Die gegnerische Anwältin hat über sechs Monate (191 Tage) gebraucht,
um auf mein Schreiben vom
28.04.2015 zu reagieren.
05.11.2015 von Rechtsanwältin Dora Stöber, Danziger Str. 56,
10435 Berlin
vorab per Mail: @HansiOnline.de
L ./. Herrmann
Persönlichkeitsrechtsverletzung,
Veröffentlichung von Bild- und Tonaufnahmen auf Youtube
Sehr geehrter Herr Herrmann,
in vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf Ihr Schreiben vom 28.04.2015 und teilen dazu
folgendes mit:
Der Anspruch unseres Mandanten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wurde
durch Ihr Schreiben vom 28.04.2015 nicht erfüllt. Wir haben Sie daher letztmals aufzufordern, die
beigefügte Unterlassungserklärung, oder eine gleichlautende Erklärung, bis zum 12.11.2015
(Eingang) an uns zu übersenden.
Darüber hinaus wurde der Anspruch unseres Mandanten auf Schadenersatz bisher ebenfalls nicht
erfüllt. Ihre Ausführungen zur Schadensminderungspflicht und den Möglichkeiten, eine Löschung des
Videos auch ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes durchzusetzen, sind für diesen Anspruch
unerheblich.
Nach einhelliger Rechtsprechung, ist der in seinen Rechten verletzte nicht verpflichtet, den
Rechtsverletzer zunächst anzuschreiben, sondern darf sich zur Durchsetzung seiner Ansprüche sofort
der Hilfe eines Rechtsanwalts bedienen.
Wir haben Sie daher letztmals aufzufordern, den mit Schreiben vom 27.04.2015 bezifferten
Schadenersatz in Höhe von 837,76 € bis zum 18.11.2015 (Geldeingang) auf
unser nebenstehendes Konto zu überweisen.
Sollten Sie die vorgenannten Fristen ungenutzt verstreichen lassen, werden wir unserem Mandanten
empfehlen, seine Ansprüche auf gerichtlichem Wege durchzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dora Stöber Rechtsanwältin
Original
Unterlassungserklärung
Auf meine Antwort musste die gute Frau nicht so lange warten:
09.11.2015 an Rechtsanwältin Dora Stöber, Danziger Str. 56,
10435 Berlin
Vorab per Homepage an stoeber@bghp.de
L ./. Hans-Jürgen Herrmann
Ihr Schreiben vom 05.11.2015
Liebe Frau Dora Stöber,
schön, nach so langer Zeit wieder mal etwas von Ihnen lesen zu dürfen, so muss ich nicht länger im
Internet nach geeigneter Lektüre stöbern (kleines Wortspiel). ;-)
Ihr aktuelles Schreiben ist mir bisher leider nicht vorab per Mail zugegangen.
Deshalb musste ich es zwar für meine Homepage abtippen statt es aus der eMail zu kopieren, hatte
aber den Vorteil, es nicht zweimal lesen zu müssen.
Ich muss mich sehr wundern, dass Sie als gelernte Juristin 191 Tage brauchten, um auf mein
Schreiben vom 28.04.2015 zu erwidern.
Wenn Sie in diesem Tempo weiter arbeiten, werde ich wohl den Ausgang dieser Geschichte aus Alters-
und/oder gesundheitlichen Gründen gar nicht mehr erleben.
Dessen ungeachtet teile ich Ihre Rechtsauffassung nicht und beharre auf meiner eigenen.
Die von Ihnen geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung werde ich auch diesmal nicht
unterzeichnen, weil ich mich bereits mit Schreiben vom 28.04.2015 verpflichtet hatte,
Ihren Mandanten in dem streitgegenständlichen Video und dem Vorschaubild auf YouTube
unkenntlich zu lassen und dieses Video in keiner anderen Weise und auf keinem anderen Internetportal
oder sonstwie Dritten zugänglich zu machen.
Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe halte ich schon deshalb für entbehrlich, weil Ihr
Mandant diese zu meinen Lebzeiten ohnehin nicht realisieren könnte.
