Pornografie – Wichtige Änderungen!

Der Deutsche Bundestag hat am 20.06.2008 das
Gesetz zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie
verabschiedet.
Künftig werden Kinder und Jugendliche besser vor einem Abgleiten in die Prostitution geschützt. Gleichzeitig sieht das Gesetz Verbesserungen bei der Verfolgung von Kinder- und Jugendpornografie vor.

»Mit dem Gesetz setzen wir maßvoll internationale Vorgaben im Bereich des Sexualstrafrechts um. Kein Jugendlicher, der seine Sexualität entdeckt und sie im sozialadäquaten Umgang mit Partnern erprobt, muss künftig den Staatsanwalt fürchten. Es geht hier nicht um eine überzogene Sexualmoral. Vielmehr schaffen wir einen vernüftigen Ausgleich zwischen einer ungestörten sexuellen Entwicklung und einem verbesserten Schutz junger Menschen vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch. Sinn und Zweck des Gesetzes ist es, Jugendliche vor dem Erleben von Sexualität als käufliche Ware und damit vor dem Abgleiten in die Prostitution zu bewahren. Mit dem Gesetz stellen wir weiterhin klar, dass auch das so genannte Posing, also das aufreizende Zur-Schau-Stellen der Genitalien oder der Schamgegend von Kindern, den Tatbestand der Kinderpornografie erfüllt«, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Die Änderungen beruhen größtenteils auf Vorgaben des EU-Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie. Danach müssen alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Vornahme sexueller Handlungen mit einem Kind unter Strafe stellen, soweit Geld oder sonstige Vergütungen oder Gegenleistungen dafür geboten werden, dass sich das Kind an den sexuellen Handlungen beteiligt. Weiterhin müssen Herstellung, Vertrieb, Verbreitung, Weitergabe, Anbieten oder sonstiges Zugänglichmachen sowie Erwerb und Besitz von Kinderpornografie strafbar gestellt werden. Dabei versteht der Rahmenbeschluss in Einklang mit internationalem Recht unter einem Kind Personen unter 18 Jahren. Der Gesetzgeber war daher verpflichtet, im Bereich des Sexualstrafrechts bei den Altersgrenzen entsprechende Änderungen vorzunehmen. Dabei verwendet das Gesetz für Altersgruppe der 14 - 18-Jährigen den im deutschen Strafrecht üblichen Begriff des »Jugendlichen«, als »Kinder« gelten weiterhin Personen unter vierzehn Jahren.

Die Änderungen im Einzelnen:

I. Sexueller Missbrauch

1. Änderung des Opferalters

Im Bereich des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen ist bislang die Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt oder unter Ausnutzung einer Zwangslage nur strafbar, wenn das Opfer jünger als sechzehn Jahre ist. Dies ändert das heute beschlossene Gesetz, indem es das Schutzalter von sechzehn auf achtzehn Jahre erhöht.

Nach den Vorgaben des Rahmenbeschlusses wäre Deutschland nur zu einer Erhöhung des Opferalters beim sexuellen Missbrauch gegen Entgelt verpflichtet. Da Jugendliche zwischen sechzehn und achtzehn, die Opfer eines sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung einer Zwangslage werden, mindestens genauso schützenswert sind, sieht das Gesetz eine Erhöhung des Schutzalters auch für diese Fallvariante vor, um Wertungswidersprüche zu vermeiden.

