Erste Hilfe in Kitas
guv-si-8066

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  1. Erste Hilfe in Kitas
  2. Sachliche Voraussetzungen
    1. Meldeeinrichtungen
    2. Erste-Hilfe-Einrichtungen
    3. Kennzeichnung von Erste-Hilfe-Einrichtungen
    4. Kostenträger für die sachlichen Voraussetzungen der Ersten Hilfe
  3. Personelle Voraussetzungen
    1. Erste-Hilfe-Ausbildung
    2. Fortbildung
    3. Ausbildungsorganisationen
    4. Kostenträger der Erste-Hilfe-Ausbildung
  4. Maßnahmen nach Eintritt eines Unfalls
    1. Versorgung des verletzten Kindes
    2. Transport des verletzten Kindes
  5. Dokumentation von Unfällen
  6. Anhang
    1. Inhalt des kleinen Verbandkastens
  7. Impressum

01. Erste Hilfe in Kitas

Eine sachgemäß durchgeführte Erste Hilfe soll so weit wie möglich Unfallfolgen begrenzen. Bei der Organisation einer wirksamen Ersten Hilfe ist die Zusammenarbeit zwischen Sachkostenträger und der Leitung der Einrichtung von besonderer Bedeutung (Bereitstellung von Erste-Hilfe-Material, Schulung von Erzieherinnen und Erziehern in Erster Hilfe).

Es ist dafür zu sorgen, dass in Kitas eine ausreichende Anzahl von Personen mit Erste-Hilfe-Kenntnissen vertraut ist und zur Verfügung steht. Auch wenn sich die Kindergruppe außerhalb der Einrichtung befindet, muss eine Person mit diesen Kenntnissen unmittelbar erreichbar und Verbandmaterial vorhanden sein.

02. Sachliche Voraussetzungen

02a. Meldeeinrichtungen

In jeder Kita muss ein Telefon vorhanden sein, über das notwendige Hilfe herbeigerufen werden kann.

Das Telefon muss während der Öffnungszeiten der Einrichtung jederzeit zugänglich und darf nicht abgeschlossen sein.

In unmittelbarer Nähe des Telefons sollten die Namen der Ersthelfer und Ersthelferinnen, die Notrufnummern und die Rufnummern der nächst­gelegenen Arztpraxen, der Taxizentrale und der Rettungsleitstelle verfügbar sein.

📝 Auch die Nummer der zuständigen Gift-Informations-Zentrale sollte vorhanden sein!


02b. Erste-Hilfe-Einrichtungen

Der Inhalt der Verbandkästen ist regelmäßig auf Vollständigkeit zu überprüfen. Das Verbandmaterial muss jederzeit zugänglich sein.

In (oder an) dem Verbandkasten sollte auch das Verbandbuch für Aufzeichnungen der Erste-Hilfe-Leistungen aufbewahrt werden.

Entsprechendes Erste-Hilfe-Material (z. B. Sanitätstaschen nach DIN 13 160) ist bei Ausflügen mitzunehmen.


02c. Kennzeichnung von Erste-Hilfe-Einrichtungen


02d. Kostenträger für die sachlichen Voraussetzungen der Ersten Hilfe

Die Kosten für die sachlichen Voraussetzungen einer wirksamen Ersten Hilfe in Kitas hat der Träger der Einrichtung zu übernehmen.
Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung hat dafür zu sorgen, dass die in den vorigen Abschnitten genannten sachlichen Voraussetzungen durch den Träger geschaffen und erhalten werden.

03. Personelle Voraussetzungen

03a. Erste-Hilfe-Ausbildung

Pro Kindergruppe muss eine Erzieherin oder ein Erzieher in Erster Hilfe ausgebildet sein. Die Leitung der Kita hat dafür zu sorgen, dass diese Mindestanforderung eingehalten wird (§ 26, GUV-V A 1 »Grundsätze der Prävention«).

Die Ausbildung in Erster Hilfe erfolgt nach den länderspezifischen Regelungen. Auskunft dazu gibt der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.

Eine Unterweisung in »Lebensrettende Sofortmaßnahmen am Unfallort« für Führerscheinbewerber nach § 8 a StVZO reicht nicht aus.


03b. Fortbildung

Die Erfahrung zeigt, dass die Kenntnisse und Fertigkeiten in Erster Hilfe aufgefrischt werden müssen. Die Fortbildung sollte in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren erfolgen (§ 26 GUV-V A 1). Der zuständige Unfallversicherungsträger gibt hierzu Auskunft.


03c. Ausbildungsorganisationen

Bitte erfragen Sie bei Ihrem Unfallversicherungsträger, mit welchen Hilfsorganisationen bzw. weiteren Einrichtungen Vereinbarungen bestehen.


03d. Kostenträger der Erste-Hilfe-Ausbildung

Die Ausbildung ist für die Ersthelferin/den Ersthelfer kostenfrei. Die Unfallversicherungsträger tragen entsprechend den Bestimmungen des SGB VII die unmittelbaren Kosten der Erste-Hilfe-Ausbildung und der Fortbildungskurse gemäß den personellen Mindestvoraussetzungen.

04. Maßnahmen nach Eintritt eines Unfalls

04a. Versorgung des verletzten Kindes

Bei einem Unfall muss jeder Erste Hilfe leisten! Reichen Erste-Hilfe-Maßnahmen wegen Art und Schwere der Verletzung für die Versorgung des verletzten Kindes nicht aus, muss es in ärztliche Behandlung gebracht werden; die Erziehungsberechtigten sind unverzüglich zu informieren.

