Großer Lauschangriff

Als »Großer Lauschangriff« wird das akustische Überwachen einer Wohnung bezeichnet. Das Überwachen außerhalb von Wohnungen sowie von Telefonen nennt man »Kleinen Lauschangriff«.

Rechtsgrundlage

Die Telefonüberwachung regelt § 100a StPO, die Online-Durchsuchung § 100b StPO, die Akustische Wohnraumüberwachung § 100c StPO, weitere Maßnahmen die §§ 100d bis 111q StPO.
Daneben gibt es noch die Polizeigesetze der Bundesländer (in Berlin z.B. das ASOG) sowie das »Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses« (Artikel 10-Gesetz), das die Befugnisse der deutschen Nachrichtendienste regelt.
In den jeweiligen Gesetzen/Paragrafen ist festgelegt, bei welchen Straftaten welche Überwachungsmaßnahmen vorgesehen sind.

WER und WAS abgehört wird

Als Voraussetzung für den Großen Lauschangriff reicht ein »einfacher« (also nicht mal dringender) Verdacht, es muss nicht mal eine große Wahrscheinlichkeit für die Täterschaft des Beschuldigten sprechen. Das heißt, dass jeder Verdächtige abgehört werden kann!

Der Lauschangriff richtet sich nicht nur gegen die Person des Verdächtigen, sondern auch gegen seineKommunikationsmittel wie Anrufbeantworter, Autotelefone, E-Mails, Fax-Geräte, Handys, Mailboxen, PC-Faxe, Skype, Telefone (auch in Telefonzellen).
Überwacht wird nicht nur der Verdächtige selber, sondern auch alle Räumlichkeiten, in denen er sich aufhält (oder aufhalten könnte) wie Arbeitsraum, Boden, Garten, Hof, Hotel- und Krankenzimmer, Keller, Veranda, Vereinsraum, Werkstatt, Wohnung, Wohnwagen, Zelte.
Abgehört werden aber nicht nur die Räume des Beschuldigten, sondern auch die unbeteiligter Dritter, in denen sich der Beschuldigte aufhalten »könnte«! So kann die Geburtstagsparty völlig Unbeteiligter abgehört werden, wenn sich der Verdächtige dort aufhält. Und alles, was die Partygäste dort reden, kann ggf. als sogenannter »Zufallsfund« gegen diese verwendet werden!
Es ist ein Irrglaube, nur »Gangsterwohnungen« würden abgehört!

WIE abgehört wird

Neben den klassischen Wanzen kommt piezoelektrisches Papier zur Anwendung, das wie ein Mikrofon wirkt.
Ein Telefon kann abgehört werden, ohne dass es benutzt wird (dazu wird ein Hochfrequenzsignal zum Telefon gesendet, das das Mikrofon im Telefon aktiviert)!
Der Anrufbeantworter mit Fernabfragefunktion kann zur Raumüberwachung benutzt werden.
Jedes eingeschaltete Mobiltelefon steht in ständigem Kontakt zum nächsten Sender. Dadurch kennen die Mobilfunkbetreiber sekunden- und oft sogar punktgenau den Aufenthaltsort ihrer Kunden. Diese Daten müssen sie den Ermittlungsbehörden ggf. zur Verfügung stellen.
Handys können sogar im ausgeschalteten Zustand zur Überwachung aktiviert werden (solange sich ein Akku im Gerät befindet).
Richtmikrofon und Laserstrahlen werden aus bis zu 200 Metern Entfernung eingesetzt, wobei der Laserstrahl die Schwingungen z.B. von Fensterscheiben in akustische Signale verwandelt. Kontaktmikrofone fangen den Schall durch Wände hindurch oder über Rohrleitungen auf. Die Darstellungen auf Computermonitoren und Flachbildschirmen lassen sich ebenfalls durch Wände hindurch »sehen«!
Werden »Verdeckte Ermittler« eingesetzt, tragen diese Wanzen und Personen­schutzsender am Körper. Diese Art der Ausforschung bedarf nicht mal der vorherigen richterlichen Anordnung.

Weil die Verschlüsselung eine zunehmende Rolle in der modernen Kommunikation spielt, setzen die Ermittlungsbehörden Software ein, die es ermöglicht, die Kommunikation auf dem Quell-Computer vor der Verschlüsselung abzufangen (Stichwort: Bundestrojaner). Diese Software ist sogar in der Lage, Tastatur-Anschläge mitzuschneiden und Bildschirmfotos zu erstellen! Eine ganz ähnliche Software findest du sogar hier auf meiner Seite: TopLogger
Mittels dieser Software können sogar Daten wie z.B. Bilder oder gefälschte Beweise auf den PC des Verdächtigen aufgespielt werden!

WIE LANGE abgehört wird

Die Abhörmaßnahme einer Wohnung ist auf längstens 4 Wochen beschränkt, die um weitere 4 Wochen verlängert werden kann. Außerhalb von Wohnungen sowie bei Telefon-Überwachungen darf die Überwachung 3 Monate dauern und um weitere 3 Monate verlängert werden.

Zwar »sollen« die Betroffenen nach Abschluss der Lauschaktion hierüber informiert werden. Praktisch gibt es jedoch eine Reihe von Gründen, warum dies unterbleibt (Gefährdung des Untersuchungszwecks, der öffentlichen Sicherheit, von Leib und Leben einer Person, der weiteren Verwendung eines Verdeckten Ermittlers).


Einen sehr ausführlichen Aufsatz hierzu hat ein Berliner Strafrichter und Computerexperte geschrieben:
Die Online‑Durchsuchung - Technischer Hintergrund des verdeckten Zugriffs auf Computersysteme

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