Beanstanden einer Telekommunikationsabrechnung

Aktualisiert am 10.01.2024

Wenn dir eine Rechnung für die Telefon-, Handy- oder Internetnutzung ins Haus flattert, die ungewöhnlich hoch ist und deren Richtigkeit du bezweifelst, dann kannst du sie gegenüber deinem Telekommunikations-Anbieter (TK‑Anbieter) innerhalb einer Frist von 8 Wochen (ab Zugang) beanstanden.

Der entsprechende Gesetzestext:
Telekommunikationsgesetz
Teil 3 – Kundenschutz


§ 67 – Beanstandungen
(1) 1Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten für die Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, sind verpflichtet, Informationen zu den von ihnen bereitgestellten Beschwerdeverfahren in einem Format zu veröffentlichen, das für Endnutzer mit Behinderungen zugänglich ist.
2Die Anbieter müssen insbesondere informieren über die durchschnittliche Dauer der Bearbeitung von Beschwerden der Endnutzer sowie die durchschnittliche Dauer der Bearbeitung von Beschwerden zu den Themen Qualität der Dienstleistungen, Vertragsdurchführung und Abrechnung.
3Die Anbieter müssen klarstellen, wie die Endnutzer Zugang zu diesen Verfahren haben.
4Die Verfahren müssen den Interessen von Endnutzern mit Behinderungen Rechnung tragen, indem sie in einem barrierefreien Format erfolgen.
(2) 1Endnutzer können eine erteilte Abrechnung nach Zugang oder eine Abbuchung vorausbezahlten Guthabens innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden.
2Im Falle der Beanstandung hat der Anbieter dem Endnutzer das Verbindungsaufkommen als Entgeltnachweis nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen, es sei denn, die Beanstandung ist nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen.
3Bei der Aufschlüsselung des Verbindungsaufkommens hat der Anbieter die datenschutzrechtlichen Belange etwaiger weiterer Nutzer des Anschlusses zu wahren.
(3) 1Der Endnutzer kann innerhalb der Beanstandungsfrist verlangen, dass ihm der Entgeltnachweis und die Ergebnisse der technischen Prüfung vorgelegt werden.
2Erfolgt die Vorlage nicht binnen acht Wochen nach einer Beanstandung, erlöschen bis dahin entstandene Ansprüche aus Verzug.
3Die mit der Abrechnung geltend gemachte Forderung wird mit der verlangten Vorlage fällig.
4Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, welche Verfahren zur Durchführung der technischen Prüfung geeignet sind.
(4) 1Soweit aus technischen Gründen keine Verkehrsdaten gespeichert oder für den Fall, dass keine Beanstandungen erhoben wurden, gespeicherte Daten nach Verstreichen der in Absatz 2 Satz 1 geregelten oder mit dem Anbieter vereinbarten Frist oder aufgrund rechtlicher Verpflichtungen gelöscht worden sind, trifft den Anbieter weder eine Nachweispflicht für die erbrachten Verbindungsleistungen noch die Auskunftspflicht nach Absatz 2 für die Einzelverbindungen.
2Satz 1 gilt entsprechend, soweit der Endnutzer nach einem deutlich erkennbaren Hinweis auf die Folgen nach Satz 1 verlangt hat, dass Verkehrsdaten gelöscht oder nicht gespeichert werden.
(5) 1Dem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste obliegt der Nachweis, dass er den Telekommunikationsdienst oder den Zugang zum Telekommunikationsnetz bis zu dem Übergabepunkt, an dem dem Endnutzer der Netzzugang bereitgestellt wird, technisch fehlerfrei erbracht hat.
2Ergibt die technische Prüfung nach Absatz 2 Mängel, die sich auf die Berechnung des beanstandeten Entgelts zu Lasten des Endnutzers ausgewirkt haben können, oder wird die technische Prüfung später als zwei Monate nach der Beanstandung durch den Endnutzer abgeschlossen, wird widerleglich vermutet, dass das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen des jeweiligen Anbieters öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste unrichtig ermittelt ist.
(6) 1Soweit der Endnutzer nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet werden kann, hat der Anbieter keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Endnutzer.
2Der Anspruch entfällt auch, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Dritte durch unbefugte Veränderungen an öffentlichen Telekommunikationsnetzen das in Rechnung gestellte Verbindungsentgelt beeinflusst haben.
Seit 01.12.2021 geltende Fassung.