Nachdem Sie in Ihrem ersten Schreiben den Fehler machten, die Höhe der Vertragsstrafe in
mein Ermessen zu stellen, bitten Sie mich nun um Überweisung des Schadenersatzes auf ein
nicht angegebenes Konto.
Sofern ich Ihren Anspruch nachvollziehen und anerkennen könnte, käme ich dem gerne nach. ;-)

Die Videoveröffentlichung ist in ihrer jetzigen Form rechtlich zulässig, weil Ihr Mandant optisch
unkenntlich gemacht wurde und sein gesprochenes Wort öffentlich war
(es fand zwischen uns kein Privatgespräch mit besonders schützenswertem Inhalt statt).
Für den Fall, dass Sie Ihrem Mandanten raten, seinen Anspruch auf gerichtlichem Wege geltend zu
machen, weise ich Sie ausdrücklich darauf hin, dass Sie ihm damit zumindest finanziell
schaden würden, weil er in diesem Fall weiterhin Geld für einen unrealisierbaren Anspruch
hinauswerfen würde!
Ich empfehle Ihnen diesbezüglich dringend die Lektüre meiner folgenden Seiten:
Anwälte sind dreist - ich aber auch!
Anwälte sind dreist - ich aber auch! (2)
Inkasso-Dienste schrecken mich nicht!
Wenn Ihr Mandant trotzdem weiterhin sein sauer verdientes Geld Anwälten in den Rachen werfen will
und Sie nichts Besseres zu tun haben, als sich mit solchem Kleinkram zu befassen (statt Ihrem
Mandanten wegen Aussichtslosigkeit davon abzuraten), dann lassen Sie sich nicht davon abhalten, mir
alle halbe Jahre wieder ein paar Zeilen zukommen zu lassen, denn ich lese (und veröffentliche) für
mein Leben gerne, was Anwälte so von sich geben. ;-)
Mit freundlichem Gruß
Original
Das Ganze kopiere ich jetzt in eine eMail, dann muss ich den Kram nicht zweimal tippen.
Und ich notiere mir im Kalender, in 6 Monaten in meinem Briefkasten nachzuschauen, ob er wieder
mal Post von Rechtsanwältin Dora Stöber beherbergt.
02.10.2023
Erst 8 Jahre später bemerke ich, dass hier der Ausgang dieser Geschichte fehlt. 😟
Nach meiner Mail vom 09.11.2015 an Rechtsanwältin Dora Stöber, in der ich
ihren Anspruch bestritt, hat diese am 19.11.2015 beim Landgericht Berlin
Klage auf Unterlassung und Schadensersatz eingereicht:
19.11.2015, Klageschrift der RA’in
Dora Stöber an das Landgericht Berlin
Klage
des Uwe L., [Anschrift],
Klägers, Prozessbevollmächtigte: Berger Groß Höhmann & Partner,
Rechtsanwälte Danziger Straße 56, 10435 Berlin
gegen
den
Hans-Jürgen Herrmann, Neuköllnische Allee 75, 12057 Berlin,
Beklagten,
wegen Unterlassung und Schadensersatz vorläufiger Streitwert
8.000,00 €
Blatt 2 der Klageschrift vom 19.11.2015
Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage und bitten um Anberaumung eines Termins zur
mündlichen Verhandlung, in dem wir beantragen werden:
- Der Beklagte hat es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu
250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
Bild-, Film- und Tonmaterial, auf dem der Kläger abgebildet oder zu hören ist, ohne seine
Zustimmung zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen oder zu vervielfältigen, insbesondere wie
geschehen unter:
https://youtube.com/watch?v=LblKtU_6-L4
[Bildschirmfoto der YouTube-Seite mit dem Video]
und unter http://www.hansionline.de/videos.php.
- Der Beklagte hat an den Kläger vorgerichtlich entstandene
Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 837,76 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Für den Fall, dass ein schriftliches Vorverfahren angeordnet wird, beantragen wir bei Vorliegen
der gesetzlichen Voraussetzungen,
den Erlass eines Versäumnisurteils.
