Feueralarm in der Schule
guv-si-8051

Hinweise für Alarmpläne, den Feueralarm
und die Unterweisung der Schüler/innen

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Inhalt

  1. Vorwort
  2. Ein Alarmplan für Schulen
    1. Grundsätzliches
    2. Teil A einer Brandschutzordnung nach DIN 14 096‑1
    3. Flucht- und Rettungsplan
  3. Checkliste »Brandschutz in der Schule«
  4. Verwendung von Feuerlöschern
    1. Brandklassen nach DIN EN 2
    2. Löschtaktik
  5. Informationen für Schüler/innen
    1. Richtiges Verhalten im Alarmfall
  6. Literatur und audiovisuelle Medien
  7. Länderspezifische amtliche Bekanntmachungen
  8. Impressum

01. Vorwort

Brände in Schulen sind heutzutage selten. Doch darf dies nicht zur Vernachlässigung von Brandschutzmaßnahmen führen. Denn wenn es in einer Schule doch einmal brennt, … dann ist wirklich mit dem Schlimmsten zu rechnen. Neben dem Feuer stellen der entstehende Rauch und die Brandgase die größten Gefahren dar. Aber auch andere Gefahren, wie z.B. Chlorgas-Ausbrüche oder Bombendrohungen können eine schnelle Räumung einer Schule nötig machen.

Die vorliegende Schrift will allen Lehrkräften, die mit ihren Schülerinnen und Schülern über richtiges Verhalten im Alarmfall sprechen, Hinweise und Ratschläge geben.

Daneben will sie Schulleitern/innen, Vertretern/innen des Schulträgers, Sicherheitsbeauftragten und Feuerwehrangehörigen eine Unterstützung bei der Erstellung eines Alarmplans geben.

Neben der Erstellung eines Alarmplans und der regelmäßigen Durchführung von Alarmübungen gehört auch die Brandschutzerziehung der Kinder zur Vorbeugung in Sachen »Feuer«. Hierüber gibt das Literaturverzeichnis einige Hinweise.

02. Ein Alarmplan für Schulen

»Wir haben die Absicht, für unsere Schule einen Alarmplan zu erstellen. Bitte senden Sie uns einen Musterplan zu!«

Solche und ähnliche Anfragen gehen immer wieder bei Unfallversicherungsträgern, Feuerwehren oder Gemeinden ein.
Und immer wieder ist die Antwort unbefriedigend. Warum eigentlich?

Ein Alarmplan ist eine Zusammenfassung von Anweisungen und Ratschlägen für das Verhalten im Brandfall und für Selbsthilfemaßnahmen. Er muss für den Gefahrenfall alle einsatztaktischen und organisatorischen Maßnahmen enthalten. Desweiteren erscheint es zweckmäßig, im Rahmen des Alarmplanes auch Anweisungen für die Brandverhütung zu geben. Bei all diesen Punkten müssen die lokalen Gegebenheiten berücksichtigt werden.

Wer das alles bedenkt, versteht, warum es kein für alle gültiges Muster geben kann.

Es bleibt die Frage, nach welchen Kriterien dann vorgegangen werden soll.
Folgendes steht zur Verfügung:

  • Erlasse, Bekanntmachungen, Verfügungen u.a. der zuständigen Landesbehörde (siehe Abschnitt 7⮧).
  • Die DIN 14 096 »Brandschutzordnung«, die auch für Schulen gilt.
  • Die hier vorgelegte Broschüre.
  • Nicht zuletzt sollen in den Alarmplan aber stets auch die Erfahrungen von der letzten Alarmübung einfließen, denn ein Alarmplan ist nie endgültig, er muss immer wieder fortgeschrieben werden.

  • 02a. Grundsätzliches

    Der Alarmplan einer Schule kann nicht von einer Person allein erarbeitet werden.
    Folgender Personenkreis sollte beteiligt sein:

  • Schulleiter/in und Sicherheitsbeauftragte/r
  • die örtliche Feuerwehr/Brandschutzdienststelle
  • Sachkostenträger (Gemeinde, Landkreis o.ä.)
  • Es empfiehlt sich, vor der Erstellung des ersten Entwurfs eine gemeinsame Begehung des Hauses durchzuführen.

