Frecher S-Bahn-Führer … (2/2)

Die gegnerische Anwältin hat über sechs Monate (191 Tage) gebraucht, um auf mein Schreiben vom 28.04.2015 zu reagieren.

05.11.2015 von Rechtsanwältin Dora Stöber, Danziger Str. 56, 10435 Berlin

vorab per Mail:  @HansiOnline.de

L  ./. Herrmann
Persönlichkeitsrechtsverletzung,
Veröffentlichung von Bild- und Tonaufnahmen auf Youtube

Sehr geehrter Herr Herrmann,

in vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf Ihr Schreiben vom 28.04.2015 und teilen dazu folgendes mit:

Der Anspruch unseres Mandanten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs­erklärung wurde durch Ihr Schreiben vom 28.04.2015 nicht erfüllt. Wir haben Sie daher letztmals aufzufordern, die beigefügte Unterlassungserklärung, oder eine gleichlautende Erklärung, bis zum 12.11.2015 (Eingang) an uns zu übersenden.

Darüber hinaus wurde der Anspruch unseres Mandanten auf Schadenersatz bisher ebenfalls nicht erfüllt. Ihre Ausführungen zur Schadensminderungspflicht und den Möglichkeiten, eine Löschung des Videos auch ohne Hinzuziehung eines Rechts­anwaltes durchzusetzen, sind für diesen Anspruch unerheblich.

Nach einhelliger Rechtsprechung, ist der in seinen Rechten verletzte nicht verpflichtet, den Rechtsverletzer zunächst anzuschreiben, sondern darf sich zur Durchsetzung seiner Ansprüche sofort der Hilfe eines Rechtsanwalts bedienen.

Wir haben Sie daher letztmals aufzufordern, den mit Schreiben vom 27.04.2015 bezifferten Schadenersatz in Höhe von 837,76 € bis zum 18.11.2015 (Geldeingang) auf unser nebenstehendes Konto zu überweisen.

Sollten Sie die vorgenannten Fristen ungenutzt verstreichen lassen, werden wir unserem Mandanten empfehlen, seine Ansprüche auf gerichtlichem Wege durchzusetzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dora Stöber
Rechtsanwältin

Original   Unterlassungserklärung

Auf meine Antwort musste die gute Frau nicht so lange warten:

09.11.2015 an Rechtsanwältin Dora Stöber, Danziger Str. 56, 10435 Berlin

Vorab per Homepage an stoeber@bghp.de


L  ./. Hans-Jürgen Herrmann
Ihr Schreiben vom 05.11.2015

Liebe Frau Dora Stöber,

schön, nach so langer Zeit wieder mal etwas von Ihnen lesen zu dürfen, so muss ich nicht länger im Internet nach geeigneter Lektüre stöbern (kleines Wortspiel). ;-)

Ihr aktuelles Schreiben ist mir bisher leider nicht vorab per Mail zugegangen.
Deshalb musste ich es zwar für meine Homepage abtippen statt es aus der eMail zu kopieren, hatte aber den Vorteil, es nicht zweimal lesen zu müssen.

Ich muss mich sehr wundern, dass Sie als gelernte Juristin 191 Tage brauchten, um auf mein Schreiben vom 28.04.2015 zu erwidern.
Wenn Sie in diesem Tempo weiter arbeiten, werde ich wohl den Ausgang dieser Geschichte aus Alters- und/oder gesundheitlichen Gründen gar nicht mehr erleben.

Dessen ungeachtet teile ich Ihre Rechtsauffassung nicht und beharre auf meiner eigenen.

Die von Ihnen geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung werde ich auch diesmal nicht unterzeichnen, weil ich mich bereits mit Schreiben vom 28.04.2015 verpflichtet hatte, Ihren Mandanten in dem streitgegenständlichen Video und dem Vorschaubild auf YouTube unkenntlich zu lassen und dieses Video in keiner anderen Weise und auf keinem anderen Internetportal oder sonstwie Dritten zugänglich zu machen.
Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe halte ich schon deshalb für entbehrlich, weil Ihr Mandant diese zu meinen Lebzeiten ohnehin nicht realisieren könnte.