Begründung:
Blatt 3 der Klageschrift vom 19.11.2015
I. Der Kläger ist Triebfahrzeugführer bei der S-Bahn Berlin GmbH. Am 09.01.2015 hat der
Beklagte mit versteckter Kamera ein Video aufgenommen, in dem unter anderem der Kläger zu sehen und
sein gesprochenes Wort zu hören ist.
Der Beklagte fertigte die Bild- und Tonaufnahmen vom Kläger nach eigener Aussage
an, weil die Durchsage des Triebfahrzeugführers nach Ansicht des Beklagten zu lang und zu laut war.
Als der Zug am S-Bahnhof hielt, stieg der Beklagte gemeinsam mit seinem 7-jährigen Sohn
aus, ging nach vorne zum Führerhaus und sprach den Kläger beim Abfertigen des Zuges an, wobei er,
ohne Wissen und Zustimmung des Klägers, von ihm Bild- und Tonaufnahmen anfertigte.
📝 Woher diese Rechtsanwältin ihr Wissen hat, der 7-jährige Franjo
sei mein SOHN, ist mir schleierhaft. 😲 Das geht weder aus dem Video hervor, noch aus den
dazugehörigen Texten. Und das ist auch FALSCH! Genauso wie die Behauptung, ich hätte den
SCHREIHALS ohne sein Wissen gefilmt. Wenn ich eine Kamera auf meinen Gegenüber richte, dann muss
der wohl davon ausgehen und wird wissen, dass er GEFILMT wird!
Die Aufnahme hat der Beklagte am 08.03.2015 auf der Webseite www.youtube.de sowie auf seiner
eigenen Webseite http://www.hansionline.de/videos.php mit dem Titel „Frecher S-Bahnfahrer“ quatscht
laut + lange (09.01.2015)“ veröffentlicht. In einer Texteinblendung im Video kommentiert der
Beklagte:
„Ich hatte ein Kind dabei, sonst hätte ich ihm seine freche Zunge abgeschnitten
und in den lauten Hals gesteckt!“
Auch die Veröffentlichung der Bild- und Tonaufnahmen im Internet erfolgte ohne Wissen und
Zustimmung des Klägers.
Nachdem der Kläger in dem Video von Bekannten und Kollegen erkannt und darauf angesprochen wurde,
wandte er sich anwaltlich vertreten, an die Betreiber von Youtube.de sowie an den Beklagten.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.04.2015 wurde der Beklagte zur Unterlassung, Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung der Abmahnkosten aufgefordert.
Die Kosten der außergerichtlichen Vertretung wurden mit Rechnung vom 30.04.2015 abgerechnet und
am 08.05.2015 vollständig beglichen.
Beweis: Rechnung vom 30.04.2015 – Anlage K1
Blatt 4 der Klageschrift vom 19.11.2015
Kontoauszug vom 08.05.2015 – Vorlage im Bestreitensfalle
Der Beklagte hat die Videoaufnahme zwischenzeitlich dahingehend verändert, dass das Gesicht des
Klägers unkenntlich gemacht wurde. Seine Stimme ist weiterhin zu hören. Der Beklagte lehnte die
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung der außergerichtlich
entstandenen Anwaltskosten mit Schreiben vom 09.11.2015 endgültig ab.
Beweis: Schreiben des Beklagten vom 09.11.2015 – Anlage K2
Klage ist daher geboten.
II.
Die Verbreitung sowie die öffentliche Zugänglichmachung von Bildmaterial, auf dem der
Kläger zu sehen ist, verletzt sein Recht am eigenen Bild, § 22 S. 1 KUG, sowie sein
allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG. Ein
Rechtfertigungsgrund für die Veröffentlichung ist nicht ersichtlich.
Aufgrund der vorsätzlichen rechtswidrigen Veröffentlichung hat der Beklagte dem Kläger die für
die Abmahnung entstandenen Kosten zu erstatten, § 823 Abs. 1 BGB.