    Die DIN 14 096 besteht aus drei Teilen. Diese Dreiteilung sollte auch für den Alarmplan Grundlage sein. Neben der Nummerierung (Teile 1, 2 und 3) ist in der DIN auch von Teil A, B und C die Rede.

    Teil A (Aushang) richtet sich an alle Personen, die sich in der Schulanlage aufhalten – auch wenn sie sich nur kurzzeitig dort befinden (z.B. Besucher/innen, abholende Eltern).

    Teil B richtet sich an Personen, die sich regelmäßig, also nicht nur vorüber­gehend, in einer baulichen Anlage aufhalten (z.B. Lehrkräfte, Schüler/innen).

    Teil C richtet sich an Personen, denen über ihre allgemeinen Pflichten hinaus besondere Aufgaben im Brandschutz übertragen sind (z.B. Schulleiter/in, Hausmeister, Haustechniker, von Schulleitung oder Schulträger beauftragte Lehrkräfte oder Schüler/innen).


    02b. Teil A einer Brandschutzordnung nach DIN 14 096-1
    in der Fassung der Unfallverhütungsvorschrift »Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz« (GUV-V A 8), Anhang 3


    Je nach Art und Größe der baulichen Anlage können im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Feuerwehr oder Behörde die Teile B und/oder C in reduzierter Form erstellt werden.

    Teil A
    Bei Teil A handelt es sich um einen Aushang. Dieser Aushang ist universell verwendbar und gilt für alle Bereiche, wie z.B. auch Hotels, Altenheime, Bürogebäude, Kaufhäuser u.a. in gleicher Weise.

    In der Schule wird dieser Aushang zweckmäßigerweise im Treppenhaus oder in Aufzügen, in der Pausenhalle, in der Nähe des Eingangs oder neben Feuerlöscheinrichtungen aufgehängt. Er ist als Blech- oder Kunststoffschild in Schilder-, Stempelhandlungen bzw. einschlägigen Fachgeschäften zu kaufen. Farbe und Text dürfen nicht verändert werden. Es dürfen und sollen jedoch Wörter und Symbole weggelassen werden, z.B. »Keinen Aufzug benutzen«, wenn kein Aufzug vorhanden ist. Nach dem Motto »je weniger, desto besser« könnte man z.B. in Grundschulen auch auf die Formulierungen »Löschversuch unternehmen« und »Feuerlöscher benützen« verzichten, denn sowohl bei Übungen als auch bei Ernstfällen sollte das Hauptinteresse aller Lehrkräfte und Schüler/innen ausschließlich in einer raschen Räumung des Gebäudes und der Durchführung einer Vollzähligkeitskontrolle liegen.

    Teil A der DIN weist auch auf die Beschilderung hin, mit der Rettungswege und Notausgänge gekennzeichnet sein müssen. Die Anbringung der Schilder sollte im Einvernehmen mit der Feuerwehr erfolgen. Die nach DIN zugelassenen Symbole sind in der Unfallverhütungsvorschrift »Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz« zusammengefasst (GUV-V A 8, erhältlich beim zuständigen Unfallversicherungsträger).
    Die Sicherheitskennzeichen selbst müssen in einschlägigen Fachgeschäfte käuflich erworben werden.

    Der Aushang nach Teil A der DIN 14 096 ist auf Seite 8 dieser Broschüre abgedruckt.

    Teil B
    Teil B ist die Information für die Schüler/innen und Lehrkräfte; d.h. hier handelt es sich um den Aushang für jedes Klassenzimmer. Er gibt die Möglichkeit, auf die besonderen Gegebenheiten der Schulen einzugehen: Art der akustischen Warnung, Auslösung des Alarms, Standort des Telefons, Sammelplatz usw.

    Teil B hat keine verbindliche Form. Er soll jedoch in Abschnitte in nachstehender Reihenfolge gegliedert sein. Nicht zutreffende Abschnitte dürfen entfallen, andere sind nicht zulässig.