Nachdem Sie in Ihrem ersten Schreiben den Fehler machten, die Höhe der Vertragsstrafe in mein Ermessen zu stellen, bitten Sie mich nun um Überweisung des Schadenersatzes auf ein nicht angegebenes Konto.
Sofern ich Ihren Anspruch nachvollziehen und anerkennen könnte, käme ich dem gerne nach. ;-)
Brief-Ausschnitt

Die Videoveröffentlichung ist in ihrer jetzigen Form rechtlich zulässig, weil Ihr Mandant optisch unkenntlich gemacht wurde und sein gesprochenes Wort öffentlich war (es fand zwischen uns kein Privatgespräch mit besonders schützenswertem Inhalt statt).

Für den Fall, dass Sie Ihrem Mandanten raten, seinen Anspruch auf gerichtlichem Wege geltend zu machen, weise ich Sie ausdrücklich darauf hin, dass Sie ihm damit zumindest finanziell schaden würden, weil er in diesem Fall weiterhin Geld für einen unrealisierbaren Anspruch hinauswerfen würde!
Ich empfehle Ihnen diesbezüglich dringend die Lektüre meiner folgenden Seiten:
Anwälte sind dreist - ich aber auch!
Anwälte sind dreist - ich aber auch! (2)
Inkasso-Dienste schrecken mich nicht!

Wenn Ihr Mandant trotzdem weiterhin sein sauer verdientes Geld Anwälten in den Rachen werfen will und Sie nichts Besseres zu tun haben, als sich mit solchem Kleinkram zu befassen (statt Ihrem Mandanten wegen Aussichtslosigkeit davon abzuraten), dann lassen Sie sich nicht davon abhalten, mir alle halbe Jahre wieder ein paar Zeilen zukommen zu lassen, denn ich lese (und veröffentliche) für mein Leben gerne, was Anwälte so von sich geben.  ;-)

Mit freundlichem Gruß

Original

Das Ganze kopiere ich jetzt in eine eMail, dann muss ich den Kram nicht zweimal tippen.
Und ich notiere mir im Kalender, in 6 Monaten in meinem Briefkasten nachzuschauen, ob er wieder mal Post von Rechtsanwältin Dora Stöber beherbergt.



02.10.2023
Erst 8 Jahre später bemerke ich, dass hier der Ausgang dieser Geschichte fehlt. 😟

Nach meiner Mail vom 09.11.2015 an Rechtsanwältin Dora Stöber, in der ich ihren Anspruch bestritt, hat diese am 19.11.2015 beim Landgericht Berlin
Klage auf Unterlassung und Schadensersatz eingereicht:

19.11.2015, Klageschrift der RA’in Dora Stöber an das Landgericht Berlin

Klage

des
Uwe L.,
[Anschrift],
Klägers,
Prozessbevollmächtigte:
Berger Groß Höhmann & Partner, Rechtsanwälte
Danziger Straße 56, 10435 Berlin

gegen

den
Hans-Jürgen Herrmann,

Neuköllnische Allee 75, 12057 Berlin,
Beklagten,

wegen Unterlassung und Schadensersatz
vorläufiger Streitwert 8.000,00 €


Blatt 2 der Klageschrift vom 19.11.2015

Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage und bitten um Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, in dem wir beantragen werden:

  • Der Beklagte hat es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, Bild-, Film- und Tonmaterial, auf dem der Kläger abgebildet oder zu hören ist, ohne seine Zustimmung zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen oder zu vervielfältigen, insbesondere wie geschehen unter:

    https://youtube.com/watch?v=LblKtU_6-L4
    [Bildschirmfoto der YouTube-Seite mit dem Video]
    und unter http://www.hansionline.de/videos.php.

