche auch das meine geachtet wird.
infineon1985
Dann kennst du mich leider Falsch…..
So leichtsinnig, wie einige andere, bin ich nicht. Das geht bei den Einstellungen für Windows 10 los, geht bei den Freundschaftseinladungen von jungen Damen auf Facebook weiter, und endet damit das ich es einfach nicht wünsche, das mein Kennzeichen öffentlich zur Schau gestellt wird. Fertig…..

Und darüber brauchen wir nicht weiter diskutieren. Was deine Meinung und dein Rechtsverständnis dazu sagen, interessiert mich nicht.
Alf Alfonso
um punkt feundschaftsanfragen von jungen damen auf facebook… über bei facebook zu sein ist schon falsch genug ;)
CKM7985
Gott gibst du einen BLÖDSINN von dir…Also mit Rechtswissenschaften hast du offensichtlich absolut nichts am Hut…Du beweist hier eindrucksvoll deine Inkompetenz und mangelndes Know How…Von datenschutzrechtlichen Bestimmungen, Persönlichkeits­rechten etc. scheinst du noch nie etwas gehört du An dieser Stelle sind dem Schmierfink wohl die Worte ausgegangen. 😉
mamuefa1
+CKM7985 Mein erster Gedanke schon nach seinem ersten Kommentar. Unglaublich, was hier teilweise auf YouTube alles sein Halbwissen verbreitet!
HansiHerrmann 09.07.2016 07:20
+CKM7985
Das sagt mir einer, dessen Kopf genauso keine Inhalte hat wie sein Kanal. ;-)
Hast du auch ARGUMENTE, oder nur Sprüche?
HansiHerrmann 09.07.2016, 07:22
+mamuefa1
Komischerweise hat mir bisher kein Jurist widerlegt, was ich sage. Willst DU es versuchen …? ;-)
B. Nimüller
warum sollten den die kennzeichen nicht unkenntlich gemacht werden? die sind doch so oder so irrelevant. ich würde es auf jeden fall nicht brgrüssen meines hier oder im tv wieder zu finden.
infineon1985
Und genau darum geht es. Keiner möchte öffentlich zur Schau gestellt werden, egal um welche Thematik es sich handelt.
HansiHerrmann 12.07.2016, 19:45
+B. Nimüller
Gegenfrage: Warum sollten sie denn UNKENNTLICH gemacht werden?
Ich habe z.B. vor fast 4 Jahren Rotlichtsünder mit den Fahrzeug­kennzeichen gefilmt und online gestellt.
Es würde mich freuen, wenn sich einer der Gefilmten bei mir meldet und dagegen vorgeht! ;-)
Hier das Video: https://www.youtube.com/watch?v=Kus9s9ACTos
HansiHerrmann 12.07.2016, 19:55
+infineon1985
Wohl nur JURISTEN können nachvollziehen, dass mit dem Zeigen eines Kfz.-Kennzeichens niemand zur Schau gestellt wird. Fahrzeuge und ihre Kennzeichen sind keine PERSONEN!
infineon1985
Lass mich zufrieden. Es redet keiner mit dir.
B. Nimüller
das is ja schön und gut… ich bin kein jurist und es interessiert mich auch herzlich wenig was ein solcher davon hält. im falle eines schweren verstosses könnte man ja einfach die originale anfordern/einsehen um die kennzeichen zu erkennen. es ist halt in meinen augen nicht erforderlich die kennzeichen erkennbar zu lassen, so Hier endet der Kommentar. 😕
HansiHerrmann 12.07.2016, 20:55
+infineon1985
Eigentlich hatte ich mich an den KANAL-INHABER und dessen Medienjustiziare gewandt.
Dass ich nun mit Gott und der Welt über Sinn und Unsinn der Kennzeichen-Pixelung diskutiere, führt zu gar nichts …
B. Nimüller
wenn du hier öffentlich kommentierst brauchst du dich über antworten von leuten mit anderer meinung nicht wundern. und du diskutierst nicht, du versuchst, meiner meinung nach nur andere als dumm darzustellen. wenn du dich an den KANAL-INHABER und dessen Medienjustiziare wenden möchtest schreib doch eine PN?!
Konstantin Schatz