  • Brandschutzordnung (identisch mit Teil A)
  • Brandverhütung
  • Brand- und Rauchausbreitung
  • Flucht- und Rettungswege
  • Melde- und Löscheinrichtungen
  • Verhalten im Brandfall
  • Brand melden
  • Alarmsignale und Anweisungen beachten
  • In Sicherheit bringen
  • Löschversuche unternehmen
  • Besondere Verhaltensrege
  • Auch hier gilt:

    Nicht zu viel Text! Eindeutige Formulierungen! Überflüssiges weglassen! Empfehlenswert ist es, einen Flucht- und Rettungswegplan nach DIN 4844-3 zu erstellen, d.h. einen Grundriss des betreffenden Stockwerkes einzuzeichnen und die möglichen Fluchtwege des betreffenden Raumes sowie alle Treppen oder Ausgänge grün zu markieren, so dass für jedes Klassenzimmer praktisch ein individueller Aushang entsteht.

    In diesem Zusammenhang erscheint dieser Hinweis wichtig:
    Notwendige Ausgänge müssen während des Schulbetriebs in voller Breite begehbar und von innen, ohne Hilfsmittel, mit leicht zu öffnenden Verschlüssen versehen sein.
    Außerdem müssen die Ausgänge in Fluchtrichtung aufschlagen. Es genügt nicht, wenn z. B. vorgesehen ist, dass der Hausmeister im Alarmfalle die Türen aufsperrt. Notschlüsselkästchen an Außentüren sind verboten.


    02c. Flucht- und Rettungsplan
    in der Fassung der Unfallverhütungsvorschrift »Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz« (GUV-V A 8), Anhang 3


    Lage und Anzahl der Rettungswege richten sich nach dem Bauordnungsrecht, für dessen Einhaltung der Schulträger verantwortlich ist.

    Grundsätzlich sollen im Teil B u.a. folgende Grundsätze zum Ausdruck gebracht werden:

    • Zuerst kommt die rasche Räumung des Hauses
    • Sicherheit geht vor Schnelligkeit
    • Schülergruppen sollen geschlossen geführt werden
    • Übersichtlichkeit und Ordnung können Panik verhindern
    • Menschenrettung geht vor Brandbekämpfung

    Ein Beispiel für einen Flucht- und Rettungsplan ist in diesem Abschnitt oben abgedruckt.

    Teil C
    Teil C ist, wie bereits gesagt, eine Anweisung für Personen, die besondere Aufgaben im Brandschutz haben. Die Lehrkräfte sind mit der Schwerpunktaufgabe »Räumung des Schulhauses« betraut.
    Durch dienstliche Anweisungen ist auch zu regeln, was die Schulleitung und der Hausmeister im Alarmfall zu tun haben.
    Zu klären sind in diesem Zusammenhang jedoch noch einige weitere Fragen, zum Beispiel:

  • Wer überprüft die vollständige Räumung?
  • Wer öffnet die Zufahrt zum Grundstück?
  • Wer weist die Feuerwehr ein und informiert den Einsatzleiter, z.B. über vermisste Schüler/innen und Lehrkräfte?
  • Bombendrohung
    Es kann vorkommen, dass ein Schulhaus wegen einer anonymen Bombendrohung oder wegen eines anderen kriminellen Deliktes rasch geräumt werden muss.
    Was ist in einem solchen Fall zu beachten?

  • In einigen Ländern (z.B. Bayern) enthalten die Bekanntmachungen des Kultusministeriums zum Feueralarm auch Aussagen für diesen Fall oder es kann spezielle Anweisungen geben.
  • Sofern es schriftliche oder mündliche Weisungen örtlicher Polizeidienststellen oder Schulträger gibt, sind auch diese zu beachten.
  • Zuständig und verantwortlich für alle damit zusammenhängenden Maßnahmen ist der Schulleiter/in.
  • Sofern in den genannten Bestimmungen nichts anderes festgelegt ist, ist bei Alarm in gleicher Weise zu handeln – egal, ob es sich um Feuer, Bombendrohung, Probealarm oder Fehlalarm handelt. Im Regelfall ist das Alarmsignal immer das Gleiche, und es wäre für Lehrkräfte und Schüler/innen nicht zumutbar, erst nachzufragen, weshalb Alarm ausgelöst wurde.
  • 03. Checkliste »Brandschutz in der Schule«

