Inline‑Skaten  mit Sicherheit
guv-si-8012

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  1. Grundsätzliche Empfehlungen
  2. Erlernen von Fahr- und Falltechniken
  3. Inline-Skating in der Sporthalle
  4. Inline-Skating als Pausensport oder bei Schulsportfesten
  5. Skate-Einrichtungen
  6. Inline-Skating im Straßenverkehr
  7. Inline-Skating auf dem Schulweg
  8. Impressum

01. Grundsätzliche Empfehlungen

Beim Inline-Skaten ist stets die komplette Schutzkleidung zu tragen:

  • Helm,
  • Knie-,
  • Ellbogen- und
  • Handgelenksschuützer!
  • Eine spezielle Skating-Schutzhose gibt zusaätzliche Sicherheit und hilft, Verletzungen im Beckenbereich zu vermeiden.

    Beim Kauf von Protektoren und Helm sollte darauf geachtet werden, dass diese mit dem GS- oder CE-Zeichen« gekennzeichnet sind.
    Dadurch ist sichergestellt, dass die Schützer ausreichend abriebfest und Stoß dämpfend sind.
    Zudem können sie sicher befestigt werden, verrutschen nicht und die zu schützenden Körperstellen werden vollständig bedeckt.

    Nicht bei der Schutzkleidung Geld sparen – lieber die Polsterung überdimensionieren!

  • Inline-Skating ist eine Freiluftsportart. Geeignet sind z.B. asphaltierte Schulhöfe, spezielle Skateflächen in Abstimmung mit dem Schulträger und dem Sachaufwandsträger.
  • Wegen starker Rutschgefahr nicht auf nassem, sandigem Belag fahren!
  • Bergabwärts in Etappen, mit Zwischenstopps, fahren!
  • 02. Erlernen von Fahr- und Falltechniken

    Neben der Schutzausrüstung bietet eine intensive Technikschulung die beste Gewähr für unfallfreies Inline-Skaten.

    Informationen und methodische Hinweise dazu sind im Lehrerbrief »Inline-Skating in der Schule« (GUV 57.2.289) zusammengestellt.

    03. Inline-Skating in der Sporthalle

  • Wird das Inline-Skaten in der Sporthalle durchgeführt, ist die Zustimmung des Sachaufwandsträgers erforderlich!
  • Inline-Skaten in der Sporthalle sollte sich auf das Erlernen der Fahr- und Falltechniken beschränken.
  • Für das Inline-Skaten gelten flächenelastische Sportbodensysteme als geeignet.
  • Die Größe der Sportgruppe auf die Räumlichkeit abstimmen, mögliche Gefährdungen – besonders in Außenkurven – durch Abpolstern mit Matten verhindern.
  • Damit die Sporthallenböden nicht beschädigt werden, beachten Sie

  • keine aggressiven Fahr- und Bremstechniken durchführen
  • kein »Inline-Hockey« und »Inline-Basketball« spielen
  • keine Sprünge von Ramps und Pipes auf den Hallenboden oder in Sportmatten
  • keine abfärbenden Rollen und Stopper verwenden
  • keine Rollen verwenden, die im Außenbereich benutzt worden sind – ggf. sind die Rollen auszuwechseln!
  • 04. Inline-Skating als Pausensport oder bei Schulsportfesten

  • Nur räumlich oder baulich abgegrenzte Flächen benutzen
  • Verhaltensregeln aufstellen
  • Für kompetente Lehreraufsicht sorgen, d.h.
    • Aufsicht führende Lehrkräfte sollten in ihre Tätigkeit eingewiesen sein, z.B. darauf zu achten, dass nur Schüler(-innen) skaten, die komplette Schutzkleidung tragen.
    • fachliche Qualifikation der betreuenden Lehrkraft ggf. erforderlich, wenn spezielle Skate-Einrichtungen, z.B. Half-Pipe angeboten werden.
  • Landesspezifische Lehrerqualifikationen sind zu beachten.

    05. Skate-Einrichtungen

    Bei der Aufstellung spezieller Skate-Einrichtungen, wie z.B. Curbs, Ramps und Pipes, sind die sicherheitstechnischen Anforderungen nach DIN EN 14 974:2006‑09 (»Anlagen für Benutzer von Rollsportgeräten – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren«) einzuhalten. (Diese Norm gilt ab September 2006 und ersetzt die DIN 33 943).

