Baden in Kitas
guv-si-8089

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  1. Vorwort
  2. Grundsätzliches
    1. Badeerlaubnis
    2. Badeordnung
    3. Schwimmsport- und Spielgeräte
    4. Wassertiefe
    5. Kleinstkinder
    6. Erste Hilfe
    7. Rettungsfähigkeit
    8. Hilfen für die Aufsicht
  3. Baden in eigenen Bädern
  4. Baden in öffentlichen Bädern
  5. Baden in Naturbädern
  6. Impressum

01. Vorwort

Wasser ist für Kinder ein faszinierendes Medium. Es eröffnet vielfältige, interessante Bewegungsmöglichkeiten. Deshalb erfreuen sich Baden und Schwimmen auch in den Kitas (Kitas) großer Beliebtheit.
Einige Einrichtungen betreiben eigene Badebecken, andere nutzen öffentliche Bäder bzw. Badeseen. Für Nichtschwimmer oder unsichere Schwimmer können sich im Zusammenhang mit Badeveranstaltungen erhebliche Gefahren ergeben. Daher ist es wichtig, schon frühzeitig mit der Wassergewöhnung zu beginnen und bei der Planung Gefährdungen weitestgehend auszuschließen.

In der Kita steht die Wassergewöhnung an erster Stelle, Schwimmen lernen ist nicht vorrangiges Ziel.

Deshalb werden im Folgenden lediglich organisatorische Empfehlungen gegeben und keine methodischen Hinweise zur Wassergewöhnung oder zum Schwimmen lernen.

02. Grundsätzliches

Bei der Planung von Badeveranstaltungen sind grundsätzlich die länderspezifischen Regelungen zu beachten! Zu Aufsicht, Betreuungsschlüssel und Qualifikationsnachweisen gibt es beispielsweise unterschiedliche Regelungen.

Wird eine Badeveranstaltung geplant, sollten folgende Einzelheiten beachtet werden:

02a. Badeerlaubnis

Holen Sie für alle Kinder, die während der Betreuungszeit an der Badeveranstaltung teilnehmen wollen, eine Badeerlaubnis der Eltern ein. Erfragen Sie, ob gesundheitliche oder auch andere Bedenken gegen eine Teilnahme bestehen. Lassen Sie sich gegebenenfalls vorhandene Nachweise zu Früh- bzw. Freischwimmer vorlegen.

02b. Badeordnung

Es ist eine Badeordnung zu erstellen, die neben allgemeinen Inhalten auch die Gegebenheiten des Bades, das genutzt wird, berücksichtigt. Auf Grundlage dieser Badeordnung müssen Kinder und pädagogisches Personal regelmäßig unterwiesen werden.

Die maximale Aufenthaltsdauer im Wasser sollte in der Badeordnung aufgenommen werden. Die Tageszeiten, zu denen gebadet wird, sind u.a. in Abstimmung mit den Hol- und Bringezeiten der Kinder festzulegen.

Auf ausreichenden Sonnenschutz ist zu achten!

02c. Schwimmsport- und Spielgeräte

Es dürfen nur Spiel- und Sportgeräte genutzt werden, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die eingesetzten Sport- und Spielgeräte dürfen die Sicht ins Wasser nicht behindern.

02d. Wassertiefe

Ein wesentlicher Aspekt beim Baden ist die Wassertiefe. Sie muss immer in Relation zur Körpergröße der Kinder betrachtet werden. Nichtschwimmer sollen in maximal brusttiefem Wasser baden. Unter Berücksichtigung dieser Forderung wird für Kinder, die nicht schwimmen können, empfohlen, folgende Wassertiefen nicht zu überschreiten:

Alter
ab Jahre
Wassertiefe
bis max.
Begründung:
Körpergröße
3 0,60 m ∅ 0,95 m
4 0,70 m ∅ 1,03 m
5 0,80 m ∅ 1,10 m
6 0,85 m ∅ 1,17 m
7 0,90 m ∅ 1,24 m
8 1,00 m ∅ 1,33 m
9 1,05 m ∅ 1,36 m
10 1,10 m ∅ 1,41 m

Achtung: Nichtschwimmerbecken können bis 1,35 m tief sein!

In tieferem Wasser sollen sich nur Kinder bewegen, die mindestens den Nachweis als Frühschwimmer erbracht haben.

02e. Kleinstkinder

Krippenkinder (0 – 3 Jahre) sollten auf Grund ihrer altersentsprechenden motorischen Fähigkeiten und der geringen Körpergröße nur in aufblasbaren Kunststoffbecken (maximal 20 cm Wassertiefe), die auf dem Rasen aufgestellt sind, baden.

02f. Erste Hilfe

Beim Baden und Schwimmen soll ein Ersthelfer anwesend sein. Erste-Hilfe-Material muss zur Verfügung stehen (vgl. GUV‑SI 8066 Erste Hilfe in Kitas).