     1An unserer Schule gibt es einen Alarmplan auf der Grundlage der DIN 14 096.
     2Der Alarmplan wurde gemeinsam durch die Schule, den Sachkosten­träger und die Feuerwehr erstellt.
     3Im Schulhaus (Eingangshalle, Treppenhaus, Schwarzes Brett) befindet sich ein Aushang nach DIN 14 096, Teil A.
     4In jedem Unterrichtsraum befindet sich ein Aushang mit den wichtigsten Verhaltens­regeln nach DIN 14 096, Teil B, sowie ein Flucht- und Rettungs­plan nach DIN 4844-3.
     5Für jede Klasse gibt es einen festen Sammelplatz. Es ist sicher­gestellt, dass die Vollzählig­keit der Klassen nach der Räumung des Hauses der Schul­leitung gemeldet wird.
     6Das Alarmsignal unterscheidet sich deutlich vom täglichen Stunden- und Pausen­signal und ist überall laut hörbar.
     7Die jährlich vorgeschriebenen Probe­alarme werden durchgeführt.
     8Die Übungen werden mit der Feuerwehr abgesprochen.
     9Die Lehrkräfte werden regelmäßig über das richtige Verhalten bei Feuer­alarm informiert.
    10Die Schüler/innen werden über das richtige Verhalten bei Feuer­alarm informiert.
    11Es gibt eine Absprache über die Erledigung von Sonder­aufgaben (Überprüfung der Räumung des Hauses, Einweisung der Feuerwehr, Hilfe für Behinderte, Überprüfung der Räumung von Fachräumen, Sonder­räumen, Verwaltungs­räumen).
    12In den Klassen und in der Lehrer­konferenz findet nach jeder Übung eine »Manöverkritik« statt.
    13In Zusammenarbeit mit der örtlichen Feuerwehr wurde eine Begehung des Hauses durchgeführt.
    14Die Ausgänge der Flucht- und Rettungswege sind während des Schul­betriebs in voller Breite jederzeit von innen zu öffnen. Die Begeh­barkeit der Flucht­wege wird regel­mäßig überprüft.
    15Brennbare Flüssigkeiten werden nur in Räumen mit Rauchverbot und nur in den zulässigen Mengen sachgerecht aufbewahrt.
    16Die Position der Druckgas­flaschen und die Aufbewahrungs­orte von Gefahr­stoffen werden der Feuer­wehr mitgeteilt.
    17Die Feuerlöscher sind in ausreichender Anzahl und gut sichtbar an leicht zugänglichen Stellen angebracht.
    18Die Feuerlöscher werden regelmäßig und fristgemäß auf Funktions­tüchtigkeit geprüft.
    19Es gibt Personen in der Schule, die in der Lage sind, die Feuer­löscher im Notfall sofort und fachgerecht zu bedienen.
    20Die Rufnummern von Feuerwehr, Polizei, Rettungs­dienst/‌Kranken­transport und Ärzten sind bei jedem Telefon­anschluss angebracht.

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    04. Verwendung von Feuerlöschern

    Jede Lehrkraft sollte wissen,

  • wo sich die Feuerlöscher befinden,
  • wie diese zu bedienen sind,
  • welche Löscher für bestimmte Brandarten geeignet sind und
  • welche Löschtaktik anzuwenden ist.
  • Deshalb:

    Informieren Sie sich, wo sich in Ihrer Schule Löscher befinden! Lesen Sie die dort angebrachten Bedienungshinweise – möglichst schon heute, und nicht erst, wenn’s brennt!
    Fragen Sie nach, ob es möglich ist, an Ihrer Schule eine praktische Feuerlöschübung für die Lehrkräfte durchzuführen (Schulleitung, Sicherheitsbeauftragte/r, örtliche Feuerwehr, Bundesverband für den Selbstschutz)!

