MisshandlungenZum Beispiel Schläge, grelles Licht in die Augen halten, wenn man dich hungern oder frieren lässt, wenn du während der Vernehmung stehen musst, wenn man dein (Ein-)Schlafen stört. Ununterbrochene stundenlange Vernehmung bis zur ErschöpfungZwar hat der BGH eine 24-stündige Vernehmung ohne Schlaf toleriert (30 Stunden aber nicht), jedoch darf der Vernehmende die Ermüdung nicht absichtlich herbeiführen oder dich zermürben. Körperliche EingriffeAußer, sie sind richterlich angeordnet und werden von einen Arzt vorgenommen. Verabreichung irgendwelcher Mittel (fest, flüssig oder gasförmig), außer an einen Kranken!Hattest du schon vor deiner Vernehmung berauschende Mittel zu dir genommen, die deine Vernehmungsfähigkeit relevant beeinträchtigen, darfst du nicht vernommen werden. Bist du allerdings alkoholkrank, kann die Gabe geringer Alkoholmengen erlaubt sein, wenn sie dich in die Lage versetzen, dich frei zur Aussage zu entschließen. Täuschung (nicht mit »kriminalistischer List« zu verwechseln!)So darf man dir keine erdrückende Beweislast vortäuschen. Man darf nicht behaupten, dass dein Mittäter bereits ein Geständnis abgelegt hat. Es ist auch verboten, dich im Glauben zu lassen, du würdest als Zeuge vernommen und bist deshalb zur Aussage verpflichtet. Folter, Zwang und DrohungenVorteile versprechenz.B. Kaffee, Zigaretten oder mildere Bestrafung. QuälereiVorenthaltung von Suchtmitteln gegenüber einem Süchtigen (z.B. Zigaretten); bei einem Drogensüchtigen darf der Entzug nicht dazu benutzt werden, ihn zu einer bestimmten Aussage zu bewegen (der Vernommene muss sich in einem Zustand der freien Willensentschließung bzw. Willensbetätigung befinden).
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