Gültig seit 21.01.2015
17.09.2014 Heute hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht beschlossen. »Mit den Neuregelungen werden Opfer von Sexualstraftaten künftig besser geschützt«, betonte Bundesminister Heiko Maas. »Kinderpornografie ist sexueller Missbrauch. Kinder sind nicht in der Lage, sich gegen solche Gewalt zu wehren und werden traumatisiert.« Mit dem neuen Gesetzentwurf soll künftig u.a. verhindert werden, dass Nacktbilder insbesondere von Kindern und Jugendlichen verbreitet oder mit diesen Geschäfte gemacht werden. Daher soll künftig die unbefugte Herstellung oder Verbreitung solcher Bilder unter Strafe gestellt werden. »Mit dem Körper von Kindern und Jugendlichen darf niemand Geld verdienen. Solche Bilder befinden sich oft jahrelang im Netz und können daher eine große Belastung für die Betroffenen sein. Die Neuregelungen werden auch für einen besseren Schutz vor dem sogenannten ›Cybermobbing‹ sorgen«, erläuterte Maas. Klar sei aber auch, dass nichts kriminalisiert werden soll, was zum Alltag vieler Eltern gehört, wie zum Beispiel das Fotografieren ihrer Kinder am Strand. Die Neuregelungen sorgen schließlich auch dafür, dass Sexualstraftaten künftig später verjähren. »Opfer von Sexualtaten sind oftmals stark traumatisiert und benötigen Zeit, um das Geschehene zu verarbeiten und sich auch mit der Frage der strafrechtlichen Anklage der Tat auseinandersetzen zu können. Wir sorgen jetzt dafür, dass die strafrechtliche Verjährung bei Sexualdelikten, insbesondere beim sexuellen Kindesmissbrauch, erst mit Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers beginnt. Damit können alle schweren Sexualdelikte zukünftig nicht mehr vor der Vollendung des 50. Lebensjahrs des Opfers verjähren«, sagte Maas. HintergrundDer Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Änderungen vor: 1.Verlängerung im Verjährungsrecht (Ruhen der Verjährung bei Sexualdelikten bis
zum 30. Lebensjahr des Opfers; Ausdehnung auf weitere Straftaten,
§ 78b StGB). 2.Strafbarkeit der unbefugten Herstellung, Weitergabe und Verbreitung von
Bildaufnahmen, die geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, oder
von Bildaufnahmen unbekleideter Personen, insbesondere von Kindern, auch außerhalb von Wohnungen
oder geschützten Räumen (§ 201a StGB). 3.Erweiterung der Straftatbestände des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen
und von Jugendlichen um weitere Verhältnisse sozialer Abhängigkeit (§ 174 StGB). 4.Strafbarkeit des sogenannten Posings (ausdrückliche Aufnahme der »Wiedergabe
von ganz oder teilweise unbekleideten Kindern in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung« in
den Begriff der kinder- und jugendpornographischen Schriften in §§ 184b, 184c StGB). 5.Strafbarkeit des sogenannten Cybergroomings (Ergänzung um die Begehung
mittels Informations- und Kommunikationstechnologie, z. B. Telefonie, § 176 StGB). Quelle: Bundesministerium der Justiz |
Verschärfung des Sexualstrafrechts – FAQ
Besteht nicht die Gefahr, dass sich Jugendliche bereits strafbar machen, wenn sie auf dem Schulhof Fotos mit ihrem Handy machen von anderen, die geärgert oder auch geschlagen werden? Quelle: Bundesministerium der Justiz |
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© 19.09.2014 HansiHerrmann.de
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