Elterliche Sorge: Mehr Rechte für ledige Väter

Stand: 16.04.2013

Bei der elterlichen Sorge hat sich die Rechtslage geändert.

Ledige Väter haben heute mehr Rechte als vor einem Monat. Bisher hatten Väter nichtehelicher Kinder keine Möglichkeit, das gemeinsame Sorgerecht gegen den Willen der Mutter zu bekommen. Die Zustimmungsverweigerung der Mutter konnte nicht einmal gerichtlich überprüft werden. Das hatten der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das Bundesverfassungsgericht beanstandet.
Deshalb können betroffene Väter nun eine gerichtliche Entscheidung beantragen, wenn dem gemeinsamen Sorgerecht die Zustimmungsverweigerung der Mutter entgegensteht. Bisher wurde die elterliche Sorge unverheirateter Eltern durch § 1626a BGB geregelt. Gemäß Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.7.2010 (BVerfG, 1 BvR 420/09) war das verfassungswidrig.

Mit der gesetzlichen Neuregelung gilt ab 19. Mai 2013 Folgendes:

  • Die unverheiratete Mutter erhält mit der Geburt des Kindes das alleinige Sorgerecht.
  • Vater und Mutter sollten gemeinsam (möglichst schon vor der Geburt des Kindes) beim Jugendamt erklären, dass sie das gemeinsame Sorgerecht ausüben wollen.
  • Der Vater kann beim Jugendamt aber auch alleine das Sorgerecht beantragen. Wenn die Mutter damit nicht einverstanden ist, kann der Vater das Familien­gericht anrufen.
  • Dem Vater kann das Sorgerecht nur dann verwehrt werden, wenn schwerwiegende Gründe dagegen sprechen. Entscheidend ist allein das Kindeswohl und es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass es dem Kindeswohl dient, wenn beide Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben.
  • Das Familiengericht soll in einem beschleunigten und vereinfachten Verfahren entscheiden. Eine Anhörung des Jugendamtes und eine persönliche Anhörung der Eltern gelten zunächst als entbehrlich, sofern die Mutter entweder gar nicht Stellung nimmt oder Gründe für eine Versagung vorträgt, die mit dem Kindeswohl nicht im Zusammenhang stehen.
  • Künftig wird eine negative Kindeswohlprüfung stattfinden und es ist nicht mehr erforderlich, dass die Übertragung der Alleinsorge auf den Vater dem Kindeswohl dient. Das heißt, dass die Mutter nachweisen müsste, dass der Vater das Kindeswohl gefährdet!
  • Dem Vater kann der Zugang zur Alleinsorge auch ohne Zustimmung der Mutter eröffnet werden, wenn eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
  • Die Neuregelung gilt auch für Altfälle.
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