Erste Hilfe in Schulen
guv-si-8065

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  1. Was enthält diese Information
  2. Sachliche Voraussetzungen
    1. Welche Meldeeinrichtungen sollten vorhanden sein?
    2. Muss ein Sanitätsraum vorhanden sein?
    3. Welches Erste-Hilfe-Material muss zur Verfügung stehen?
    4. Wie sind die Erste-Hilfe-Einrichtungen zu kennzeichnen?
    5. Wer trägt die Kosten für die sachlichen Voraussetzungen der Ersten Hilfe?
  3. Personelle Voraussetzungen
    1. Wer sollte als Ersthelfer ausgebildet werden?
    2. Wer trägt die Kosten der Ausbildung?
  4. Maßnahmen nach Eintritt eines Unfalls
    1. Wie müssen Verletzte versorgt werden?
    2. Wie sind Verletzte zu transportieren?
  5. Unfälle dokumentieren
  6. Anhang
    1. Inhalt des kleinen Verbandkastens
  7. Impressum

01. Was enthält diese Information

Diese GUV-Information nennt die Voraussetzungen für eine wirksame Erste Hilfe in allgemein bildenden und beruflichen Schulen.

Außerdem werden Hinweise für Maßnahmen nach Eintritt eines Unfalls und dem Transport von Verletzten gegeben.

02. Sachliche Voraussetzungen

02a. Welche Meldeeinrichtungen sollten vorhanden sein?

Bei Schulen mit weitläufigen Gebäudekomplexen muss zusätzlich in Bereichen mit erhöhter Gefährdung der Schülerinnen und Schüler (z.B. Sporthallen, naturwissenschaftliche Unterrichtsräume, Räume für Technikunterricht, Fachräume der einzelnen Berufsfelder in berufsbildenden Schulen) eine den Lehrkräften jederzeit zugängliche Meldeeinrichtung vorhanden sein.

In unmittelbarer Nähe der Meldeeinrichtung müssen die Namen der Ersthelferinnen/‌Ersthelfer und der Orte, an denen sie üblicherweise zu erreichen sind, die Rufnummern der nächstgelegenen Arztpraxen, der Durchgangsärztin/ des Durchgangsarztes, des Krankenhauses, der Rettungsleitstelle, der Giftzentralen und der Taxizentrale verfügbar sein.


02b. Muss ein Sanitätsraum vorhanden sein?

In allen Schulen muss mindestens ein Raum vorhanden sein, in dem verletzte Schülerinnen und Schüler betreut werden können (»Sanitätsraum«, »Krankenzimmer«, »Schularztzimmer«). Dieser sollte sich zu ebener Erde in zentraler Lage im Gebäudekomplex der Schule, im Bereich der Werkstätten und/oder in der Sporthalle befinden und für den Rettungsdienst gut zugänglich sein.

Dieser Raum muss mindestens mit einem kleinen Verbandkasten nach DIN 13 157 Typ C⮧ sowie einer Krankentrage nach DIN 13 024, Teil 1 oder DIN 13 024, Teil 2 oder einer Liege ausgerüstet sein. Auch sollte ein Waschbecken mit fließend kaltem und warmem Wasser vorhanden sein.


02c. Welches Erste-Hilfe-Material muss zur Verfügung stehen?

Weitere Verbandkästen müssen, je nach Größe der Schule, vor allem in Bereichen mit erhöhter Gefährdung der Schülerinnen und Schüler (z.B. Sporthallen, naturwissenschaftliche Unterrichtsräume, Werkräume, Lehrküchen, Werkstätten) vorhanden sein. In Sporthallen und auf Sportplätzen sollten zusätzlich Kältepackungen zur Behandlung stumpfer Verletzungen (z.B. Prellungen, Zerrungen) vorhanden sein.
Erste-Hilfe-Material muss bei Wanderungen, Exkursionen, Studienfahrten, Wintersportveranstaltungen, Sportveranstaltungen außerhalb der Sporthalle usw. mitgenommen werden.