Darüber hinaus ist der Beklagte zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr gem. § 1004
Abs. 1 BGB analog i.V.m.
§§ 823 ff. BGB zur Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung verpflichtet. Eine Unterlassungserklärung ohne
Strafbewehrung räumt die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht aus (BGH NJW 2012, 3781).
Die Erklärung des Beklagten mit Schreiben vom 28.04.2015, dass er das Video nicht auf anderen
Internetportalen veröffentlichen werde und das Gesicht des Klägers unkenntlich lasse, lässt die
hier geltend gemachten Ansprüche des Klägers nicht entfallen.
Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.
Dora Stöber Rechtsanwältin
Am 15.12.2015 sandte mir das Landgericht Berlin obige
Klageschrift mit der Aufforderung, mich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen und
innerhalb 4 Wochen auf die Klage zu erwidern, falls ich mich dagegen verteidigen will.
Gleichzeitig wurde ein Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.03.2016 anberaumt.
ℹ️ Vor dem LANDgericht herrscht grundsätzlich ANWALTSZWANG.
Das Landgericht ist eine »höhere Instanz«, in der komplexere Rechtsfragen
verhandelt werden. Der Anwaltszwang soll die Qualität der Rechtsvertretung sicherstellen und eine
ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens gewährleisten. Die Vertretung durch einen Anwalt soll
sicherstellen, dass die Parteien ihre Rechte und Interessen bestmöglich vertreten können und das
Gericht auf eine fundierte rechtliche Argumentation zurückgreifen kann. Der Anwaltszwang soll somit
die Chancengleichheit der Parteien vor Gericht gewährleisten und eine effiziente sowie gerechte
Rechtsprechung ermöglichen.
Um den hohen Kosten für einen Anwalt zu entgehen, habe ich die geforderte
Unterlassungserklärung abgegeben.
ℹ️ Es wäre dumm, gutes Geld dem schlechten hinterher zu werfen! 😏
Das bedeutet in diesem Fall, dass mich bisher diese Sache noch keinen Cent
gekostet hat. Würde ich auf meinem Rechtsstandpunkt beharren und die Sache vor Gericht ausfechten,
dann wäre der Ausgang des Verfahrens ungewiss. Zudem müsste ich meinen eigenen Anwalt SELBST und
VORAB bezahlen. Und das ist mir die Sache nicht wert! Wenn der SCHREIHALS so dumm ist, 1.300 €
zu verschwenden, um »sein Recht« durchzusetzen, dann ist das seine Sache. Von mir bekommt er zu
meinen Lebzeiten keinen Cent erstattet!
25.12.2015 an Rechtsanwältin Dora Stöber, Danziger Str. 56,
10435 Berlin
Vorab per E-Mail an: stoeber@bghp.de
L ./. Hans-Jürgen Herrmann
Ihr Zeichen: …
Sehr geehrte Frau Stöber,
nach (s)einer Datenschutzbeschwerde habe ich Ihren Mandanten am 20.04.2015 in dem
streitgegenständlichen Video unkenntlich gemacht. Zwar ist weiterhin seine Stimme zu hören, da
diese aber nicht zur Identifizierung seiner Person geeignet ist und es sich überdies nicht um ein
"nichtöffentlich gesprochenes Wort" handelte, sollte dieser Umstand allein kein Grund für
eine weitere Rechtsverfolgung sein.
Um Ihrem Mandanten in dieser Sache Rechtssicherheit zu geben und um das Kostenrisiko sowie den
Prozessaufwand zu vermeiden, gebe ich beiliegende Unterlassungserklärung ab und hoffe, dass dies
ein für beide Seiten hinnehmbarer Kompromiss ist.
