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01. Vorwort
In der Kita steht die Wassergewöhnung an erster Stelle, Schwimmen lernen ist nicht vorrangiges Ziel. Deshalb werden im Folgenden lediglich organisatorische Empfehlungen gegeben und keine methodischen Hinweise zur Wassergewöhnung oder zum Schwimmen lernen. |
02. Grundsätzliches
Wird eine Badeveranstaltung geplant, sollten folgende Einzelheiten beachtet
werden: 02a. BadeerlaubnisHolen Sie für alle Kinder, die während der Betreuungszeit an der Badeveranstaltung teilnehmen wollen, eine Badeerlaubnis der Eltern ein. Erfragen Sie, ob gesundheitliche oder auch andere Bedenken gegen eine Teilnahme bestehen. Lassen Sie sich gegebenenfalls vorhandene Nachweise zu Früh- bzw. Freischwimmer vorlegen. 02b. BadeordnungEs ist eine Badeordnung zu erstellen, die neben allgemeinen Inhalten auch die Gegebenheiten des Bades, das genutzt wird, berücksichtigt. Auf Grundlage dieser Badeordnung müssen Kinder und pädagogisches Personal regelmäßig unterwiesen werden. Die maximale Aufenthaltsdauer im Wasser sollte in der Badeordnung aufgenommen werden. Die Tageszeiten, zu denen gebadet wird, sind u.a. in Abstimmung mit den Hol- und Bringezeiten der Kinder festzulegen. Auf ausreichenden Sonnenschutz ist zu achten! 02c. Schwimmsport- und SpielgeräteEs dürfen nur Spiel- und Sportgeräte genutzt werden, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die eingesetzten Sport- und Spielgeräte dürfen die Sicht ins Wasser nicht behindern. 02d. WassertiefeEin wesentlicher Aspekt beim Baden ist die Wassertiefe. Sie muss immer in Relation zur Körpergröße der Kinder betrachtet werden. Nichtschwimmer sollen in maximal brusttiefem Wasser baden. Unter Berücksichtigung dieser Forderung wird für Kinder, die nicht schwimmen können, empfohlen, folgende Wassertiefen nicht zu überschreiten:
Achtung: Nichtschwimmerbecken können bis 1,35 m tief sein! In tieferem Wasser sollen sich nur Kinder bewegen, die mindestens den Nachweis als Frühschwimmer erbracht haben. 02e. KleinstkinderKrippenkinder (0 – 3 Jahre) sollten auf Grund ihrer altersentsprechenden motorischen Fähigkeiten und der geringen Körpergröße nur in aufblasbaren Kunststoffbecken (maximal 20 cm Wassertiefe), die auf dem Rasen aufgestellt sind, baden. 02f. Erste HilfeBeim Baden und Schwimmen soll ein Ersthelfer anwesend sein. Erste-Hilfe-Material muss zur Verfügung stehen (vgl. GUV‑SI 8066 Erste Hilfe in Kitas). 02g. RettungsfähigkeitRettungsfähigkeit wird als die Fähigkeit definiert, einen Menschen aus einer
gesundheits- oder lebensgefährdenden Situation im Wasser zu befreien. Die Art und der Umfang der
Rettungsfähigkeit in der Praxis hängen von den jeweiligen örtlichen Verhältnissen und
Rahmenbedingungen ab. Die notwendige spezifische Qualifikation richtet sich nach der Art der Bäder. Näheres in den folgenden Abschnitten. 02h. Hilfen für die AufsichtDas Maß der geboten Aufsicht richtet sich nach dem Alter, der Eigenart und dem
Charakter der Kinder. Spezielle Regelungen für Badeveranstaltungen müssen die Einrichtungen
situationsbezogen im Einzelfall treffen. |
03. Baden in eigenen Bädern
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04. Baden in öffentlichen Bädern
Außerdem muss immer eine Person vor Ort sein, welche die nicht badenden Kinder beaufsichtigt. |
05. Baden in Naturbädern
Aus diesen Gründen muss der Besuch von Naturbädern und Badeseen besonders sorgfältig geplant und vorbereitet werden. Es sollte nur in bewachten Bädern und Seen gebadet werden. Dort ist nur der Nichtschwimmerbereich zu nutzen. In Badeseen sollten nur Kinder baden, die sich sicher im Wasser bewegen können und mindestens die Frühschwimmerprüfung abgelegt haben. Für Nichtschwimmer sind Badeseen und sonstige natürliche Gewässer in der Regel nicht geeignet. Eine aufsichtsführende Person muss über einen Nachweis der Rettungsfähigkeit verfügen. |
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https://www.hansiherrmann.de/fuerkitas/guv-si-8089.php
© 28.01.2015 HansiHerrmann.de
Letzte Änderung: 29.09.2025 11:38:05
Lizenz: CC BY‑NC‑ND 4.0
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