Das Jedermann-Konto

Stand: März 2023

Ohne Girokonto ist heutzutage die Teilnahme am Wirtschaftleben kaum oder nur unter hohem Zeit- und Geldaufwand möglich.
Meist sind Menschen betroffen, die ohnehin schon an der Grenze des Existenzminimums leben und jeden Euro dreimal umdrehen müssen. Wenn sie dann noch horrende Gebühren für jede Überweisung von Miete, Telefon, Strom, Versicherungen usw. zahlen müssen, trifft es sie doppelt hart.
Weil diese Menschen oft hoch verschuldet sind (was meist auch der Grund für die Kündigung eines Girokontos ist), wird es für sie noch schwerer, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.

Der Weg aus diesem Dilemma ist, ein Girokonto zu haben. Möglichst ein P-Konto (Pfändungsschutz-Konto).
Näheres auf meiner Seite Wirksamer und unbürokratischer Pfändungsschutz durch neues P-Konto.

Gemäß Zahlungskontengesetz vom 11.04.2016 hat endlich »jedermann« einen Anspruch auf ein Girokonto.

Hast du derzeit kein Bankkonto, kannst du bei einer Bank deiner Wahl ein sogenanntes Jedermann-Konto einrichten lassen.

  • Das Jedermann-Konto wird auf Guthabenbasis geführt, kann also nicht überzogen werden.
    Die Kontoführung ist gebührenpflichtig. Ein- und Auszahlungen am Bankschalter sind aber kostenlos.
    Überweisungen, Daueraufträge, Lastschriften und Scheckeinreichungen sind wie bei jedem anderen Girokonto möglich.
  • Wähle eine Bank, bei der du noch nicht Kunde warst und achte bei deinen Einzugsermächtigungen und Daueraufträgen darauf, dass du dieses Konto nicht überziehst!
  • Nimm zur Kontobeantragung diesen Musterbrief mit.
    Lehnt die Bank die Einrichtung des Kontos ab, beschwere dich beim Bankenverband mit diesem Musterbrief.

Die Deutsche Kreditwirtschaft (Interessenvertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände: Bundesverband der Dt. Volksbanken u. Raiffeisenbanken, Bundesverband dt. Banken, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, Dt. Sparkassen- und Giroverband, Verband dt. Pfandbriefbanken) schreibt hierzu auf ihrer Webseite:

Konto für jedermann

  • Mit dem „Girokonto für jedermann“ hatte sich die Deutsche Kreditwirtschaft schon 1995 freiwillig darauf verständigt, dass jede Person sich wenigstens ein Konto auf Guthabenbasis einrichten kann, um eine Teilnahme am Wirtschaftsleben zu ermöglichen. Seit dem 19. Juni 2016 gibt es mit dem Inkrafttreten des Zahlungskontengesetzes auch einen gesetzlichen Anspruch auf ein so genanntes Basiskonto bei einem deutschen Kreditinstitut.
  • Beim „Girokonto für jedermann“ waren insbesondere Eintragungen bei der SCHUFA, die auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Kunden hindeuten, alleine kein Grund, die Führung eines solchen Kontos zu verweigern. Überziehungen bei solchen Guthabenkonten brauchte das Kreditinstitut aber nicht zuzulassen.
  • Hat die Bank einem Verbraucher kein Girokonto – zumindest auf Guthabenbasis – eingerichtet, konnte bzw. kann er sich hierüber beim zuständigen Ombudsmann beschweren. Dieser überprüft, ob die Bank die Empfehlung zum „Girokonto für jedermann“ beachtet hat.
  • Unzumutbar ist/war die Eröffnung oder Fortführung eines Kontos für die Banken zum Beispiel jedoch dann, wenn:
    • der Kunde die Leistungen des Kreditinstituts missbraucht, insbesondere für gesetzwidrige Transaktionen, wie Betrug, Geldwäsche  oder Ähnliches,
    • der Kunde Falschangaben macht bei Daten, die für das Vertragsverhältnis wichtig sind,
    • der Kunde Mitarbeiter oder Kunden der Bank grob belästigt oder gefährdet,
    • das Konto für den bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht genutzt werden kann, weil es zum Beispiel durch Gläubiger blockiert ist oder ein Jahr lang keine Umsätze geführt wurden,
    • nicht sichergestellt ist, dass das Institut die vereinbarten üblichen Entgelte für die Kontoführung und –nutzung erhält, oder
    • der Kunde auch im Übrigen die Vereinbarungen nicht einhält.

Quelle: https://die-dk.de/kontofuehrung/konto-fuer-jedermann/

Basiskonto – FAQ

Mit dem Zahlungskontengesetz (ZKG) wird jedem Verbraucher ein Recht auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen (Basiskonto) eingeräumt. Im ZKG werden die (Mindest-)Dienstleistungen im Rahmen eines Basiskontos beschrieben. Ein Kreditinstitut kann die Eröffnung eines Basiskontos nur aus den im ZKG vorgesehenen Gründen ablehnen; ebenso ist eine Kündigung eines bestehenden Basiskontovertrags nur unter den engen Voraussetzungen des ZKG möglich.