    Zeichen: Feuerlöschgerät Brandschutzzeichen F04 »Feuerlöschgerät« nach GUV‑V A 8


    04a. Brandklassen nach DIN EN 2:

    Arten von Feuer­löschern
    ✅ geeignet
    ❌ ungeeignet
    Feste, glutbildende Stoffe Flüssige oder flüssig werdende Stoffe Gasförmige Stoffe, auch unter Druck Brennbare Metalle (Einsatz nur mit Pulverbrause) Speise­öle­/‑fette in Frittier- und Fettbackgeräten
    Pulverlöscher mit ABC-Löschpulver
    Pulverlöscher mit BC-Löschpulver
    Pulverlöscher mit Metallbrandpulver
    Kohlendioxidlöscher
    Wasserlöscher (auch mit Zusätzen, z.B. Netzmittel, Frostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel
    Wasserlöscher mit Zusätzen, die in Verbindung mit Wasser auch Brände der Brandklasse B löschen
    Schaumlöscher
    Fettbrandlöscher

    Weitere Hinweise:
    Oft ist es sinnvoller, statt eines Feuerlöschers eine (asbestfreie!) Löschdecke zu verwenden.
    EDV-Anlagen und elektrische Anlagen sollten nur mit Kohlendioxidlöschern (CO2-Löscher) gelöscht werden.
    Brennbare Flüssigkeiten, Fette und Öle nie mit Wasser löschen!
    GUV-Regel »Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern« (GUV‑R 133)


    04b. Löschtaktik

    Löschtaktik

    05. Informationen für Schüler/innen

    In allen Schulen sind regelmäßig Feueralarmproben durchzuführen. Ziel dieser Alarmproben ist es, das richtige Verhalten beim Ausbruch eines Brandes und bei sonstigen Gefahren zu üben.

    Der ersten Alarmprobe sollte eine Unterweisung der Schüler/innen über die wichtigsten Verhaltensregeln bei Feueralarm vorausgehen.

    Die Schüler/innen sollen die wichtigsten allgemeinen Regeln kennen und beherrschen.

    Dies betrifft vor allem

  • die rasche Räumung des Hauses,
  • die Sorge um Behinderte,
  • das Aufsuchen der Sammelplätze,
  • die Feststellung der Vollzähligkeit und
  • spezielle Verhaltensweisen im Fachunterricht.
  • Das Wichtigste bei Übungen und in Ernstfällen sind die rasche Räumung des Gebäudes und die Vollzähligkeitskontrollen. Auf dieser Seite sind die wichtigsten Verhaltensregeln zusammengefasst.
    Diese allgemein gültigen Regeln können durch schulspezifische Sonderregelungen ergänzt werden.