Mit freundlichem Gruß
Anlage
Unterlassungserklärung
Hiermit verpflichtet sich
Hans-Jürgen Herrmann, Neuköllnische Allee 75, 12057 Berlin
(Unterlassungsschuldner)
gegenüber
Uwe L., [Anschrift] (Unterlassungsgläubiger)
es bei Meidung einer Vertragstrafe, die vom Unterlassungsgläubiger zu bestimmen und im Streitfall
vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist, künftig zu unterlassen,
Bild- und Filmmaterial, auf dem der Unterlassungsgläubiger erkennbar abgebildet ist, selbst oder
durch Dritte zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen oder zu vervielfältigen, insbesondere
wie geschehen auf https://youtube.com/watch?v=LblKtU_6-L4 (bei Min. 2:26 und 2:31).
Darüber hinausgehend verpflichtet sich der Unterlassungsschuldner, keinerlei Angaben zur Person
des Unterlassungsgläubigers (Name, Anschrift u.dgl.) zu veröffentlichen, die Rückschlüsse auf seine
Identität geben könnten.
Berlin, 25. Dezember 2015
Die gegnerische Anwältin schrieb mir daraufhin folgendes:
13.01.2016 von Rechtsanwältin Dora Stöber, Danziger Str. 56,
10435 Berlin
L ./. Herrmann
Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Videoaufnahmen auf Youtube
Sehr geehrter Herr Herrmann,
in vorbezeichneter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihre E-Mail vom 25.12.2015 sowie 11.01.2016 und
teile Ihnen dazu folgendes mit:
Der Anspruch unseres Mandanten auf Unterlassung ist durch Ihre mit Schreiben vom 25.12.2015
übersandte strafbewehrte Unterlassungserklärung erfüllt. Zur vollständigen Erledigung dieser
Angelegenheit sind jedoch auch der von unserem Mandanten im Rahmen der Klage gemachte
Schadenersatzanspruch für die entstandenen Abmahnkosten sowie die im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens bisher entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten durch Sie zu tragen.
Hier haben Sie folgende Möglichkeiten:
Sofern Sie auf die Aufforderung des Landgerichts zur Stellungnahme nicht innerhalb der gesetzten
Frist reagieren, wird gegen Sie ein Versäumnisurteil ergehen, worin Sie verurteilt werden, die
entstandenen Kosten zu tragen. Die Erfüllung des Unterlassungsanspruchs durch Abgabe einer
schriftlich abgegebenen Unterlassungserklärung habe ich dem Gericht mit Schreiben vom 12.01.2016
mitgeteilt, welches Sie vorab zur Kenntnis erhalten. Sollten Sie so vorgehen wollen, müssten Sie
keinen Anwalt beauftragen, und würden insofern Kosten sparen.
Eine Rücknahme der Klage durch unseren Mandanten kann nicht erfolgen, da im Rahmen des
Gerichtsverfahrens noch über die Abmahnkosten und über die Prozesskosten zu entscheiden ist. Eine
Rücknahme der Klage ist nur möglich, sofern Sie die gesamten hier entstandenen Anwalts- und
Gerichtskosten in Höhe von 1.363,01 € an unseren Mandanten erstatten. Diese Kosten
berechnen sich wie folgt:
Gegenstandswert: 8.000,00 € |
|
1,5 Geschäftsgebühr (außergerichtlich) |
684,00 € |
Pauschale Post- und Telekommunikation |
20,00 € |
1,3 Verfahrensgebühr, 1. Rechtszug |
592,80 € |
0,75 Geschäftsgebühr (Anrechnung) |
-342,00 € |
Pauschale Post- und Telekommunikation |
20,00 € |
Summe Netto |
974,80 € |
19% Umsatzsteuer |
185,21 € |
Bruttobetrag Anwaltskosten |
1.160,01 € |
Gerichtskosten |
203,00 € |
Überweisungsbetrag |
1.363,01 € |
Nur unter dieser Voraussetzung ist es kostenneutral möglich, die Klage zurückzunehmen.
Die Anweisung des vorstehenden Betrages können Sie auf unser im Briefkopf genanntes Geschäftskonto
unter Angabe des Aktenzeichens vornehmen.