  • Der Beklagte hat an den Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 837,76 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Für den Fall, dass ein schriftliches Vorverfahren angeordnet wird, beantragen wir bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen,

den Erlass eines Versäumnisurteils.

Begründung:


Blatt 3 der Klageschrift vom 19.11.2015

I.
Der Kläger ist Triebfahrzeugführer bei der S-Bahn Berlin GmbH. Am 09.01.2015 hat der Beklagte mit versteckter Kamera ein Video aufgenommen, in dem unter anderem der Kläger zu sehen und sein gesprochenes Wort zu hören ist.

Der Beklagte fertigte die Bild- und Tonaufnahmen vom Kläger nach eigener Aussage an, weil die Durchsage des Triebfahrzeugführers nach Ansicht des Beklagten zu lang und zu laut war. Als der Zug am S-Bahnhof hielt, stieg der Beklagte gemeinsam mit seinem 7-jährigen Sohn aus, ging nach vorne zum Führerhaus und sprach den Kläger beim Abfertigen des Zuges an, wobei er, ohne Wissen und Zustimmung des Klägers, von ihm Bild- und Tonaufnahmen anfertigte.

📝 Woher diese Rechtsanwältin ihr Wissen hat, der 7-jährige Franjo sei mein SOHN, ist mir schleierhaft. 😲 Das geht weder aus dem Video hervor, noch aus den dazugehörigen Texten. Und das ist auch FALSCH! Genauso wie die Behauptung, ich hätte den SCHREIHALS ohne sein Wissen gefilmt. Wenn ich eine Kamera auf meinen Gegenüber richte, dann muss der wohl davon ausgehen und wird wissen, dass er GEFILMT wird!

Die Aufnahme hat der Beklagte am 08.03.2015 auf der Webseite www.youtube.de sowie auf seiner eigenen Webseite http://www.hansionline.de/videos.php mit dem Titel „Frecher S-Bahnfahrer“ quatscht laut + lange (09.01.2015)“ veröffentlicht. In einer Texteinblendung im Video kommentiert der Beklagte:

„Ich hatte ein Kind dabei, sonst hätte ich ihm seine freche Zunge abgeschnitten und in den lauten Hals gesteckt!“

Auch die Veröffentlichung der Bild- und Tonaufnahmen im Internet erfolgte ohne Wissen und Zustimmung des Klägers.

Nachdem der Kläger in dem Video von Bekannten und Kollegen erkannt und darauf angesprochen wurde, wandte er sich anwaltlich vertreten, an die Betreiber von Youtube.de sowie an den Beklagten.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.04.2015 wurde der Beklagte zur Unterlassung, Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung der Abmahnkosten aufgefordert.

Die Kosten der außergerichtlichen Vertretung wurden mit Rechnung vom 30.04.2015 abgerechnet und am 08.05.2015 vollständig beglichen.

Beweis: Rechnung vom 30.04.2015 – Anlage K1


Blatt 4 der Klageschrift vom 19.11.2015

Kontoauszug vom 08.05.2015 – Vorlage im Bestreitensfalle

Der Beklagte hat die Videoaufnahme zwischenzeitlich dahingehend verändert, dass das Gesicht des Klägers unkenntlich gemacht wurde. Seine Stimme ist weiterhin zu hören. Der Beklagte lehnte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung der außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten mit Schreiben vom 09.11.2015 endgültig ab.

Beweis: Schreiben des Beklagten vom 09.11.2015 – Anlage K2

Klage ist daher geboten.

II.
Die Verbreitung sowie die öffentliche Zugänglichmachung von Bildmaterial, auf dem der Kläger zu sehen ist, verletzt sein Recht am eigenen Bild, § 22 S. 1 KUG, sowie sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG. Ein Rechtfertigungsgrund für die Veröffentlichung ist nicht ersichtlich.