    05a. Richtiges Verhalten im Alarmfall

    Versehentliche Auslösung von Fehlalarm: Nicht weglaufen! Es sind keine Konsequenzen zu befürchten.
    Absichtliche Auslösung eines Fehlalarms (böswilliger Alarm): Kostenübernahme der Feuerwehrrechnung, eventuell Schulstrafe und Anzeige.
    Jeder Alarm muss ernstgenommen werden, auch wenn er sich als Fehlalarm herausstellt.
    Jeder soll den Fluchtweg aus dem Raum kennen, in dem er sich befindet. Der sogenannte »Ersatzfluchtweg« wird beim Probealarm normalerweise nicht eingeübt und nur dann in Anspruch genommen, wenn der erste Fluchtweg nicht begehbar ist.
    Alle Flure, Gänge und Treppen, die im Gefahrfall Flucht- und Rettungswege sind, sind von Gegenständen freizuhalten.
    Menschenrettung geht vor Brandbekämpfung!
    Vorrang hat die Räumung des Hauses.
    Verhalten im Unterrichtsraum: Keine Schulsachen mitnehmen, kein umständliches und zeitraubendes Anziehen der Garderobe. Raum geordnet und ruhig, aber rasch verlassen, auch bei Schulaufgaben und Kurzarbeiten. Die Lehrkraft überzeugt sich, dass niemand zurückbleibt.
    Fenster schließen, wenn dafür noch Zeit bleibt.
    Türe schließen, aber nicht versperren.
    Die Beleuchtung muss nicht eingeschaltet werden.
    Nicht rennen und nicht bummeln.
    Schüler/innen und Schülergruppen ohne Aufsicht schließen sich möglichst einer anderen Klasse an und verlassen auch das Haus.
    Bei Verrauchung oder anderen Hindernissen: Ohne Panik zurück zum Ersatzfluchtweg. Wenn auch dieser nicht begehbar ist: Zurück ins Klassenzimmer, sich am Fenster der Feuerwehr bemerkbar machen.
    Während des gesamten Alarms bleibt die Klasse zusammen. Am Sammelplatz zählt die Lehrkraft oder der/die Klassensprecher/in ab. Fehlende Schülerinnen und Schüler werden gemeldet.
    Der Alarm ist erst dann beendet, wenn dies die Schulleitung bekannt gibt. Wenn das Alarmsignal verstummt, bedeutet dies nicht das Ende des Alarms.
    Sportunterricht: Unterricht abbrechen, Sporthalle verlassen, nicht umkleiden, gemeinsam zum Sammelplatz gehen. Bei Regen oder Kälte: Unterricht abbrechen, nicht umkleiden, in der Nähe des Ausgangs oder Notausgangs versammeln, weitere Anweisungen abwarten.
    Schulschwimmbäder: Wasser sofort verlassen, nicht umkleiden, in der Nähe des Ausgangs oder Notausgangs versammeln, weitere Anweisungen abwarten.
    Für Behinderte soll vorgesorgt werden, z.B. durch Patenschaften von Klassenkameraden. Das gilt auch für vorübergehend Behinderte, z.B. durch Gipsverband.

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    06. Literatur, Medien und Normen

    1. Printmedien

  • Bundesverband der Unfallkassen: GUV-Regel »Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern«, Bestell-Nr. GUV-R 133
  • Bundesverband der Unfallkassen: Unfallverhütungsvorschrift »Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz«, Bestell-Nr. GUV-V A 8
  • Schmid, Max: Sicherheitstechnische Schulleiterpflichten, Lose-Blatt-Sammlung, WEKA media, Kissing, 2006
  • 2. Audiovisuelle Medien

  • Videofilm »Feueralarm in der Schule« (Bayerischer GUVV/Bayerischer Rundfunk – Schulfernsehen), Verleih: bei den Kreis- und Stadtbildstellen in einigen Bundesländern, bei einigen Unfallversicherungsträgern (siehe vorletzte Umschlagseite) und bei Landesmediendienste Bayern, Postfach 44 01 04, 80750 München, Laufzeit 15 Minuten
  • 3. Weitere Medien zur Brandschutzerziehung

  • Günter und Gryta Julga: Leitfanden: Brandschutzerziehung – Elementarstufe
    Leitfaden: Brandschutzerziehung – Primarstufe
    Leitfaden: Brandschutzerziehung – Sekundarstufe I und Berufsschulen
    Herausgeber: Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V. (vfdb)
  • Feuer und Flamme – Unterrichtsbroschüre zur Brandschutzerziehung – Experimente – Arbeitshilfen – Kopiervorlagen
    Herausgeber: Landesfeuerwehrverband Hessen e.V., in Zusammenarbeit mit dem Hessischen Kultusministerium und dem Hessischen Ministerium des Innern, 1997
  • Handreichungen zur Brandschutzerziehung (mit Folien)
    5 Ausgaben: Grundschulen, Hauptschulen, Förderschulen, Realschulen, Gymnasien
    Herausgeber: Innenministerium Baden-Württemberg, Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg, Landesinstitut für Erziehung und Unterricht Stuttgart
    Verlag: Neckar-Verlag GmbH, Villingen-Schwenningen
  • Volz, Siegfried: Brandschutzerziehung in Schulen
    Kohlhammer Verlag 1997
  • 4. Normen

  • DIN 14 096 Brandschutzordnung
  • DIN 4844-3 Sicherheitskennzeichnung – Teil 3: Flucht- und Rettungspläne
  • 07. Länderspezifische amtliche Bekanntmachungen
     (unverbindliche Aufzählung, Stand Juni 2007)

    Baden-Württemberg
    Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Umweltministeriums über das Verhalten an Schulen bei Gewaltvorfällen und Schadensereignissen (VwV Gewaltvorfälle, Schadensereignisse an Schulen – VerhaltensVwV) vom 27.06.2006, S 271 ff.