    Achten Sie vor allem auf:

  • Abgrenzungen
    Wenn Skate-Einrichtungen in Verbindung mit Spielplätzen und Sportplätzen vorgesehen werden, sind sie vom allgemeinen Spielbetrieb räumlich oder baulich zu gliedern, zu trennen oder abzugrenzen.
  • Sicherheitszonen
    Die Skate-Einrichtungen sind seitlich mit hindernisfreien Sicherheitszonen zu versehen.
    Bei folgenden Skate-Einrichtungen ist ein seitlicher Sicherheitsabstand von mind. 2 m einzuhalten:
    Curb, Fun-Box, Ledge, Pipe, Platform-Bank, Platform-Transition, Pyramiden-Bank, Rail, Spine-Ramp, Treppe, Wall-Ramp
    Die Anfahrfläche muss einen gefahrlosen An- und Auslauf sicherstellen.
  • Absturzsicherungen bei Platforms und Pipes:
    Ab einer freien Fallhöhe über 1,00 m ist eine Absturzsicherung (Brüstung) an den Podesten von mind. 1,20 m Höhe erforderlich.
    Sie ist so auszubilden, dass sie nicht zum Klettern verleitet und keine Öffnungen – in einer Richtung gemessen – von mehr als 110 mm aufweist.
    Die Podeste dürfen zum bestimmungsgemäßen Gebrauch nur über eine Fahrfläche erreichbar sein, d.h. es dürfen keine Treppen und Leitern angebracht sein.
  • Konstruktive, sicherheitstechnische Voraussetzungen:
    Die Einrichtungen und Fahrflächen dürfen keine scharfen Ecken, Kanten und Grate, bzw. Stolperstellen aufweisen.
    Skate-Einrichtungen muüsen standsicher konstruiert sein. Sie dürfen auch bei missbräuchlicher Benutzung nicht kippen oder wackeln, soweit dadurch eine Gefahr entstehen kann. Sie sind mit dem Boden fest zu verbinden oder durch Eigenlast bzw. auswechselbaren Verankerungen gegen Verschieben zu sichern.
  • 06. Inline-Skating im Straßenverkehr

    Wo dürfen Sie fahren?

    Inline-Skates sind keine Fahrzeuge. Sie gehören trotz der mit ihnen erreichbaren Geschwindigkeiten nach der derzeitigen Rechtslage zu den »besonderen Fortbewegungsmitteln« ( § 24 StVO).

    Damit gelten für Skater die Regelungen für den Fußgängerverkehr des § 25 StVO:

  • Die Benutzung der Fahrbahnen ist Skatern grundsätzlich und die der Radwege ausnahmslos untersagt.
  • Skater müssen auf dem Gehweg, in der Fußgängerzone und im verkehrsberuhigten Bereich unter gebührender Rücksicht auf Fußgänger – nötigenfalls mit Schrittgeschwindigkeit – fahren.
  • Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Inline-Skater rechtlich wie Fußgänger anzusehen. Inline-Skater müssen daher außerorts, wo kein Gehweg vorhanden ist, wie Fußgänger, den linken Fahrbahnrand benutzen (soweit dies zumutbar ist).
    Links fahren ist in jedem Fall gefährlich.
    Daher sollten Skater im Zweifel wie Fußgänger den Seitenstreifen benutzen.
    Länderspezifische Regelung in Bayern:
    – Inline-Skaten auf der Fahrbahn ist grundsätzlich verboten – ausgenommen durch ein Zusatz-Schild freigegeben.
    – Fahren auf Radwegen mit Inline-Skates ist generell untersagt.
  • 07. Inline-Skating auf dem Schulweg

    Grundsätzlich besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz auf dem Schulweg, unabhängig von der Wahl des »Verkehrsmittels«.

    Dies darf aber nicht der Grund dafür sein, gegen voraussehbare Gefahren auf dem Schulweg nichts zu unternehmen!

    Schulwegangelegenheiten liegen in erster Linie im Verantwortungsbereich der Erziehungsberechtigten und der Straßenverkehrsbehörden.

    Die Schule kann deshalb die Benutzung von Inline-Skates auf dem Schulweg nicht verbieten. Sie sollte jedoch im Rahmen ihrer Informations- und Fürsorgepflicht (z.B. im Verkehrserziehungsunterricht oder bei Elternabenden) über die wichtigsten Fakten und Gefährdungen aufklären.

  • Wegen der besonderen Gefährdung im Straßenverkehr ist von der Verwendung von Inline-Skates auf dem Schulweg dringend abzuraten.
  • Eltern haben eine besondere Verantwortung bei der Auswahl des »Verkehrsmittels« auf dem Schulweg.
  • Sollten sie dennoch benutzt werden, ist die Straßenverkehrsordnung zu beachten (siehe Inline-Skating im Straßenverkehr⮥).
  • Aus Sicherheitsgründen ist das Tragen einer kompletten Schutzausrüstung erforderlich.
  • Die Schule kann über eine von Eltern und Schülern mitgetragene Hausordnung regeln, welche Geräte (z.B. Inline-Skates) in die Schule mitgebracht werden dürfen bzw. wann und wo sie benutzt werden können.

    Impressum

    GUV-SI guv-si-8012 Cover

    Herausgeber
    Bundesverband der Unfallkassen
    🖃 Fockensteinstraße 1, 81539 München
    www.unfallkassen.de
    © Juli 2003, akt. Fassung März 2007
    Alle Rechte vorbehalten
    Printed in Germany
    Autor:
    Werner Zimnik
    Unter Mitarbeit der Fachgruppe »Bildungswesen« des Bundesverbandes der Unfallkassen
    Gestaltung: Klaus Werner
    Fotos: GUVV Westfalen-Lippe
    Zu beziehen vom zuständigen Unfallversicherungsträger.





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