Aufgrund der vorsätzlichen rechtswidrigen Veröffentlichung hat der Beklagte dem Kläger die für die Abmahnung entstandenen Kosten zu erstatten, § 823 Abs. 1 BGB.

Darüber hinaus ist der Beklagte zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr gem. § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. §§ 823 ff. BGB zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung verpflichtet. Eine Unterlassungserklärung ohne Strafbewehrung räumt die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht aus (BGH NJW 2012, 3781). Die Erklärung des Beklagten mit Schreiben vom 28.04.2015, dass er das Video nicht auf anderen Internetportalen veröffentlichen werde und das Gesicht des Klägers unkenntlich lasse, lässt die hier geltend gemachten Ansprüche des Klägers nicht entfallen.

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.

Dora Stöber
Rechtsanwältin


Am 15.12.2015 sandte mir das Landgericht Berlin obige Klageschrift mit der Aufforderung, mich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen und innerhalb 4 Wochen auf die Klage zu erwidern, falls ich mich dagegen verteidigen will.
Gleichzeitig wurde ein Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.03.2016 anberaumt.

ℹ️ Vor dem LANDgericht herrscht grundsätzlich ANWALTSZWANG.
Das Landgericht ist eine »höhere Instanz«, in der komplexere Rechtsfragen verhandelt werden. Der Anwaltszwang soll die Qualität der Rechtsvertretung sicherstellen und eine ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens gewährleisten. Die Vertretung durch einen Anwalt soll sicherstellen, dass die Parteien ihre Rechte und Interessen bestmöglich vertreten können und das Gericht auf eine fundierte rechtliche Argumentation zurückgreifen kann. Der Anwaltszwang soll somit die Chancengleichheit der Parteien vor Gericht gewährleisten und eine effiziente sowie gerechte Rechtsprechung ermöglichen.

Um den hohen Kosten für einen Anwalt zu entgehen, habe ich die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben.

ℹ️ Es wäre dumm, gutes Geld dem schlechten hinterher zu werfen! 😏
Das bedeutet in diesem Fall, dass mich bisher diese Sache noch keinen Cent gekostet hat. Würde ich auf meinem Rechtsstandpunkt beharren und die Sache vor Gericht ausfechten, dann wäre der Ausgang des Verfahrens ungewiss. Zudem müsste ich meinen eigenen Anwalt SELBST und VORAB bezahlen. Und das ist mir die Sache nicht wert! Wenn der SCHREIHALS so dumm ist, 1.300 € zu verschwenden, um »sein Recht« durchzusetzen, dann ist das seine Sache. Von mir bekommt er zu meinen Lebzeiten keinen Cent erstattet!

25.12.2015 an Rechtsanwältin Dora Stöber, Danziger Str. 56, 10435 Berlin

Vorab per E-Mail an: stoeber@bghp.de

L  ./. Hans-Jürgen Herrmann
Ihr Zeichen: …

Sehr geehrte Frau Stöber,

nach (s)einer Datenschutzbeschwerde habe ich Ihren Mandanten am 20.04.2015 in dem streitgegenständlichen Video unkenntlich gemacht. Zwar ist weiterhin seine Stimme zu hören, da diese aber nicht zur Identifizierung seiner Person geeignet ist und es sich überdies nicht um ein "nichtöffentlich gesprochenes Wort" handelte, sollte dieser Umstand allein kein Grund für eine weitere Rechtsverfolgung sein.

Um Ihrem Mandanten in dieser Sache Rechtssicherheit zu geben und um das Kostenrisiko sowie den Prozessaufwand zu vermeiden, gebe ich beiliegende Unterlassungserklärung ab und hoffe, dass dies ein für beide Seiten hinnehmbarer Kompromiss ist.