Eine schnelle, sachgerechte Versorgung kann sichergestellt werden, wenn bereits vor Ort über die Wahl der Ärztin oder des Arztes bzw. über den Transport in ein Krankenhaus entschieden wird. Die Entscheidung ist jeweils abhängig von Art und Schwere der Verletzung.

Kinder mit leichten Verletzungen, die zwar ärztlicher Versorgung bedürfen, bei denen aber voraussichtlich nur eine kurzfristige Behandlung erforderlich ist, sind der nächstgelegenen geeigneten Arztpraxis vorzustellen. In diesem Fall muss eine Unfallanzeige ausgefüllt und dem Unfallversicherungsträger zugestellt werden.

Bei schwereren Verletzungen ist das verletzte Kind einer Durchgangsärztin oder einem Durchgangsarzt vorzustellen.
Durchgangsärzte sind fachlich besonders qualifizierte Ärztinnen und Ärzte, die von den Unfallversicherungsträgern zugelassen sind (Auskünfte über die nächste erreichbare Durchgangsarztpraxis erteilt der zuständige Unfallversicherungsträger).

Bei schweren Verletzungen entscheidet der hinzugezogene Rettungsdienst bzw. der Arzt oder die Ärztin über das für das verletzte Kind in Frage kommende Verfahren

Liegt offensichtlich eine Augen-, Hals-, Nasen- oder Ohrenverletzung vor, ist das verletzte Kind zum nächsten erreichbaren Facharzt zu bringen.


04b. Transport des verletzten Kindes

Ein schneller und fachgerechter Transport des verletzten Kindes zur Ärztin oder zum Arzt bzw. ins Krankenhaus kann entscheidend für den Erfolg der Heilbehandlung sein. Bei der Auswahl des Transportmittels sind die Art der Verletzung und die örtlichen Verhältnisse zu beachten.

Unabhängig von der Schwere der Verletzung ist immer die Begleitung durch eine geeignete Person erforderlich; die Beaufsichtigung der Gruppe muss sichergestellt bleiben.

Bei eindeutig leichten Verletzungen kann ein Kind zu Fuß, im Privatwagen, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder im Taxi zur behandelnden Ärztin oder zum behandelnden Arzt gebracht werden.

Bei Verletzungen, die einen besonderen Transport bzw. sachkundige Betreuung während des Transportes erfordern, sollte dieser durch Rettungs- oder Notarztwagen erfolgen. Gegebenenfalls entscheidet der hinzugezogene Rettungsdienst bzw. der Arzt oder die Ärztin über die Art des Transportes.

Die Kosten für den Transport zur Arztpraxis oder zum Krankenhaus werden vom Unfallversicherungsträger übernommen.

05. Dokumentation von Unfällen

Bei allen Unfällen, bei denen eine Ärztin oder ein Arzt in Anspruch genommen wird, ist eine Unfallanzeige auszufüllen und an den Unfallversicherungsträger zu senden.

06. Anhang

06a. Inhalt des kleinen Verbandkastens (DIN 13 157, Typ C)

1 Heftpflaster DIN 13 019 - A 5 × 2,5
8 Wundschnellverband DIN 13 019 - E 10 × 6
5 Fingerkuppenverband
5 Wundschnellverband DIN 13 019 - E 18 × 2
10 Pflasterstrip
3 Verbandpäckchen DIN 13 151 - M
2 Verbandpäckchen DIN 13 151 - G
1 Verbandtuch DIN 13 152 - BR
1 Verbandtuch DIN 13 152 - A
6 Kompresse 100 mm × 100 mm
2 Augenkompresse
1 metallisierte Polyesterfolie als Rettungsdecke, Oberfläche Aluminium, Rückseite farbig, Mindestmaße 2100 mm × 1600 mm, Mindestfoliendicke 12 µm
3 Fixierbinde DIN 61 634 - FB 6
3 Fixierbinde DIN 61 634 - FB 8
1 Netzverband für Extremitäten, mindestens 4 m gedehnt
1 Dreiecktuch DIN 13 168 - D
1 Schere DIN 58 279 - B 190
10 Vliesstoff-Tuch, Mindestmaße 200 mm × 300 mm, Mindestgewicht 15 g/m
2 verschließbarer Folienbeutel aus Polyethylen, Mindestmaße 300 mm × 400 mm, Mindestfoliendicke 45 µm
4 Einmalhandschuhe aus PVC nach DIN EN 455‑1 und DIN EN 455‑2, nahtlos, groß
1 Erste-Hilfe-Broschüre
1 Inhaltsverzeichnis

Impressum

GUV-SI guv-si-8066 Cover

Herausgeber
Bundesverband der Unfallkassen
🖃 Fockensteinstraße 1, 81539 München
www.unfallkassen.de
© 2007 Alle Rechte vorbehalten • Printed in Germany
Ausgabe Mai 2007
Erarbeitet von der Fachgruppe »Bildungswesen«, Sachgebiet »Sicherheits- und Gesundheits­förderung«, der Deutschen Gesetzlichen Unfall­versicherung – mit Zustimmung der Kultusminister und Senatoren der Länder.
Gestaltung: Julia Beltz
Fotos: Julia Beltz, Ulrike Fister
Zu beziehen vom zuständigen Unfallversicherungsträger.





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