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02. Erlernen von Fahr- und FalltechnikenNeben der Schutzausrüstung bietet eine intensive Technikschulung die beste Gewähr für unfallfreies Inline-Skaten. Informationen und methodische Hinweise dazu sind im Lehrerbrief »Inline-Skating in der Schule« (GUV 57.2.289) zusammengestellt. |
03. Inline-Skating in der SporthalleDamit die Sporthallenböden nicht beschädigt werden, beachten Sie |
04. Inline-Skating als Pausensport oder bei Schulsportfesten
Landesspezifische Lehrerqualifikationen sind zu beachten. |
05. Skate-EinrichtungenBei der Aufstellung spezieller Skate-Einrichtungen, wie z.B. Curbs, Ramps und Pipes, sind die sicherheitstechnischen Anforderungen nach DIN EN 14 974:2006‑09 (»Anlagen für Benutzer von Rollsportgeräten – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren«) einzuhalten. (Diese Norm gilt ab September 2006 und ersetzt die DIN 33 943). Achten Sie vor allem auf: Wenn Skate-Einrichtungen in Verbindung mit Spielplätzen und Sportplätzen vorgesehen werden, sind sie vom allgemeinen Spielbetrieb räumlich oder baulich zu gliedern, zu trennen oder abzugrenzen. Die Skate-Einrichtungen sind seitlich mit hindernisfreien Sicherheitszonen zu versehen. Bei folgenden Skate-Einrichtungen ist ein seitlicher Sicherheitsabstand von mind. 2 m einzuhalten: Curb, Fun-Box, Ledge, Pipe, Platform-Bank, Platform-Transition, Pyramiden-Bank, Rail, Spine-Ramp, Treppe, Wall-Ramp Die Anfahrfläche muss einen gefahrlosen An- und Auslauf sicherstellen. Ab einer freien Fallhöhe über 1,00 m ist eine Absturzsicherung (Brüstung) an den Podesten von mind. 1,20 m Höhe erforderlich. Sie ist so auszubilden, dass sie nicht zum Klettern verleitet und keine Öffnungen – in einer Richtung gemessen – von mehr als 110 mm aufweist. Die Podeste dürfen zum bestimmungsgemäßen Gebrauch nur über eine Fahrfläche erreichbar sein, d.h. es dürfen keine Treppen und Leitern angebracht sein. Die Einrichtungen und Fahrflächen dürfen keine scharfen Ecken, Kanten und Grate, bzw. Stolperstellen aufweisen. Skate-Einrichtungen muüsen standsicher konstruiert sein. Sie dürfen auch bei missbräuchlicher Benutzung nicht kippen oder wackeln, soweit dadurch eine Gefahr entstehen kann. Sie sind mit dem Boden fest zu verbinden oder durch Eigenlast bzw. auswechselbaren Verankerungen gegen Verschieben zu sichern. |
06. Inline-Skating im StraßenverkehrWo dürfen Sie fahren?![]() ![]() ![]() ![]() Inline-Skates sind keine Fahrzeuge. Sie gehören trotz der mit ihnen erreichbaren Geschwindigkeiten nach der derzeitigen Rechtslage zu den »besonderen Fortbewegungsmitteln« ( § 24 StVO). Damit gelten für Skater die Regelungen für den Fußgängerverkehr des § 25 StVO: Links fahren ist in jedem Fall gefährlich. Daher sollten Skater im Zweifel wie Fußgänger den Seitenstreifen benutzen. Länderspezifische Regelung in Bayern: – Inline-Skaten auf der Fahrbahn ist grundsätzlich verboten – ausgenommen durch ein Zusatz-Schild freigegeben. – Fahren auf Radwegen mit Inline-Skates ist generell untersagt. |
07. Inline-Skating auf dem SchulwegGrundsätzlich besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz auf dem Schulweg, unabhängig von der Wahl des »Verkehrsmittels«. Dies darf aber nicht der Grund dafür sein, gegen voraussehbare Gefahren auf dem Schulweg nichts zu unternehmen! Schulwegangelegenheiten liegen in erster Linie im Verantwortungsbereich der Erziehungsberechtigten und der Straßenverkehrsbehörden. Die Schule kann deshalb die Benutzung von Inline-Skates auf dem Schulweg nicht verbieten. Sie sollte jedoch im Rahmen ihrer Informations- und Fürsorgepflicht (z.B. im Verkehrserziehungsunterricht oder bei Elternabenden) über die wichtigsten Fakten und Gefährdungen aufklären. Die Schule kann über eine von Eltern und Schülern mitgetragene Hausordnung regeln, welche Geräte (z.B. Inline-Skates) in die Schule mitgebracht werden dürfen bzw. wann und wo sie benutzt werden können. |
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© 29.11.2024 HansiHerrmann.de
Letzte Änderung: 11.09.2025 09:15:36
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