Weil ein Otto Normalverbraucher aus diesem Juristen-Deutsch kaum schlauer wird, erläutere ich das, wobei ich die Höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde lege:

Die Beanstandungsfrist von 8 Wochen gilt AB ZUGANG DER RECHNUNG.

Da es keine Vorschrift gibt, die die Papierform oder Briefpost vorschreibt, gilt sie auch dann als zugegangen, wenn sie vom TK‑Anbieter auf seinem Onlineportal zum Download bereitgestellt und der Kunde hierüber per eMail informiert wurde.

Versuche zunächst selbst, eine Antwort auf die Frage zu finden, WIE die erhöhte Rechnung zustandegekommen sein könnte.

Das kann durch eine Änderung des eigenen Nutzungsverhaltens, eine technische Störung oder Manipulation oder missbräuchliche Nutzung der TK‑Einrichtung, einen Softwarefehler beim TK‑Anbieter oder deinem Router verursacht worden sein.

Sind deine Telefonrechnungen über einen längeren Zeitraum (mindestens mehrere Monate) in etwa immer der gleichen Höhe von beispielsweise 20 € und vervielfacht sich dann plötzlich dieser Betrag auf beispielsweise 200 €, dann solltest du zunächst prüfen, ob sich dein Nutzungsverhalten oder der Tarif geändert hat oder ob es einem unbefugten Dritten möglich gewesen sein könnte, deinen Telefon- bzw. Internet­anschluss zu nutzen (das kann auch über WLAN oder deinen Hausanschluss geschehen sein).

Zumindest in Mehrfamilienhäusern befinden sich die Hausanschlüsse meist im Keller, wo man sich ziemlich leicht durch Umstecken der eigenen Anschlüsse auf die Anschlüsse eines anderen Hausbewohners aufschalten und dann auf dessen Kosten telefonieren oder im Internet surfen kann!

Spätestens ab Zugang einer überhöhten Rechnung musst du diese Möglichkeiten prüfen und notfalls sogar den Anschluss bis zur Klärung der Fehlerquelle und deren Beseitigung im zumutbaren Umfang außer Betrieb nehmen!

Aber auch der TK‑Anbieter hat Pflichten:

