Als »Großer Lauschangriff« wird das akustische Überwachen einer Wohnung bezeichnet. Das Überwachen außerhalb von Wohnungen sowie von Telefonen nennt man »Kleinen Lauschangriff«. RechtsgrundlageDie Telefonüberwachung regelt
§ 100a StPO, die
Online-Durchsuchung
§ 100b StPO, die
Akustische Wohnraumüberwachung
§ 100c StPO,
weitere Maßnahmen die §§ 100d bis 111q StPO. WER und WAS abgehört wirdAls Voraussetzung für den Großen Lauschangriff reicht ein »einfacher« (also nicht mal dringender) Verdacht, es muss nicht mal eine große Wahrscheinlichkeit für die Täterschaft des Beschuldigten sprechen. Das heißt, dass jeder Verdächtige abgehört werden kann! Der Lauschangriff richtet sich nicht nur gegen die Person des Verdächtigen, sondern auch gegen
seineKommunikationsmittel wie Anrufbeantworter, Autotelefone, E-Mails, Fax-Geräte, Handys,
Mailboxen, PC-Faxe, Skype, Telefone (auch in Telefonzellen). WIE abgehört wirdNeben den klassischen Wanzen kommt piezoelektrisches Papier zur Anwendung, das wie ein
Mikrofon wirkt. Weil die Verschlüsselung eine zunehmende Rolle in der modernen Kommunikation spielt, setzen die
Ermittlungsbehörden Software ein, die es ermöglicht, die Kommunikation auf dem Quell-Computer
vor der Verschlüsselung abzufangen (Stichwort: Bundestrojaner). Diese Software ist
sogar in der Lage, Tastatur-Anschläge mitzuschneiden und Bildschirmfotos zu erstellen!
Eine ganz ähnliche Software findest du sogar hier auf meiner Seite:
TopLogger WIE LANGE abgehört wirdDie Abhörmaßnahme einer Wohnung ist auf längstens 4 Wochen beschränkt, die um weitere 4 Wochen verlängert werden kann. Außerhalb von Wohnungen sowie bei Telefon-Überwachungen darf die Überwachung 3 Monate dauern und um weitere 3 Monate verlängert werden. Zwar »sollen« die Betroffenen nach Abschluss der Lauschaktion hierüber informiert werden. Praktisch gibt es jedoch eine Reihe von Gründen, warum dies unterbleibt (Gefährdung des Untersuchungszwecks, der öffentlichen Sicherheit, von Leib und Leben einer Person, der weiteren Verwendung eines Verdeckten Ermittlers). Einen sehr ausführlichen Aufsatz hierzu hat ein Berliner Strafrichter und
Computerexperte geschrieben: |
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