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01. Erste Hilfe in KitasDie Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen haben gemäß § 14 SGB VII mit allen geeigneten Mitteln für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Nach § 23 SGB VII haben sie für die erforderliche Aus- und Fortbildung der Personen in den Unternehmen zu sorgen, die mit der Ersten Hilfe beauftragt sind. Eine sachgemäß durchgeführte Erste Hilfe soll so weit wie möglich Unfallfolgen begrenzen. Bei der Organisation einer wirksamen Ersten Hilfe ist die Zusammenarbeit zwischen Sachkostenträger und der Leitung der Einrichtung von besonderer Bedeutung (Bereitstellung von Erste-Hilfe-Material, Schulung von Erzieherinnen und Erziehern in Erster Hilfe). Es ist dafür zu sorgen, dass in Kitas eine ausreichende Anzahl von Personen mit
Erste-Hilfe-Kenntnissen vertraut ist und zur Verfügung steht. Auch wenn sich die
Kindergruppe außerhalb der Einrichtung befindet, muss eine Person mit diesen Kenntnissen
unmittelbar erreichbar und Verbandmaterial vorhanden sein. |
02. Sachliche Voraussetzungen02a. MeldeeinrichtungenIn jeder Kita muss ein Telefon vorhanden sein, über das notwendige Hilfe herbeigerufen werden kann. Das Telefon muss während der Öffnungszeiten der Einrichtung jederzeit zugänglich und darf nicht abgeschlossen sein. In unmittelbarer Nähe des Telefons sollten die Namen der Ersthelfer und Ersthelferinnen, die Notrufnummern und die Rufnummern der nächstgelegenen Arztpraxen, der Taxizentrale und der Rettungsleitstelle verfügbar sein. 📝 Auch die Nummer der zuständigen Gift-Informations-Zentrale sollte vorhanden sein! 02b. Erste-Hilfe-EinrichtungenVerbandkasten nach DIN 13 157 Typ C⮧. In einem geeigneten und für den Rettungsdienst gut zugänglichen Raum muss eine Liegemöglichkeit vorhanden sein. Dort oder an einer anderen Stelle muss geeignetes Erste-Hilfe-Material bereitgehalten und nach Verbrauch ergänzt werden. Notwendig ist mindestens derDer Inhalt der Verbandkästen ist regelmäßig auf Vollständigkeit zu überprüfen. Das Verbandmaterial muss jederzeit zugänglich sein. In (oder an) dem Verbandkasten sollte auch das Verbandbuch für Aufzeichnungen der Erste-Hilfe-Leistungen aufbewahrt werden. Entsprechendes Erste-Hilfe-Material (z. B. Sanitätstaschen nach DIN 13 160) ist bei Ausflügen mitzunehmen. 02c. Kennzeichnung von Erste-Hilfe-Einrichtungen
02d. Kostenträger für die sachlichen Voraussetzungen der Ersten HilfeDie Kosten für die sachlichen Voraussetzungen einer wirksamen
Ersten Hilfe in Kitas hat der Träger der Einrichtung zu übernehmen. |
03. Personelle Voraussetzungen03a. Erste-Hilfe-AusbildungPro Kindergruppe muss eine Erzieherin oder ein Erzieher in Erster Hilfe ausgebildet sein. Die Leitung der Kita hat dafür zu sorgen, dass diese Mindestanforderung eingehalten wird (§ 26, GUV-V A 1 »Grundsätze der Prävention«). Die Ausbildung in Erster Hilfe erfolgt nach den länderspezifischen Regelungen. Auskunft dazu gibt der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine Unterweisung in »Lebensrettende Sofortmaßnahmen am Unfallort« für Führerscheinbewerber nach § 8 a StVZO reicht nicht aus. 03b. FortbildungDie Erfahrung zeigt, dass die Kenntnisse und Fertigkeiten in Erster Hilfe aufgefrischt werden müssen. Die Fortbildung sollte in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren erfolgen (§ 26 GUV-V A 1). Der zuständige Unfallversicherungsträger gibt hierzu Auskunft. 03c. AusbildungsorganisationenBitte erfragen Sie bei Ihrem Unfallversicherungsträger, mit welchen Hilfsorganisationen bzw. weiteren Einrichtungen Vereinbarungen bestehen. 03d. Kostenträger der Erste-Hilfe-AusbildungDie Ausbildung ist für die Ersthelferin/den Ersthelfer kostenfrei. Die Unfallversicherungsträger tragen entsprechend den Bestimmungen des SGB VII die unmittelbaren Kosten der Erste-Hilfe-Ausbildung und der Fortbildungskurse gemäß den personellen Mindestvoraussetzungen. |