Mit freundlichem Gruß

Anlage


Unterlassungserklärung

Hiermit verpflichtet sich

Hans-Jürgen Herrmann,
Neuköllnische Allee 75,
12057 Berlin
(Unterlassungsschuldner)

gegenüber

Uwe L.,
[Anschrift]
(Unterlassungsgläubiger)

es bei Meidung einer Vertragstrafe, die vom Unterlassungsgläubiger zu bestimmen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist, künftig zu unterlassen,

Bild- und Filmmaterial, auf dem der Unterlassungsgläubiger erkennbar abgebildet ist, selbst oder durch Dritte zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen oder zu vervielfältigen, insbesondere wie geschehen auf
https://youtube.com/watch?v=LblKtU_6-L4 (bei Min. 2:26 und 2:31).

Darüber hinausgehend verpflichtet sich der Unterlassungsschuldner, keinerlei Angaben zur Person des Unterlassungsgläubigers (Name, Anschrift u.dgl.) zu veröffentlichen, die Rückschlüsse auf seine Identität geben könnten.

Berlin, 25. Dezember 2015


Die gegnerische Anwältin schrieb mir daraufhin folgendes:

13.01.2016 von Rechtsanwältin Dora Stöber, Danziger Str. 56, 10435 Berlin

L  ./. Herrmann
Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Videoaufnahmen auf Youtube

Sehr geehrter Herr Herrmann,

in vorbezeichneter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihre E-Mail vom 25.12.2015 sowie 11.01.2016 und teile Ihnen dazu folgendes mit:

Der Anspruch unseres Mandanten auf Unterlassung ist durch Ihre mit Schreiben vom 25.12.2015 übersandte strafbewehrte Unterlassungserklärung erfüllt. Zur vollständigen Erledigung dieser Angelegenheit sind jedoch auch der von unserem Mandanten im Rahmen der Klage gemachte Schadenersatzanspruch für die entstandenen Abmahnkosten sowie die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bisher entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten durch Sie zu tragen.

Hier haben Sie folgende Möglichkeiten:

Sofern Sie auf die Aufforderung des Landgerichts zur Stellungnahme nicht innerhalb der gesetzten Frist reagieren, wird gegen Sie ein Versäumnisurteil ergehen, worin Sie verurteilt werden, die entstandenen Kosten zu tragen. Die Erfüllung des Unterlassungsanspruchs durch Abgabe einer schriftlich abgegebenen Unterlassungserklärung habe ich dem Gericht mit Schreiben vom 12.01.2016 mitgeteilt, welches Sie vorab zur Kenntnis erhalten. Sollten Sie so vorgehen wollen, müssten Sie keinen Anwalt beauftragen, und würden insofern Kosten sparen.

Eine Rücknahme der Klage durch unseren Mandanten kann nicht erfolgen, da im Rahmen des Gerichtsverfahrens noch über die Abmahnkosten und über die Prozesskosten zu entscheiden ist. Eine Rücknahme der Klage ist nur möglich, sofern Sie die gesamten hier entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von 1.363,01 € an unseren Mandanten erstatten. Diese Kosten berechnen sich wie folgt:

Gegenstandswert: 8.000,00 €
1,5 Geschäftsgebühr (außer­gerichtlich) 684,00 €
Pauschale Post- und Telekommunikation 20,00 €
1,3 Verfahrensgebühr, 1. Rechtszug 592,80 €
0,75 Geschäftsgebühr (Anrechnung) -342,00 €
Pauschale Post- und Telekommunikation 20,00 €
Summe Netto 974,80 €
19% Umsatzsteuer 185,21 €
Bruttobetrag Anwaltskosten 1.160,01 €
Gerichtskosten 203,00 €
Überweisungsbetrag 1.363,01 €

Nur unter dieser Voraussetzung ist es kostenneutral möglich, die Klage zurückzunehmen.

Die Anweisung des vorstehenden Betrages können Sie auf unser im Briefkopf genanntes Geschäftskonto unter Angabe des Aktenzeichens vornehmen.
Sobald der Betrag bei uns eingeht, werden wir dem Gericht gegenüber die Rücknahme bzw. vollständige Erledigung der Angelegenheit erklären.

