Virtuelles Hausrecht

Jeder Wohnungsinhaber kann – ebenso wie jedes Kaufhaus und jede Gaststätte – von seinem Hausrecht Gebrauch machen, also Besucher/Gäste »vor die Tür setzen« (auch ohne Angabe von Gründen) und/oder ihnen das Betreten dieser Räumlichkeiten bzw. des Grundstückes verbieten.

Dieses Hausrecht kann notfalls erzwungen werden – und ein Verstoß dagegen wird strafrechtlich als Hausfriedensbruch geahndet.

Im virtuellen Leben ist das nicht anders: Der Betreiber eines Internet-Chats hat ebenso ein Hausrecht. Er kann also »unliebsame« Chatter rausschmeißen, wenn sie »nerven«, andere Chat-Teilnehmer beleidigen oder sonstwie »negativ auffallen«.
Dieses Hausrecht kann er notfalls mit technischen oder rechtlichen Mitteln erzwingen.
Das gilt auch für den Inhaber einer Webseite, der in der Regel »Störenfriede« mit technischen Mitteln vom Besuch seiner Seiten abhalten wird.

Meine Homepage war zum Beispiel eine Zeit lang massiven Angriffen sogenannter Skriptkiddies ausgesetzt. Was lag da näher, als diese Angriffe mit Skripten abzuwehren und diese Nervensägen auszusperren …?! 😎

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© 04.10.2001 HansiHerrmann.de