04. Maßnahmen nach Eintritt eines Unfalls04a. Versorgung des verletzten KindesBei einem Unfall muss jeder Erste Hilfe leisten! Reichen Erste-Hilfe-Maßnahmen wegen Art und Schwere der Verletzung für die Versorgung des verletzten Kindes nicht aus, muss es in ärztliche Behandlung gebracht werden; die Erziehungsberechtigten sind unverzüglich zu informieren. Eine schnelle, sachgerechte Versorgung kann sichergestellt werden, wenn bereits vor Ort über die Wahl der Ärztin oder des Arztes bzw. über den Transport in ein Krankenhaus entschieden wird. Die Entscheidung ist jeweils abhängig von Art und Schwere der Verletzung. Folgende Übersicht kann hierzu eine Hilfestellung geben: Kinder mit leichten Verletzungen, die zwar ärztlicher Versorgung bedürfen, bei denen aber voraussichtlich nur eine kurzfristige Behandlung erforderlich ist, sind der nächstgelegenen geeigneten Arztpraxis vorzustellen. In diesem Fall muss eine Unfallanzeige ausgefüllt und dem Unfallversicherungsträger zugestellt werden. Bei schwereren Verletzungen ist das verletzte Kind einer Durchgangsärztin oder einem
Durchgangsarzt vorzustellen. Bei schweren Verletzungen entscheidet der hinzugezogene Rettungsdienst bzw. der Arzt oder die Ärztin über das für das verletzte Kind in Frage kommende Verfahren Liegt offensichtlich eine Augen-, Hals-, Nasen- oder Ohrenverletzung vor, ist das verletzte Kind zum nächsten erreichbaren Facharzt zu bringen. 04b. Transport des verletzten KindesEin schneller und fachgerechter Transport des verletzten Kindes zur Ärztin oder zum Arzt bzw. ins Krankenhaus kann entscheidend für den Erfolg der Heilbehandlung sein. Bei der Auswahl des Transportmittels sind die Art der Verletzung und die örtlichen Verhältnisse zu beachten. Unabhängig von der Schwere der Verletzung ist immer die Begleitung durch eine geeignete Person erforderlich; die Beaufsichtigung der Gruppe muss sichergestellt bleiben. Bei eindeutig leichten Verletzungen kann ein Kind zu Fuß, im Privatwagen, mit
öffentlichen Verkehrsmitteln oder im Taxi zur behandelnden Ärztin oder zum behandelnden Arzt
gebracht werden. Bei Verletzungen, die einen besonderen Transport bzw. sachkundige Betreuung während des Transportes erfordern, sollte dieser durch Rettungs- oder Notarztwagen erfolgen. Gegebenenfalls entscheidet der hinzugezogene Rettungsdienst bzw. der Arzt oder die Ärztin über die Art des Transportes. Die Kosten für den Transport zur Arztpraxis oder zum Krankenhaus werden vom Unfallversicherungsträger übernommen. |
05. Dokumentation von UnfällenBei allen Unfällen, bei denen eine Ärztin oder ein Arzt in Anspruch genommen wird, ist eine Unfallanzeige auszufüllen und an den Unfallversicherungsträger zu senden.
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06. Anhang06a. Inhalt des kleinen Verbandkastens (DIN 13 157, Typ C)
1 Heftpflaster DIN 13 019 - A 5 × 2,5 |
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https://www.hansiherrmann.de/fuerkitas/guv-si-8066.php
© 28.01.2015 HansiHerrmann.de
Letzte Änderung: 11.09.2025 09:15:35
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