es lann sein, dass ein Mann gerade auf der Autobahn zu seiner besten Freundin fährt. Wenn das die Frau nur aufgrund des Kennzeichens mitkriegt…
HansiHerrmann 17.07.2016, 11:50
+Konstantin Schatz
Zitat deines Kommentars (falls du ihn löscht): es lann sein, dass ein Mann gerade auf der Autobahn zu seiner besten Freundin fährt. Wenn das die Frau nur aufgrund des Kennzeichens mitkriegt…
_Dein Kanal hat keine Inhalte, dein Kopf scheinbar auch nicht. Daran ändert sich auch nichts, wenn du den Kommentar doppelt postest. ;-) Wie kann man denn von einem Fahrzeug­kennzeichen auf das FAHRZIEL (also die Freundin) schließen? Der Mann könnte doch auch auf dem Weg zu einem Freund oder seinem Hausarzt sein.
Cyberhopser 42
+Hansi Herrmann Es gibt da sowas das nennt man Verkehrsschilder. Die weisen unter anderem auf die Autobahnabfahrten hin. Wenn jemand also bspw. vorgibt, auf Geschäftsreise in Süddeutschland zu sein, und da weisen die Schilder plötzlich auf Köln, Bonn, etc hin, dann drängt sich die Vermutung auf, dass etwas an seiner Behauptung nicht stimmt
HansiHerrmann 17.07.2016, 12:05
+Cyberhopser 42
Mein Gott, solche Kommentare rauben mir die Zeit und die Nerven. Aber ich antworte trotzdem gerne. ;-)
_Eigentlich ging es hier nur um die JURISTISCHE Frage, ob Fahrzeug­kennzeichen unkenntlich gemacht werden MÜSSEN. Aber meinetwegen können wir alle denkbaren Versionen durchspielen, ob der Fuchs den Hasen gekriegt hätte, wenn er nicht hätte kacken müssen …
* Wenn ein Mann vorgibt, auf Geschäftsreise in Stuttgart zu sein, im Video aber zu sehen ist, dass er auf dem Weg nach Bonn ist, dann könnte er sich verfahren haben (ich selbst wollte mal eine Stadtrundfahrt innerhalb Berlins mit ein paar hübschen Mädels machen - und bin in Hamburg gelandet!). Nicht jeder hat ein Navi, und nicht immer funktionieren die Dinger fehlerfrei.
* Außerdem ist es seine eigene Dummheit (und die sollte bestraft werden!). Er hätte ja auch eine Geschäftsreise nach BONN, also dem tatsächlichen Fahrziel vorgeben können.
* Der Gesetzgeber erlässt doch keine Vorschrift, um Fremdgeher oder Straftäter vor Entdeckung zu schützen! Und der Uploader hat ebenfalls keinen vernünftigen Grund dazu. :-O
mamuefa1
+Hansi Herrmann Typen wie du rechtfertigen die Totalüberwachung. Zum Kotzen sowas.
Cyberhopser 42
+Hansi Herrmann Ich habe weder behauptet, dass so ein Verhalten richtig ist, noch dass so eine Ausrede klug ist. Ich habe lediglich in Ergänzung zu Konstantin Schatz Kommentar ein Beispiel gegeben, wie man vom Kennzeichen sehr wohl auf ein (mögliches) Fahrtziel schließen kann (es reicht ja wenn die Ehefrau glaubt, der sei auf dem Weg zu seiner Freundin, damit es ordentlich Ärger gibt). Und um zu merken, dass man sich auf dem Weg von Berlin nach Hamburg befindet, braucht man auch kein Navi, man muss nur die oben erwähnten Schilder lesen. Aber da ich selbst Leute mit ähnlich schlechtem Orientierungssinn kenne, möchte ich die Möglichkeit des Verfahrens nicht hundertprozentig ausschließen. Aber es ändert sich nichts daran, dass das zeigen von Kennzeichen in Youtubevideos gegen Datenschutzgesetze verstößt (ich würde dir jetzt die einzelnen Vorschriften heraussuchen, aber ich befinde mich gerade am Esstisch und nicht in einer Bibliothek, und habe auch sonst momentan wichtigeres zu tun)
HansiHerrmann 17.07.2016, 12:25
+mamuefa1
Du bringst da was durcheinander!