In Räumen oder Einrichtungen der Schule, in denen Schülerinnen und Schüler besonderen Gefährdungen ausgesetzt sind (z.B. naturwissenschaftliche Unterrichtsräume, Werkstätten, Schwimmbäder) müssen zusätzlich zu den im vorhergehenden Abschnitt genannten Erste-Hilfe-Materialien entsprechende Rettungsgeräte (z.B. Löschdecken, Handbrausen, Rettungsringe) vorhanden sein.


02d. Wie sind die Erste-Hilfe-Einrichtungen zu kennzeichnen?


02e. Wer trägt die Kosten für die sachlichen Voraussetzungen der Ersten Hilfe?

Die Kosten für die sachlichen Voraussetzungen einer wirksamen Ersten Hilfe hat der Schulsachkostenträger zu übernehmen. Die Schulleitung hat dafür zu sorgen, dass die im vorhergehenden Abschnitt genannten sachlichen Voraussetzungen durch den Schulsachkostenträger geschaffen und erhalten werden.

03. Personelle Voraussetzungen

03a. Wer sollte als Ersthelfer* ausgebildet werden?

Darüber hinaus sollten Hausmeister und sonstige Angestellte der Schule (z.B. Schulverwaltungskräfte) ausgebildet werden.

* Ersthelfer sind Personen, die bei Schülerinnen und Schülern nach Unfällen Erste Hilfe leisten.


03b. Wer trägt die Kosten der Ausbildung?

Die Ausbildung ist für die Ersthelferin/den Ersthelfer kostenfrei. Die Übernahme der Kosten für die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe erfolgt in Absprache zwischen dem zuständigen Unfallversicherungsträger und dem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber.

04. Maßnahmen nach Eintritt eines Unfalls

04a. Wie müssen Verletzte versorgt werden?

Bei einem Unfall muss jeder Hilfe leisten.
Die Erste-Hilfe-Maßnahmen richten sich nach der Art und Schwere der Verletzung.
Reichen Erste-Hilfe-Maßnahmen für die Versorgung von Verletzten nicht aus, müssen die Verletzten in ärztliche Behandlung gebracht werden.

Eine schnelle, sachgerechte Versorgung kann sichergestellt werden, wenn bereits vor Ort über die Wahl der Arztpraxen bzw. den Transport in ein Krankenhaus entschieden wird. Diese Entscheidung ist jeweils abhängig von Art und Schwere der Verletzung. Folgende Übersicht kann hierzu eine Hilfestellung geben:

  • Personen mit leichten Verletzungen, die ärztlicher Versorgung bedürfen, bei denen aber voraussichtlich nur eine kurzfristige Behandlung erforderlich ist, sind der nächsterreichbaren Arztpraxis vorzustellen.
  • Bei schwereren Verletzungen sind Verletzte einer Durchgangsärztin/‌einem Durchgangsarzt vorzustellen (fachlich besonders qualifizierte Ärztinnen und Ärzte, die von den Unfallversicherungsträgern zugelassen sind.
    Auskünfte über den nächstgelegenen Durchgangsarzt erteilt der zuständige Unfallversicherungsträger – siehe Impressum⮧).
  • Liegt offensichtlich eine Augen- oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzung vor, sind Verletzte der nächsterreichbaren Arztpraxis des entsprechenden Fachgebietes zuzuführen.


  • 04b. Wie sind Verletzte zu transportieren?

    So kann bei leichten Verletzungen eine Schülerin/ ein Schüler zu Fuß, mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxi oder Privatwagen zur behandelnden Arztpraxis gebracht werden (Kosten für den Transport trägt der Unfallversicherungsträger). Je nach Alter der/des Verletzten und je nach Art der Verletzung muss entschieden werden, ob die/der Verletzte durch eine weitere Person begleitet werden muss.

    Bei Verletzungen, die einen besonderen Transport bzw. sachkundige Betreuung während des Transportes erfordern, sollte dieser durch Rettungswagen oder Notarztwagen erfolgen.

