Bundeszentralregister‑Tilgungsfristen

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Fassung vom 01.07.2022

Bundeszentralregistergesetz

§ 46 Länge der Tilgungsfrist

(1)Die Tilgungsfrist beträgt
1. 5 Jahre bei Verurteilungen
  a) zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist.
  b) zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist.
  c) zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr.
  d) zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
  e) zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
  f) zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist.
  g) durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist.
1a. 10 Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174, 174a, 174b, 174c, 176, 176a, 176b, 176c, 176d, 176e, 177, 178, 180, 180a, 181a, 182, 183, 183a, 184, 184a, 184b, 184c, 184e, 184f, 184g, 184i, 184j, 184k, 184l, 201a Abs. 3, 225, 232, 232a, 232b, 233, 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs, wenn
  a) es sich um Fälle der Nr. 1 Buchstabe a bis f handelt,
  b) durch sie allein die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist,
2. 10 Jahre bei Verurteilungen zu
  a) Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als 3 Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nr. 1 Buchstabe a und b nicht vorliegen,
  b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
  c)Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr, außer in den Fällen der Nr. 1 Buchstabe d bis f,
3. 20 Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174, 174a, 174b, 174c, 176, 176a, 176b, 176c, 176d, 176e, 177, 178, 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
4. 15 Jahre in allen übrigen Fällen.
(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c sowie Nr. 3 und 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe. In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1a verlängert sich die Frist bei einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr um die Dauer der Jugendstrafe.

Wenn alle Eintragungen gelöscht sind, erscheinen sie nicht mehr im polizeilichen Führungszeugnis und dürfen dir im Rechtsleben nicht mehr vorgehalten werden. Vor Gericht, bei Bewerbungen usw. giltst du dann als »nicht vorbestraft«.

Hast du das 14. Lebensjahr vollendet, kannst du beim Bundeszentralregister ein Führungszeugnis beantragen.
Einzelheiten erfährst du auf meiner Seite: Bundeszentralregister-Auskunft (Führungszeugnis)

Willst du es genau wissen, lies das Bundeszentralregistergesetz

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