Folgende Fragen und Antworten sollen einen Überblick über das Basiskonto vermitteln:

  • Wer hat Anspruch auf Eröffnung eines Basiskontos?
  • Jeder Verbraucher, mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union (einschließlich Personen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende sowie Personen ohne Aufenthaltstitel, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können), hat Anspruch darauf, ein Basiskonto in Form eines Einzelkontos eröffnet zu bekommen.
  • Keinen Anspruch auf ein Basiskonto haben u.a. Verbraucher, die bereits über ein – tatsächlich nutzbares – Zahlungskonto bei einem Kreditinstitut in Deutschland verfügen. Eine tatsächliche Nutzungsmöglichkeit ist gegeben, wenn das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird oder eine Umwandlung des bestehenden Zahlungskontos in ein Pfändungsschutzkonto möglich ist. Hat der Verbraucher bereits ein Zahlungskonto, kann sein Antrag auf ein Basiskonto wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werden.
  • Weitere Ablehnungsgründe liegen u.a. vor, wenn der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung eine vorsätzliche Straftat mit unmittelbarem Bezug zum Institut begangen hat, wenn ihm schon einmal ein Zahlungskonto beim Institut wegen verbotswidriger Nutzung gekündigt worden ist oder wenn innerhalb des letzten Jahres vor Antragstellung eine Kündigung eines beim Institut geführten Basiskontos wegen Zahlungsverzugs ausgesprochen wurde. Und unverändert muss die Kontoeröffnung abgelehnt werden, wenn der Verbraucher nicht über die gesetzlich geforderten Legitimationspapiere (z.B. Personalausweis) verfügt.

  • Welche Institute sind zur Eröffnung eines Basiskontos verpflichtet?
  • Einen Basiskontovertrag mit einem Verbraucher abschließen muss grundsätzlich jedes Institut (Einlagenkreditinstitute und Zweigniederlassungen mit Sitz in Deutschland und Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland), das Zahlungskonten für Verbraucher auf dem inländischen Markt anbietet.

  • Wie wird ein Basiskonto eröffnet?
  • Der Verbraucher muss sich hierzu an ein Kreditinstitut wenden, das neben allgemeinen Informationen zum Basiskonto auch entsprechende Kontoeröffnungsunterlagen bereithält.

  • Wie lange dauert die Entscheidung über die Eröffnung eines Basiskontos?
  • Die Entscheidung über die Kontoeröffnung erfolgt in der Regel innerhalb von 10 Geschäftstagen nach Eingang des Antrages auf Abschluss eines Basiskontovertrages.

  • Welche Dienstleistungen sind mit einem Basiskonto verbunden?
  • Das Basiskonto ist
    • ein Zahlungskonto (Girokonto)
    • für Verbraucher
    • in Euro
    • mit grundlegenden Funktionen.
  • Im Einzelnen kann das in Euro zu führende Basiskonto für die folgenden Zahlungsdienste ohne Kreditgeschäft – also auf Guthabenbasis – genutzt werden:
    • Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf das Zahlungskonto oder Barauszahlungen von dem Zahlungskonto ermöglicht werden (Ein- oder Auszahlungsgeschäft), sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge und
    • die Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich der Übermittlung von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim kontoführenden Institut des Kontoinhabers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister durch
    • die Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften (Lastschriftgeschäft),
    • die Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Überweisungsgeschäft),
    • die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Zahlungsinstruments (Zahlungskartengeschäft).
  • Abhängig vom jeweiligen Institut stehen für den Bargeldbezug neben den eigenen Geldautomaten des kontoführenden Instituts auch Geldautomaten im Rahmen der Geldautomaten-Verbünde zur Verfügung. Zum anderen kann – abhängig vom Angebot des jeweiligen Instituts – auch das Online-Banking oder Telefon-Banking genutzt werden.
  • Das kontoführende Institut und der Kontoinhaber können zudem zusätzliche, vom vorstehenden Katalog nicht erfasste, Dienstleistungen (z.B. Überziehungskredit) vereinbaren.

  • Kann ein Basiskonto auch als Pfändungsschutz-Konto geführt werden?
  • Ja. Bereits bei der Eröffnung eines Basiskontos kann beantragt werden, das Konto auch als Pfändungsschutz-Konto (§ 850k der Zivilprozessordnung) zu führen.

  • Was kostet ein Basiskonto?
  • Das ZKG regelt, dass das Entgelt für die gesetzlich vorgesehenen Dienste eines Basiskontos wie auch die Kosten „angemessen“ sein muss. Die Entgelte und Kosten der mit dem Basiskonto verbundenen Dienstleistungen werden im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ des jeweiligen Instituts beschrieben.

  • Probleme bei der Eröffnung, Führung oder wegen der Kündigung eines Basiskontos?
  • Sofern Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit einem Basiskonto auftreten, sei es bei der Eröffnung, Führung oder wegen der Kündigung des Kontos, besteht die Möglichkeit, dies durch die zuständige Kundenbeschwerdestelle – kostenfrei – klären zu lassen. Die zuständige Kundenbeschwerdestelle: hier.
  • Wenn ein Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrages von einer Bank oder Sparkasse abgelehnt wird, kann der Betroffene auch gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (https://www.bafin.de/) die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens beantragen. Ferner kann sich ein Kunde auch wegen der Kündigung des Basiskontovertrages an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden.

Quelle: https://die-dk.de/kontofuehrung/basiskonto/
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