  • Da die ständige Verbindung eines Routers mit dem Internet bei zeit­abhängigem Tarif zu einer Kostenexplosion führt, ist er zur Schadensbegrenzung verpflichtet, indem er den Kunden warnt und den Internetzugang ggf. kurzfristig sperrt. Dies schließt die Nutzung entsprechender Computerprogramme ein, die ein solches abweichendes Verhalten erkennen.
  • Weil der TK‑Anbieter über eine überlegene Sachkunde verfügt, können ihn Hinweis- und Aufklärungspflichten treffen.
    Insbesondere schwierig zu überschauen sind die Manipulationsmöglichkeiten Dritter und die potenziellen technischen Fehler, die bei Nutzung der Informations­technik auftreten und u.a. zu einer unerwünscht andauernden Inanspruchnahme von TK‑Angeboten führen können. Soweit ein ausgeprägtes Informationsgefälle zwischen dem TK‑Betreiber und seinen Kunden besteht, kann eine Hinweis- und Warnpflicht des Anbieters selbst dann bestehen, wenn dem Teilnehmer die Nutzung der Leistungen zuzurechnen ist.
  • Kann der Anbieter einen möglichen Missbrauch seiner Leistungen oder eine Fehlfunktion der der Sphäre seines Kunden zuzuordnenden Technik mit zumutbarem Aufwand leicht erkennen, während dem Durchschnittskunden das Aufdecken solcher Vorgänge und die Vorsorge hiergegen mit den üblichen Mitteln nur schwer möglich ist, gebietet die Rücksichtnahme des Anbieters auf die Interessen seines Vertragspartners, diesen rechtzeitig zu unterrichten und zu warnen, mag diesem auch die Inanspruchnahme der Leistung unter Berücksichtigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zurechenbar sein.
  • Es genügt zur Information des Kunden nicht, ihm die Möglichkeit einzuräumen, sich jederzeit über eine Internetseite einen Überblick über das jeweilige Verbindungsaufkommen und die dafür angefallenen Kosten zu verschaffen. Dies setzt voraus, dass der Teilnehmer selbst aktiv wird. Hierzu besteht aber zwischen dem Erhalt der Rechnungen regelmäßig keine Veranlassung, wenn sich das Entgeltvolumen über einen längeren Zeitraum innerhalb eines bestimmten, dem gewählten Tarif adäquaten Korridors hält.
  • Solange der Kunde seinen Tarif, sein Nutzungsverhalten und seine technischen Einrichtungen nicht ändert, braucht er nicht damit zu rechnen, dass die Kosten wesentlich steigen und er sie unter seine fortlaufende aktive Kontrolle nehmen muss.

  • Auf ein solches, übliches Verhalten muss sich wiederum der TK‑Anbieter einrichten und darf sich nicht darauf verlassen, dass sich der Kunde routinemäßig in kurzen Abständen durch Aufrufen seines Benutzerkontos im Internet über das Vergütungsaufkommen informiert.

Willst du eine Rechnung gegenüber deinem TK‑Anbieter beanstanden, musst du konkret vortragen, was aus deiner Sicht nicht korrekt ist. Ein pauschales Bestreiten »sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach« ist nicht ausreichend!
Welche Rechnungspositionen aus welchem Grund angegriffen werden, muss angegeben werden, damit dem Anbieter eine Prüfung möglich ist. Bringst du beispielsweise zum Ausdruck, dass deiner Ansicht nach Tarife und Beträge abgerechnet wurden, die du nicht gebucht hast, ohne zu konkretisieren, welche Tarife und Beträge du für nicht gerechtfertigt hältst, dann entbindet dich das nicht von der Zahlungsverpflichtung.

Damit soll verhindert werden, dass der Kunde durch eine pauschale und unbegründete Beanstandung bei dem Anbieter unnötige Kosten hervorruft, seinerseits aber den Rechnungsbetrag zurückhält.

Verlange bei der Beanstandung der Rechnung die Vorlage der Ergebnisse der technischen Prüfung und des Entgeltnachweises.

Den Entgeltnachweis muss der TK‑Anbieter allerdings nicht erbringen, wenn du der Speicherung der Verbindungsdaten widersprochen hattest oder sie rechtmäßig gelöscht wurden.


Vielen Kunden, die ihre Telefonrechnung beanstandeten und die Zahlung verweigerten, wurde in der Vergangenheit von ihrem TK‑Anbieter gedroht, den Zahlungsrückstand an die Schufa zu übermitteln. Zugleich wurde auf die Nachteile eines negativen Schufa-Eintrags hingewiesen.
Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte dagegen vor dem OLG Düsseldorf geklagt und Recht bekommen. Im Revisionsprozess vor dem BGH wurde das Urteil bestätigt (Urteil vom 19. März 2015 – I ZR 157/13). Demnach gilt:
Wer auf die Möglichkeit eines Eintrags bei der Schufa hinweist, muss deutlich machen, dass dieser durch bloßes Bestreiten der Forderung abgewendet werden kann.
Im Klartext: Wenn du die Richtigkeit der Telefonrechnung bestreitest, darf dir dein TK‑Anbieter nicht mit einem Eintrag bei der Schufa drohen, und er darf die angebliche Forderung auch nicht der Schufa melden!

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