Hat deine Webseite ein Impressum, aus dem hervorgeht, wer für den Inhalt
verantwortlich ist? Gemäß Telemediengesetz (TMG) unterliegen nicht nur Unternehmer, Freiberufler
und Selbstständige der Impressum-Pflicht, sondern nach dem Medienstaatsvertrag (MStV) auch jeder,
der einen Blog oder ein Forum betreibt oder fremde Werbebanner auf seiner Webseite hat.
Der Verantwortliche muss voll geschäftsfähig und unbeschränkt strafrechtlich verfolgbar
sein, also z.B. kein Kind oder Jugendlicher.
Das Impressum muss folgende Angaben enthalten:
- Namen des Verantwortlichen, vollständig, ausgeschrieben, ohne Abkürzungen!
Bei Firmen und Vereinen muss der vollständige Firmen- bzw. Vereinsname sowie der Name eines
Vertretungsberechtigten genannt werden. Außerdem ggf. Register und Registernummer.
- Anschrift mit Straße, Postleitzahl und Ort (keine Postfachadresse).
- Kontakt-Info: Telefonnummer und Mailadresse, ggf. Faxnummer.
⚠️ Ein Kontaktformular genügt nicht den Vorschriften des TMG!
Das Kammergericht Berlin betonte in seiner Entscheidung vom 07.05.2013
(AZ: 5 U 32/12), dass ein Kontaktformular und eine eMail-Adresse nicht vergleichbar
sind und deswegen keine gleichwertige Kontaktmöglichkeit darstellen.
- Verantwortlicher, bei Anbietern redaktioneller Inhalte (selbst verfasste Nachrichten,
Artikel, Blogs).
Das Impressum muss auf jeder Seite des Webauftritts leicht erkennbar und auch für Besucher
mit einer Bildschirmauflösung von 800×600 Pixeln gut erreichbar sein. Das gilt auch für
Gästebücher und Foren!
Ein Link zum Impressum muss so bezeichnet werden, dass er verständlich ist.
Der Bundesgerichtshof hat im Juli 2006 entschieden, dass die Bezeichnungen
»Impressum« und »Kontakt« diesen Anforderungen genügen.
Fehlerhafte bzw. fehlende Angaben im Impressum ziehen oft kostspielige Abmahnungen nach sich!
Gesetzliche Bestimmungen
Telemediengesetz (TMG)
§ 5 Allgemeine Informationspflichten
- Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen
Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und
ständig verfügbar zu halten:
- den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen
sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den
Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden,
das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind,
der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
- Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und
unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen
Post,
- soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit
angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen
Aufsichtsbehörde,
- das Handelsregister, Vereinsregister,
Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die
entsprechende Registernummer,
- soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne
von Art. 1 Buchst. d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988
über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige
Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von
Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über
eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur
Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20),
zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl.
EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
- die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
- die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in
dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
- die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und
dazu, wie diese zugänglich sind,
- in Fällen, in denen sie eine
Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine
Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser
Nummer,
- bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften
auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation
befinden, die Angabe hierüber.
- Weitergehende Informationspflichten nach anderen
Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Medienstaatsvertrag (MStV)
§ 18 Informationspflichten und Auskunftsrechte
- Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen
oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar
erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
- Name und Anschrift sowie
- bei juristischen Personen auch Name und Anschrift des
Vertretungsberechtigten.
- 1Anbieter von Telemedien mit
journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise
Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu
den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe
des Namens und der Anschrift zu benennen. 2Werden mehrere Verantwortliche
benannt, ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich
ist. 3Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer
- seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
- die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch
Richterspruch verloren hat,
- unbeschränkt geschäftsfähig ist und
- unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
Satz 3 Nr. 3 und 4 gilt nicht für Jugendliche, die Telemedien verantworten, die für Jugendliche
bestimmt sind.
- 1Anbieter von Telemedien in sozialen
Netzwerken sind verpflichtet, bei mittels eines Computerprogramms automatisiert erstellten
Inhalten oder Mitteilungen den Umstand der Automatisierung kenntlich zu machen, sofern das hierfür
verwandte Nutzerkonto seinem äußeren Erscheinungsbild nach für die Nutzung durch natürliche
Personen bereitgestellt wurde. 2Dem Inhalt oder der Mitteilung ist der
Hinweis gut lesbar bei- oder voranzustellen, dass dieser oder diese unter Einsatz eines das
Nutzrkonto steuernden Computerprogrammes automatisiert erstellt und versandt wurde.
3Ein Erstellen im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht nur vor, wenn Inhalte
und Mitteilungen unmittelbar vor dem Versenden automatisiert generiert werden, sondern auch, wenn
bei dem Versand automatisiert auf einen vorgefertigten Inhalt oder eine vorprogrammierte Mitteilung
zurückgegriffen wird.
- Für Anbieter von Telemedien nach Absatz 2 Satz 1 gilt
§ 5 entsprechend.
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