Jeder Wohnungsinhaber kann – ebenso wie jedes Kaufhaus und jede Gaststätte – von seinem Hausrecht Gebrauch machen, also Besucher/Gäste »vor die Tür setzen« (auch ohne Angabe von Gründen) und/oder ihnen das Betreten dieser Räumlichkeiten bzw. des Grundstückes verbieten. Dieses Hausrecht kann notfalls erzwungen werden – und ein Verstoß dagegen wird strafrechtlich als Hausfriedensbruch geahndet. Im virtuellen Leben ist das nicht anders: Der Betreiber eines Internet-Chats
hat ebenso ein Hausrecht. Er kann also »unliebsame« Chatter rausschmeißen, wenn sie »nerven«,
andere Chat-Teilnehmer beleidigen oder sonstwie »negativ auffallen«. Meine Homepage war zum Beispiel eine Zeit lang massiven Angriffen sogenannter Skriptkiddies ausgesetzt. Was lag da näher, als diese Angriffe mit Skripten abzuwehren und diese Nervensägen auszusperren …?! 😎 |
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Durchschnittsbürger. Das bedeutet aber nicht, dass ich immer auf jedem Rechtsgebiet auf
dem neuesten Wissensstand bin. Ich empfehle deshalb, alle verfügbaren Info-Quellen zu
nutzen und ggf. anwaltschaftlichen Rat einzuholen! Die Inhalte dieser Seite sind »allgemeine Aufklärung über rechtliche Hintergründe« bzw. »die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen oder Rechtsfällen in den Medien« nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Das bedeutet, dass ich Anfragen zu speziellen Problemen meiner Besucher nicht beantworten darf! ▶ Bei Verwendung der Inhalte meiner Seiten sind die Lizenzbedingungen zu beachten! ◀ |
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Letzte Änderung: 08.09.2025 21:50:43
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