Waffenrecht

Im Folgenden beschränke ich mich auf Waffen, die frei verkäuflich sind.

Waffen, die in Deutschland nicht geführt werden dürfen:

ℹ️ Im Sinne des Waffengesetzes FÜHRT eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt. Zu gut Deutsch: Wer sie in der Öffentlichkeit mit sich herumschleppt.
Wenn die folgenden Waffen zwar erworben, aber nicht GEFÜHRT werden dürfen, wie kann man sie dann nach dem Kauf nach Hause bringen, oder wie nimmt man sie z.B. in die Gartenlaube mit? Ganz einfach: Die Waffe darf nicht »zugriffsbereit« sein, sollte sich also in einem verschlossenen Behältnis befinden!
⚠️ Bei öffentlichen Veranstaltungen dürfen überhaupt keine Waffen mitgeführt werden! Auch keine erlaubnisfreien Spielzeugwaffen zum Verschießen von Kunststoffkugeln! In der Öffentlichkeit ist demnach sogar das Führen von Spielzeugwaffen nur zulässig, wenn sie nicht »schussbereit« sind UND nicht sichtbar getragen werden!

Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen

PTB-Prüfzeichen für freiverkäufliche Waffen Wenn diese Waffen das PTB-Prüfzeichen tragen, dürfen sie von VOLLJÄHRIGEN Personen erworben und besessen werden.
Kleiner Waffen schein Zum Führen ist der Kleine Waffenschein erforderlich, an den dieselben strengen Voraussetzungen gestellt werden wie beim Waffenschein, den z.B. Polizisten haben!

Anscheinswaffen

»Anscheinswaffen« Anscheinswaffen sind Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein von Feuerwaffen hervorrufen, Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Feuerwaffen, unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Feuerwaffen.
⚠️ Auch sogenannte »Knallerbsen-Pistolen« fallen unter dieses Verbot!

Hieb- und Stoßwaffen

Kampfmesser und Teleskopschlagstock Hieb- und Stoßwaffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen (z.B. Kampfmesser und Teleskop-Schlagstöcke).

Einhandmesser

Einhandmesser Messer mit einhändig feststellbarer Klinge.
⚠️ Die Klingen-LÄNGE spielt keine Rolle!

Feststehende Messer

Langmesser … mit einer Klingenlänge
über 12 Zentimetern.


Waffen, die in Deutschland verboten sind:

Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

UMGANG mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese herstellt, erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, bearbeitet, instand setzt, damit schießt oder damit Handel treibt.

Hieb- oder Stoßwaffen

Spazierstock-Schwert … die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind.

Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe

Totschläger

Sternförmige Scheiben

Wurfstern … die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung zum Wurf auf ein Ziel bestimmt und geeignet sind, die Gesundheit zu beschädigen (Wurfsterne).

Gegenstände

Flammenwerfer … bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann, oder in denen unter Verwendung explosionsgefährlicher oder explosionsfähiger Stoffe eine Explosion ausgelöst werden kann.

Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen

… es sei denn, dass die Stoffe als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und die Gegenstände in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung ein amtliches Prüfzeichen tragen.

Elektroimpulsgeräte

Elektro-Schocker … sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit; sowie Distanz-Elektroimpulsgeräte, die mit dem Abschuss- oder Auslösegerät durch einen leitungsfähigen Flüssigkeitsstrahl einen Elektroimpuls übertragen oder durch Leitung verbundene Elektroden zur Übertragung eines Elektroimpulses am Körper aufbringen.

Präzisionsschleudern

Präzisions-Schleuder sowie Armstützen und vergleichbare Vorrichtungen für die vorbezeichneten Gegenstände

Nunchakus

Nunchaku »Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen.«

Spring- und Fallmesser

Fallmesser Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können, Messer deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden).
 Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang und nicht zweiseitig geschliffen ist.

Faustmesser

Faustmesser Messer mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden.

Butterflymesser

Butterflymesser Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen.


