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01. Was enthält diese InformationNach § 21 SGB VII muss für Schülerinnen und Schüler in der Schule eine sachgerechte Erste Hilfe sichergestellt werden. Diese GUV-Information nennt die Voraussetzungen für eine wirksame Erste Hilfe in allgemein bildenden und beruflichen Schulen. Außerdem werden Hinweise für Maßnahmen nach Eintritt eines Unfalls und dem Transport von Verletzten gegeben. |
02. Sachliche Voraussetzungen02a. Welche Meldeeinrichtungen sollten vorhanden sein?
Bei Schulen mit weitläufigen Gebäudekomplexen muss zusätzlich in Bereichen mit erhöhter Gefährdung der Schülerinnen und Schüler (z.B. Sporthallen, naturwissenschaftliche Unterrichtsräume, Räume für Technikunterricht, Fachräume der einzelnen Berufsfelder in berufsbildenden Schulen) eine den Lehrkräften jederzeit zugängliche Meldeeinrichtung vorhanden sein. In unmittelbarer Nähe der Meldeeinrichtung müssen die Namen der Ersthelferinnen/Ersthelfer und der Orte, an denen sie üblicherweise zu erreichen sind, die Rufnummern der nächstgelegenen Arztpraxen, der Durchgangsärztin/ des Durchgangsarztes, des Krankenhauses, der Rettungsleitstelle, der Giftzentralen und der Taxizentrale verfügbar sein. 02b. Muss ein Sanitätsraum vorhanden sein?In allen Schulen muss mindestens ein Raum vorhanden sein, in dem verletzte Schülerinnen und Schüler betreut werden können (»Sanitätsraum«, »Krankenzimmer«, »Schularztzimmer«). Dieser sollte sich zu ebener Erde in zentraler Lage im Gebäudekomplex der Schule, im Bereich der Werkstätten und/oder in der Sporthalle befinden und für den Rettungsdienst gut zugänglich sein. Dieser Raum muss mindestens mit einem kleinen Verbandkasten nach DIN 13 157 Typ C⮧ sowie einer Krankentrage nach DIN 13 024, Teil 1 oder DIN 13 024, Teil 2 oder einer Liege ausgerüstet sein. Auch sollte ein Waschbecken mit fließend kaltem und warmem Wasser vorhanden sein. 02c. Welches Erste-Hilfe-Material muss zur Verfügung stehen?
Verbandkasten nach DIN 13 157 Typ C⮧
muss an einer zentralen, allen Hilfeleistenden zugänglichen Stelle im Schulgebäude (z.B.
Sanitätsraum, Schulsekretariat) bereitgehalten und je nach Verbrauch ergänzt werden (siehe
DIN 13 157 oder die GUV-Information »Erste-Hilfe-Material« – GUV-I 512). Neu
einzuführende Verbandstoffe müssen entsprechend dem Medizinproduktgesetz ein CE-Zeichen tragen. Weitere Verbandkästen müssen, je nach Größe der Schule, vor allem in Bereichen mit erhöhter
Gefährdung der Schülerinnen und Schüler (z.B. Sporthallen, naturwissenschaftliche Unterrichtsräume,
Werkräume, Lehrküchen, Werkstätten) vorhanden sein. In Sporthallen und auf Sportplätzen sollten
zusätzlich Kältepackungen zur Behandlung stumpfer Verletzungen (z.B. Prellungen, Zerrungen)
vorhanden sein. In Räumen oder Einrichtungen der Schule, in denen Schülerinnen und Schüler besonderen Gefährdungen ausgesetzt sind (z.B. naturwissenschaftliche Unterrichtsräume, Werkstätten, Schwimmbäder) müssen zusätzlich zu den im vorhergehenden Abschnitt genannten Erste-Hilfe-Materialien entsprechende Rettungsgeräte (z.B. Löschdecken, Handbrausen, Rettungsringe) vorhanden sein. 02d. Wie sind die Erste-Hilfe-Einrichtungen zu kennzeichnen?
