Verbotene Vernehmungsmethoden

Misshandlungen

Zum Beispiel Schläge, grelles Licht in die Augen halten, wenn man dich hungern oder frieren lässt, wenn du während der Vernehmung stehen musst, wenn man dein (Ein-)Schlafen stört.

Ununterbrochene stundenlange Vernehmung bis zur Erschöpfung

Zwar hat der BGH eine 24-stündige Vernehmung ohne Schlaf toleriert (30 Stunden aber nicht), jedoch darf der Vernehmende die Ermüdung nicht absichtlich herbeiführen oder dich zermürben.

Körperliche Eingriffe

Außer, sie sind richterlich angeordnet und werden von einen Arzt vorgenommen.

Verabreichung irgendwelcher Mittel (fest, flüssig oder gasförmig), außer an einen Kranken!

Hattest du schon vor deiner Vernehmung berauschende Mittel zu dir genommen, die deine Vernehmungsfähigkeit relevant beeinträchtigen, darfst du nicht vernommen werden. Bist du allerdings alkoholkrank, kann die Gabe geringer Alkoholmengen erlaubt sein, wenn sie dich in die Lage versetzen, dich frei zur Aussage zu entschließen.

Täuschung (nicht mit »kriminalistischer List« zu verwechseln!)

So darf man dir keine erdrückende Beweislast vortäuschen. Man darf nicht behaupten, dass dein Mittäter bereits ein Geständnis abgelegt hat. Es ist auch verboten, dich im Glauben zu lassen, du würdest als Zeuge vernommen und bist deshalb zur Aussage verpflichtet.

Folter, Zwang und Drohungen

Vorteile versprechen

z.B. Kaffee, Zigaretten oder mildere Bestrafung.

Quälerei

Vorenthaltung von Suchtmitteln gegenüber einem Süchtigen (z.B. Zigaretten); bei einem Drogensüchtigen darf der Entzug nicht dazu benutzt werden, ihn zu einer bestimmten Aussage zu bewegen (der Vernommene muss sich in einem Zustand der freien Willensentschließung bzw. Willensbetätigung befinden).


📝 Ein paar persönliche Hinweise:

Wirst du als Zeuge vernommen und im Laufe der Vernehmung (z.B. durch deine Aussage) zum Beschuldigten, dann musst du darauf hingewiesen und über deine Rechte als Beschuldigter belehrt werden!

Die Polizei darf dich auch nicht im Unklaren darüber lassen, ob du als Zeuge oder Beschuldigter vernommen werden sollst.

Der aus Krimis bekannte Spruch, »Alles, was Sie sagen, kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden!«, entspricht durchaus der Realität!

Völlig legal ist es zum Beispiel, dich in ein unverfängliches Gespräch zu verwickeln und das von dir Gesagte dann gegen dich zu verwenden. Das ist eine gängige Vernehmungs-Taktik!
Zum Beispiel verlässt man mit dir den Vernehmungsraum und geht mit dir zur »Rauchpause« auf den Hof. Dort schlägt man einen »privaten Plauderton« an, um dir zu suggerieren, dass du nun keinen Vernehmungsbeamten vor dir hast, sondern einen Menschen, der eigentlich im Vernehmungsraum »nur seinen Job macht« – aber jetzt sei er einfach nur »ein Mensch wie du und ich«.

Bedenke: Der Vernehmungsbeamte ist und bleibt auch im Schlafanzug, in der Eckkneipe oder im Schwimmbad ein Polizei-Beamter, der schon aufgrund seines Beamten-Status praktisch immer und überall »im Dienst« ist und alles gegen dich verwenden wird, was du ihm sagst! (Das trifft übrigens auf jeden deutschen Beamten zu, also nicht nur auf Polizisten!)

Mir persönlich sind Vernehmungsbeamte lieber, die mal »die Sau rauslassen« als die, die scheinheilig Verständnis und Mitgefühl heucheln. Wenn mir jemand mitfühlend den Rücken streichelt, dann kann ich sicher sein, dass er eine Stelle sucht, wo er mir sein Messer reinrammen kann!
Wenn Polizisten überhaupt »Mitgefühl« haben, dann nur mit »Opfern«, aber niemals mit (vermeintlichen) »Tätern«! Anderenfalls wären sie Seelsorger geworden und nicht Polizisten. 😉

Machst du als BESCHULDIGTER von deinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, sind Polizeibeamte geneigt, dir zu sagen, dass du nach deiner Aussage nach Hause gehen darfst. Darauf solltest du dich auf keinen Fall einlassen, denn Polizeibeamte können und dürfen darüber gar nicht entscheiden!

Auch wenn du meinst, dass du unschuldig bist, deshalb gar nichts Verkehrtes sagen und dich ganz gut selbst verteidigen kannst, solltest du zumindest als Beschuldigter niemals ohne Strafverteidiger mit Polizei, Staatsanwaltschaft oder Richtern reden!

Die vielzitierte Unschuldsvermutung, nach der ein Beschuldigter als unschuldig gilt, bis ihm die Schuld vor Gericht bewiesen wird, ist nichts als graue Theorie, die in der Praxis leider überhaupt keine Rolle spielt!
Nach dem Gesetz (§ 160 Abs. 2 StPO) ist die Staatsanwaltschaft (und ihr »Hilfsorgan«, die Polizei) zwar verpflichtet, auch alles ENTlastende zu ermitteln, in der Praxis geschieht das aber so gut wie nie!
Du darfst und musst davon ausgehen, dass die Ermittlungsbehörden dich für einen TÄTER halten und alles sammeln, jedes deiner Worte derart verdrehen, dass ihr Verdacht bestätigt wird. Alles dich ENTlastende wird ignoriert oder als »Schutzbehauptung« abgetan!
Ich habe das selbst mehrmals erlebt, und es hat mich zweimal 5 Jahre meiner Freiheit, meines Lebens gekostet!
Unzählige Strafverteidiger können diese Praxis bestätigen, und auf zahllosen Webseiten kannst du das nachlesen.
Deshalb: Versuche gar nicht erst, dich selbst zu verteidigen, selbst wenn du unschuldig wie ein neugeborenes Kind bist und nur die Wahrheit sagen willst!

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