Der ÜBERBRINGER einer Nachricht ist nicht der VERFASSER!
Ich beleuchte hier nur die juristische Seite der Sache, habe aber die entsprechenden Gesetze und Vorschriften nicht erlassen und befürworte sie möglicherweise nicht mal.
Wenn ich beispielsweise den juristischen Hintergrund einer Tempo-30-Zone erläutere, dann heißt das ja auch nicht, dass ich dafür oder dagegen bin, sondern nur, warum das so ist.
Wenn ich also sage, dass Fahrzeug­kennzeichen im vorliegenden Fall nicht gepixelt werden müssen, dann bedeutet das nicht zwangsläufig, dass ich auf der Autobahn unterwegs bin und Fahrzeuge filme, um sie online zu stellen.
HansiHerrmann 17.07.2016, 12:40
+Cyberhopser 42
Dass du momentan Wichtigeres zu tun hast, kann ich mir angesichts des Umfangs deiner Kommentare gar nicht vorstellen! ;-)
Ich kenne keine Datenschutzvorschrift, die zu dem Zweck erlassen wurde, einen »Fremdgeher« vor häuslichem Ärger zu schützen. ;-)
Wenn du weniger schreiben und stattdessen die entsprechenden VORSCHRIFTEN heraussuchen würdest, dann wäre ALLEN geholfen! ;-)
Thequerdenker
frag mal anders herum.
was hast du davon, wenn du dein nummernschild unverpixelt siehst oder dein gesicht, wie du … aus der wäsche schaust,weil du geerade die rettungsgasse blockiert hattes.
Cyberhopser 42
+Hansi Herrmann Es gibt in der Tat ein Berufungsurteil des LG Kassel, das im dort verhandelten konkreten Fall die Ver­öffent­lichung des Kennzeichens für zulässig hielt, und auch für Kennzeichen auch die Eigenschaft von personenbezogenen Daten iSd. BDSG verneint hat. Hierzu muss man jedoch wissen, dass es sich lediglich um das Urteil eines LG handelt. Urteile von verschiedenen LG wiederspechen sich sehr häufig. Erst Recht­sprechung von OLG und BGH wird für die Gesetzes­auslegung als Grundlage/ Anhaltspunkt dir künftige Recht­sprechung herangezogen. Auch handelt es sich hier um eine Entscheidung, die nur auf diesen konkreten Einzelfall bezogen ist. In anderen Fällen könnte ein Gericht durchaus zu einem anderen Ergebnis kommen, insbesondere wenn zum Kennzeichen noch weitere Merk­male hinzukommen.
Es macht wenig Sinn, dass ich sie relevanten Paragraphen heraussuche, wenn ich keinen Zugriff auf Gesetzes­kommentare habe. Und außerdem fehlt mir dazu die Zeit.
Und ganz abgesehen davon, ob es rechtlich zwingend nötig ist, Kennzeichen unkenntlich zu machen: verboten ist es nicht, und es tut sich keinem weh. Es zeugt von Höflichkeit, wenn man durch das Unkenntlich­machen der Kennzeichen der Fahrer, welche hier Fehlverhalten an den Tag legen, vermeidet diese anzuprangern, und man ist dann auf jeden Fall auf der sichern Seite
enjoyit81
Stell dir einfach mal vor, eine Ehefrau sieht im Video das Fahrzeug vom Ehemann, der zuvor zu ihr sagte er sei z.B. in Hamburg, ist aber in Köln und vergnügt sich :D nicht das ich das toll finde, aber ich glaube, in solch einem Fall sieht es dann wieder anders aus oder?
HansiHerrmann 22.07.2016, 18.25
+enjoyit81
Dazu hatte ich schon Cyberhopser 42 am 17.07.2016 um 12.05 Uhr⮥ was geschrieben.
Cyberhopser 42
+Hansi Herrmann
Und auf meine Antwort dazu bist du nicht eingegangen ;) Genauso wenig wie auf meine Ausfühungen zur Recht­sprechung
HansiHerrmann 23.07.2016, 09.00
+Cyberhopser 42
Ich bin auf deinen Kommentar nicht eingegangen, weil du viel schreibst, ohne etwas konkret zu sagen (hast du mal über eine Laufbahn in der Politik nachgedacht?). ;-)