02e. Wer trägt die Kosten für die sachlichen Voraussetzungen der Ersten Hilfe?Die Kosten für die sachlichen Voraussetzungen einer wirksamen Ersten Hilfe hat der Schulsachkostenträger zu übernehmen. Die Schulleitung hat dafür zu sorgen, dass die im vorhergehenden Abschnitt genannten sachlichen Voraussetzungen durch den Schulsachkostenträger geschaffen und erhalten werden. |
03. Personelle Voraussetzungen03a. Wer sollte als Ersthelfer* ausgebildet werden?
Darüber hinaus sollten Hausmeister und sonstige Angestellte der Schule (z.B. Schulverwaltungskräfte) ausgebildet werden. * Ersthelfer sind Personen, die bei Schülerinnen und Schülern nach Unfällen Erste Hilfe leisten. 03b. Wer trägt die Kosten der Ausbildung?Die Ausbildung ist für die Ersthelferin/den Ersthelfer kostenfrei. Die Übernahme der Kosten für die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe erfolgt in Absprache zwischen dem zuständigen Unfallversicherungsträger und dem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber. |
04. Maßnahmen nach Eintritt eines Unfalls04a. Wie müssen Verletzte versorgt werden?Bei einem Unfall muss jeder Hilfe leisten. Eine schnelle, sachgerechte Versorgung kann sichergestellt werden, wenn bereits vor Ort über die Wahl der Arztpraxen bzw. den Transport in ein Krankenhaus entschieden wird. Diese Entscheidung ist jeweils abhängig von Art und Schwere der Verletzung. Folgende Übersicht kann hierzu eine Hilfestellung geben: Auskünfte über den nächstgelegenen Durchgangsarzt erteilt der zuständige Unfallversicherungsträger – siehe Impressum⮧). 04b. Wie sind Verletzte zu transportieren?Ein schneller und fachgerechter Transport der/des Verletzten zur Arztpraxis bzw. in das Krankenhaus kann entscheidend für den Erfolg der Heilbehandlung sein. Bei der Auswahl des Transportmittels sind die Art und Schwere der Verletzung und die örtlichen Verhältnisse zu beachten. So kann bei leichten Verletzungen eine Schülerin/ ein Schüler zu Fuß, mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxi oder Privatwagen zur behandelnden Arztpraxis gebracht werden (Kosten für den Transport trägt der Unfallversicherungsträger). Je nach Alter der/des Verletzten und je nach Art der Verletzung muss entschieden werden, ob die/der Verletzte durch eine weitere Person begleitet werden muss. Bei Verletzungen, die einen besonderen Transport bzw. sachkundige Betreuung während des Transportes erfordern, sollte dieser durch Rettungswagen oder Notarztwagen erfolgen. Bestehen nach Unfällen Zweifel an der Transportfähigkeit der/des Verletzten, sollte grundsätzlich eine Ärztin/ein Arzt über die Art des Transportes entscheiden. |
05. Unfälle dokumentierenUnfälle müssen dokumentiert werden.
Diese Aufzeichnungen müssen fünf Jahre nach der letzten Eintragung aufbewahrt werden. Aus ihnen müssen Angaben hervorgehen über Für diese Aufzeichnungen wird vom Unfallversicherungsträger ein Verbandbuch unter der Bestellnummer GUV-I 511‑1 kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Unfallanzeige ersetzt die Eintragung in das Verbandbuch. |
06. Anhang06a. Inhalt des kleinen Verbandkastens (DIN 13 157, Typ C)
1 Heftpflaster DIN 13 019 - A 5 × 2,5 |
Impressum![]()
Herausgeber |
https://www.hansiherrmann.de/fuerkitas/guv-si-8065.php
© 16.03.2015 HansiHerrmann.de
Letzte Änderung: 11.09.2025 09:15:35
Lizenz: CC BY‑NC‑ND 4.0
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