Jugendschutz in der Praxis

Hier auf meinen Recht-Seiten informiere ich u.a. über Straf- und Online-Recht.
Zum Thema Pornografie hatte ich eine Beispielseite, auf der ich anhand von Bildern erklärte, was erlaubt und verboten ist.
Diese Bilder waren »absolut unzulässige Inhalte« nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Ich hatte die Bilder bewusst sehr klein und in einer sehr schlechten Qualität auf der Seite, sodass sie gerade ihren Zweck erfüllten.

Aber ich hatte (wieder mal) den Fehler gemacht, die Polizei zu verärgern, indem ich ihr zusätzliche Arbeit aufbürden wollte (sich um Drogendealer zu kümmern, die in der Nähe eines Kinderspielplatzes ihren Geschäften nachgingen).
Daraufhin durchsuchte die Polizei meine ca. 300 Seiten mit ca. 800 Bildern – und wurde offenbar fündig, denn kurze Zeit später durchsuchte jugendschutz.net intensiv meine Seiten!

Nur zwei Tage später bekam ich Post von jugendschutz.net.
Man schrieb mir, dass auf meinen Seiten unzulässige Angebote frei zugänglich sind (9 Bilder wurden beanstandet). Ich solle die innerhalb einer Woche entfernen, sonst würde man die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) informieren …
Zur Arbeitsweise von jugendschutz.net …

Selbstverständlich war ich klug genug, nicht nur die 9 beanstandeten Bilder von meinen Seiten zu nehmen, sondern »vorsichtshalber« auch meine (erlaubten) Girls-Seiten und einige andere Bilder, die gar nicht beanstandet wurden.

Ich habe heute 11 Minuten lang mit jugendschutz.net telefoniert und erfahren, dass man dies wohlwollend bemerkt hat. Damit sei die Sache erledigt.
Man habe auch wohlwollend bemerkt und berücksichtigt, dass die beanstandeten Bilder im Zusammenhang mit meiner Aufklärung über Pornografie bzw. in einem humoristischen Kontext standen, und auch, dass ich alle meine Seiten mit dem Jugendschutz-Label gekennzeichnet habe.

Erotische Inhalte sind aus jugendschutzrechtlicher Sicht übrigens okay, sogar ohne einen Jugendschutzbeauftragten zu haben.




© 10.09.2007 HansiHerrmann.de