Das von dir erwähnte Urteil des LG Kassel kann man auf meiner Webseite nachlesen: …/dokumente/lg-kassel_2007-05-10_1t75-07.php
Das ist zwar, wie du richtig schreibst, eine Einzelfall­entscheidung, das sind aber ALLE LG-Urteile. Trotzdem werden sie zitiert und in anderen Fällen herangezogen, solange und soweit keine gegenteiligen Entscheidungen bekannt werden und die Rechts­auffassung des jeweiligen Gerichts nachvollziehbar ist.


Wenn das LG Kassel also feststellt, dass die Ver­öffent­lichung eines Kfz-Kennzeichens auf einer Webseite den betreffenden Fahrzeuginhaber nicht in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und auch keine Datenschutzverletzung vorliegt, da keine automatisierte Verarbeitung iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG gegeben ist, dann ist das auf den hier vorliegenden Fall anwendbar.
Ein anderes Gericht wird keine andere Entscheidung fällen können, weil die gesetzlichen Regelungen nunmal ein Fakt sind, der nicht anderes ausgelegt werden kann.


Wenn du andere FAKTEN hast, dann lass es mich wissen. ;-)
Cyberhopser 42
+Hansi Herrmann Wenn man den (unliebsamen) Inhalt partout nicht sehen will, dann wird man in natürlich auch nicht sehen.
Selbstverständlich werden auch LG Urteile zitiert, wenn sie mit der Ansicht des zitierenden Gerichts übereinstimmen (und manchmal auch als Beispiel für eine Gegenmeinung). Dass es sich bei Urteilen von LG immer um Einzelfall­entscheidungen handelt ist ja gerade der Punkt. Ein anderes Gericht könnte entgehen deiner Behauptung jederzeit ein anderes Urteil fällen, solange es kein Grundsatzurteil eines OLG oder des BGH gibt. Denn entgegen deiner Annahme sind die Gesetze nicht hundertprozentig eindeutig, sondern Auslegungssache. Ein Gericht muss sich dabei auch nicht an der herrschenden Meinung orientieren, sondern kann auch eine Mindermeinung vertreten. Das bedeutet, dass selbst der Fall aus dem erwähnten Urteil vor einem anderen LG anders hätte ausgehen können. Darüber hinaus ist der Fall im Video anders gelagert, d. h. Selbst die selben Richter am LG Kassel könnten hier zu einem anderen Ergebnis kommen. Deine Ausführungen zeugen davon, dass du wenig Ahnung vom deutschen Rechtssystem hast. Im Gegensatz zu bspw. Denn USA werden hier Präzedenzfälle nur in Form von Grund­satz­entscheidungen verwendet, und man kann sich nicht wie in den USA auf ein Urteil irgendeines einfachen Gerichts in einem Fall, der auch nur minimale Gemeinsamkeiten hat, berufen
mamuefa1
+Cyberhopser 42 Das ist doch nur noch Trollerei. Vom eigentlichen Thema wird hier immer weiter abgerückt. Fest steht: Autokennzeichen - genau wie andere individuelle personenbezogene Daten zählen definitiv nicht zur Panoramafreiheit. Das heißt nicht, dass jemand, der sich die Arbeit sparen will, Kennzeichen unkenntlich zu machen, sich automatisch dadurch strafbar macht.
Sollte sich aber auch nur ein Mensch in einem bereits veröffentlichten Video wiedererkennen, dann kann er mit guten Chancen auf Unterlassung oder Unkenntlichmachung plädieren. Zufällig habe ich was Panoramafreiheit angeht einschlägige Gelderwerbserfahrung. Und mein Gefühl sagt mir, dass Trolle wie er immer die ersten sind, die einem untersagen wollen, wenn man von einer öffentlichen Straße aus ihr Haus fotografiert. Hätte ich nicht die eventuell mit aufgenommenen Gesichter (in extrem wenigen Fällen haben sich welche ins Bild gemogelt) oder Autokennzeichen unkenntlich gemacht, dann hätten die Banken und Versicherungen nicht nur Ärger gemacht, sondern sich selbst ziemlich großes Ungemach eingehandelt.
Sollten in einem veröffentlichten Foto/Video sich individuelle Rückschlüsse auf Personen machen lassen, ohne dass diese vorher eingewilligt haben, so können sie eine Unterlassung einfordern. Immer erfolgreich, wenn das allgemeine Interesse nicht den persönlichen Schutz der Privatsphäre übersteigt.
Es ist wirklich nervig, wie viele Leute hier ihr Halbwissen anbringen, um ein Fünkchen Aufmerksamkeit zu bekommen. Dass es sich hier um nicht mehr als einen Troll handelt, darauf deutet nicht nur die Eigenwerbung anfangs hin, sondern auch die Eigenschaft, immer das letzte Wort haben zu müssen, ohne auf Gesagtes einzugehen bzw. unterschiedliche Auffassungen grundsätzlich nicht einzusehen.
Das war hierzu mein letzter Beitrag. Denn: Trolle pissen mich an und rauben mir Zeit.
HansiHerrmann 23.07.2016, 11.00
+Cyberhopser 42
Ich hatte dich gebeten, WENN DU ANDERE FAKTEN HAST, DANN LASS ES MICH WISSEN.
Hast du nicht, darum polemisierst du weiter:
[Zitat-Anfang]
Wenn man den (unliebsamen) Inhalt partout nicht sehen will, dann wird man in natürlich auch nicht sehen.
Deine Ausführungen zeugen davon, dass du wenig Ahnung vom deutschen Rechtssystem hast.
[Zitat-Ende]
Nee, ich habe keine Ahnung vom dt. Rechtssystem. Das beweisen meine Recht-Seiten, die seit 16 Jahren bestehen und u.a. vom Ämtern, Behörden, Universitäten und Anwälten besucht werden:
…/recht.php
Würde ich dort auch nur eine Unrichtigkeit verbreiten, bekäme ich garantiert entsprechende Rückmeldungen!