    Bestehen nach Unfällen Zweifel an der Transportfähigkeit der/des Verletzten, sollte grundsätzlich eine Ärztin/ein Arzt über die Art des Transportes entscheiden.

    05. Unfälle dokumentieren

    Unfälle müssen dokumentiert werden.
    Bei allen Unfällen, bei denen ärztliche Behandlung in Anspruch genommen wird, ist eine Unfallanzeige an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu senden. (Die länderspezifischen Regelungen sind zu beachten. Die Anzeige ist auf dem dafür vorgesehenen Vordruck [im Buchhandel oder bei den Unfallversicherungsträgern erhältlich] binnen drei Tagen dem Unfallversicherungsträger vorzulegen.)

    Diese Aufzeichnungen müssen fünf Jahre nach der letzten Eintragung aufbewahrt werden. Aus ihnen müssen Angaben hervorgehen über

  • Zeit,
  • Ort (Gebäudeteil),
  • Hergang des Unfalls,
  • Unfallfolgen,
  • Zeitpunkt und Art der Erste-Hilfe-Maßnahmen,
  • Namen der/des Verletzten,
  • Namen der Zeugen,
  • Namen der Personen, die Erste Hilfe leisteten.
  • Für diese Aufzeichnungen wird vom Unfallversicherungsträger ein Verbandbuch unter der Bestellnummer GUV-I 511‑1 kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Unfallanzeige ersetzt die Eintragung in das Verbandbuch.

    06. Anhang

    06a. Inhalt des kleinen Verbandkastens (DIN 13 157, Typ C)

    1 Heftpflaster DIN 13 019 - A 5 × 2,5
    8 Wundschnellverband DIN 13 019 - E 10 × 6
    5 Fingerkuppenverband
    5 Wundschnellverband DIN 13 019 - E 18 × 2
    10 Pflasterstrip
    3 Verbandpäckchen DIN 13 151 - M
    2 Verbandpäckchen DIN 13 151 - G
    1 Verbandtuch DIN 13 152 - BR
    1 Verbandtuch DIN 13 152 - A
    6 Kompresse 100 mm × 100 mm
    2 Augenkompresse
    1 metallisierte Polyesterfolie als Rettungsdecke, Oberfläche Aluminium, Rückseite farbig, Mindestmaße 2100 mm × 1600 mm, Mindestfoliendicke 12 µm
    3 Fixierbinde DIN 61 634 - FB 6
    3 Fixierbinde DIN 61 634 - FB 8
    1 Netzverband für Extremitäten, mindestens 4 m gedehnt
    1 Dreiecktuch DIN 13 168 - D
    1 Schere DIN 58 279 - B 190
    10 Vliesstoff-Tuch, Mindestmaße 200 mm × 300 mm, Mindestgewicht 15 g/m
    2 verschließbarer Folienbeutel aus Polyethylen, Mindestmaße 300 mm × 400 mm, Mindestfoliendicke 45 µm
    4 Einmalhandschuhe aus PVC nach DIN EN 455‑1 und DIN EN 455‑2, nahtlos, groß
    1 Erste-Hilfe-Broschüre
    1 Inhaltsverzeichnis

    Impressum

    GUV-SI guv-si-8065 Cover

    Herausgeber
    Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (D‌G‌U‌V)
    🖃 Glinkastraße 40, 10117 Berlin
    (030) 288 763 800
    📠 (030) 288 763 808
    info@dguv.de
    www.dguv.de
    Ausgabe Juni 2003, aktualisierte Fassung März 2008
    Erarbeitet von der Fachgruppe »Bildungswesen«, Sachgebiet »Sicherheits- und Gesundheits­förderung«, der Deutschen Gesetzlichen Unfall­versicherung – mit Zustimmung der Kultusminister und Senatoren der Länder.
    Gestaltung: Julia Beltz
    Titelbild: © princessdlaf/iStockphoto.com
    Zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger.





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