Waffenrechtliche Begriffe

    Im Sinne dieses Gesetzes
  • erwirbt eine Waffe oder Munition,
    wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,
  • besitzt eine Waffe oder Munition,
    wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,
  • überlässt eine Waffe oder Munition,
    wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt,
  • führt eine Waffe,
    wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,
  • verbringt eine Waffe oder Munition,
    wer diese Waffe oder Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert,
  • nimmt eine Waffe oder Munition mit,
    wer diese Waffe oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt,
  • schießt,
    wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt,
  • werden Waffen oder Munition hergestellt,
    wenn aus Rohteilen oder Materialien ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt werden; als Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen,
  • wird eine Schusswaffe bearbeitet oder instand gesetzt,
    wenn sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können, oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden; eine Schusswaffe wird weder bearbeitet noch instand gesetzt, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden,
  • treibt Waffenhandel,
    wer gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition ankauft, feilhält, Bestellungen entgegennimmt oder aufsucht, anderen überlässt oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen vermittelt,
  • sind Kinder
    Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
  • sind Jugendliche
    Personen, die mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind;
  • ist eine Waffe schussbereit,
    wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;
  • ist eine Schusswaffe zugriffsbereit,
    wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.

📝 Ein paar private Anmerkungen

Heutzutage bewegt man sich rein waffenrechtlich schon am Rande der Legalität, wenn man zu lange Fingernägel hat.
Okay, das hört sich übertrieben an. Aber, wer hätte beispielsweise vor 20 Jahren ernsthaft daran geglaubt, dass eines Tages (also heute) sogar Spielzeugpistolen unter das Waffengesetz fallen?

Ich erinnere mich noch an Zeiten, als ich straffrei mit einem 9-mm-Gasrevolver oder Tränengas-Spray herumgelaufen durfte und im Auto einen Totschläger (Stahlrute mit Lederbezug) griffbereit liegen hatte.

Vor 30 Jahren existierte in der Neuköllner Sonnenallee ein Waffengeschäft, das mehr Kundschaft hatte als der deutsche Imbiss nebenan – auch minderjährige Kunden!
Dort konnte man vom Anglermesser über den Dolch bis zur Gaspistole, dem Schwert und dem Totschläger einfach alles kaufen, was das eigene Aufrüstungsdenken sich wünschte.

Die Zeiten haben sich geändert. Den deutschen Imbiss gibts schon lange nicht mehr (dafür unzählige Dönerläden). Den Waffenladen gibts auch nicht mehr (an seine Stelle traten unzählige arabische Fresstempel). Und auch meine persönliche Bewaffnung ist »mit der Zeit gegangen« …

Pistole Kaliber 7,65 Dieses Schmuckstück vom Kaliber 7,65 nannte ich 1992 mein Eigen.
 Es wog 1 kg und war 20 cm lang. Das beult einem doch ganz schön die Taschen aus … Außerdem war sie »gebraucht«, was ein hohes Risiko bedeutete, falls damit schon Straftaten verübt wurden, von denen ich nichts wusste, die ggf. aber MIR angelastet werden könnten! Darum habe ich sie beim Waffenhändler meines Vertrauens gegen eine fabrikneue eingetauscht, die sehr viel kleiner und leichter war und die ich darum ganz unauffällig bei mir tragen konnte.

Die neue konnte gewiss keine 2-mm-Stahlplatten durchschlagen, aber ich wollte auch nicht zur Großwildjagd gehen, sondern nur einen eventuellen Angreifer stoppen können (wegen »illegaler Geschäfte« hatte ich nicht nur falsche Freunde, sondern auch echte Feinde). 😉

Irgendwann bin ich zu der Überzeugung gekommen, dass ich besser auf meine Kleine verzichte. So habe ich mich dann von meiner Verlobten getrennt, und als ich merkte, dass das gar nicht so schlimm war, auch von meiner anderen Kleinen, indem ich sie unbrauchbar machte und ihrer Vernichtung zuführte (weil das vor dem 31.12.2009 geschah, kam ich in den Genuss der Amnestie für die Besitzer illegaler Waffen).

Meine Kleine sah aus wie eine Spielzeugpistole und war verboten, weil sie echt war.
Seit Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes sind sogar Spielzeugpistolen verboten, die echten Waffen ähnlich sehen!

Die Zeiten haben sich geändert, weil es in der Vergangenheit einige Amok­läufe gegeben hat. Und ich finde es gut und richtig, dass das Waffen­gesetz verschärft wurde, weil ich der Überzeugung bin, dass ein Viertel Jahrhundert nach Beendigung des Kalten Krieges nun auch private »Krieger« zum Abrüsten gezwungen sind, zumal heutzutage festes Schuhwerk genügt, um einen Menschen zu töten!
Wenn Sportschützen für die Ausübung ihres Hobbys einen Waffenschein brauchen, warum dann nicht auch Bergsteiger und durchgeknallte Jugend­liche für ihr Schuhwerk?

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