Sobald der Betrag bei uns eingeht, werden wir dem Gericht gegenüber die Rücknahme bzw. vollständige
Erledigung der Angelegenheit erklären.
Sollten Sie mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden sein, bleibt es dabei, hier die
Entscheidung des Gerichts nach der Verhandlung am 15.03.2015
6 abzuwarten.
Mit freundlichen Grüßen
Dora Stöber Rechtsanwältin
12.01.2016 von Rechtsanwältin Dora Stöber an das Landgericht Berlin
In dem Rechtsstreit L ./. Herrmann
Az. 27 O 628/15
teilen wir mit, dass der Beklagte mit Schreiben vom 25.12.2015 nunmehr eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung gegenüber dem Kläger abgegeben hat. Der Unterlassungsanspruch ist damit
erfüllt. Der Kläger erklärt die Sache insoweit für erledigt. Es ist insoweit nur noch über die
Kosten zu entscheiden. Diese sind dem Beklagten aufzuerlegen, da er die Unterlassungserklärung erst
nach Rechtshängigkeit abgab.
Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.
Dora Stöber Rechtsanwältin
Am 18.01.2016 sandte mir das Landgericht Berlin das obige Schreiben der
Rechtsanwältin Dora Stöber vom 12.01.2016 und schrieb mir dazu folgendes:
18.01.2016 von Landgericht Berlin
Sehr geehrter Herr Herrmann,
in der Sache
L ./. Herrmann
hat der Kläger mit dem beiliegenden Schriftsatz vom
12. Januar 2016 den Klageantrag zu 1) nach erfolgter Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung in der Hauptsache für erledigt erklärt. Es wird um Mitteilung gebeten,
ob Sie sich der Erledigungserklärung in der Hauptsache anschließen. Widersprechen Sie der
Erledigungserklärung nicht innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen seit Zustellung des
Schriftsatzes, so wird Ihr Anschluss an die Erledigungserklärung fingiert.
Im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung erfolgt in Bezug auf den für erledigt erklärten
Teil der Klage am Ende des Verfahrens eine Entscheidung über die Kosten nach billigem Ermessen unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Eine Entscheidung in der Sache ergeht
darüber hinaus insoweit nicht. Dies gilt sowohl bei einem ausdrücklich erklärten Anschluss an die
Erledigungserklärung des Klägers als auch bei dessen Fiktion aufgrund Schweigens.
Hinsichtlich des Klageantrages zu 2)
📝Erstattung der Abmahnkosten
verbleibt es, dass über diesen am 15. März 2016 im anberaumten frühen ersten Termin mündlich
zu verhandeln ist. Insoweit verweise ich auf die gerichtliche Verfügung vom 15. Dezember 2015.
Dr. Saar Richterin am Landgericht
Wie diese Sache weitergegangen ist, weiß ich heute allerdings nicht mehr, weil ich
weder zu dem Gerichtstermin gegangen bin noch irgendwelche Unterlagen – außer den hier
veröffentlichten – habe.
Ich nehme an, dass das Gericht betreffs der Abmahnkosten ein Versäumnisurteil gegen mich erlassen
und deshalb der SCHREIHALS diesbezüglich einen vollstreckbaren Titel gegen mich hat, mit dem er
sich nun die nächsten 30 Jahre den Hintern wischen kann (falls er denn so lange leben sollte,
was ich angesichts seines streitfreudigen Charakters aber bezweifle). 😏
Er blieb und bleibt nicht nur auf seinen ANWALTSKOSTEN sitzen, sondern auch auf den von ihm
verauslagten GERICHTSKOSTEN, insgesamt also ca. 2.000 € plus der laufenden Zinsen.
Am 9.11.2015 rangiert meine Seite, die ich Dora Stöber gewidmet hatte,
bei Google auf Platz 19 von 45.800 Suchergebnissen.
7 Jahre später, am 05.06.2023, ist diese Seite
bei Google auf Platz 4 von 604.000 Suchergebnissen.
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