Sollten Sie mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden sein, bleibt es dabei, hier die Entscheidung des Gerichts nach der Verhandlung am 15.03.2015 6 abzuwarten.

Mit freundlichen Grüßen

Dora Stöber
Rechtsanwältin

12.01.2016 von Rechtsanwältin Dora Stöber an das Landgericht Berlin

In dem Rechtsstreit
L  ./. Herrmann
Az. 27 O 628/15

teilen wir mit, dass der Beklagte mit Schreiben vom 25.12.2015 nunmehr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber dem Kläger abgegeben hat. Der Unterlassungsanspruch ist damit erfüllt. Der Kläger erklärt die Sache insoweit für erledigt. Es ist insoweit nur noch über die Kosten zu entscheiden. Diese sind dem Beklagten aufzuerlegen, da er die Unterlassungserklärung erst nach Rechts­hängigkeit abgab.

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.

Dora Stöber
Rechtsanwältin

Am 18.01.2016 sandte mir das Landgericht Berlin das obige Schreiben der Rechtsanwältin Dora Stöber vom 12.01.2016 und schrieb mir dazu folgendes:

18.01.2016 von Landgericht Berlin

Sehr geehrter Herr Herrmann,

in der Sache

L  ./. Herrmann

hat der Kläger mit dem beiliegenden Schriftsatz vom 12. Januar 2016 den Klage­antrag zu 1) nach erfolgter Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs­erklärung in der Hauptsache für erledigt erklärt. Es wird um Mitteilung gebeten, ob Sie sich der Erledigungserklärung in der Hauptsache anschließen. Widersprechen Sie der Erledigungserklärung nicht innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen seit Zustellung des Schriftsatzes, so wird Ihr Anschluss an die Erledigungserklärung fingiert.
Im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung erfolgt in Bezug auf den für erledigt erklärten Teil der Klage am Ende des Verfahrens eine Entscheidung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Eine Entscheidung in der Sache ergeht darüber hinaus insoweit nicht. Dies gilt sowohl bei einem ausdrücklich erklärten Anschluss an die Erledigungs­erklärung des Klägers als auch bei dessen Fiktion aufgrund Schweigens.

Hinsichtlich des Klageantrages zu 2) 📝Erstattung der Abmahnkosten verbleibt es, dass über diesen am 15. März 2016 im anberaumten frühen ersten Termin mündlich zu verhandeln ist. Insoweit verweise ich auf die gerichtliche Verfügung vom 15. Dezember 2015.

Dr. Saar
Richterin am Landgericht


Wie diese Sache weitergegangen ist, weiß ich heute allerdings nicht mehr, weil ich weder zu dem Gerichtstermin gegangen bin noch irgendwelche Unterlagen – außer den hier veröffentlichten – habe.
Ich nehme an, dass das Gericht betreffs der Abmahnkosten ein Versäumnisurteil gegen mich erlassen und deshalb der SCHREIHALS diesbezüglich einen vollstreckbaren Titel gegen mich hat, mit dem er sich nun die nächsten 30 Jahre den Hintern wischen kann (falls er denn so lange leben sollte, was ich angesichts seines streitfreudigen Charakters aber bezweifle). 😏
Er blieb und bleibt nicht nur auf seinen ANWALTSKOSTEN sitzen, sondern auch auf den von ihm verauslagten GERICHTSKOSTEN, insgesamt also ca. 2.000 € plus der laufenden Zinsen.


Am 9.11.2015 rangiert meine Seite, die ich Dora Stöber gewidmet hatte,
bei Google auf Platz 19 von 45.800 Suchergebnissen.

7 Jahre später, am 05.06.2023, ist diese Seite
bei Google auf Platz 4 von 604.000 Suchergebnissen.




© 29.04.2015 HansiHerrmann.de