2. Änderung des Täteralters

Auch auf der Täterseite enthält das Gesetz Änderungen bei der Altersgrenze. Bislang können sich nur Personen über achtzehn Jahren wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen strafbar machen. Wird eine Zwangslage ausgenutzt, kann künftig jeder, der das Strafmündigkeitsalter von vierzehn Jahren erreicht hat, wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen bestraft werden. Nur für diese Fallvariante sieht das Gesetz die Herabsetzung des Täteralters von bislang achtzehn auf vierzehn Jahre vor, da die Ausnutzung der Zwangslage durch einen Jugendlichen nicht weniger strafwürdig ist als durch einen Erwachsenen. Eine Zwangslage kann beispielsweise bestehen, wenn das Opfer drogenabhängig oder obdachlos ist oder keine Lehrstelle findet. Auch Personen unter achtzehn können in der Lage sein, eine solche Notsituation zu beseitigen. Denn entscheidend für die Überlegenheit des Täters ist nicht, dass der Täter älter ist als das Opfer, sondern vielmehr der Umstand, dass der Täter sein – möglicherweise auch älteres – Opfer unter Druck setzt und es sich daher sexuellen Gegenleistungen nicht ohne Weiteres entziehen kann. Dem jugendlichen Alter des Täters wird dadurch Rechnung getragen, dass er nach Jugendstrafrecht verurteilt wird.

Für die Fälle des sexuellen Missbrauchs gegen Entgelt bleibt es dabei, dass Jugendliche sich nicht strafbar machen können. Damit wird klargestellt, dass das Gesetz nicht darauf abzielt, Jugendliche zu kriminalisieren, die sich im Rahmen ihrer sich entwickelnden Liebesbeziehung Geschenke machen oder einladen. Dies gilt unabhängig von der Altersgrenze, weil Geschenke im Rahmen einer Liebesbeziehung keinen Entgeltcharakter haben.

II. Kinder- und Jugendpornografie

Im Bereich der Kinder- und Jugendpornografie werden die Vorgaben des Rahmenbeschlusses umgesetzt, indem in einem neuen Straftatbestand künftig pornografische Schriften unter Strafe gestellt werden, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen zwischen vierzehn und achtzehn Jahren (Jugendliche) zum Gegenstand haben. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der bereits geltenden Rechtslage zur Kinderpornografie, die Opfer unter vierzehn Jahren erfasst. Um dem verminderten Unrechtsgehalt sexueller Handlungen zwischen Jugendlichen Rechnung zu tragen, sind die Strafdrohungen für die Jugendpornografie entsprechend niedriger.

Strafbar ist künftig vor allem das Verbreiten jugendpornografischer Schriften, ebenso deren Besitz, sofern echte Jugendliche dargestellt werden. Dagegen bleibt der Besitz von fiktiver Jugendpornografie (zum Beispiel Computeranimationen) und von pornografischen Abbildungen von Erwachsenen, die lediglich so aussehen wie Jugendliche (sog. Scheinjugendliche), weiterhin straflos.

Der Begriff der Schriften [§ 11 Abs.(3) StGB] umfasst neben bildlichen Darstellungen auch Tonträger (zum Beispiel Hörbücher) und pornografische Texte.

📝 Der missverständliche Begriff Schriften wurde 2021 geändert in Inhalte:
»Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.«

Stets muss es sich bei den Schriften aber tatsächlich um Pornografie handeln. Die Rechtsprechung verlangt dafür die »vergröbernde Darstellung des Sexuallebens unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge«. Ein schlichtes Nacktfoto fällt daher nicht unter den Begriff der Pornografie. Stellt eine 15-Jährige ein solches Foto ins Internet oder gibt es sonst an andere Personen weiter, macht sie sich nicht strafbar. Auch Bikini-Fotos oder »Lovestories« in Jugendzeitschriften sind keine Pornografie, so dass entsprechende Veröffentlichungen nach wie vor keine Straftat darstellen.

Selbst wenn es sich um Jugendpornografie handelt, stellt das Gesetz klar, dass das Herstellen ohne Verbreitungsabsicht und der Besitz solcher Schriften straflos bleiben, wenn die dargestellte Person eingewilligt hat. Daher werden auch künftig zwei 17-Jährige, die in gegenseitigem Einverständnis von sich und für sich pornografische Bilder hergestellt haben, nicht bestraft. Dies gilt auch dann, wenn der Jugendliche, der Jugendpornografie straflos besessen hat, inzwischen erwachsen geworden ist.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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