    Bayern
    Verhalten in Schulen bei Bränden und sonstigen Gefahren, Gem. Bek. vom 30.12.1992 (KWMBI. I 1993, S. 88)

    Berlin
    Brandschutzgrundsätze vom 26. Mai 1998 (DBI. Teil I, Nr. 6, S. 101–105)

    Brandenburg
    Verwaltungsvorschriften über die Organisation der Schulen in inneren und äußeren Schulangelegenheiten (VV-Schulbetrieb – VV-SchulB vom 1.12.1997, zuletzt geändert am 11.11.2005 ABl. MBJS S. 434)

    Bremen
    liegt nicht vor

    Hamburg
    Feuersicherheit in Schulen, Dienstvorschrift vom 11.7.1975 (MBISchul 1975, S. 42 und 1991, S. 23)

    Hessen
    Richtlinien für die brandschutztechnische Ausstattung von Schulen und das Verhalten bei Ausbruch eines Brandes und bei sonstigen Gefahren vom 10. Juni 2002 (ABl. 2003, S. 292)

    Mecklenburg-Vorpommern
    Unfallverhütung und Sicherheit in Schulen, Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 4. März 2005

    Niedersachsen
    Vorläufige Richtlinien für das Verhalten in Schulen bei Bränden, Erlass vom 4.7.1968 (Nds. Mbl., S. 630; SVBI., S. 222)

    Nordrhein-Westfalen
    Gemeinsamer Runderlass des Innenministeriums und des Schulministeriums »Brandschutztechnische Ausstattung und Verhalten in Schulen bei Bränden« vom 19.05.2000 – Abl. 1 Nordrhein-Westfalen 52.000, 7, S. 213, geändert durch Runderlass vom 04.12.2006 (Abl. 59.2007, 2, S. 100)

    Rheinland-Pfalz
    Maßnahmen beim Ausbruch eines Brandes und bei sonstigen Gefahren in Schulen vom 30.10.1991 (GemABL Nr. 8/1991, Seiten 148-149)

    Saarland
    Gemeinsamer Erlass der Ministerien der Finanzen, des Innern, für Bildung und Sport und für Umwelt über den Brandschutz in bestehenden Schulen vom 30. Oktober 1992 (GMBl. Saar S. 489; berichtigt GMBl. Saar 1993, S. 8)
    Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport und des Ministerums für Bildung, Kultur und Wissenschaft betreffend das Verhalten bei Bränden und sonstigen Schadensereignissen in Schulen vom 5. Januar 2001 (GMBl. Saar S. 144)
    Erlass an alle Schulen betreffend das Verfahren bei Bombendrohungen und ähnlichen Drohungen vom 18. März 1971 (GMBl. Saar S. 355)

    Sachsen
    liegt nicht vor

    Sachsen-Anhalt
    RdErlass vom 18.9.1992 »Regelmäßige Belehrungen der Schüler an allgemein bildenden Schulen«, Anlage 2: »Richtlinie für das Verhalten bei Bränden«

    Schleswig-Holstein
    Keine länderspezifische Regelung

    Thüringen
    liegt nicht vor

    Impressum

    GUV-SI guv-si-8051 Cover

    Herausgeber
    Bundesverband der Unfallkassen
    🖃 Fockensteinstraße 1, 81539 München
    www.unfallkassen.de
    © Juni 2007 Alle Rechte vorbehalten
    Gestaltung: Birgit Hrouzek/ Ute Fründt
    Fotos: Fister, Hertel, Schrödel
    Zu beziehen vom zuständigen Unfallversicherungsträger.





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