02g. Rettungsfähigkeit

Rettungsfähigkeit wird als die Fähigkeit definiert, einen Menschen aus einer gesundheits- oder lebensgefährdenden Situation im Wasser zu befreien. Die Art und der Umfang der Rettungsfähigkeit in der Praxis hängen von den jeweiligen örtlichen Verhältnissen und Rahmenbedingungen ab.
Die Rettungsfähigkeit erfordert ein bestimmtes Maß an körperlicher Leistungsfähigkeit und an spezifischen Kenntnissen. Diese sind erfüllt, wenn eine Person situativ angemessen unter den höchsten Stressbedingungen:

  • ein verunfalltes Kind an jeder Stelle und aus jeder Tiefe des Schwimmbeckens an die Wasseroberfläche bringen kann,
  • das Kind mit dem Gesicht über Wasser an den Beckenrand transportieren/‌schleppen kann,
  • das Kind über den Beckenrand bergen kann,
  • lebensrettende Sofortmaßnahmen durchführen kann sowie
  • einen Notruf absetzen kann.
  • Die notwendige spezifische Qualifikation richtet sich nach der Art der Bäder. Näheres in den folgenden Abschnitten.

    02h. Hilfen für die Aufsicht

    Das Maß der geboten Aufsicht richtet sich nach dem Alter, der Eigenart und dem Charakter der Kinder. Spezielle Regelungen für Badeveranstaltungen müssen die Einrichtungen situationsbezogen im Einzelfall treffen.
    Die Anzahl der gleichzeitig badenden Kinder sollte aus Gründen der Übersichtlichkeit begrenzt werden. Außerdem wird empfohlen, in öffentlichen Bädern die Kinder einheitliche Badekappen tragen zu lassen.
    Es ist zu empfehlen, den Betreuungsschlüssel höher zu wählen als bei anderen Beschäftigungen.

    03. Baden in eigenen Bädern

    Das Baden in eigenen Bädern hat viele Vorteile. Auf dem Gelände halten sich nur die zur Einrichtung gehörenden Personen auf. Dadurch gestaltet sich die Situation im Bad übersichtlich. Die Kinder können langsam und umfassend mit den Bedingungen vertrautgemacht werden.
    Es muss sicher gestellt sein, dass beim Badebetrieb eine ausreichende Anzahl von Erzieher/innen zur Aufsicht eingeteilt sind, von denen eine Person rettungsfähig sein muss.
    Sollten Schwimmerbecken genutzt werden, muss die aufsichtsführende Person über einen Nachweis der Rettungsfähigkeit verfügen.

    04. Baden in öffentlichen Bädern

    In öffentlichen Bädern ist die Übersichtlichkeit auf Grund großer Besucherzahlen, der Größe und der Vielzahl der Becken und anderer Faktoren eingeschränkt. Folglich muss ein Besuch dieser Bäder gründlich geplant werden.
    Die Leitung der Einrichtung muss sich vor dem ersten Besuch umfassend über die örtlichen Gegebenheiten informieren und entscheiden, ob das ausgewählte Bad für einen Besuch mit Kindern der entsprechenden Altersgruppe geeignet ist. Organisatorische Absprachen und Regelungen mit dem Bäderpersonal (z.B. Betreiber, Schwimmmeister) sollten bereits zu diesem Zeitpunkt getroffen werden.
    Mit Kindergartenkindern sollten nur die Planschbecken benutzt werden, da diese nur max. 60 cm tief sein dürfen und sich in einem abgelegenen Teil des Bades befindenmüssen.
    An die Qualifikation einer aufsichtsführenden Person müssen hier aus o.g. Gründen ebenfalls höhere Anforderungen gestellt werden: Diejenige Person, die die Aufsicht über die schwimmenden Kinder übernimmt, muss über einen Nachweis der Rettungsfähigkeit verfügen. Die Schwimmmeister oder Schwimmmeistergehilfen sind für die Aufsicht im gesamten Bad verantwortlich, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass mit der Anmeldung der Gruppe die Wasseraufsicht auf sie übertragen wird.
    Die Oberaufsicht verbleibt in jedem Falle bei dem verantwortlichen Erziehungspersonal.

    Außerdem muss immer eine Person vor Ort sein, welche die nicht badenden Kinder beaufsichtigt.

    05. Baden in Naturbädern

    Natürliche Gewässer können Bodengefälle und Bodenunebenheiten aufweisen, eine exakte Abgrenzung zu sicheren flachen Bereichen ist meist nicht möglich. Zudem ist das Wasser in Naturbädern undurchsichtig.

    Aus diesen Gründen muss der Besuch von Naturbädern und Badeseen besonders sorgfältig geplant und vorbereitet werden. Es sollte nur in bewachten Bädern und Seen gebadet werden. Dort ist nur der Nichtschwimmerbereich zu nutzen.

    In Badeseen sollten nur Kinder baden, die sich sicher im Wasser bewegen können und mindestens die Frühschwimmerprüfung abgelegt haben. Für Nichtschwimmer sind Badeseen und sonstige natürliche Gewässer in der Regel nicht geeignet.

    Eine aufsichtsführende Person muss über einen Nachweis der Rettungsfähigkeit verfügen.

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