Impressum(‑Pflicht)

Hat deine Webseite ein Impressum, aus dem hervorgeht, wer für den Inhalt verantwortlich ist?
Gemäß Telemediengesetz (TMG) unterliegen nicht nur Unternehmer, Freiberufler und Selbstständige der Impressum-Pflicht, sondern nach dem Medienstaatsvertrag (MStV) auch jeder, der einen Blog oder ein Forum betreibt oder fremde Werbebanner auf seiner Webseite hat.

Der Verantwortliche muss voll geschäftsfähig und unbeschränkt strafrechtlich verfolgbar sein, also z.B. kein Kind oder Jugendlicher.

Das Impressum muss folgende Angaben enthalten:

  • Namen des Verantwortlichen, vollständig, ausgeschrieben, ohne Abkürzungen!
    Bei Firmen und Vereinen muss der vollständige Firmen- bzw. Vereinsname sowie der Name eines Vertretungsberechtigten genannt werden. Außerdem ggf. Register und Registernummer.
  • Anschrift mit Straße, Postleitzahl und Ort (keine Postfachadresse).
  • Kontakt-Info: Telefonnummer und Mailadresse, ggf. Faxnummer.
  • ⚠️ Ein Kontaktformular genügt nicht den Vorschriften des TMG!
    Das Kammergericht Berlin betonte in seiner Entscheidung vom 07.05.2013 (AZ: 5 U 32/12), dass ein Kontaktformular und eine eMail-Adresse nicht vergleichbar sind und deswegen keine gleichwertige Kontaktmöglichkeit darstellen.

  • Verantwortlicher, bei Anbietern redaktioneller Inhalte (selbst verfasste Nachrichten, Artikel, Blogs).

Das Impressum muss auf jeder Seite des Webauftritts leicht erkennbar und auch für Besucher mit einer Bildschirmauflösung von 800×600 Pixeln gut erreichbar sein. Das gilt auch für Gästebücher und Foren!

Ein Link zum Impressum muss so bezeichnet werden, dass er verständlich ist.

Der Bundesgerichtshof hat im Juli 2006 entschieden, dass die Bezeichnungen »Impressum« und »Kontakt« diesen Anforderungen genügen.

Fehlerhafte bzw. fehlende Angaben im Impressum ziehen oft kostspielige Abmahnungen nach sich!

Gesetzliche Bestimmungen

Telemediengesetz (TMG)

§ 5 Allgemeine Informationspflichten
  • Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
    • den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungs­berechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
    • Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
    • soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
    • das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
    • soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Art. 1 Buchst. d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
      • die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
      • die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
      • die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
    • in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
    • bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
  • Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Medienstaatsvertrag (MStV)

§ 18 Informationspflichten und Auskunftsrechte
  • Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
    • Name und Anschrift sowie
    • bei juristischen Personen auch Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
  • 1Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. 2Werden mehrere Verantwortliche benannt, ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. 3Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer
    • seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
    • die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
    • unbeschränkt geschäftsfähig ist und
    • unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
    Satz 3 Nr. 3 und 4 gilt nicht für Jugendliche, die Telemedien verantworten, die für Jugendliche bestimmt sind.
  • 1Anbieter von Telemedien in sozialen Netzwerken sind verpflichtet, bei mittels eines Computerprogramms automatisiert erstellten Inhalten oder Mitteilungen den Umstand der Automatisierung kenntlich zu machen, sofern das hierfür verwandte Nutzerkonto seinem äußeren Erscheinungsbild nach für die Nutzung durch natürliche Personen bereitgestellt wurde. 2Dem Inhalt oder der Mitteilung ist der Hinweis gut lesbar bei- oder voranzustellen, dass dieser oder diese unter Einsatz eines das Nutzrkonto steuernden Computerprogrammes automatisiert erstellt und versandt wurde. 3Ein Erstellen im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht nur vor, wenn Inhalte und Mitteilungen unmittelbar vor dem Versenden automatisiert generiert werden, sondern auch, wenn bei dem Versand automatisiert auf einen vorgefertigten Inhalt oder eine vorprogrammierte Mitteilung zurückgegriffen wird.
  • Für Anbieter von Telemedien nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 5 entsprechend.

► Einen Leitfaden zur Impressum-Pflicht des Bundesjustizministeriums findest du hier. ◄

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