Womit beschäftigst DU dich, wenn du hier nicht polemisierst? Woher hast du deine Recht-Kenntnisse?

PS: Du denkst doch nicht ernsthaft, dass ich derartige Dialoge mit juristischen Neandertalern fortsetze, wenn die mir keine FAKTEN vorlegen?
Cyberhopser 42
+Hansi Herrmann Ich wollte dich eben nicht mit weiteren Fakten überfordern, weil so doch offensichtlich noch nicht einmal mit den bereits präsentierten richtig umzugehen weißt.
Ich stimme mamuefa1 zu, du bist offensichtlich nur noch darauf aus zu trollen und etwas Aufmerksamkeit für deine abstrusen Ansichten zu bekommen. Deshalb werde ich mich nicht weiter an dieser Diskussion beteiligen, zumal du Argumenten offensichtlich sowieso nicht zugänglich bist.

Die betreffende Seite als Bildschirmfoto 816 KB


Interessant an dieser Diskussion ist, dass ausgerechnet TROLLE wie Cyberhopser 42 und mamuefa1 nicht ein stichhaltiges Gegenargument geliefert haben, das meine Aussagen widerlegt, mich aber als Troll bezeichnen. Es findet sich im Web auch kein einziges Video und kein einziger juristischer Beitrag dieser Möchtegern-Fachleute! Im Übrigen übernehmen sogar Fach-Juristen meine Argumente.
 Im Gegensatz zu diesen Neandertalern ist der Kanal-Inhaber von CINEO™ intelligenter und hat intelligentere Medien-Justiziare an seiner Seite, denn er hat in späteren Videos meine Rechtsansicht übernommen und pixelt nicht mehr jedes Fahrzeug-Kennzeichen, das ins Bild kommt, sondern nur noch die, »die in den Mittelpunkt rücken« (indem sie z.B. die Rettungs­gasse nicht freimachen).
In diesem Video vom 19.07.2017 zum Beispiel schreibt er in der Beschreibung:

Ob Autokennzeichen verpixelt werden müssen, wurde in der Vergangenheit häufig diskutiert. Nach Auffassung des LG Kassel (AZ: 1 T 75/07) müssen diese grundsätzlich nicht unkenntlich gemacht werden. Begründung: "Die Ver­öffent­lichung eines KfZ-Kennzeichens (..) verletzt den betreffenden Fahrzeuginhaber nicht in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dies wäre nur bei Vorliegen weiterer Umstände der Fall , z.B. wenn die Informationen mit einem Aufruf veröffentlicht würden, den PKW zu beschädigen.

Die betreffende Seite als Bildschirmfoto

Und das ist genau das, was ich ihm geschrieben hatte. 😎

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